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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.10.2019 725 19 165 / 277

31. Oktober 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,501 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Leistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 31. Oktober 2019 (725 19 165 / 277) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Rentenfestsetzung im fortgeschrittenen Alter / Sonderregelung des Art. 28 Abs. 4 UVV

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan Bläsi, Rechtsanwalt, Birsigstrasse 34, 4054 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der am xx. Juli 1953 geborene A.____ war seit April 2008 als Betriebsarbeiter bei der B.____ AG tätig und im Rahmen dieser Anstellung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 16. März 2012 zog sich A.____ bei einem Sturz mit seinem Motorrad eine Talus- Trümmerfraktur, eine Fraktur des anterioren Calcaneus links und eine Beckenringfraktur mit einer zentralen Hüftluxation links zu. Nach Eingang der Unfallmeldung kam die Suva für die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Heilungskosten auf und leistete Taggeldzahlungen entsprechend der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Mit Verfügung vom 7. April 2016 sprach die Suva A.____ ab 1. Mai 2016 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % basierende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 30 % zu. Kurz darauf kam es jedoch zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Versicherten, insbesondere am linken oberen Sprunggelenk. Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung, wonach man zu früh von einem medizinischen Endzustand ausgegangen sei, richtete die Suva dem Versicherten in der Folge wiederum Taggelder aus und sie kam für die Kosten der erneut erforderlichen Heilbehandlung auf. Im Juli 2018 gelangte die Suva gestützt auf die Einschätzung ihres Kreisarztes zur Auffassung, dass von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei. Man gehe deshalb zur Prüfung des Rentenanspruchs über. Nach Vornahme entsprechender Abklärungen erliess die Suva am 27. August 2018 eine Verfügung, mit der sie A.____ ab 1. September 2018 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % basierende Invalidenrente sowie - zusätzlich zu der bereits am 7. April 2016 verfügten und entschädigten Integritätseinbusse von 30 % - eine weitere Integritätsentschädigung von 5 % zusprach. Die von A.____ hiergegen erhobene Einsprache hiess die Suva mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2019 insofern teilweise gut, als sie dem Versicherten ab 1. September 2018 eine auf einem Invaliditätsgrad von 12 % basierende Invalidenrente zuerkannte. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bläsi, am 21. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine "volle UVG-Rente" zuzusprechen; eventualiter sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine "merklich höhere UVG-Rente" zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2019 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. D. In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle Basel-Landschaft A.____ mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 für den Zeitraum vom 1. März 2013 (Ablauf des Wartejahres) bis 31. Juli 2018 (Erreichung des AHV-Rentenalters) eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Zur Begründung hatte die IV-Stelle im Wesentlichen geltend gemacht, aus ihrer Sicht sei aufgrund des weiterhin instabilen Gesundheitszustands und des fortgeschrittenen Alters des Versicherten eine allfällige medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft nicht mehr verwertbar. E. Im Hinblick auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zog das Kantonsgericht bei der IV-Stelle Basel-Landschaft die IV-Akten des Versicherten bei.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen fristund formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 21. Mai 2019 ist demnach einzutreten. 1.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Mai 2019 sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % zu. Gleichzeitig bestätigte sie die zusätzliche Integritätsentschädigung von 5 %, die sie dem Versicherten in der vorausgegangenen Verfügung vom 27. August 2018 zugesprochen hatte. Die vom Versicherten hiergegen erhobene, vorliegend zur Beurteilung stehende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Festsetzung der Invalidenrente. Darüber hinaus enthält die Eingabe keine Anhaltspunkte, dass der Versicherte zusätzlich auch die Höhe der Integritätsentschädigung anfechten will. Somit ist der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2019 bezüglich der darin festgesetzten Integritätsentschädigung mangels Anfechtung in (Teil-) Rechtskraft erwachsen. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Höhe der dem Versicherten zustehenden Invalidenrente der Unfallversicherung. 2. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Laut Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden jedoch Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 177 E. 3.1 mit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 177 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht. 3.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 3.3 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2). 4.1 Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ist als erstes zu prüfen, in welchem Ausmass dieser unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). 4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Anlässlich seiner abschliessenden kreisärztlichen Untersuchung vom 3. Juli 2018 gelangte Dr. med. D.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Schluss, dass dem Versicherten aktuell ganztags nur noch leichte, selbstbestimmte wechselbelastende Tätigkeiten, die kein Arbeiten in der Hocke und im Knien, kein Klettern auf Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten in unebenem Gelände und ein lediglich kurzzeitiges und ausnahmsweises Treppensteigen beinhalten dürften, zumutbar seien. Die Suva stützte sich in der Folge in ihrer Rentenverfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf diese Zumutbarkeitsbeur-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilung des Kreisarztes Dr. D.____. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, sie wird denn auch vom Versicherten in seiner Beschwerde in keiner Weise in Frage gestellt. Unter diesen Umständen kann hier von weiteren Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt abgesehen werden. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass die Suva in ihrem Rentenentscheid gestützt auf die genannte Zumutbarkeitsbeurteilung zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Versicherten eine leichte, selbstbestimmte wechselbelastende Tätigkeit, die den vorstehend erwähnten Einschränkungen Rechnung trägt, ganztags zumutbar ist. 5.1 Der Beschwerdeführer macht nun allerdings geltend, dass er sowohl aus körperlichen Gründen als auch aufgrund seines Alters nicht mehr in der Lage sei, seine (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erwerblich zu verwerten. 5.2.1 Gemäss der oben (vgl. E. 3.3 hiervor) zitierten Bestimmung von Art. 16 ATSG ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage auszugehen. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften; er weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. Anderseits sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2008, IV Nr.62 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). 5.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind ihm Tätigkeiten nicht nur in derart eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden könnten. Laut der massgebenden kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung (vgl. E. 4.3 hiervor) kann der Versicherte - und zwar im Rahmen eines Vollpensums - leichte, selbstbestimmte wechselbelastende Tätigkeiten verrichten. Zusätzliche Limitierungen bestehen lediglich in Bezug auf Arbeiten in der Hocke und im Knien, auf Leitern und Gerüsten und in unebenem Gelände sowie bei solchen, die ein Treppensteigen erfordern. Da diese Einschränkungen nicht allzu viele in Frage kommenden Tätigkeiten betreffen, steht dem Versicherten aber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt insgesamt nach wie vor ein relativ breiter Fächer verschiedenartiger Stellen offen. Zu nennen sind etwa einfache Überwachungs-, Prüf- oder Kontrolltätigkeiten. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass in seinem Fall von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen sind daher vorliegend nicht erfüllt. 5.3.1 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer vorliegend aus seinem weiteren Einwand, wonach er (auch) angesichts seines vorgerückten Alters auf dem freien Arbeitsmarkt keine Stelle mehr finden werde. In seiner Rechtsprechung zum invalidenversiche-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungsrechtlichen Rentenanspruch anerkennt das Bundesgericht zwar das fortgeschrittene Alter - obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor - als Kriterium, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist (BGE 138 V 457 E. 3.1). Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass diese im Bereich der IV ergangene Rechtsprechung in der Unfallversicherung nicht gilt (Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2019, 8C_732/2018, E. 7.2 mit Hinweisen). Dies liegt im Umstand begründet, dass sich die beiden Rentensysteme in etlichen Punkten unterscheiden. So gelangt - unter anderem - die unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente im Unterschied zur IV-Rente lebenslänglich zur Ausrichtung. Das Unfallversicherungsrecht enthält daher im Gegensatz zum Bereich der IV für die Rentenfestsetzung im fortgeschrittenen Alter auch eine Sonderregelung, nämlich die Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982. Danach sind, falls eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, für die Bestimmung des Invaliditätsgrads die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. 5.3.2 Vorliegend stand der am xx. Juli 1953 geborene Versicherte im Zeitpunkt der abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Kreisarzt Dr. D.____ vom 3. Juli 2018 knapp drei Wochen vor Erreichen des AHV-Rentenalters. Bei Erlass der Rentenverfügung der Suva vom 27. August 2018 hatte er dieses seit gut einem Monat erreicht gehabt. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufgenommen hat. Somit hat die Suva aber die Rentenfestsetzung zu Recht nach der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 IVV vorgenommen, d.h. sie ist bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads korrekterweise von einem Versicherten mittleren Alters ausgegangen, welcher gemäss dem von ihr verwendeten Zumutbarkeitsprofil vollschichtig einsetzbar ist. 6. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.3 hiervor), ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 16 ATSG). 6.1 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1). Der Versicherte verlor nun allerdings seine bisherige Stelle bei der B.____ AG aus wirtschaftlichen Gründen. Die Suva ging deshalb zu Recht davon aus, dass er diese Tätigkeit auch ohne den Unfall nicht hätte fortsetzen können. Aus diesem Grund ermittelte die Suva das mutmassliche Einkommen gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt und setz-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht te dieses auf Fr. 65'000.-- fest. Dieses Ergebnis ist nicht zu beanstanden und es wird denn auch vom Beschwerdeführer - zu Recht - nicht in Frage gestellt. 6.2 Da der Versicherte nach dem Unfallereignis keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hatte, zog die Suva für die Bemessung des (hypothetischen) Invalideneinkommens zu Recht die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) bei (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2). Dabei stellte sie im angefochtenen Einspracheentscheid auf die LSE 2016, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total ab. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und Anpassung an die geschlechts- und branchenübliche Nominallohnentwicklung errechnete sie für das Jahr 2018 - nach Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 15 % - ein Invalideneinkommen von Fr. 57'295.--. 6.3 Der Beschwerdeführer beanstandet im Zusammenhang mit der konkreten Berechnung einzig, dass ihm die Suva bei der Bemessung des Invalideneinkommens einen unzureichenden Abzug vom Tabellenlohn gewährt habe. 6.3.1 Wird das Invalideneinkommen wie im vorliegenden Fall auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 134 V 322 E. 5.2; vgl. zum Ganzen auch BGE 126 V 75 E. 5b/bb und cc). 6.3.2 Während die Suva in ihrer Rentenverfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % vorgenommen hat, ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass ihm der Maximalabzug von 25 % zu gewähren sei, wobei er in diesem Zusammenhang auf seinen Gesundheitszustand "mit erheblichen orthopädischen Beschwerden in den unteren Extremitäten" und auf sein vorgerücktes Alter verweist.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.3.3 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3 hiervor), sind dem Versicherten nur noch leichte, selbstbestimmte wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, die kein Arbeiten in der Hocke und im Knien, kein Klettern auf Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten in unebenem Gelände und ein lediglich kurzzeitiges und ausnahmsweises Treppensteigen beinhalten dürfen. Die Suva hat diesem eingeschränkten Anforderungsprofil mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % Rechnung getragen. Wie sie in ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend macht, erweist sich dieser Abzug eher als grosszügig, er kann jedenfalls - darin ist der Suva ohne Weiteres beizupflichten - zweifellos nicht als unangemessen knapp bezeichnet werden. 6.3.4 Was die vom Beschwerdeführer verlangte Erhöhung des gewährten Abzugs aufgrund des Merkmals "Alter" betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht schon mehrfach mit der Frage befasst hat, ob dieses Merkmal in der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen könnte, oder ob die Einflüsse der Altersfaktoren auf die Erwerbsfähigkeit in diesem Versicherungsbereich allein im Rahmen einer Anwendung der - bereits weiter oben (vgl. E. 5.3.1 hiervor) zitierten - Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV Berücksichtigung finden. Dabei hat es - soweit ersichtlich - diese Frage bis heute immer offen lassen können, da es die Voraussetzungen für einen altersbedingten Abzug vom Tabellenlohn in den jeweils zur Beurteilung stehenden Fällen ohnehin nicht als erfüllt erachtete (vgl. zuletzt etwa die Urteile vom 14. Mai 2018, 8C_841/2017, E. 5.2.2.3, und vom 6. Oktober 2017, 8C_439/2017, E. 5.6.4). Eine solche Konstellation liegt auch hier vor. Das Bundesgericht betonte in den erwähnten beiden Entscheiden, ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertige, sei jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dies gelte insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken müsse. Hilfsarbeiten würden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Der Umstand alleine, dass höhere Lohnnebenkosten anfallen würden und eine kürzere Aktivitätsdauer vorliege, rechtfertige einen Abzug infolge des Faktors "Alter" nicht, da dies für alle Arbeitnehmer gelte und nicht den speziellen Einzelfall berücksichtige. Mangels zuverlässiger statistischer Grundlagen, welche die lohnwirksamen Nachteile des fortgeschrittenen Alters bei einem Stellenverlust aufzeigen würden, könne dies indessen nicht generell-abstrakt beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Mai 2018, 8C_841/2017, E. 5.2.2.3 mit verschiedenen Hinweisen). Vorliegend stehen dem Beschwerdeführer laut der massgebenden kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verschiedenste leichte Hilfsarbeiten offen. Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung rechtfertigt daher auch im hier zu beurteilenden Fall das Alter des Versicherten keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn. Weitere Kriterien, die eine Erhöhung des Abzugs rechtfertigen würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So nimmt nebst der Bedeutung des Alters auch diejenige der Dienstjahre der Versicherten ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist, weshalb dieser Faktor bei Hilfsarbeiten in der Regel keinen Anlass zu einem (weiteren) Abzug vom Tabellenlohn gibt (vgl. BGE 126 V 79 E. 5a/cc). Unter Würdigung der gegebenen Umstände und in Berücksichtigung der in Betracht fallenden Merkmale lässt sich deshalb - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die Vornahme eines höheren Abzugs vom Tabellenlohn nicht begründen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Suva beim Versicherten das Valideneinkommen auf Fr. 65‘000.-- und das zumutbare Invalideneinkommen auf Fr. 57‘295.-festgesetzt hat. Stellt man diese Zahlen im Einkommensvergleich einander gegenüber, so resultiert daraus, wie die Suva zutreffend errechnet hat, ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von - gerundet - 12 %. Die Suva hat dem Versicherten daher zu Recht eine auf diesem Invaliditätsgrad beruhende Invalidenrente zugesprochen. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Suva zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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