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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.05.2022 725 20 434/114

19. Mai 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,288 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Leistungen/Rückweisung (Urteil BGer v. 2.11.2020)

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Mai 2022 (725 20 434 / 114) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Invalidenrente aus Unfallversicherung; Festlegung des Valideneinkommens

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

SOLIDA Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Damien-Raphaël Bossy, Rechtsanwalt, 7, bd de Pérolles, case postale 736, 1701 Fribourg

Beigeladene B.____ AG,

Betreff Leistungen / Rückweisung (Urteil BGer v. 2.11.2020)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.a A.____ hatte sich am 26. März 2004 im Rahmen seiner Tätigkeit als Fussballtrainer des FC C.____ beim Zusammenstoss mit einem Spieler eine Verletzung der Halswirbelsäule sowie eine Kopfkontusion zugezogen. Dafür erbrachte die B.____ AG die gesetzlichen Leistungen. Am 30. Juli 2004 kollidierte A.____, diesmal als Trainer des FC D.____, erneut mit einem Spieler, woraufhin ein sensomotorisches radikuläres C7-Syndrom links bei Diskushernie C6/7 diagnostiziert wurde. Zu diesem Zeitpunkt war A.____ bei der GAN Assurances (GAN, seit 1. Januar 2020 Solida Versicherungen AG [Solida]) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, die ihre Leistungspflicht für dieses Unfallereignis anerkannte und die gesetzlichen Leistungen ausrichtete. Im Rahmen des nach Einstellung der Versicherungsleistungen durch die GAN entstandenen Rechtsstreits hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 3. März 2016 eine von A.____ erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es feststellte, dass die GAN die gesetzlichen Leistungen über den 30. Juni 2009 hinaus zu erbringen habe. Es wies die Angelegenheit an die GAN zurück, damit sie über die gesetzlichen Leistungen befinde. A.b Mit Verfügung vom 26. April 2017 anerkannte die GAN einen Anspruch des Versicherten auf rückwirkende Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. August 2014 in der Höhe von Fr. 305'731.45, auf eine Integritätsentschädigung – gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % – in der Höhe von Fr. 10'680.--, auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % ab 1. September 2014 sowie auf Zinsen auf den rückwirkenden Leistungen in der Höhe von Fr. 82'886.40. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess die GAN mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2017 teilweise gut, indem sie die rückwirkend zugesprochenen Taggeldleistungen auf Fr. 346'762.44 erhöhte und für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 30. Juni 2017 rückwirkend eine 18%ige Invalidenrente von Fr. 49'415.60, ab 1. Juli 2017 eine 18%ige Invalidenrente von monatlich Fr. 1'453.40 zusprach. Die Zinsen auf den rückwirkenden Leistungen bezifferte sie mit Fr. 96'817.26. A.c Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Markus Schmid, mit Schreiben vom 28. August 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, die GAN sei zu verpflichten, ihm ausstehende Taggeldleistungen für die Zeit vom 2. August 2004 bis 31. August 2014 in der Höhe von Fr. 172'823.55 und eine Invalidenrente ab 1. September 2014 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 63 % sowie eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 126'000.-- zu bezahlen, wobei die rückständigen Taggeld- und Rentenguthaben zu verzinsen seien. Das Kantonsgericht lud die B.____ AG zum Verfahren bei und holte eine amtliche Auskunft bei der Swiss Football League vom 14. Juni 2019 betreffend Löhne der Hauptund Assistenztrainer verschiedener Mannschaften ein. Mit Entscheid vom 6. Februar 2020 hiess es die Beschwerde teilweise gut und sprach A.____ Taggelder vom 2. August 2004 bis 31. August 2014 basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 106'800.-- ohne Kürzung wegen Überentschädigung sowie eine monatliche Invalidenrente ab 1. September 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 126'000.-- zu. Die genannten Leistungen seien zu verzinsen und bereits erbrachte Leistungen in Abzug zu bringen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhoben sowohl die GAN (Verfahren- Nr.8C_298/2020) als auch die B.____ AG (Verfahren-Nr. 8C_304/2020) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Nachdem das Bundesgericht die Verfahren vereinigt hatte, hiess es die Beschwerden mit Urteil vom 2. November 2020 teilweise gut und hob das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Februar 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht hielt im Wesentlichen fest, es könne in Bezug auf die Frage des Rentenanspruchs entgegen der Ansicht des Kantonsgerichts bei der Festlegung des Valideneinkommens nicht davon ausgegangen werden, dass A.____ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Anstellung als Super League-Trainer gefunden hätte; vielmehr sei für die Ermittlung des Valideneinkommens vom zuletzt effektiv erzielten Einkommen als Challenge League-Trainer auszugehen. Nicht angängig sei des Weiteren das Vorgehen der Vorinstanz, auf den ersten mit "Convention" bezeichneten Vertrag zwischen A.____ und dem FC D.____ vom 19. April 2004 abzustellen. Die Sache sei daher zur bundesrechtskonformen Ermittlung des Valideneinkommens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese werde anhand der Verträge, IK-Auszüge, Steuerunterlagen, Geschäftsbücher, Arbeitgeberbescheinigungen usw. das vor dem Unfall effektiv erzielte Einkommen zu ermitteln haben oder aber, sollte dies nicht möglich sein, anhand einer Nachfrage bei der Swiss Football League einen branchenüblichen Lohn als Challenge League-Trainer festzusetzen haben. Nach Anpassung an die Teuerung und reale Einkommensentwicklung auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns am 1. September 2014 sei dieses Valideneinkommen zur Festsetzung des Invaliditätsgrades und Bestimmung eines allfälligen Rentenanspruchs dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 112'800.-- gegenüberzustellen. In Bezug auf den Taggeldanspruch für die Zeit vom 2. August 2004 bis 31. August 2014 und die Frage der Überentschädigung, sei nicht mehr streitig, dass sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes diesbezüglich nach dem Zeitpunkt der Unfälle richte und demnach zu Recht auf Fr. 106'800.-- festgesetzt worden sei. Nicht bundesrechtskonform vorgegangen sei die Vorinstanz jedoch, indem sie zur Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auf den Vertrag vom 19. April 2004 abgestellt habe. Die Sache sei daher auch diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach bundesrechtskonformer Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes anhand einer Gegenüberstellung mit den UV- und IV-Leistungen über das Vorliegen einer Überentschädigung neu entscheide. C. In der Folge gab das Kantonsgericht den Parteien Gelegenheit, zum Urteil des Bundesgerichts Stellung zu nehmen. Nach Eingang der Stellungnahmen holte das Kantonsgericht den IK-Auszug bei der E.____ sowie amtliche Erkundigungen beim FC D.____ und bei der Swiss Football League ein und gab den Parteien nach Eingang der Auskünfte nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 24. September 2021 wurden die Eingaben der Parteien der jeweiligen Gegenpartei bzw. der Beigeladenen zugestellt und den Parteien und der Beigeladenen Gelegenheit zur nochmaligen Stellungnahme gegeben. Nach Eingang der Stellungnahmen der Solida vom 19. November 2021, der B.____ AG vom 19. November 2021 und des Beschwerdeführers vom 24. November 2021 wurde die Angelegenheit mit Verfügung vom 26. November 2021 dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Nachdem das Kantonsgericht die vorliegende Beschwerde mit Urteil vom 6. Februar 2020 teilweise gutgeheissen hatte, hat das Bundesgericht die Angelegenheit mit Urteil vom 2. November 2020 zur erneuten materiellen Prüfung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Auf die Beschwerde ist daher unbestrittenermassen erneut einzutreten. In Bezug auf die Rechtsgrundlagen zur Berechnung der Taggelder und des Invaliditätsgrades wird auf die Erwägungen im Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2020 verwiesen. 2. Mit der Rückweisung durch das Bundesgericht wird das Verfahren auf den Stand vor Erlass des aufgehobenen Entscheids zurückversetzt, also auf den Stand vor Erlass des aufgehobenen Urteils des Kantonsgerichts vom 6. Februar 2020 (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 8C_668/2012, E. 5.1). Damit bildet der Einspracheentscheid der damaligen Versicherung GAN vom 7. Juli 2017 das vorliegend zu beurteilende Anfechtungsobjekt. 3. Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Berechnung des IV-Grades in seinem Entscheid ausgeführt, es könne für die Festlegung des Valideneinkommens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen als Super League-Trainer erzielen könnte. Das Valideneinkommen sei vielmehr auf der Grundlage des Lohnes eines Challenge League-Trainers zu berechnen, also der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zweiten Unfalls ausgeübt habe. Das Kantonsgericht werde anhand der Verträge, IK-Auszüge, Steuerunterlagen, Geschäftsbücher, Arbeitgeberbescheinigungen usw. das vor dem Unfall effektiv erzielte Einkommen zu ermitteln haben oder aber, sollte dies nicht möglich sein, anhand einer Nachfrage bei der Swiss Football League einen branchenüblichen Lohn als Challenge League-Trainer festzusetzen haben. Nach Anpassung an die Teuerung und reale Einkommensentwicklung auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns am 1. September 2014 sei dieses Valideneinkommen zur Festsetzung des Invaliditätsgrades und Bestimmung eines allfälligen Rentenanspruchs dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 112'800.-- gegenüberzustellen (vgl. Ziff. 4.3.3. des Urteils des Bundesgerichts). 3.1 Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene sind der Auffassung, dass zur Festlegung des IV-Grades vom Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem FC D.____ vom 24. Mai 2004 auszugehen ist, wonach der monatliche Bruttolohn Fr. 9'000.-- bzw. das Jahresgehalt Fr. 108'000.-- beträgt. Es wird geltend gemacht, dass in diesem Vertrag die Übernahme eines Mietzinses durch den Verein als Arbeitgeber vermerkt ist. Die Beigeladene verweist in ihren Eingaben auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach es nicht angehe, Einkünfte bei den Sozialversicherungen nicht anzugeben und sie dann im Versicherungsfall dennoch geltend zu machen. Ausgehend vom Jahresgehalt von Fr. 108'000.-- im Jahr 2004 wird ein der Teuerung angepasstes Valideneinkommen per 2014, also dem Rentenbeginn, von Fr. 121'390.40 festgehalten. 3.2 Der Beschwerdeführer seinerseits macht in seiner letzten Eingabe vom 22. September 2021 geltend, dass von einem Bruttolohn von monatlich Fr. 9'000.-- auszugehen sei. Weiter ist er der Auffassung, dass alle weiteren Positionen, welche im Schreiben des FC D.____ vom 29. April 2021 an das Kantonsgericht aufgeführt sind, hinzu zu addieren seien, nämlich Fr. 1'000.- - monatlich als Repräsentationsspesen und für Material und Auto, Fr. 2'200.-- monatlich für die Wohnung und Fr. 3'000.-- jährlich als Telefonspesen. Damit gelangt der Beschwerdeführer auf

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Valideneinkommen von Fr. 149'400.--. Als weitere Berechnungsvariante geht der Beschwerdeführer vom Maximallohn eines Challenge League-Trainers in der Höhe von Fr. 12'000.-- pro Monat gemäss Auskunft der Swiss Football League in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2021 aus, rechnet einen Mietzins à Fr. 2'200.-- monatlich dazu und gelangt so auf ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 170'400.--. 3.3 Nachdem das Bundesgericht festgestellt hat, dass nicht auf den Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem FC D.____ vom 19. April 2004 abgestellt werden könne, erscheint es korrekt, als Ausgangspunkt für die Berechnung des Valideneinkommens den später erstellten Vertrag vom 24. Mai 2004 zwischen dem Beschwerdeführer und dem FC D.____ heranzuziehen; dies auch deshalb, weil das Valideneinkommen die Einkommenssituation im Gesundheitsfall möglichst konkret abbilden soll (BGE 128 V 29 E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2022, 8C_715/2020, 3.4.2.3). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, entspricht es doch der Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2020, 8C_298/2020, E. 4.1). Im genannten Vertrag vom 24. Mai 2004 ist ein Bruttogehalt von Fr. 9'000.-- vermerkt. Damit ist allerdings die Frage noch nicht geklärt, ob nicht weitere vom FC D.____ erbrachte Leistungen als Einkommen hinzuzurechnen sind. 3.3.1 Gestützt auf den Vertrag vom 24. Mai 2004 ist somit grundsätzlich vom Bruttolohn von monatlich Fr. 9'000.-- auszugehen, was ein Jahresgehalt von Fr. 108'000.-- ergibt. Dies entspricht auch dem Lohn, welcher im IK-Auszug vom 2. Juli 2009 der Ausgleichskasse des Kantons F.____ aufgeführt ist. Im IK-Auszug ist demzufolge der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mietzins in der Höhe von monatlich Fr. 2'200.-- nicht aufgeführt. Die Beigeladene erwähnt diesbezüglich unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass es nicht angehe, bei den Sozialversicherungsbeiträgen Einkommen nicht anzugeben, dieses dann aber im Versicherungsfall geltend zu machen. Im Bundesgerichtsurteil vom 2. November 2020 wird zur Ermittlung des Valideneinkommens unter anderem auf die IK-Auszüge hingewiesen, ohne dass diesen ein besonderes Gewicht beigemessen würde. 3.3.2 In der von der Beigeladenen angegeben Rechtsprechung des Bundesgerichts wird als Erstes auf das Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2013, 8C_554/2013 verwiesen. In diesem Entscheid war die Situation eines Selbständigerwerbenden zu beurteilen, welcher eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung beantragt hatte. Dieser machte geltend, es könne nicht auf den von ihm deklarierten Nettogewinn abgestellt werden, sondern es müssten Privatbezüge sowie Abschreibungen dazu gerechnet werden. Dazu stellte das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 2 Abs. 2 ZGB fest, dass es nicht angehe, einen höheren Verdienst als das vom Versicherten selbst gegenüber der Ausgleichskasse deklarierte Einkommen anzunehmen (E. 2.4.2.). Dabei verweist das Bundesgericht auf sein eigenes Urteil vom 25. Januar 2013, 8C_930/2012, E. 4.1. In diesem Entscheid war zu beurteilen, ob Trinkgelder zur Berechnung des Valideneinkommens zu berücksichtigen seien. Das Bundesgericht stellte fest, dass das von der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorinstanz berücksichtigte Valideneinkommen den Angaben der letzten Arbeitgeberin des Versicherten entsprochen habe und nicht zu beanstanden sei. Der Beschwerdeführer, welcher als Serviceangestellter und als Co-Geschäftsführer in einer Pizzeria angestellt war, habe keinerlei Belege eingereicht, die einen anderen Schluss zuliessen. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass die Berücksichtigung von Trinkgeldern voraussetze, dass darauf paritätische Beiträge erhoben worden seien. Und das Bundesgericht hielt dann wiederum fest, dass es nicht angehe, bestimmte regelmässige Einkünfte mit Lohncharakter bei den Sozialversicherungsbeiträgen nicht anzugeben, um sie dann im Versicherungsfall trotzdem geltend zu machen. Auch im Weiteren von der Beigeladenen zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2011, 8C_222/2011, ging es um Trinkgelder, die durch nichts belegt waren, weshalb das Bundesgericht mit der gleichen Begründung festhielt, diese Trinkgelder könnten nicht als Valideneinkommen berücksichtigt werden. Diese Entscheide sind für den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht einschlägig. Einerseits nicht, weil im Fall des Selbständigerwerbenden dieser selbst die Deklaration des Einkommens bei der Ausgleichskasse vorgenommen hatte. Andererseits unterscheiden sich die Fälle mit den Trinkgeldern vom vorliegenden, weil in diesen Fällen keinerlei Belege für den Erhalt der Trinkgelder eingereicht worden waren, während im vorliegenden Fall Belege vorhanden sind, welche die Zahlung des Mietzinses durch den Arbeitgeber nahelegen. 3.3.3 In einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht ausgeführt, bei der Ermittlung der Grundlagen für die Invaliditätsbemessung stehe die möglichst genaue Abbildung eines hypothetischen Sachverhaltes im Vordergrund. Die Gründe, weshalb die verabgabten und damit registrierten Einkünfte allenfalls erheblich vom effektiv erzielten Verdienst abweichen würden, seien daher in diesem Zusammenhang in aller Regel nicht von Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2002, I 696/01, veröffentlicht in: AJP 2002 S. 1487 und Plädoyer 2002 Nr. 3 S. 73 E. 4b/aa). Die im Individuellen Konto ausgewiesenen Einkünfte dürften im Regelfall als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens herangezogen werden. Hingegen könnten sie nicht als unabänderbare Grössen verstanden werden, die – im Sinne einer abschliessenden Beweiswürdigungsregel – eine keinem Gegenbeweis zugängliche Tatsachenvermutung schüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2008, 8C_611/2007, E. 5.1.1). In einem weiteren Entscheid führt das Bundesgericht aus, es könne bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nur relevant sein, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 zu zählen wäre (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_465/2009, E. 2.1). 3.3.4 Vorliegend erscheint auch ein Blick auf das Vorgehen der IV-Stelle des Kantons F.____ bei der Festlegung des IV-Grades des Beschwerdeführers angezeigt. Die IV Stelle hielt in ihrer Eingabe an das Sozialversicherungsgericht des Kantons F.____ vom 26. November 2010 folgendes fest: Sie habe beim FC D.____ eine Rückfrage getätigt zur Frage der Bezahlung des Mietzinses. Mit Schreiben vom 16. November 2010 sei dieser Sachverhalt bestätigt worden. Da gemäss Art. 28a Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 und Art. 16 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 eine Verknüpfung der beiden Vergleichseinkommen mit dem AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen stattfinde und der vom

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitgeber bezahlte Mietzins als Naturaleinkommen Bestandteil des massgebenden Lohns sei, müsse das Valideneinkommen um den Betrag des bezahlten Mietzinses, also um Fr. 26'400.-pro Jahr erhöht werden. Der Verweis der IV-Stelle auf Art. 25 Abs. 1 IVV ist deshalb relevant, weil dort festgehalten wird, dass als Erwerbseinkommen derjenige Verdienst gelte, von dem Beiträge gemäss AHVG erhoben würden. Bereits deshalb kann es auf die effektive IK-Verbuchung alleine nicht ankommen. Diese Ausführungen betreffen grundsätzlich den Invalidenversicherungsbereich und nicht – wie vorliegend – den Unfallversicherungsbereich. Aber auch hier gilt, dass das zum Valideneinkommen zu zählen ist, was grundsätzlich zum massgebenden Lohn gemäss AHVG zu zählen wäre (ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 127; vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER, in: Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, N 21 zu Art. 18 UVG). Das Bundesgericht verweist auf die massgebende Lohnumschreibung in Art. 5 Abs. 2 AHVG, wo insbesondere auch Naturalleistungen als massgebender Lohn aufgeführt werden. Zum massgebenden Lohn würden sämtliche Bezüge gehören, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig ob diese Leistungen geschuldet seien oder freiwillig erfolgen würden. Als massgebender Lohn gelte somit jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeitsverhältnis bezogen werde, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen sei (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2010, 8C_465/2009, E. 2.2). Gestützt auf diese Ausführungen kann es nicht alleine darauf ankommen, ob Lohnbestandteile im Individuellen Konto verbucht wurden oder nicht. Dies insbesondere weil es Sache der Arbeitgeberin und nicht des Beschwerdeführers gewesen wäre, den ausgerichteten Mietzinsbetrag als Einkommen bei der Ausgleichskasse zu deklarieren. Dass ein vom Arbeitgeber bezahlter Mietzins eine Naturalleistung gemäss Art. 7 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 darstellt, ist zu Recht nicht bestritten worden. So wird denn auch in der Literatur der Wert einer unentgeltlich durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Wohnung als typische Naturalleistung erwähnt (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Murer/Stauffer [Hrsg.], Zürich 2012, Art. 5 AHVG, Rz 158). 3.3.5 Es ist somit zu entscheiden, ob genügend Indizien vorliegen, um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit trotz fehlender Verbuchung im IK-Auszug eine derartige Naturalleistung annehmen zu können. Im Urteil vom 6. Februar 2020 ist das Kantonsgericht gestützt auf den Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem FC D.____ vom 19. April 2004 davon ausgegangen, dass der Mietzins von Fr. 2'200.-- als Valideneinkommen zu berücksichtigen sei. Gemäss Bundesgericht kann auf diesen Vertrag jedoch nicht abgestellt werden. Folglich ist grundsätzlich vom Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem FC D.____ vom 24. Mai 2004 auszugehen, in welchem die unentgeltliche zur Verfügungstellung der Wohnung bzw. die Bezahlung eines Mietzinses in Höhe von Fr. 2'200.-- nicht mehr erwähnt wird. Es stellt sich somit die Frage, ob nicht nur trotz fehlender Verbuchung im Individuellen Konto, sondern auch wegen des fehlenden Vermerks im Arbeitsvertrag die Mietzinszahlung als Naturalleistung berücksichtigt werden kann. Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten, dass weder die Beschwerdegegnerin noch die Beigeladene bestreiten, dass eine solche Leistung durch den FC D.____ tatsächlich erfolgt

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist. Vielmehr sind sie der Auffassung, diese Leistung sei nicht zu berücksichtigen, weil sie gegenüber der Ausgleichskasse nicht deklariert worden sei. Für die Leistung des Mietzinses durch den Arbeitgeber liegen im Wesentlichen folgende Indizien vor: Mit Arbeitgeberbescheinigung vom 22. August 2005 hält der FC D.____ unter der Rubrik "AHV-beitragspflichtiger Lohn" fest, dass als Kost und Logis vergütet wurde: "appartement payé Fr. 2'200.-- par mois". Des Weiteren liegt ein Schreiben mit der Bezeichnung "Attestation" des FC D.____ vom 16. November 2010 vor, wo auf explizite Nachfrage der IV-Stelle des Kantons F.____ bestätigt wird, dass ein Mietzins von Fr. 2'200.-- pro Monat während der ganzen Dauer seines "Engagement" bezahlt wurde. Eine zusätzliche Bestätigung findet sich auch im Begleitschreiben des FC D.____ vom 29. April 2021, wo die Mietzinszahlung von Fr. 2'200.-- pro Monat ebenfalls bestätigt wird. Des Weiteren hat auch die Swiss Football League in ihrer früheren Auskunft vom 14. Juni 2019 festgehalten, dass Trainer der Super League zwischen Fr. 21'600.-- und Fr. 72'000.-- sowie der am besten entlöhnte Assistenztrainer Fr. 26'400.-- neben dem Fixlohn für die Wohnungsmiete zur Verfügung gestellt bekamen. Keine Angaben erfolgten in Bezug auf Challenge League-Trainer und auch im Schreiben der Swiss Football League vom 12. Juli 2021 sind keine Angaben betreffend Wohnungsmiete gemacht worden; die Angaben zu den Einkünften der Challenge League-Trainer sind jedoch sehr allgemein gehalten, insbesondere da im Zusammenhang mit der Klublizensierung zwar die Verträge mit dem sogenannten technischen Staff (Trainer, Physiotherapeuten etc.) bei der Swiss Football League teilweise eingereicht würden, in diesen Unterlagen dann aber die Löhne zumeist geschwärzt seien. Aus diesen Schreiben der Swiss Football League lässt sich somit konkret lediglich entnehmen, dass zumindest für Super League- Trainer und -Assistenztrainer die Übernahme des Mietzinses oder eine Beteiligung daran durchaus üblich sind. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass auch bei Anstellungen von Challenge League-Trainern die Übernahme des Mietzinses oder eine Beteiligung daran nicht ungewöhnlich war und ist. Dies gilt wohl speziell für den Fall des FC D.____, welcher als Verein gilt, der zumeist in der höchsten Fussballliga der Schweiz spielte bzw. spielt und auch in der Saison 2003/2004 Ambitionen für den Wiederaufstieg in die höchste Liga hegte. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung des Invalideneinkommens gestützt auf den Vertrag zwischen dem FC D.____ und dem Beschwerdeführer als Talentscout und Juniorentrainer vom 17. März 2015 dem Beschwerdeführer eine 2-Zimmerwohnung zur Verfügung gestellt wurde. Das Kantonsgericht hat dies in seinem Urteil vom 6. Februar 2020 mit der Erhöhung des Invalideneinkommens um Fr. 1'100.-- pro Monat berücksichtigt. Es wäre nun sehr unwahrscheinlich, wenn der gleiche Verein seinem Talentscout bzw. Juniorentrainer eine Wohnung zur Verfügung stellt, nicht aber seinem Cheftrainer. Gestützt auf diese Ausführungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Mietzins von Fr. 2'200.-- pro Monat bzw. Fr. 26'400.-- pro Jahr entsprechend der mehrmaligen Bestätigung des FC D.____ als damaligem Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin geleistet wurde und folglich trotz fehlender Verbuchung im IK-Auszug beim Valideneinkommen zu berücksichtigen ist. Hingegen sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Spesen in der Höhe von Fr. 1'000.-- pro Monat und die Telefonentschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- pro Jahr nicht als massgebender Lohn gemäss Art. 5 AHVG zu berücksichtigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 AHVV).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1 Zur Berechnung des Valideneinkommens ist nach dem Gesagten von einem Lohn von Fr. 9'000.-- zuzüglich Fr. 2'200.-- Mietzinsentschädigung auszugehen, wobei der erzielte Lohn von Fr. 9'000.-- aus dem Jahr 2004 dem Nominallohnindex gemäss Indexbasis 1939 auf das Jahr 2014 anzupassen ist. Gemäss Tabelle T39 des Bundesamtes für Statistik (BFS) zur Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009 bzw. 2009-2019, ergibt sich ein Anstieg des Indexstandes von 1975 auf 2220 Zähler. Demzufolge ist das massgebende Valideneinkommen auf Fr. 121'397.-- ([9000 x 12] x [2220/1975]) zuzüglich Fr. 26'400.--, insgesamt also Fr. 147'797.-- festzusetzen. Diesem Einkommen ist ein Invalideneinkommen von Fr. 112'800.-- gegenüber zu stellen. Damit ist von einem Invaliditätsgrad von 23,67 % bzw. gerundet 24 % auszugehen. Des Weiteren ergibt sich, dass die Invalidenrente gestützt auf einen versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 126'000.-- zu berechnen ist. 4.2. Anzumerken bleibt, dass angesichts eines versicherten Verdienstes in der Höhe von Fr. 126'000.-- und eines IV-Grades von 24 % eine Kürzung der Komplementärrente nicht zur Diskussion steht, da eine Kumulation der IV-Rente und der Komplementärrente zweifellos weniger als 90% des versicherten Verdienstes ergibt (vgl. dazu Art. 20 Abs. 2 UVG). 5. Des Weiteren machen die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene eine Überentschädigung für die Taggeldphase vom 1. Juli 2009 bis 31. August 2014 in der Höhe von rund Fr. 7'000.-- geltend. Angesichts der Tatsache, dass die Versicherungen dabei von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 9'000.-- pro Monat ausgehen, das Kantonsgericht nun aber zur Festlegung des mutmasslichen Verdienstes – analog zur Berechnung des Valideneinkommens – zusätzlich zum Einkommen von Fr. 9'000.-- noch den Mietzins in Höhe von Fr. 2'200.- - pro Monat dazu rechnet, kann eine Überentschädigung ausgeschlossen werden. 6.1 Laut Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende Dezember 2020 in Kraft gewesenen und vorliegend anwendbaren Fassung ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Da der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2017 im Hauptpunkt lediglich insoweit aufgehoben wird, als dem Versicherten eine um nur 6 % höhere Invalidenrente (nun 24 % anstatt 18 %) basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 126'000.-- (anstatt Fr. 121'114.95) zugesprochen wird, während der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Invalidenrente in Höhe von mindestens 63 % beantragt hat, erscheint es angemessen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 9'700.-- (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen, was der Hälfte des geltend gemachten Honorars entspricht. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer auch im Nebenpunkt in Bezug auf die im Einspracheentscheid festgestellte Überentschädigung in der Höhe von Fr. 38'239.36 obsiegt hat.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2017 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer folgende Leistungen zu erbringen: - Taggelder vom 2. August 2004 bis 31. August 2014 basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 106'800.-- ohne Kürzung wegen Überentschädigung - eine monatliche IV-Rente ab 1. September 2014 basierend auf einem IV-Grad von 24 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 126'000.--. Die obgenannten Leistungen sind gemäss Art. 26 ATSG zu verzinsen. Bereits erbrachte Zahlungen sind in Abzug zu bringen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'700.-- (inklusive Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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