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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.06.2012 725 2011 399 / 181 (725 11 399 / 181)

28. Juni 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,032 Wörter·~20 min·6

Zusammenfassung

Leistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. Juni 2012 (725 11 399 / 181) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Rechtskräftig verfügte Invaliditätsschätzung der IV bindet den Unfallversicherer bei seinen Berechnungen der IV-Rente nicht; Parallelisierung der Vergleichseinkommen

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Peter Bohny, Advokat, Falknerstrasse 36, Postfach 173, 4001 Basel

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel

Betreff Leistungen

A. Der 1960 geborene A.____ arbeitete seit dem 1. Juli 1999 als Verkäufer bei der Genossenschaft B.____ und war aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen obligatorisch versichert. Am 13. Februar 2008 rutschte er auf einer Treppe aus und stürzte diese hinunter. Dabei zog er sich eine Berstungsfraktur des LWK 3 (3. Lendenwirbelkörper) zu, welche im Spital C.____ operativ saniert werden musste. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Für die verbleibenden Unfallfolgen sprach die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 16. Mai 2011 bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 % ab dem 1. April 2011 eine monatliche Rente von Fr. 1'543.35 zu. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Dr. Peter Bohny, Advokat in Basel, Einsprache und beantragte, die Invalidenrente sei deutlich über 50 % festzusetzen. Mit Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2011 wies die SUVA die Einsprache ab. In der Begründung führte sie aus, dass aufgrund der ärztlichen Abklärungen feststehe, dass dem Versicherten nach dem Unfall leichte, abwechslungsreiche, wechselbelastende Tätigkeiten mit stets frei wählbarer Arbeitsposition, ohne Zwangshaltungen des Rückens und einem Traglimit von 5kg bei einem Arbeitspensum von 50 % zumutbar seien. Die Zumutbarkeitsbeurteilung beruhe auf den Angaben der Klinik D.____ vom 7. Februar 2011 und dem kreisärztlichen Bericht vom 9. März 2011. Auf diese beiden Berichte könne abgestellt werden. Andere ärztliche Einschätzungen würden nicht bei den Akten liegen und vom Einsprecher auch nicht vorgebracht. Der leidensbedingte Abzug von 20% sei sehr wohlwollend erfolgt. Damit seien alle körperlichen Einschränkungen klarerweise abgegolten. Schliesslich sei auch der Einwand bezüglich der Berechnungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unbehelflich, da diese Versicherung final ausgestaltet sei und auch die unfallfremden Gesundheitsschäden zu berücksichtigen habe. B. Dagegen erhob A.____, wiederum vertreten durch Dr. Bohny, am 1. November 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht und beantragte, es seien der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2011 und die Verfügung vom 16. Mai 2011 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. April 2011 eine seiner effektiven Erwerbsunfähigkeit entsprechende Invalidenrente zu vergüten zuzüglich Zins zu 5 % ab jeder Rate auf dem Differenzbetrag; alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Möglichkeit zur Replik. In der Begründung führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass ihm die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Vorbescheid vom 28. September 2011 angekündigt habe, dass sie eine Erwerbseinbusse von 63 % attestiere und eine Dreiviertelsrente zusprechen werde. Der Einkommensvergleich der IV gelte grundsätzlich auch als Grundlage der UV-Berechnung. Ausserdem könne das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Invalideneinkommen nicht mit dem gesetzlichen Gebot einer möglichst konkreten Ermittlung der zumutbarerweise verbleibenden Erwerbstätigkeit in Einklang gebracht werden. Der reale Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers liege bei mindestens 65 %. C. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch, es sei die Beschwerde mit all ihren Beweisanträgen vollumfänglich abzuweisen und es sei der Einspracheentscheid zu bestätigen. D. Mit Replik vom 21. März 2012 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Beschwerdegegnerin anerkannt habe, dass in der Unfallversicherung und in der Invalidenversicherung prinzipiell der gleiche Invaliditätsbegriff bestehe. Der Beschwerdeführer leide – abgesehen von einer Auto-Immunstörung, welche seine Leistungsfähigkeit zuvor auch nicht beeinträchtigt habe – ausschliesslich unter unfallkausalen körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen von Relevanz auf die Erwerbsfähigkeit. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Erkrankung theoretisch die Einsetzbarkeit im Gesundheitsbereich verunmöglichen könnte, da dieser gesundheit-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich bedingt ohnehin schon ausserhalb des dem Beschwerdeführer offen stehenden Arbeitsmarkts liege. Die noch ausstehende Verfügung der IV-Stelle beruhe auf dem Vorbescheid vom 12. Dezember 2011 und nicht dem vom 28. September 2011. Es liege dieser IV-Berechnung somit kein abstrakter Vergleich von Tabellenlöhnen zugrunde, sondern der übliche konkrete Einkommensvergleich. Der Invaliditätsgrad betrage demnach mindestens 57 %. E. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Duplik vom 19. April 2012 erneut die Abweisung der Beschwerde samt allen Beweisanträgen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zugesprochen hat oder ob ein weitergehender Rentenanspruch besteht. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Für Leistungen nach UVG hat der Unfallversicherer nur unter der Voraussetzung aufzukommen, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (u.a. Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. 3.2 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 4.1 Zur Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stellte die Beschwerdegegnerin auf den Bericht der Klinik D.____ vom 7. Februar 2011 (SUVA-Akte 160) und den kreisärztlichen Bericht vom 9. März 2011 (SUVA- Akte167) ab. Dr. E.____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostiziert anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. März 2011 eine einwandfreie, in den Anschlusssegmenten jedoch schlecht tolerierte Spondylodese LWK2-4 nach Berstungsfraktur LWK3, ein mittelgradiges Ausweitungssyndrom sowie ein refraktärer schmerzbedingter Konditionsrückstand. Unfallfremd seien eine HIV-Positivität, ein G-6-P-D-Mangel sowie der Zustand nach Malariaschüben mit Plasmodium vivax. Die Beschwerden seien konsistent. Die Lendenwirbelsäule sei weiterhin sehr monotonieempfindlich. Zur Zeit finde sich eine mässige Ischialgie links. Ergonomisch zeichne sich jetzt eine obere Leistungsgrenze bei gut vier Stunden pro Tag ab – auch unter leichten Bedingungen. Diese Limite könne sehr gut mit den erwähnten Problemen in den freien lumbalen Anschlusssegmenten begründet werden. Die Zumutbarkeitskriterien seien, mit Ausnahme der neuen zeitlichen Einschränkung, die gleichen wie diejenigen, die bei der letzten kreisärztlichen Untersuchung festgestellt worden seien. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 5. Mai 2010 (SUVA-Akte 128) stellte Dr. E.____ in Bezug auf die Zumutbarkeit fest, dass dem Beschwerdeführer leichte, abwechslungsreiche und wechselbelastende Tätigkeiten mit stets frei wählbarer Arbeitsposition (stehend, gehend, sitzend), ohne Zwangshaltungen des Rückens in gebückter Stellung und mit einem Traglimit von 5kg zumutbar seien. 4.2 Der vorstehend zusammengefasste Bericht von Dr. E.____ genügt den von der Rechtsprechung entwickelten und an den Beweiswert von Arztberichten geknüpften Anforderungen (vgl. Erwägung 3.2 hiervor). Dr. E.____ legt nach eigener Untersuchung des Beschwerdeführers schlüssig dar, zu welchen gesundheitlichen Einschränkungen das Unfallereignis geführt hat. Auch in Bezug auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ist seine Beurteilung nachvollziehbar. Gegenteilige ärztliche Einschätzungen, die Zweifel an der Beurteilung von Dr. E.____ wecken würden, liegen keine vor. Ausserdem stimmt seine Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit mit derjenigen des behandelnden Rheumatologen Dr. F.____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Klinik D.____, überein. Dr. F.____ diagnostiziert in seinem Bericht vom 7. Februar 2011 den Status nach dorsaler und ventraler Spondylodese L2-4 und Corpektomie L3 nach LWK3-Fraktur am 13. Februar 2008. Aufgrund der ausgedehnten Osteosynthese sei es dem Patienten heute nicht mehr möglich, seine Lendenwirbelsäule normal einzusetzen. Trotz eines gezielten Trainings würden immer Beschwerden zurückbleiben. Die Arbeitsfähigkeit sei für eine körperlich belastende Tätigkeit eingeschränkt. Sie sei auch eingeschränkt für Tätig-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht keiten mit leichter Belastung, bei der statische Positionen (länger sitzen oder stehen) eingehalten werden müssten. Die aktuelle Tätigkeit in einem 50 %-Pensum scheine soweit kompensiert zu sein. Sie sei allerdings wahrscheinlich nur durch eine begleitende Therapie und das Heimprogramm zu bewältigen. Eine weitere Steigerung sei aus medizinischer Sicht nicht möglich. 4.3 Bei dieser Ausgangslage kann auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der Kreisarztes und des behandelnden Rheumatologen abgestellt werden. Möglich sind somit leichte, abwechslungsreiche, wechselbelastende Tätigkeiten mit stets frei wählbarer Arbeitsposition (stehend, gehend, sitzend), ohne Zwangshaltungen des Rückens in gebückter Stellung und einem Traglimit von 5kg bei einem Arbeitspensum von 50 %. 5.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 104 V 136). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222, 128 V 174). Vorliegend sind demgemäss für den Einkommensvergleich die am 1. April 2011 (= Rentenbeginn) gegebenen Einkommensverhältnisse massgebend. 5.2 In diesem Zusammenhang gilt es vorab zu prüfen, ob der Einkommensvergleich der IV-Stelle grundsätzlich auch als Grundlage der UV-Berentung zu gelten hat. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts bindet selbst eine rechtskräftig verfügte Invaliditätsschätzung der IV den Unfallversicherer bei seinen Berechnungen nicht (BGE 131 V 362, 133 V 549). Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2011 hat die IV-Stelle noch nicht rechtskräftig über die IV-rechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers verfügt, sondern lediglich am 12. Dezember 2011 einen Vorbescheid erlassen, mit welchem sie dem Beschwerdeführer eine halbe Rente gestützt auf einen IV-Grad von 57 % in Aussicht gestellt hat. Dieser Vorbescheid bindet die Beschwerdegegnerin nicht, weshalb ihr das Recht zusteht, eine eigene Invaliditätsschätzung vorzunehmen. 5.3.1 Bei der Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielten Verdienstes (Valideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (BGE 115 V 142 E. 8b). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2002, I 491/01, E. 2.3.1). Hat eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte Anstellungsmöglichkeiten zufolge ausländerrechtlichem Status ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch Abstellen auf statistische Werte oder aber auf Seiten des trotz Invalidität realisierbaren Verdienstes durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen (BGE 135 V 297 E. 5.1). 5.3.2 Aus der hievor dargestellten Rechtsprechung ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer vor Eintritt des Versicherungsfalles erzielte, auf das Jahr des frühest möglichen Rentenbeginns bezogene – nötigenfalls hochgerechnete – Verdienst mit den branchenüblichen Löhnen zu vergleichen ist, bevor zur genauen Bestimmung des Invaliditätsgrades der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG durchgeführt werden kann. Dabei ist auf die gesamtschweizerischen Verhältnisse abzustellen, weil – solange kein repräsentatives tatsächlich erwirtschaftetes Einkommen vorhanden ist – der Invalidenlohn im nachfolgenden Einkommensvergleich ebenfalls auf Grund gesamtschweizerischer Tabellenlöhne zu bestimmen ist. Entsprechend wurde in BGE 134 V 322 E. 4.2f. sowie in der in BGE 135 V 297 nicht publizierten E. 3.1 die Frage nach der Durchschnittlichkeit des vor dem versicherten Unfallereignis realisierten Einkommens jeweils mittels Vergleichs mit dem gesamtschweizerisch laut Tabelle TA 1 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für dieselbe Tätigkeit ausgewiesenen Lohn geprüft (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2010, 8C_683/2009, E. 4.). Ergibt sich, dass das Einkommen vor dem Unfall mehr als 5 % unter üblicherweise für die gleiche Tätigkeit entrichteten Gehältern lag, hat im Rahmen des darauf durchzuführenden Einkommensvergleichs die Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erfolgen. 5.3.3 Der Beschwerdeführer arbeitete vor dem Unfallereignis während fast 10 Jahren bei der Genossenschaft B.____ als Magaziner. Gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (SUVA-Akte 179f.) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die Unfallfolgen in seiner angestammten Tätigkeit im Jahr 2011 in einem Vollpensum 13 x Fr. 3'790.-- (plus mutmassliche Zulage von Fr. 87.-- plus 1/12 der mutmasslichen Zulagen grösser als Fr. 7.25 plus M-Partizipation von Fr. 600.--) erwirtschaftet hätte, was einem Jahreseinkommen von Fr. 49'965.-- entspräche. 5.3.4 Um zu eruieren, ob der Beschwerdeführer ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen bezogen hat, ist dieses Valideneinkommen von Fr. 49'965.-- dem jährlichen Durchschnitts-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lohn der LSE 2008, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor, Tabelle TA1, Ziffer 52 Detailhandel und Reparatur, Anforderungsniveau 4, Männer (Fr. 4'436.--), angepasst an die im Jahr 2011 betriebsüblich gewesene wöchentliche Arbeitszeit im Handel von 41.9 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2012 S. 90, Tabelle B 9.2) und die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 (für das Jahr 2009 von 2,1 %, für das Jahr 2010 von 0,7 % sowie für das Jahr 2011 von 1,2 % gemäss Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1976-2011]), gegenüberzustellen. In Anwendung dieser Parameter ergibt sich bei einem 100 % Pensum ein jährliches Einkommen von Fr. 58'592.--. Es resultiert somit ein Minderverdienst von 14,7 %. Da gemäss Praxis des Bundesgerichts (vgl. Erwägung 5.3.2 hiervor) nur in dem Umfang zu parallelisieren ist, in dem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% übersteigt, ist vorliegend eine Parallelisierung von 9,7 % zu berücksichtigen. 5.4.1 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung noch zumutbaren und realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 75 E. 3b, 117 V 18 E. 2c/aa; RKUV 1991, Nr. U 130, S. 272 E. 4a; AHI-Praxis 1998, S. 179). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc, 134 V 322 E. 5.2). Wird bestimmten einkommensbeeinflussenden persönlichen und beruflichen Merkmalen bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen (Erwägung 5.3.1 hievor) Rechnung getragen, dürfen sie nicht mehr als ursächliche Faktoren für einen leidensbedingten Abzug berücksichtigt werden. Der Abzug wird sich daher in der Regel auf rein leidensbedingte Aspekte beschränken und die maximal zulässigen 25 % für sämtliche – invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten – Merkmale nicht mehr voll ausschöpfen (BGE 135 V 297 E. 5.3).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4.2 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist vorliegend auf die LSE 2008, Tabelle TA1, Privater Sektor, Total, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Arbeiten), Männer (Fr. 4’806.--), abzustellen. Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verschiedene Arbeiten (insbesondere die Hochlohnzonen der Arbeitsmarkterhebung) seien ihm von vornherein verschlossen, vermag er damit nicht durchzudringen. Dem Beschwerdeführer steht gemäss dem von Dr. E.____ umschriebenen Zumutbarkeitsprofil – möglich sind leichte, abwechslungsreiche, wechselbelastende Tätigkeiten mit stets frei wählbarer Arbeitsposition, ohne Zwangshaltungen des Rückens und einem Traglimit von 5kg bei einem Arbeitspensum von 50 % – weiterhin eine Vielzahl von Tätigkeiten offen, die es rechtfertigt, das Invalideneinkommen gestützt auf den Totalwert zu ermitteln, welcher das ganze Spektrum der möglichen Tätigkeiten in den verschiedenen Wirtschaftszweigen umfasst. Dieses Durchschnittseinkommen ist auf die im Jahr 2011 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden umzurechnen (vgl. Die Volkswirtschaft 7/8-2012 S. 90, Tabelle B 9.2) und an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2011 (für das Jahr 2009 von 2,1 %, für das Jahr 2010 von 0,7 % und für das Jahr 2011 von 1,2 %, vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [1976-2011]) anzupassen, was ein Jahreseinkommen von Fr. 62'555.-- ergibt. Bei einem zu berücksichtigenden Minderverdienst von 9,7 % (Fr. 6'067.--) und einem zumutbaren Pensum von 50 % ist deshalb im Sinne eines Zwischenergebnisses von einem Jahreseinkommen von Fr. 28'243.-- auszugehen. 5.4.3 Wie bereits in Erwägung 5.4.1 hiervor erwähnt, haben gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, die nicht mehr voll leistungsfähig sind, erfahrungsgemäss eine Reduktion des üblichen Lohnansatzes hinzunehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Vergleich zu einer gesunden Person im Bereich der ihm zumutbaren Tätigkeiten doch deutlich eingeschränkt ist, was eine Reduktion des potenziell angebotenen Lohnes zur Folge haben könnte, erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn als angezeigt. Die Kriterien Alter, Nationalität/Aufenthaltsstatus sowie Anzahl Dienstjahre wirken sich im Anforderungsniveau 4 nicht lohnmindernd aus. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden können die mangelhafte Schulbildung des Beschwerdeführers sowie seine unzureichenden Deutschkenntnisse, die als invaliditätsfremde Faktoren gelten und zu keinem leidensbedingten Abzug berechtigen (BGE 107 V 17 E. 2c). Hinzu kommt, dass sie bereits als Faktoren für einen Minderverdienst Berücksichtigung gefunden haben und in dem Sinne nicht doppelt berücksichtigt werden können. Zu beachten gilt es aber, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nur noch ein Teilpensum von 50 % zugemutet werden kann. Unter dem Titel Beschäftigungsgrad wird bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug anerkannt (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2010, 8C_548/2010, E. 5.2.1). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit in der Regel vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit, was mit Blick auf die LSE 2008 insbesondere gilt bei Männern, welche bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als 90 % auf dem Anforderungsniveau 4 arbeiten (vgl. die Tabelle "Monatlicher Bruttolohn, Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund], Schweiz 2008 Zentralwert [Median]", abrufbar unter dem Titel "Lohnniveau nach Geschlecht" von der mit der LSE 2008 ausgelieferten CD-Rom). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 20 % erscheint deshalb unter Würdigung der gegebenen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umstände und mit Rücksicht auf die Teilzeitarbeit als angemessen. In Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 22'594.--. 5.5 Setzt man im Einkommensvergleich diesen Betrag von Fr. 22'594.-- dem oben ermittelten Valideneinkommen von Fr. 49'965.-- gegenüber, so resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'371.--, was einen Invaliditätsgrad von 55 % ergibt. Somit hat der Beschwerdeführer ab 1. April 2011 Anspruch auf eine IV-Rente basierend auf einem IV-Grad von 55 %. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren die Bezahlung von Verzugszinsen von 5 % ab jeder Rate auf dem Differenzbetrag. Die Gegenpartei hat sich zu diesem Begehren nicht geäussert. 6.2 Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. 6.3 Der Anspruch der monatlichen UVG-Rente im Umfang von 55 % ist am 1. April 2011 entstanden. In Anwendung von Art. 26 Abs. 2 ATSG hat dies zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Verzugszinsen auf den jeweiligen Rentenbetreffnissen schuldet, da die Zinszahlungspflicht nach Ablauf der 24 Monate erst im April 2013 entstehen würde. Aus diesem Grund ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 7. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, dass der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2011 und die Verfügung vom 16. Mai 2011 aufgehoben werden und die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer ab 1. April 2011 eine IV-Rente basierend auf einem IV-Grad von 55 % auszurichten. 8.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 21. März 2012 einen Zeitaufwand von 24 Stunden und 20 Minuten sowie Auslagen von Fr. 510.-- ausgewiesen. Davon sind indessen die für die Zeit vor dem Datum des angefochtenen Einspracheentscheids – d.h. dem 17. Oktober 2011 – geltend gemachten Aufwendungen praxisgemäss in Abzug zu bringen. Die zeitlichen Bemühungen sind zu dem seit dem 1. Januar 2004 in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Damit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'513.20 (8.5 Stunden à Fr. 250.-- so-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht wie Auslagen von Fr. 202.-- zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Laste der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2011 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von 55 % hat. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'513.20 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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