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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.02.2012 725 2011 353 (725 11 353)

2. Februar 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,939 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Leistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. Februar 2012 (725 11 353) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Unfallbegriff, unfallähnliche Körperschädigung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Kantonsrichter Michael Guex, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1972 geborene A.____ war seit 4. Juli 2005 bei der B.____AG, Transporte und Logistik, als Lastwagenfahrer, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 4. Oktober 2010 erlitt A.____ beim Aussteigen aus dem Lastwagen eine Kniedistorsion rechts. Nach Durchführung der erforderlichen Abklärungen lehnte die SUVA mit Verfügung vom 23. Februar 2011 einen Anspruch von A.____ auf Versicherungsleistungen mangels Vorliegens eines Unfalls im Rechtssinne bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung ab. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten sowie dessen Krankenversicherung, der innova Versicherungen, hin mit Entscheid vom 5. September 2011 fest. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, am 6. Oktober 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 5. September 2011 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde, eventualiter die Gewährung des Replikrechts. C. In seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 26. Oktober 2011 hielt A.____ im Wesentlichen fest, dass gestützt auf seine anfänglichen Angaben zum Hergang des Ereignisses der Unfallbegriff zu bejahen und die SUVA deshalb leistungspflichtig sei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2011 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit sachlich und örtlich für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 4. Oktober 2010 abgelehnt hat. 3. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. 4.1 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 4.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 134 V 76 E. 4.1, 129 V 402 E. 2.1, 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 80 E. 4.3.1). 4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 E. 2.1; Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1989, S. 176 f.). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten oder einen Sturz zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (BGE 99 V 138 E. 1; RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1). 5.1 Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben. Im Streitfall hat das Sozialversicherungsgericht zu entscheiden, ob die einzelnen Merkmale des Unfallbegriffs, insbesondere die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, gegeben sind. Spricht der rechtserhebliche Sachverhalt nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der einzelnen Begriffsmerkmale - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, ist ein Unfall im Rechtssinne zu verneinen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 5.2 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist zunächst auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe. Sie kann zudem nur dann zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 E. 3.3.4 [U 236/03]). 5.3 Zur Beurteilung der umstrittenen Frage, ob mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sich am 4. Oktober 2010 ein Unfall im Rechtssinne ereignet hat, liegen folgende Unterlagen vor: In der am 12. Oktober 2010 erstatteten "Bagatellunfall-Meldung UVG" wird auf einen "Misstritt" hingewiesen. Im Bericht von Dr. med. C.____, FMH Radiologie, IMAMED, vom 20. Oktober 2010 wird ein "Fehltritt auf der Treppe mit Kniedistorsion" beschrieben. Im "Arztzeugnis UVG" von Dr. med. D.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 24. November 2010 liess der Versicherte zum Hergang des Vorfalls ausführen, er sei „bei der Arbeit die Treppe heruntergesprungen, gestolpert und [habe sich] das rechte Knie verdreht". Am 18. Januar 2011 hielt Dr. med. E.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, anamnestisch habe der Versicherte beim Aussteigen aus dem Lastwagen eine Distorsion des rechten Kniegelenkes erlitten, wobei er sich an den genauen Mechanismus nicht mehr erinnern könne. Anlässlich einer Besprechung mit einem Mitarbeiter der SUVA am 8. Februar 2011 führte der Versicherte aus, dass der im Bericht von Dr. D.____ geschilderte Hergang nicht richtig notiert sei. Er bestätigte unterschriftlich, rückwärts vom Lastwagen einen Tritt nach unten gestiegen und von dort aus einer Höhe von circa 60 cm auf den Boden gesprungen zu sein. Er sei mit beiden Füssen auf dem Boden gelandet und sei weder ausgerutscht noch gestürzt noch habe er sich angeschlagen. Das rechte Knie habe sich nach rechts verdreht. Ansonsten habe sich nichts Aussergewöhnliches zugetragen. Der Bewegungsablauf sei normal und gewollt erfolgt. 5.4 Bezüglich des konkreten Ablaufes des Vorfalles vom 4. Oktober 2010 kann auf die präzisen Ausführungen des Versicherten vom 8. Februar 2011 abgestellt werden. Nachdem er den im Bericht von Dr. D.____ vom 24. November 2010 geschilderten Hergang explizit verneinte und nunmehr glaubhaft einen normalen und gewollten Bewegungsablauf beschrieb, ist mit der Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass die körperliche Bewegung beim Aussteigen aus dem Lastwagen durch nichts "Programmwidriges" gestört wurde. Damit ist hinreichend erstellt, dass das Verdrehen des Knies durch keinen aussergewöhnlichen äusseren Faktor bewirkt und das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors für die Erfüllung des Unfallbegriffs im Sinne von Art. 4 ATSG deshalb zu verneinen ist. 6. Zu prüfen bleibt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Als tatbestandsmässige Gesundheitsschädigung gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 die in lit. a bis h aufgeführten Körperschädigungen, auch wenn sie nicht durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden sind. Die Liste der den Unfällen gleichgestellten Körperschäden ist abschliessend, weshalb Erweiterungen durch Analogieschlüsse unzulässig sind (vgl. BGE 116 V 139 f. E. 4 a und 147 E. 2 b, 114 V 302 E. 3; ALFRED BÜHLER, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996 S. 81 ff.). Es handelt sich gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV um: a) Knochenbrüche, b) Verrenkungen von Gelenken, c) Meniskusrisse, d) Muskelrisse, e) Muskelzerrungen, f) Sehnenrisse, g) Band-läsionen und h) Trommelfellverletzungen. Meniskusläsionen oder Partellarsehnenläsionen die als unfallähnliche Körperschädigungen gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c bzw. f UVV zu gelten hätten, wurden von den beteiligten Ärzten nicht diagnostiziert. Vielmehr gingen die behandelnden Ärzte allesamt von einer Distorsion aus, was einer Verdrehung bzw. einer Verstauchung des Kniegelenks entspricht. Bei der unter Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV genannten Verletzung ist aber zu beachten, dass nach der Rechtsprechung nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen), nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen (Verdrehungen) und Distorsionen (Verstauchungen) erfasst sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 27. Februar 2009, 8C_1000/2008, E. 2.3; Urteil des EVG vom 10. Januar 2005, U 236/04, E. 3.1 mit Hinweis und vom 10. Januar 2003, U 385/01, E. 3). Nachdem die behandelnden Ärzte keine Kniegelenksverrenkungen bzw. -luxationen feststellten, sondern ausdrücklich von einer Distorsion des rechten Kniegelenks ausgingen, ist das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Gelenksverrenkung nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Demnach entfällt auch unter dem Aspekt einer unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der SUVA, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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