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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.02.2021 725 20 340/48

18. Februar 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,985 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Leistungen/Wiedererwägung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Februar 2021 (725 20 340 / 48) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Nichteintreten; Die Beschwerdegegnerin hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht materiell behandelt und keinen erneuten Sachentscheid gefällt, weshalb sie zu Recht auch nicht auf die dagegen erhobene Einsprache eingetreten ist. Damit fehlt es an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Dieter Schlumpf, Advokat, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen / Wiedererwägung

A.a Der 1960 geborene A.____ ist bei der B.____ AG als Chauffeur tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 23. Mai 2019 meldete die Ar-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitgeberin der Suva, dass der Versicherte beim Fitnesstraining, Medizinische Trainingstherapie (MTT), im Rahmen angeordneter Physiotherapie ein Ziehen und einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt habe. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass es sich beim gemeldeten Ereignis weder um einen Unfall im Rechtssinne noch um eine unfallähnliche Körperschädigung handle. Eine gegen diese Verfügung vorsorglich erhobene Einsprache zog der Versicherte mit Eingabe vom 9. August 2019, vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung, zurück, womit die angefochtene Verfügung in der Folge in Rechtskraft erwuchs. A.b Am 16. Dezember 2019 stellte A.____, vertreten durch Dr. Dieter Schlumpf, Advokat, ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Juli 2019. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 trat die Suva auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 ebenfalls nicht ein. Zur Begründung führte sie an, dass sie mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten sei. Die Verfügung sei daher, entgegen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, nicht anfechtbar. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2020, vertreten durch Advokat Dr. Schlumpf, Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid der Suva vom 15. Juli 2020 aufzuheben und die folgenden Rechtsbegehren gutzuheissen:

a) Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch vom 16. Dezember 2019 sowie die Einsprache vom 28. Januar 2020 hätte eintreten und das Gesuch materiell behandeln sollen. b) Es sei festzustellen, dass es sich beim Ereignis vom 24. April 2019 um ein unfallkausales Ereignis zum Motorradunfall 2010 oder aber um einen Unfall im Rechtssinne oder eine Listendiagnose gehandelt habe, welche nicht nachweislich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alleine auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. c) Es seien dem Einsprecher die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, die durch seine diesbezüglichen Beschwerden entstandenen Heilungskosten, Taggelder usw. zu bezahlen bzw. rückzuvergüten sowie die weiteren hieraus resultierenden Heilungskosten, Taggelder usw. zu übernehmen. d) Es sei ein bidisziplinäres Gutachten bei geeigneten, unabhängigen Fachärzten (Orthopädische Chirurgie und Rheumatologie) einzuholen.

2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020 aufzuheben und mit den folgenden Anordnungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen:

a) Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Rechtsbegehren gemäss Ziff. 1.1.a bis d gutzuheissen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, inhaltlich und detailliert zum Arztbericht von Dr. med. C.____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (D), vom 20. Januar 2020 Stellung zu nehmen. c) Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein bidisziplinäres Gutachten bei geeigneten, unabhängigen Fachärzten einzuholen.

3. Unter o/e-Kostenfolge."

C. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2020 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit notwendig – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind nur jene Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die vorinstanzliche Verfügung bzw. der vorinstanzliche Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen). 2.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Suva vom 15. Juli 2020. Wie eingangs erwähnt, ist die Suva in diesem Einspracheentscheid sowie in ihrer diesem Einspracheentscheid vorangehenden Verfügung vom 17. Dezember 2019 auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Mögliches Prozessthema kann demnach einzig die Frage bilden, ob die Beschwerdegegnerin auf

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.2). Allfällige versicherungsrechtliche Leistungen bilden in Ermangelung eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die mehrheitlich auf Leistungsansprüche abzielenden Rechtsbegehren Ziffer 1.b-d und 2.b-c kann daher nicht eingetreten werden. 2.3.1 Näher zu beleuchten ist die Frage, ob auf das Begehren Ziffer 1.a, wonach festzustellen sei, dass die Suva auf das Wiedererwägungsgesuch bzw. die Einsprache hätte eintreten müssen, eingetreten werden kann. 2.3.2 Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) erlassen. Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe wird damit in das Ermessen des Versicherungsträgers gelegt (vgl. BBl 1991 II 262). Ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Wiedererwägung besteht nicht (vgl. BGE 117 V 8 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 V 475 E. 1b/cc, 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1). Die Verwaltung kann demnach weder von den Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind deshalb auch nicht anfechtbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 2007, I 896/06, E. 3.2). Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch kann das Gericht nicht eintreten (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2017, 8C_588/2017, E. 2.1 mit Hinweisen). Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser Wiedererwägungsentscheid wiederum mit einem Rechtsmittel anfechtbar (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 53 Rz. 86). 2.3.3 Aktenkundig und unbestritten erkennt das Verfügungsdispositiv seinem Wortlaut folgend vorliegend auf Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch. Wenngleich auch ein an sich klares Verfügungsdispositiv unter Umständen nicht ausschlaggebend, sondern höchstens ein Indiz dafür sein kann, in welchem Sinne die Verwaltung ein Wiedererwägungsgesuch behandelt hat (BGE 117 V 8 E. 2a), fehlt es vorliegend in der Verfügung vom 17. Dezember 2019 – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch nach dem tatsächlich rechtlichen Bedeutungsinhalt an einer materiellen Neubeurteilung der Angelegenheit. Zunächst lässt die gerade mal einen Tag im Anschluss an das gestellte Wiedererwägungsgesuch ergangene Verfügung unstreitig auf eine summarische Würdigung der Angelegenheit schliessen. Ferner enthält die Verfügung selbst keine Hinweise, wonach die Beschwerdegegnerin sich über eine summarische Prüfung hinaus materiell auf das Wiedererwägungsgesuch eingelassen hätte. Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus: „Nachdem sich aus ihren Ausführungen – verglichen mit den kreisärztlichen Beurteilungen vom 16. März 2015 und 1. Juli 2019 – keine neuen Tatsachen ergeben, treten wir auf ihr Wiedererwägungsgesuch nicht ein“.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aus dieser sich lediglich auf zwei Zeilen beschränkenden Begründung kann nicht auf eine materielle Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen geschlossen werden, zumal es bereits an der für eine materielle Beurteilung unabdingbaren Voraussetzung der Bewertung der damaligen Verfügung als (nicht) "zweifellos unrichtig" fehlt. Eine Auseinandersetzung mit der ursprünglichen Verfügung nach Massgabe der Wiedererwägungsvoraussetzungen kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden, selbst wenn es zutreffen mag, dass die Formulierung etwas unglücklich gewählt ist. Alsdann hat die Beschwerdegegnerin auch keine Aspekte angeführt, die über die Begründung der ursprünglichen Verfügung hinausgehen würden. Das Vorgehen ist lediglich als prozessual zu qualifizieren. An der fehlenden materiellen Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass die Beantwortung des Gesuchs in Verfügungsform ergangen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist. Zwar stellt das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch keine Leistung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 oder Art. 51 Abs. 1 ATSG dar. Das Bundesgericht hat die Frage, ob dem Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch Verfügungscharakter zukommt und der Versicherungsträger folglich nach Art. 49 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG eine Verfügung zu erlassen hat, bisher offengelassen (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1.3; vgl. ferner KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 85). Die Verwaltung hat der versicherten Person das Nichteintreten grundsätzlich nach summarischer Prüfung in einfacher Briefform ohne Rechtsmittelbelehrung und in der Regel ohne eingehende Begründung mitzuteilen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2017, 8C_588/2017, E. 2.1 mit Hinweisen). Ungeachtet dessen entsteht aus dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung aber kein Anspruch auf Wiedererwägung, weil der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung auf jeden Fall im Ermessen der Verwaltung bleibt (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.2.2). 2.3.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch vom 16. Dezember 2019 auch als Gesuch um prozessuale Revision hätte entgegennehmen müssen, ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass dieses ausschliesslich als Wiedererwägungsgesuch betitelt worden ist. Alsdann fehlt es sowohl im Gesuch vom 16. Dezember 2019 als auch in der vorliegenden Beschwerde an der Darlegung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 1 ATSG. Der schon im damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kann daher aus diesem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 nicht materiell behandelt und keinen erneuten Sachentscheid gefällt. Deshalb ist sie in der Folge zu Recht auch nicht auf die dagegen erhobene Einsprache eingetreten. Damit fehlt es an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand, weshalb auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Tritt das Kantonsgericht auf ein bei ihm erhobenes Rechtsmittel nicht ein, so gelten in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als unterliegende und die Beschwerdegegnerin als obsiegende Partei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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