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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.03.2015 725 2014 275 / 53 (725 14 275 / 53)

12. März 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,568 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Leistungen (4.36523.13.0)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. März 2015 (725 14 275 / 53) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Unfallbegriff: Programmwidrigkeit und damit ungewöhnlicher äusserer Faktor bejaht

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel

Betreff Leistungen (4.36523.13.0)

A. Der 1967 geborene A.____ war seit dem 1. November 2011 bei der B.____ GmbH in C.____ als Heizungs- und Sanitärinstallateur tätig und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 30. Juli 2013 liess der Versicherte durch die Arbeitgeberin melden, dass er am 31. Mai 2013 beim Tragen einer neuen Badewanne in eine Wohnung gestolpert sei, ihm die Badewanne aus der Hand gerutscht sei und er beim Nachfassen einen ziehenden Schmerz im Rücken verspürt habe. Ein am 12. Juni 2013 erstelltes MRI

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ergab als Hauptbefund eine mediolateral links liegende, nach kranial umgeschlagene Diskushernie mit Einengung des Recessus und des Eintrittes des Neuroforamens mit möglicher Kompression der Nervenwurzel C7 links und wahrscheinlicher Kompression der Nervenwurzel C8 links. Ausserdem hätten sich multisegmentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) gezeigt. Nach einer Schmerzzunahme wurde A.____ am 7. August 2013 in das Spital D.____ überwiesen. In der Folge kam es zu Komplikationen in der Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 21. November 2013 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung mit der Begründung, beim Ereignis vom 31. Mai 2013 habe es sich weder um einen Unfall im Rechtssinne noch um eine unfallähnliche Körperschädigung gehandelt. Eine dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 25. Juli 2014 ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Hermann, mit Eingabe vom 12. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 31. Mai 2013 auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Rechtsanwalt Jan Hermann beantragt; alles unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine programmwidrige Störung des Bewegungsablaufs und damit ein ungewöhnlicher äusserer Faktor aufgrund des Stolperns bzw. Anhängens des Beschwerdeführers an der Treppe und dem reflexartigen Auffangen des eigenen Gewichts sowie dem Nachfassen ohne Weiteres gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer solange befragt, bis dieser Aussagen gemacht habe, die eine Verneinung des ungewöhnlichen äusseren Faktors erlauben würden. Die Interpretation der Aussagen des Beschwerdeführers und die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin seien indessen schlicht lebensfremd. C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die wiederholte Befragung des Beschwerdeführers diene der vollständigen und korrekten Sachverhaltsermittlung und sei nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, beim Hinauftragen einer Badewanne rückwärtsgehend am letzten Treppenabsatz den Fuss nicht genügend hochgezogen zu haben und mit der Ferse am Tritt angekommen zu sein, woraufhin er den Fuss reflexartig habe höherziehen müssen. Dieses Ankommen des Fusses stelle indessen kein Stolpern oder Anstossen dar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer langsam die Treppe hochgetastet habe. Von Berufs wegen sei sich der Beschwerdeführer gewohnt, schwere Gegenstände (rückwärts) Treppen hinauf zu tragen. Das Vorgehen habe somit nichts Ungewöhnliches an sich. Eine unfallähnliche Körperschädigung liege mangels einer Listenverletzung ebenfalls nicht vor. D. Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Vernehmlassung vom 7. November 2014 in beweisrechtlicher Hinsicht die Befragung des Beschwerdeführers und die Einvernahme von E.____ als Zeuge zum Unfallhergang. Mit Verfügung vom 10. Februar 2015 hielt die instruierende Präsidentin an der angesetzten Urteilsbera-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tung fest und verzichtete vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Dreiergerichts vorläufig auf die Befragung des Beschwerdeführers und des beantragten Zeugen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Laufen, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist damit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte – Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Übernahme von Versicherungsleistungen betreffend den Vorfall vom 31. Mai 2013 zu Recht abgelehnt hat und namentlich, ob es sich bei diesem Ereignis um einen Unfall im Rechtssinne handelt. 3. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). 3.1 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 3.2 Der äussere Faktor ist das zentrale Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 76 E. 4.1.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen. Definitionsgemäss bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst (BGE 134 V 76 E. 4.1, 129 V 404 E. 2.1, 122 V 233 E. 1, je mit Hinweisen). Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlagge-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 80 E. 4.3.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken (wie etwa bei Muskel- und Gelenkschmerzen, einer Lumbago oder Hernien), unterliegt der Nachweis der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors besonders strengen Anforderungen. Die unmittelbare Ursache der Schädigung muss in diesen Fällen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden. Regelmässig bedarf es – neben den üblichen, dem täglichen Leben zuzuschreibenden, auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann. Hintergrund bildet der Umstand, dass ein Unfallereignis sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung manifestiert, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 80 E. 4.3.2.1, 99 V 138 E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2011, 8C_693/2010, E. 5.2). 3.3 Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der ungewöhnliche Faktor in einer unkoordinierten Bewegung oder in einer ausserordentlichen körperlichen Anstrengung bestehen (BGE 130 V 117 E. 2.1, 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 13. Februar 2006, U 144/06, E. 1, Urteil des EVG vom 13. Dezember 2002, U 65/02, E. 1.2; vgl. UELI KIESER/HARDY LANDOLT, Unfall-Haftung-Versicherung, Zürich/St. Gallen 2012, N 17 ff.; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 7 N 13). Bei unkoordinierten Bewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" unterbricht oder stört. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Bei berufsüblichen Tätigkeiten wird ausserdem darauf abgestellt, ob der berufsübliche Ablauf durch ein besonderes Element gestört wurde. (BGE 116 V 139 E. 3b; KIESER/LANDOLT, a.a.O., N 49; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 41 mit Hinweisen). 4.1 Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung müssen über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (vgl. BGE 114 V 305 E. 5b; Urteil des EVG vom 25. November 2004, U 209/04, E. 1.2, Urteil des EVG vom 15. September 2004, U 234/04). Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben. Im Streitfall hat das Sozialversicherungsgericht zu beurteilen, ob die einzelnen Merkmale des Unfallbegriffs, insbesondere die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, gegeben sind. Hierzu hat es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die notwendigen Beweise zu erheben (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Spricht der rechtserhebliche Sachverhalt nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der einzelnen Begriffsmerkmale – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, ist

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Unfall im Rechtssinne zu verneinen (Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Bei der Beurteilung des Unfallbegriffs kommt ihm jedoch ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 112 V 202 E. 1; RKUV 2003 U 485 S. 259; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 168). 4.2 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person ist gemäss Rechtsprechung den Angaben, die von der versicherten Person kurz nach dem Unfall gemacht wurden, meist grösseres Gewicht beizumessen als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers. Der Grundsatz, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, stellt eine im Rahmen freier Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann jedoch nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2008, 8C_827/2007, E. 5.2). 5.1.1 Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG des Arbeitgebers vom 30. Juli 2013 sei der Beschwerdeführer am 31. Mai 2013 beim Tragen einer neuen Badewanne in eine Wohnung gestolpert und die Wanne sei ihm aus der Hand gerutscht. Beim Nachfassen der Badewanne habe ein Schmerz in den Rücken gezogen. Dabei habe der Beschwerdeführer einen Bandscheibenvorfall erlitten. 5.1.2 Am 3. Oktober 2013 schilderte der Beschwerdeführer in einem Telefonat mit der Beschwerdegegnerin den Unfallhergang wie folgt: Am 31. Mai 2013 habe er einen Auftrag in einem Mehrfamilienhaus in F.____ gehabt, wo er und ein Arbeitskollege eine Badewanne einzubauen hatten. Sie hätten die Wanne die Treppe hochgetragen, wobei der Beschwerdeführer rückwärts gegangen sei. Mit der Ferse sei er an einer Treppenstufe hängengeblieben. Dabei sei ihm die Wanne aus der Hand gerutscht, er habe sie jedoch in letzter Sekunde wieder auffangen können. In diesem Moment habe er einen plötzlich einschiessenden Schmerz im oberen Rückenbereich verspürt. Ein am 12. Juni 2013 erstelltes MRI habe einen Bandscheibenvorfall gezeigt. Die Schmerzen seien – unter Behandlung durch eine Chiropraktikerin – zunächst aushaltbar gewesen. Nachdem die Schmerzen Anfang August 2013 massiv zugenommen hätten und er sich in spitalärztliche Behandlung gegeben habe, sei es zu verschiedenen schwerwiegenden Behandlungskomplikationen gekommen, die sich teilweise noch heute auswirkten. 5.1.3 Anlässlich einer Besprechung mit der Beschwerdegegnerin am darauffolgenden 4. Oktober 2013 erklärte der Beschwerdeführer, dass er am 31. Mai 2015 mit einem Arbeitskollegen eine Badewanne über die Treppe in den zweiten Stock eines Wohnhauses habe tragen wollen. Die Badewanne sei aus Stahl und wiege zwischen 50 und 55 kg bei einer Grösse von 70 cm mal 170 cm. Er habe die Badewanne an einem Ende gehalten und sei rückwärts die Treppe hochgegangen, wobei er die Wanne nachgezogen habe. Der Arbeitskollege habe die Wanne am anderen Ende gehalten, sei vorwärts die Treppe hochgegangen und stiess die Wanne nach oben. Beim letzten Tritt vor dem Zwischenboden habe der Beschwerdeführer den

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechten Fuss nicht genügend angehoben und sei deshalb mit der Ferse am Tritt angekommen. Reflexartig habe er den rechten Fuss höher gehoben, ihn auf den Zwischenboden abgestellt und den linken Fuss nachgezogen. Alles sei sehr schnell passiert. Die Wanne sei ihm aus den Händen gerutscht. Er habe sich nach vorne gebückt und vor allem mit der linken Hand nachgefasst, da die Wanne ansonsten auf den Tritt gefallen und beschädigt worden wäre. Beim Nachfassen habe er plötzlich einen starken Schmerz im Nackenbereich, in die linke Schulter ziehend, verspürt. Die Wanne habe er nicht fallen gelassen. 5.1.4 Die erstbehandelnde Chiropraktikerin Dr. med. G.____, führte in ihrem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2013 betreffend den Unfallhergang aus, dass der Patient beim rückwärtigen Treppensteigen und Tragen einer schweren Badewanne mit einem Fuss an der Treppe hängengeblieben sei, so dass er einen Auffangschritt habe machen müssen und ihm die Badewanne aus der Hand gerutscht sei. Da die Badewanne abwärts gegen seinen Kollegen gefallen sei, habe er mit einer schnellen Bewegung nachgegriffen, um diese aufzufangen. Diese Bewegung habe einen unmittelbaren massiven Schmerz in die linke Halswirbelsäule und den linken Arm ausgelöst. 5.2 Bezüglich des konkreten Ablaufs des Vorfalles vom 31. Mai 2013 kann auf die glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 3. und 4. Oktober 2013 abgestellt werden. Bei diesen Schilderungen handelt es sich um die eigentlichen, vom Betroffenen selbst stammenden „Aussagen der ersten Stunde“. Die verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers zum Unfallhergang stimmen ferner – wie auch grundsätzlich die Schilderungen des Arbeitgebers und der erstbehandelnden Ärztin – in grössten Teilen überein. Der Geschehensablauf ist denn auch unter den Parteien im Wesentlichen unbestritten. 5.3 Strittig ist hingegen, ob der beschriebene Vorfall das Kriterium der Ungewöhnlichkeit erfüllt. Die Beschwerdegegnerin verneint dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass beim Tragen der Badewanne weder ein ausserordentlicher Kraftaufwand im Sinne einer sinnfälligen Überanstrengung noch ein sonstiges sinnfälliges Ereignis stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei sich aufgrund seines Berufes gewohnt, schwere Gegenstände auch rückwärts Treppen hochzutragen. Er habe sich beim interessierenden Vorfall vorsichtig rückwärts die Treppen hochgetastet. Als er die Höhe der Treppenstufe falsch eingeschätzt habe, habe er den Fuss weiter anheben müssen, um ihn sicher abzustellen. Diese Vorgehensweise sei nichts Ungewöhnliches, sondern bilde den natürlichen Bewegungsablauf beim Treppensteigen rückwärts und unterscheide sich folglich klar von einem Stolpern. Auch die vom Beschwerdeführer ausgeführte Nachfassbewegung sei nicht programmwidrig gestört worden. Das Vorliegen eines relevanten äusseren Faktors sei nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt worden sei. 5.4 Wie in Erwägung 3.3 hiervor ausgeführt, kann der ungewöhnliche äussere Faktor in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Er liegt in solchen Fällen darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas „Programmwidriges“ gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn der Versicherte stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn er,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des EVG vom 30. August 2001, U 277/99, E. 3c; Kranken- und Unfallversicherung – Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1999 Nr. U 345 S. 420 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die Programmwidrigkeit des vorliegend vom Beschwerdeführer geschilderten Geschehensablaufs zu bejahen: Der Beschwerdeführer ist beim Tragen einer Badewanne rückwärts eine Treppe hoch mit der Ferse unvermittelt an einer Stufe angekommen. Mit einem reflexartigen Hochziehen des Fusses auf die Stufe hat er sein Gewicht aufgefangen. Im Rahmen dieser Bewegung ist ihm die Badewanne aus den Händen gerutscht und er hat unversehens nachfassen müssen. Beim beschriebenen Vorfall ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem einzigen, unkoordinierten Bewegungsablauf auszugehen (vgl. hierzu auch: Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht [KGE SV] vom 7. Februar 2007, 725 06 155 / 37, E. 4.2). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Zweiteilung des Geschehens in das „Anstossen“ einerseits und dem reflexartigen „Nachfassen“ andererseits vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr zu Recht vor, dass das Geschehen lediglich aufgrund seiner genauen und detaillierten Schilderung eine empfundene Langsamkeit erhält. Den Schilderungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass alles sehr schnell passiert ist. Für eine einzige, schnell ablaufende Bewegungsabfolge spricht auch, dass der Arbeitskollege des Beschwerdeführers von unten die Badewanne weiter hochstiess und den Beschwerdeführer zu einer raschen und gegebenenfalls unkontrollierten Reaktion drängte. Das „Ankommen“ respektive „Anstossen“ der Ferse an der Treppenstufe ist mit einem Stolpern oder Hängenbleiben, das reflexartige Hochziehen des Fusses mit einer Auffangbewegung gleichzustellen. In dieser Programmwidrigkeit verlor der Beschwerdeführer den Halt an der Badewanne und musste nachgreifen. Entgegen dem Verständnis der Beschwerdegegnerin handelt es sich beim für die Verletzung relevanten Geschehen folglich nicht bloss um ein – in der Regel keine Ungewöhnlichkeit begründendes – reflexartiges Nachfassen eines wegrutschenden Gegenstandes (vgl. Zusammenfassung der Rechtsprechung in Urteil des EVG vom 23. Mai 2006, U 144/06, E. 2.2). Vielmehr war das Wegrutschen der Wanne vom unmittelbar davor stattfindenden Ankommen an der Treppe und dem Auffangen des eigenen Körpers bedingt. Im Rahmen des Vorgangs des Hochtragens der Badewanne fand folglich eine (mehrstufige) programmwidrige Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt statt. Damit ist das für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors vorliegend gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei im Tragen schwerer Gegenstände beruflich geübt, nichts. Auch ein berufsüblicher Ablauf kann – wie vorliegend – durch ein besonderes Element gestört werden (vgl. E. 3.3 hiervor). 6. Beim strittigen Vorfall vom 31. Mai 2013 hat es sich nach dem Ausgeführten um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG gehandelt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die vom Beschwerdeführer beantragte Partei- und Zeugenbefragungen erübrigen sich damit. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen – zu denen sich die Beschwerdegegnerin bisher nicht geäussert hat – an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 28. Januar 2015 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 13.0833 Stunden und Auslagen von Fr. 103.80 geltend gemacht. Darin enthalten sind jedoch ein Aufwand von 1.5 Stunden sowie Fahrspesen von Fr. 23.80 für die Teilnahme an der heutigen Urteilsberatung. Da die Teilnahme an der Urteilsberatung fakultativ ist und ein Fernbleiben keinerlei Rechtsnachteile nach sich zieht, wird der Aufwand für eine solche Teilnahme im Rahmen der Parteientschädigung praxisgemäss nicht entschädigt. Der betreffende Aufwand ist deshalb auch vorliegend bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen. Somit verbleiben aus der Honorarnote vom 28. Januar 2015 ein entschädigungsberechtigter Aufwand von 11.5833 Stunden sowie anerkannte Auslagen von Fr. 80.–. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘213.90 (11.5833 Stunden à Fr. 250.– + Auslagen von Fr. 80.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘213.90 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) auszurichten.

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