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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.10.2014 725 2014 147 / 240 (725 14 147 / 240)

2. Oktober 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,647 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Leistungen (4.32036.03.0)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. Oktober 2014 (725 14 147 / 240) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Berechnung des Invalideneinkommens, Wahl des LSE-Tabellenlohns

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber i.V. Thomas Hunkeler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Heiner Schärrer, Advokat, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen (4.32036.03.0)

A. Die am 2. August 1968 geborene A.____ war seit dem 5. Juli 2002 bei der B.____ als Raumpflegerin angestellt und durch dieses Arbeitsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 26. September 2003 zog sich A.____, als sie bei der Fensterreinigung von der Leiter abrutschte und auf den Boden fiel, eine nicht luxierte Lisfranc-Fraktur mit Beteiligung des Tarsometatarsalgelenkes am rechten Fuss zu. Nach Eingang der durch die Arbeitgeberin er-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht statteten Unfallmeldung erbrachte die SUVA der Versicherten die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten, Taggelder) für die Folgen dieses Unfalls. B. Mit Verfügung vom 3. August 2005 sprach die SUVA der Versicherten eine Invalidenrente aufgrund eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von 11 % und eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Die Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, erhob dagegen Einsprache, weil sich der Gesundheitszustand weiter verschlechterte und eine Operation anstand. Mit Schreiben vom 1. November 2005 nahm die SUVA die Verfügung vollumfänglich zurück, beliess jedoch die bereits ausbezahlte Integritätsentschädigung von 10 % als Vorschuss. C. Am 18. Januar 2006 wurde bei der Versicherten eine Arthrodese des Lisfranc’schen Gelenkes durchgeführt. Das dabei eingesetzte Metall wurde am 8. Oktober 2007 wieder entfernt, wobei die Schmerzen im Vorfussbereich weiter anhielten. Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sich aufgrund der ärztlichen Beurteilung eine Zunahme der Integritätseinbusse von 5 % ergebe und somit eine Gesamtintegritätseinbusse von 15 % vorliege. Weiter wurde festgehalten, dass eine Integritätsentschädigung von 10 % bereits im Jahr 2005 ausbezahlt worden sei. D. Nachdem von weiteren ärztlichen Behandlungen keine Verbesserungen des Gesundheitszustandes der Versicherten mehr zu erwarten waren, stellte die SUVA die Heilkosten- und Taggeldleistungen ein und prüfte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführerin von der SUVA eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % zugesprochen. Zudem verfügte die SUVA die bereits ausbezahlte Integritätsentschädigung von 10 %, welche aufgrund der Rücknahme der Verfügung vom 3. August 2005 nie rechtskräftig verfügt worden war. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 6. Mai 2014 ab. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, am 20. Mai 2014 Beschwerde am Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Dabei beantragte sie, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin bei Fr. 34‘817.-- festzusetzen und es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 32 % auszurichten. Ferner sei der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten und die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter zu bewilligen. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen vorbringen, die SUVA habe bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Unrecht auf das Branchentotal der Tabelle TA1 der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE-Tabellenlöhne) 2010 abgestellt. Der Beschwerdeführerin sei nur noch eine Tätigkeit im Bereich der sonstigen persönlichen Dienstleistung möglich, weshalb auf diese Zahlen und nicht auf die Zahlen des Branchentotals abzustellen sei. Dementsprechend sei, entgegen der Annahme der SUVA, nicht von einem Invalidenlohn von Fr. 4‘225.auszugehen, sondern von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 3‘524.--.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Die SUVA schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Überdies werden dem Rentenbezüger laut Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG nach der Festsetzung der Rente Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13 UVG) gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person sodann Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt dabei immer voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht. 2.2 Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung der Unfallfolgen, stützte sich die Beschwerdegegnerin vorliegend auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D.____, FMH Rheumatologie, vom 18. November 2009 und den kreisärztlichen Bericht von Prof. Dr. med. E.____, Chirurgie, vom 4. November 2014. Diesen Beurteilungen zufolge bestehe bei der Versicherten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses mit CRPS Grad II bei Status nach Fraktur des Lisfranc-Gelenkes medial rechts, bei Status nach Arthrodese der Tarsometatarsalgelenke I-III mit einer persistierenden Allodynie im Bereich des rechten Mittelfusses medial und lateral, verstärkt im Narbenbereich. Aufgrund der erlittenen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unfallfolgen sei der Versicherten eine leichte, sitzend bzw. wechselbelastend nach Bedarf, stehend und gehend nur auf ebenem Boden und ohne Zusatzbelastungen sowie ohne Zwangshaltungen wie Knien und Kauern zu verrichtende Tätigkeit ganztags zumutbar. Aufgrund der chronischen Schmerzproblematik müsse ihr jedoch eine Leistungsminderung um 10 % zugebilligt werden. Diese Beurteilung des medizinischen Sachverhalts wird von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren – zu Recht – nicht (mehr) bestritten. Ebenso wird das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität) von keiner Partei in Frage gestellt. Auf diese Aspekte ist deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter einzugehen. 3. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Höhe der Invalidenrente. 3.1 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 104 V 136). 3.2 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, weshalb in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen ist (Urteil I. des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) vom 26. November 2002, I 491/01, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nach wie vor ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin bei der B.____ nachgehen würde. Gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin hat die Beschwerdegegnerin für die Versicherte ein massgebendes Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 51'375.-- ermittelt. Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden, er wird denn auch – zu Recht – von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. 3.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b; 117 V 18 E. 2c/aa; RKUV 1991, Nr. U 130, S. 272 E. 4a; AHI-Praxis 1998, S. 179). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa). 3.3.2 Ausgehend von der massgebenden kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung (vgl. E. 2.2 hiervor) ermittelte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen vorliegend gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne. Auf Grundlage der Tabelle LSE 2010, Tabelle TA1, Privater Sektor, Total, Anforderungsniveau 4, Frauen, und umgerechnet auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung ermittelte die SUVA ein Jahreseinkommen von Fr. 54‘566.--. Unter Berücksichtigung einer Leistungsminderung von 10 % und eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ging sie von einem Invalideneinkommen von Fr. 41‘743.-- aus. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, dass für sie aufgrund der Unfallfolgen praktisch sämtliche der im Branchentotal berücksichtigten Tätigkeitsgebiete mit einem höheren Lohneinkommen ausser Betracht fallen würden und ihr faktisch auch nicht offen stünden. Eine leidensangepasste Tätigkeit erscheine für sie nur noch im Bereich der sonstigen persönlichen Dienstleistungen möglich. Aus diesem Grund sei es unbillig, Tätigkeitsgebiete mit einem besseren Lohneinkommen in die Berechnung des Invalideneinkommens miteinzubeziehen, obwohl eine Betätigung in diesen Branchen ausgeschlossen sei. Es sei daher für die Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf den Wert „Total Privater Sektor“, sondern auf den LSE- Tabellenlohn der Branche „sonstige persönliche Dienstleistungen“ abzustellen. Demzufolge sei, entgegen der Annahme der SUVA, nicht von einem Invalideneinkommen von Fr. 4‘225.-- auszugehen, sondern lediglich von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 3‘524.--. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. 3.3.4 Die Rechtsprechung zieht für die Berechnung des Invalideneinkommens in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Total Privater Sektor bei (vgl. BGE 124 V 323 E. 3b/aa; Urteile des EVG vom 23. November 2006, I 708/06, E. 4.6, 16. Dezember 2003, B 68/03, E. 4.2 sowie RKUV 2001 Nr. U 439 S. 439). Bisweilen kann auch auf Löhne einzelner Sektoren oder gar einzelner Branchen abgestellt werden, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies bietet sich namentlich bei Personen an, die vor der Gesundheitsschädigung für lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (vgl. etwa SVR 2008 IV Nr. 20 S. 64 E. 5.1). Auf den Wert „Total Privater Sektor“ abzustellen rechtfertigt sich dagegen namentlich dort, wo der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie darauf angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen, wobei grundsätzlich der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung steht (vgl. SVR 2008 IV Nr. 20 S. 64 E. 5.2). Vorliegend besteht für die Beschwerdeführerin aufgrund der Unfallfolgen in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Es liegt somit gerade jener Fall vor, dass der Versicherten ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie deshalb angewiesen ist, ein neues Betätigungsfeld zu suchen. Es ist dabei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin nur noch eine leidensangepasste Tätigkeit im Bereich der sonstigen persönlichen Dienstleistungen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht möglich sein sollte. Entgegen diesem Vorbringen finden sich in praktisch allen Branchen Tätigkeiten, welche dem körperlich zumutbaren Anforderungsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen. Die SUVA hat daher richtigerweise auf den LSE-Tabellenlohn „Total Privater Sektor“ abgestellt. Der leidensbedingte Abzug in der Höhe von 15 % wird von der Beschwerdeführerin – zu Recht – nicht in Frage gestellt. Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit nicht zu beanstanden. 4. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 5.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Abschliessend bleibt über den Antrag der Beschwerdeführerin zu befinden, es sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter zu bewilligen. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Mit Inkraftsetzung des ATSG ist der im Wortlaut mit Art. 61 lit. f ATSG übereinstimmende Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG aufgehoben worden. Damit hat sich inhaltlich nichts geändert und die bisherige Rechtsprechung des damaligen EVG zu Art. 108 Abs. 1 lit. f UVG hat weiterhin Geltung (Urteil X. des EVG vom 3. Juli 2003, U 114/03, E. 2.1). Gemäss dieser Rechtsprechung ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (Urteil U. des EVG vom 7. Juli 2003, U 356/02, E. 3.1; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2003, S. 451 mit Hinweisen auf BGE 100 V 62 E. 3 und 98 V 117 E. 2; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 61 Rz. 104). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: Die Bedürftigkeit der Versicherten kann gestützt auf die eingereichten Unterlagen bejaht werden, die Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung ist geboten gewesen. Der Rechtsvertreter der Versicherten hat in seiner Honorarnote vom 6. August 2014 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 9 Stunden (davon 4.5 Stunden Volontärin) sowie Auslagen von Fr. 55.-- ausgewiesen, was umfangmässig nicht zu beanstanden ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO Anwälte) beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung 200 Franken pro Stunde. Für Volontäre beträgt der Stundenansatz bei unentgeltlicher Verbeiständung nach § 3 Abs. 3 TO Anwälte und gemäss Praxis der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 120 Franken. Demzufolge ist der in der Honorarnote für die Volontärin geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 150.-- auf Fr. 120.-- zu korrigieren. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist deshalb für seine Bemühungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'614.60 (4.5 Stunden à Fr. 200.-- + 4.5 Stunden à Fr. 120.-- + Auslagen von Fr. 55.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

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5.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘614.60 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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