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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.10.2015 725 2015 63 / 284 (725 15 63 / 284)

29. Oktober 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,319 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Leistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. Oktober 2015 (725 15 63 / 284) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

SUVA ist zu Recht wegen verspäteter Einspracheerhebung auf die Einsprache der Versicherten nicht eingetreten / Es liegen keine hinreichenden Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist vor

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.____

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer-Münch, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel

Betreff Leistungen

A. Die 1966 geborene A.____ war als Betriebsmitarbeiterin bei der C.____ AG in D.____ (BL) angestellt und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 22. April 2010 erlitt A.____ bei der Arbeit einen Unfall, bei welchem sie sich am rechten Arm verletzte. Nachdem die SUVA in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Tag-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelder) für diesen Unfall erbracht hatte, wies sie die Versicherte mit Schreiben vom 29. Januar 2014 darauf hin, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine Besserungen zu erwarten seien. Man werde deshalb die Ausrichtung weiterer Heilkosten- und Taggeldleistungen per 28. Februar 2014 einstellen und den Rentenanspruch prüfen.

Gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die SUVA A.____ mit Verfügung vom 24. Februar 2014 für die verbleibenden Unfallfolgen mit Wirkung ab 1. März 2014 eine auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 14 % basierende Invalidenrente und eine auf einer Integritätseinbusse von 15 % beruhende Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 18‘900.-- zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Am 21. März 2014 teilte B.____ der SUVA namens von A.____ mit, dass man den Entscheid vom 29. Januar 2014 „formell bestreite“. Man weise insbesondere darauf hin, dass (noch) eine Untersuchung der Versicherten Spital E.____ bevorstehe. Mit Schreiben vom 27. März 2014 machte die SUVA B.____ darauf aufmerksam, dass es sich bei der Mitteilung vom 29. Januar 2014 nicht um eine beschwerdefähige Verfügung gehandelt habe. Eine solche könne A.____ selbstverständlich anfordern; dasselbe gelte auch für ihn, Voraussetzung sei allerdings, dass ihn die Versicherte hierzu ermächtige. Nachdem B.____ in der Folge eine von der Versicherten unterzeichnete Vollmacht eingereicht hatte, erliess die SUVA am 8. April 2014 eine formelle, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung, in welcher sie festhielt, dass die Heilkostenund Taggeldleistungen per 28. Februar 2014 eingestellt worden seien und man zur Prüfung des Rentenanspruchs übergegangen sei. Die entsprechende Rentenverfügung sei denn auch in der Zwischenzeit erlassen worden.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2014 erhob B.____ namens und im Auftrag der Versicherten bei der SUVA Einsprache gegen die Verfügung vom 8. April 2014. Darin beantragte er sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es seien weiterhin Heilkosten zu übernehmen. Zur Begründung verwies er auf drei Berichte des Spitals E.____ vom 11. April, 16. Mai und 2. Juni 2014, aus denen sich ergebe, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten noch nicht verbessert habe. Mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015 wies die SUVA diese Einsprache ab.

B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob B.____ namens und im Auftrag von A.____ am 6. Februar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die SUVA habe die erforderlichen ärztlichen Behandlungen der Versicherten weiterhin zu übernehmen. Zur Begründung verwies er auf den Umstand, dass deren Heilungsprozess noch nicht abgeschlossen sei.

C. Am 24. März 2015 teilte die SUVA, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch, dem Kantonsgericht mit, dass sie am 19. März 2015 einen neuen Einspracheentscheid erlassen habe. In diesem neuen Entscheid zog die SUVA den ursprünglichen Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015 in Wiedererwägung und gleichzeitig trat sie auf die Einsprache der Versicherten nicht ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Einsprache vom 13. Juni 2014 gegen die Verfügung vom 8. April 2014 verspätet erhoben worden sei. Somit habe man am 9. Januar 2015 zu Unrecht einen materiellen Einspracheentscheid erlassen. Dieser

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei deshalb gestützt auf Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Wiedererwägung zu ziehen und stattdessen sei mittels eines neuen Einspracheentscheides auf die Einsprache der Versicherten vom 13. Juni 2014 nicht einzutreten.

D. Mit Verfügung vom 26. März 2015 beschränkte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren vorerst auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache der Versicherten vom 13. Juni 2014 gegen die Verfügung der SUVA vom 8. April 2014. Gleichzeitig gab er der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 machte der Rechtsvertreter der Versicherten hiervon Gebrauch.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich dieser im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in welchem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in Frankreich. Der Sitz ihres (letzten) schweizerischen Arbeitgebers befindet sich jedoch in D.____ (BL), sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.1 Gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Hinter dieser Regelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens. Der Versicherungsträger soll lite pendente auf seinen Entscheid zurückkommen können, wenn dieser sich, allenfalls im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde, als unrichtig erweist (BGE 127 V 233 E. 2b/bb mit Hinweisen). Dasselbe gilt, wenn der Versicherungsträger den ursprünglichen Entscheid von sich aus als unrichtig erachtet. Vorliegend ist die SUVA vor Einreichung ihrer Vernehmlassung auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Januar 2015 zurückgekommen. Ihr Vorgehen erweist sich somit in formeller Hinsicht als zulässig.

2.2 Zu beachten ist allerdings, dass der lite pendente erlassene Entscheid den Streit nur insoweit beendet, als damit dem Begehren der Beschwerde führenden Partei entsprochen wird.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Soweit in diesem neuen Entscheid Streitfragen ungelöst bleiben, besteht der Streit über die nichterfüllten Begehren weiter; in diesem Falle muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, soweit darüber im neuen Einspracheentscheid nicht befunden worden ist, ohne dass die Beschwerde führende Partei diesen ebenfalls anzufechten braucht (BGE 113 V 237). Im hier zu beurteilenden Fall entspricht der von der SUVA lite pendente erlassene Einspracheentscheid vom 19. März 2015 dem Antrag der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren fortzuführen ist. Da die SUVA im neuen Einspracheentscheid vom 19. März 2015 auf die Einsprache der Versicherten vom 13. Juni 2014 wegen verspäteter Einreichung des Rechtsmittels nicht eingetreten ist, beschränkte der Instruktionsrichter allerdings das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 26. März 2015 richtigerweise vorerst auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache der Versicherten vom 13. Juni 2014 gegen die Verfügung der SUVA vom 8. April 2014.

3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen eine Verfügung eines Versicherungsträgers innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die 30-tägige Einsprachefrist am Tag nach der Mitteilung der Verfügung zu laufen und sie gilt gemäss Art. 39 Abs. 1 ATSG als eingehalten, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist. Handelt es sich beim letzten Tag der Frist um einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen zudem vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still (Art. 38 Abs. 3 lit. a ATSG). Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Läuft die Einsprachefrist unbenutzt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Versicherungsträger auf die verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten kann.

3.2 Die Verfügung der SUVA trägt das Datum vom 8. April 2014. Sie ist gleichentags als eingeschriebene Sendung an den rechtsgültig bevollmächtigten Rechtsvertreter der Versicherten verschickt und diesem gemäss der bei den Akten liegenden Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Internationale Sendungen) am 10. April 2014 zugestellt worden. Somit hat die 30-tägige Einsprachefrist am 11. April 2014 - dem Tag nach der Zustellung der Verfügung - zu laufen begonnen. In Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, die im Jahr 2014 auf den 20. April fiel, dauerte die Einsprachefrist grundsätzlich bis zum 25. Mai 2014. Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag gehandelt hat, hat sie erst am nächstfolgenden Werktag, also am Montag, den 26. Mai 2014 geendet. Die Einsprache der Versicherten ist jedoch erst am 13. Juni 2014 der Post zu Handen der SUVA übergeben worden. Dieser zeitliche Ablauf wird vom Rechtsvertreter der Versicherten in seiner im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 11. Juni 2015 (zu Recht) nicht in Frage gestellt. Daraus folgt aber, dass die Einsprache vom 13. Juni 2014 gegen die Verfügung vom 8. April 2014 nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist und somit verspätet erhoben worden ist.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Zu beachten bleibt, dass nach Art. 41 Abs. 1 ATSG eine nicht gewahrte Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Gesuch stellende Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, und sofern sie unter Angabe des Grundes innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht. Die Wiederherstellung kommt somit nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung beispielsweise rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf einer Frist. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie aus (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1998 UV Nr. 10 S. 27 E. 3; BGE 112 V 255 E. 2a; siehe zum Ganzen auch UELI KIESER, ATSG-KOMMENTAR, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 41 Rz. 3 ff. mit weiteren Hinweisen).

4.2 Der Rechtsvertreter der Versicherten macht in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2015 geltend, seine Mandantin sei aufgrund ihrer Beschwerden und der damit verbundenen Medikamenteneinnahme „gesundheitlich beeinträchtigt“. Soweit er mit diesem Einwand zum Ausdruck bringen will, dass die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, die 30-tägige Einsprachefrist einzuhalten, kann er vorliegend daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie den Akten entnommen werden kann, hat die Versicherte ihren Rechtsvertreter bereits vor Eröffnung der Verfügung vom 8. April 2014 mittels entsprechender Vollmacht rechtsgültig beauftragt, sie der SUVA gegenüber zu vertreten und ihre Interessen wahrzunehmen. Die SUVA hat die genannte Verfügung denn auch korrekterweise dem Rechtsvertreter direkt zugestellt. Damit eine Wiederherstellung der versäumten Frist überhaupt in Frage kommen könnte, hätte sich der wichtige Grund, der eine rechtzeitige Einspracheerhebung verhindert hätte, somit in der Person des bevollmächtigten Rechtsvertreters verwirklichen müssen. Dass er - der Rechtsvertreter selber - im fraglichen Zeitraum krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig zu handeln, wird aber nicht geltend gemacht. Im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls nichts zu Gunsten der Versicherten ableiten kann der Rechtsvertreter schliesslich mit dem Hinweis, er habe mehrmals versucht, seine Mandantin zu erreichen, dies sei ihm aber nicht gelungen. Ein Kontakt sei erst nach Ablauf der Einsprachefrist zustande gekommen, worauf man die Einsprache erhoben habe. Im Hinblick auf eine allfällige Wiederherstellung der versäumten Frist kann dieser Einwand klarerweise nicht gehört werden. Es verhält sich vielmehr so, dass der Rechtsvertreter unter den geschilderten Umständen - in Anbetracht der ihm obliegenden Pflicht zur sorgfältigen Mandatsführung - gehalten gewesen wäre, zur Wahrung der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist vorerst einmal ohne Rücksprache mit seiner Mandantin rechtzeitig eine Einsprache bei der SUVA zu erheben.

4.3 Nachdem eine allfällige Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist aus den geschilderten Gründen nicht in Frage kommt, muss es dabei sein Bewenden haben, dass die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht SUVA in ihrem (zweiten) Einspracheentscheid vom 19. März 2015 zu Recht auf die Einsprache der Versicherten vom 13. Juni 2014 gegen die Verfügung vom 8. April 2014 wegen verspäteter Einspracheerhebung nicht eingetreten ist. Die Beschwerde der Versicherten muss demnach im Ergebnis als unbegründet abgewiesen werden.

5.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

5.2 Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen; die obsiegende Beschwerdegegnerin ist zwar anwaltlich vertreten, Art. 61 lit. g ATSG schränkt den Anspruch auf eine Parteientschädigung jedoch ausdrücklich auf die Beschwerde führende Person ein.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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