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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.01.2014 725 2013 107 / 27 (725 13 107 / 27)

29. Januar 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,068 Wörter·~10 min·9

Zusammenfassung

Leistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. Januar 2014 (725 13 107 / 27) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Frage der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts; Frage, ob in Ausnahmefällen von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung abgewichen werden kann, wurde vorliegend verneint; Frage, ob es einen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs gibt, wurde im vorliegenden Fall ebenfalls verneint

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Philip Stolkin, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. A.____ ist Fachlehrkraft an der Berufsfachschule B.____ und in dieser Funktion bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 29. Januar 2011 erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall. Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfü-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung vom 27. August 2012 stellte die SUVA fest, dass die von der Versicherten geklagten Beschwerden organisch nicht nachweisbar seien. Der Kausalzusammenhang sei nicht gegeben, weshalb die Leistungen per 30. September 2012 eingestellt würden. Die dagegen von A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 18. März 2013 ab. B. Dagegen erhob A.____, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, mit Eingabe vom 17. April 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprechung einer Rente auf der Basis von 100 % sowie einer Integritätsentschädigung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 80 %. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren und es sei ihr allenfalls eine Nachfrist zur weiteren Begründung zu gewähren; jedenfalls sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen. C. Mit Schreiben vom 30. April 2013 ersuchte das Kantonsgericht die Beschwerdegegnerin, die Vernehmlassung vorerst auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu beschränken. D. Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit des Kantonsgerichts nicht einzutreten. Die Angelegenheit sei an das örtlich zuständige Gericht zu überweisen. Gemäss den Abklärungen habe die Beschwerdeführerin seit dem 23. Januar 2013 im Kanton Z.____ Wohnsitz. Vom früheren Wohnort habe sie sich am 22. Januar 2013 ordnungsgemäss abgemeldet. E. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 wurde das Verfahren vom Instruktionsrichter vorläufig auf die Eintretensfrage beschränkt und an das Gericht überwiesen. F. Mit Eingabe vom 22. August 2013 nahm die Beschwerdeführerin zur Angelegenheit nochmals Stellung und beantragte unter o/e-Kostenfolge, es sei auf die Beschwerde einzutreten. Mit Stellungnahme vom 12. September 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. G. Mit Eingabe vom 20. September 2013 schliesslich teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie seit der Anhängigmachung des Beschwerdeverfahrens im Kanton Z.____ wohne. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien in den Schriften wird – soweit notwendig – in den Erwägungen eingegangen.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.1 Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Gericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört nebst einem tauglichen Anfechtungsobjekt, der Legitimation, der Beschwer und der frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde insbesondere die Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz. 1.2 Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich anwendbar sind, sieht vor, dass das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Beschwerde massgebend. Gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG überweist eine Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug an das zuständige Versicherungsgericht. 1.3 Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren vorerst auf die Eintretensfrage beschränkt. Zwischen den Parteien ist dabei umstritten, ob das Kantonsgericht zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2013 örtlich zuständig ist. 2.1 Art. 58 Abs. 1 ATSG knüpft ausschliesslich an den Wohnsitz im zivilrechtlichen Sinn an (vgl. Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Dieser befindet sich an dem Ort, wo sich die betroffene Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 138 V 23 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Die Beschwerdeführerin wohnte zur Zeit der Anhängigmachung der Beschwerde unbestrittenermassen im Kanton Z.____. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist folglich das Obergericht des Kantons Z.____, Versicherungsgericht, zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig. 3.1 Es stellt sich die Frage, ob das angerufene Kantonsgericht die Streitsache ausnahmsweise beurteilen darf. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass vorliegend die Beschwerdegegnerin am Sitz in B.____ verfügungsweise entschieden habe, weil gleichzeitig am Kantonsgericht ein Verfahren gegen die Invalidenversicherung anhängig gemacht worden sei. Um Urteile zu verhindern, die sich widersprechen würden, werde die vorliegende Beschwerde in der UVG-Sache ebenfalls beim „Basler Kantonsgericht“ eingereicht. Die IV habe auch schon sämtliche UVG-Akten einge-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht reicht. Dementsprechend entstehe ein Gerichtsstand des Sachzusammenhangs, was sich auch aus dem Erfordernis, sich widersprechende Urteile zu vermeiden, ergebe. Aus diesem Grund werde das angerufene Kantonsgericht als zuständig erachtet. In der Stellungnahme vom 22. August 2013 weist die Beschwerdeführerin nochmals auf die Gefahr der sich widersprechenden Urteile hin, auch wenn die Struktur der beiden Sozialversicherungsträger unterschiedlich sei. Es gehe ja jeweils um die Gutheissung oder Abweisung eines Leistungsbegehrens. Zudem gelte der Grundsatz, dass der IV-Grad möglichst einheitlich zu bemessen sei. Das Kantonsgericht kenne neben dem Gerichtsstand des Sachzusammenhangs auch die Kompetenzattraktion. Im Vordergrund würden die Prozessökonomie und das Gebot, widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, stehen. In Beachtung dieses Grundsatzes sei selbst die Ausdehnung der örtlichen Zuständigkeit nicht ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung sei die mit der Sache befasste Stelle befugt, eine Frage zu behandeln und zu entscheiden, sofern die zuständige Instanz noch keinen Entscheid gefällt habe. 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Auffassung, dass das Kantonsgericht mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde eintreten könne. Anknüpfungspunkt bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bilde gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ausschliesslich der Wohnsitz der beschwerdeführenden Partei. Schliesslich übersehe die Beschwerdeführerin auch, dass die Verfahren der eidgenössischen Invalidenversicherung und der Unfallversicherung erhebliche Unterschiede aufweisen würden und nicht gleichgesetzt werden könnten. Daher sei ein ausschliesslicher, einheitlicher örtlicher Gerichtsstand nicht erforderlich. In ihrer Stellungnahme vom 12. September 2013 weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren den Behörden verbiete, sich im Einvernehmen mit den Parteien auf einen Gerichtsstand zu einigen. Im Grundsatz müsse vielmehr gelten, dass eine Kompetenzattraktion unzulässig sei. Ausnahmen seien zwar bei gegebener funktioneller Zuständigkeit in ganz eng begrenzten Fällen möglich, beispielsweise wenn in einer spruchreifen Sache ein enger Sachzusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand bestehe, prozessökonomische Gründe eine Kompetenzattraktion rechtfertigen, dadurch formalistische Leerläufe vermieden werden könnten und der Vorinstanz das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Kompetenzattraktionen bei fehlender örtlicher Zuständigkeit seien aber abzulehnen. 3.3.1 Die Gesetzgebung legt fest, welches kantonale Sozialversicherungsgericht zur Beurteilung einer Streitsache örtlich zuständig ist. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine unfallversicherungsrechtliche Streitigkeit, weshalb die örtliche Zuständigkeit – mangels anderslautender spezialrechtlicher Bestimmungen – durch Art. 58 Abs. 1 ATSG bestimmt wird. Das ATSG sieht zwar nicht ausdrücklich vor, dass die gesetzliche Zuständigkeitsordnung zwingender Natur ist und durch Vereinbarungen der Beteiligten nicht abgeändert werden kann (vgl. dazu im Gegensatz Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968). Eine Prorogation ist aber auch im Bereich der Sozialversicherungen ausgeschlossen, denn die öffentlich-rechtliche Zuständigkeitsordnung im Rechtsmittelverfahren ist zwingenden Natur (BGE 133 II 181 E. 5.1.3). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Auffassung auf die Ausführungen von THOMAS FLÜCKIGER im VwVG-Praxiskommentar. Dieser verweist darauf, dass eine

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Behörde im Rahmen der Beurteilung einer Angelegenheit, die in ihre Kompetenz fällt, ausnahmsweise auch über Fragen entscheidet, für deren Beurteilung sie an sich funktionell nicht zuständig ist. In diesem Sinne finde eine Ausdehnung des Streitgegenstands statt, wenn eine untere Instanz über einen bestimmten Punkt (zulässigerweise) noch nicht entschieden habe, während in einem Beschwerdeverfahren eine andere Frage den Streitgegenstand bilde. Die obere Instanz sei berechtigt, trotz fehlender funktioneller Zuständigkeit auch einen ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstands liegenden Gesichtspunkt in ihren Entscheid einzubeziehen, wenn es prozessökonomische Gründe rechtfertigen würde und andernfalls ein formalistischer Leerlauf entstünde. Überdies müsse die Frage spruchreif sein und mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängen, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden könne. Schliesslich müssten die Verfahrensrechte aller der Beteiligten gewahrt werden (THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 7 N 35; vgl. auch das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2012, A-5588/2007, E. 1.1.4.9; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 3 N 15). Dass es unter den vorerwähnten eng umschriebenen Umständen Sinn machen kann, den Anfechtungsgegenstand auszudehnen, indem die obere Instanz direkt in der Sache entscheidet, obwohl noch gar kein Entscheid der unteren Instanz gefällt worden ist, dem kann zugestimmt werden. 3.3.3 Vorliegend zeigt sich aber ein anderer Sachverhalt. Die beiden Sozialversicherungen Unfallversicherung und Invalidenversicherung basieren auf verschiedenen Bundesgesetzen und Verordnungsbestimmungen, werden von ganz unterschiedlichen Sozialversicherungsträgern durchgeführt, decken unterschiedliche Risiken ab und sehen jeweils eigene Leistungsvoraussetzungen vor. Einzig in Bezug auf die im ATSG geregelten Normen bestehen zwischen Unfallversicherung und Invalidenversicherung in einem beschränkten Rahmen Überschneidungen. Diese reichen aber nicht aus, um von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung abzuweichen. Hinzu kommt, dass der enge Sachzusammenhang und die Tatbestandsgesamtheit, die von der Literatur und Rechtsprechung für den Fall einer Kompetenzattraktion gefordert werden, fehlen. Es würde sich daher nicht um eine nur geringfügige Ausdehnung des Streitgegenstands handeln, wenn beide Beschwerden in einer Angelegenheit vereinigt würden. Insoweit THOMAS FLÜCKIGER eine Ausdehnung der örtlichen Zuständigkeit unter allen Umständen als zulässig erachtet (vgl. dazu THOMAS FLÜCKIGER, a.a.O., N 37), kann ihm für das Rechtspflegeverfahren in Sozialversicherungsrecht nicht gefolgt werden. Ein Gerichtsstand des Sachzusammenhangs, der im Zivilrechtprozessrecht unter Umständen möglich ist, kennt das öffentliche Recht grundsätzlich nicht. Somit wäre es gesetzeswidrig, wenn zwei Beschwerden gegen zwei Entscheide von zwei unterschiedlichen Sozialversicherungsträgern in einem Leistungsbegehren zusammengefasst würden und zwei unterschiedliche Leistungsansprüche geltend gemacht werden könnten (objektive und/oder subjektive „Klagenhäufung“). Aus diesen Gründen ist eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit zugunsten des Kantonsgerichts ausgeschlossen. 4. Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung am 17. April 2013 keinen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft. Das Kantonsgericht ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG deshalb zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit örtlich nicht zuständig, weshalb auf

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Beschwerde nicht einzutreten ist. Da keine Gründe vorliegen, die gegen die Überweisung der Angelegenheit an das zuständige kantonale Sozialversicherungsgericht sprechen, werden die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an das Obergericht des Kantons Z.____, Versicherungsgericht, zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen. 5. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Rechtsbegehren, es sei auf ihre Beschwerde einzutreten, unterlegen – steht ihr gemäss Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zu. 6. Vorliegend ist die Eintretensvoraussetzung der örtlichen Zuständigkeit dem Gesagten zufolge offensichtlich nicht gegeben, weshalb der Erlass dieses Nichteintretensentscheides in die Kompetenz der präsidierenden Person fällt (§ 1 Abs. 3 lit. e VPO).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. 2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Obergericht des Kantons Z.____, Versicherungsgericht, zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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