Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 9. August 2018 (725 18 106 / 216) Unfallversicherung Würdigung der Arztberichte
Besetzung
Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch van Quy Peter Tran, Advokat, Lenz Caemmerer, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel
gegen
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsdienst Personenversicherung, Wuhrmattstrasse 19 - 23, 4103 Bottmingen, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A. Der 1953 geborene A.____ arbeitete seit Januar 2006 in einem 100%-Pensum bei der B.____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (später Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG [Helvetia]) als in der Schweiz tätiger Arbeitnehmer gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. In der Folge gingen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag mit der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG auf die Helvetia über. Mit UVG-Unfallmeldung vom 11. Oktober 2016 liess A.____ ein Unfallereignis vom 4. Oktober 2016 melden. Gemäss den Angaben in der Unfallmeldung stürzte er mit dem Fahrrad auf einem Wanderweg und musste notfallmässig ins Spital gebracht werden. Unter dem Titel "Verletzung und betroffener Körperteil" wurde eine "Mehrfachverletzung (Polyblessé)", als Art der Schädigung "Bruch" und unter Körperseite "unbekannt" angegeben. In der Folge erbrachte die Helvetia ihre gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 28. August 2017 lehnte die Helvetia die Ausrichtung von weiteren Heilungskosten ab 1. September 2017 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Helvetia mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat van Quy Peter Tran, mit Schreiben vom 23. März 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte unter anderem, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Juni 2017 bis und mit 26. Juli 2017 ein Taggeld auf Basis einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit sowie rückwirkend ab 27. Juli 2017 bis auf weiteres ein Taggeld auf Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Ferner sei sie zu verpflichten, sämtliche Kosten für die weiteren benötigten Heilbehandlungen, Medikamente etc. im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. Oktober 2016 zu bezahlen. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 beantragte die Helvetia die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hatte. Da sich der Wohnsitz des letzten Arbeitgebers des in Frankreich wohnenden Beschwerdeführers in X.____ befindet, ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und 1b, je mit Hinweisen). 1.3 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). 1.4 Im vorliegenden Verfahren haben sich sowohl die Verfügung vom 28. August 2017 als auch der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 lediglich zur Frage des Taggeldes und der Heilkosten geäussert, nicht jedoch zur Frage einer allfälligen Rente und auch nicht zur Thematik einer allfälligen Integritätsentschädigung. Der Beschwerdeführer hat denn auch in seiner Einsprache vom 25. September 2017 lediglich die Begrenzung der Taggeldzahlungen angefochten und eine Integritätsentschädigung beantragt, nicht aber die Ausrichtung einer Rente. Somit kann die Rentenfrage wie auch die Frage nach einer Integritätsentschädigung, welche von der Beschwerdegegnerin nun in einem separaten Verfahren zu regeln sein wird, vorliegend nicht Streitgegenstand sein. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 4 (welches eine Begutachtung zur Abklärung des Invaliditätsgrades im Hinblick auf eine Rente verlangt), Ziff. 5, Ziff. 6 und Ziff. 8 kann demzufolge nicht eingetreten werden. Hingegen ist auf die übrigen Rechtsbegehren, mit welchen die Ausrichtung eines Taggeldes sowie die Übernahme der Heilkosten beantragt wird, einzutreten. 2. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehören auch die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 lit. a UVG sowie von Art. 24 Abs. 2 UVG. Laut der Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 1 UVG werden jedoch Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird. 3. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr erwartet werden kann und folglich die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Dabei hat der Unfallversicherer die Pflegeleistungen so lange zu erbringen, als davon eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs.1 Satz 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen. Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 115 E. 4.3). Wenn eine entsprechende Verbesserung nicht erwartet werden kann, ist der Fall abzuschliessen. 3.2 Der Sozialversicherungsprozess wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Das Sozialversicherungsgericht hat danach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a; 121 V 210 E. 6c je mit Hinweisen). Im Übrigen schliesst der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten der Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (Ulrich Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: Basler Juristische Mitteilungen [BJM] 1989, S. 32). Diese Beweisregel greift Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Weg der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 32). 4.1 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie insbesondere der Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 4.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3). 5. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Frage, ob durch weitere Heilbehandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, liegen im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen vor: 5.1 Mit provisorischem Austrittsbericht vom 6. Oktober 2016 hält das C.____-Spital folgende Diagnose fest: Leichtes Schädelhirntrauma vom 4. Oktober 2016 m/b • CT 4. Oktober 2016: SAB hochfrontal links sowie am ehesten ebenfalls subarachnoidale Blutauflagerungen supratentoriell links
Palmare metacarpo-phalangeale Luxation Dig V Hand rechts mit Läsion der palmaren Platte vom 4. Oktober 2016
Minim dislozierte Fraktur SWK 4 links Massa lateralis mit Frakturausläufer ins Neuroforamen vom 4. Oktober 2016 Arterielle Hypertonie • medikamentös behandelt
Infrarenales Bauchaortenaneurysma • CT 4. Oktober 2016: Durchmesser Aneurysmasack 37 x 32mm, kraniokaudaler Durchmesser
Der Patient sei notfallmässig mit der Rettung nach einem Sturz mit dem Fahrrad auf einem Wanderweg zugewiesen worden. Danach habe eine kurze Bewusstlosigkeit bestanden, sowie leichte retrograde- und anterograde Amnesie. Die radiologische Diagnostik habe die genannten Diagnosen ergeben. Am 6. Oktober 2016 habe die operative Versorgung des Dig V rechts erfolgen können und er habe in gutem Allgemeinzustand anschliessend nach Hause entlassen werden können. 5.2 Nach diversen Arztberichten der D.____-Klinik und des E._____Zentrums führt Dr. med. F.____, FMH Handchirurgie und Chirurgie der peripheren Nerven, D.____-Klinik, in seiner Beurteilung vom 8. Juni 2017 aus, die starken Arthralgien im MCP V Gelenk rechts seien therapieresistent. Die Bewegungseinschränkung habe durch Ergotherapie nicht nachhaltig gebessert werden können. Nach zweimaliger Operation des MCP V Gelenks rechts müsse von einem sehr ungünstigen Ergebnis gesprochen werden. Bezüglich eines weiteren operativen Eingriffs sei er bei infauster Prognose sehr zurückhaltend. Ein künstlicher Gelenksersatz dürfte realistischerweise kaum zu einer Funktionsverbesserung führen und es sei fraglich, ob durch diese Massnahme eine Beschwerdelinderung nachhaltig erzielt werden könne. Eine handchirurgische Zweitmeinung sei diesbezüglich in Erwägung zu ziehen. 5.3 Im Auftrag der Helvetia erstattet Dr. med. G.____, FMH Chirurgie, am 12. Juni 2017 ein Gutachten. In seiner Beurteilung hält er folgende Hauptdiagnosen fest: • Funktionelle Beschwerden des rechten Kleinfingers mit Hypomobilität bei Status nach palmarer metacarpophalangealer Luxation Dig. V rechts mit Läsion der palmaren Platte vom 4. Oktober 2016 (ICD-10:S63.0) • Status nach minim dislozierter Fraktur SWK 4 links der Massa lateralis mit Frakturausläufern ins Neuroforamen (S32.1) und • Status nach leichtem Schädelhirntrauma vom 4. Oktober 2016 (S00.9)
Als Nebendiagnosen führt Dr. G.____ ein infrarenales Bauchaortenaneurysma (Krankheitswert) und eine arterielle Hypertonie (Krankheitswert) an. Es bestehe eine subjektive Einschränkung der Beweglichkeit und der Belastbarkeit der rechten Hand.
Die Aktiv-Flexion bis zu einer Distanz Fingerkuppe-Kleinfinger zur Hohlhand betrage 5 cm. Passiv sei die Beweglichkeit besser und der Finger könne durch den Untersucher bis auf 2 cm Sperrdistanz herangeführt werden. Es bestehe eine verminderte Faustschlusskraft mit einem Wert von 40 pounds gegenüber 90 pounds auf der linken Seite bei einem Rechtshänder. Keine Störung der Schweissabsonderung, keine Störung der Sensibilität und keine livide Verfärbung. Höchstens ganz minime Temperaturdifferenz im Sinne einer leichten Temperaturverminderung. Der Spitzzugriff zwischen Daumen und Zeigefinger, Daumen und Mittelfinger, Daumen und Ringfinger sowie Daumen und Kleinfinger sei ohne weiteres möglich. Die Umfangwerte würden zeigen, dass der Patient Rechtshänder geblieben sei. Es würden keine Schonungszeichen vorliegen. Der Patient trage weiterhin den Kompressions-Handschuh und mache Übungen zu Hause. In Beantwortung der Fragen der Helvetia hielt Dr. G.____ fest, der Patient könne ab Untersuchungsdatum mindestens zu 50% als Geschäftsinhaber einer Frachtspeditionsfirma arbeiten. Eine 75%ige Arbeitsfähigkeit sei ab 1. Juli 2017 und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit spätestens ab 1. September 2017 möglich. Die Gründe für die Arbeitsunfähigkeit seien subjektiver Natur. Der Patient sei der Ansicht, dass er wegen den Schmerzen in seiner Konzentrationsfähigkeit so eingeschränkt sei, dass er seine Arbeit nicht machen könne. Das Bauchaortenaneurysma habe Krankheitswert. Nicht ganz auszuschliessen sei ein Integritätsschaden am rechten Kleinfinger. Eine weitere Untersuchung oder Behandlung sei nicht notwendig. 5.4 Mit Bericht vom 11. Juli 2017 führt Dr. med. H.____, FMH Handchirurgie, aus, die Röntgenaufnahmen der rechten Hand aus dem C.____-Spital vom 4. Oktober 2016 würden seiner Ansicht nach eine palmare Luxation des Grundgelenks zeigen, wobei aufgrund der fehlenden streng seitlichen Aufnahme dies nicht sicher gesagt werden könne. Die MRI-Aufnahmen aus der D.____-Klinik vom 22. Dezember 2016 würden eine palmare Subluxation der Grundgliedbasis zeigen. Er denke nicht, dass mit konservativen Massnahmen eine wesentliche Funktionsbesserung und Besserung der Beschwerden erreichbar seien. Theoretisch könnten aus seiner Sicht dem Patienten zwei Vorgehensweisen angeboten werden. Zum Einen eine Arthrodese des Grundgelenkes, wobei recht sicher eine Schmerzfreiheit erreicht, die Funktion des Kleinfingers jedoch erheblich eingeschränkt würde. Zum Zweiten könnte ein prothetischer Gelenkersatz diskutiert werden. Klinische Zeichen eines CRPS würde er erfreulicherweise nicht finden. Gleichwohl müsse ein dritter Eingriff sehr gut überlegt und besprochen werden.
In seinem Kurzgutachten vom 22. September 2017 führt Dr. H.____ unter anderem aus, er gehe nicht davon aus, dass durch konservative Methoden (Ergotherapie, Schmerzmedikation) eine dauerhaft zufriedenstellende Situation erreicht werden könne. Wenn an dieser problematischen Situation etwas verändert werden solle, müsste über operative Massnahmen nachgedacht werden. Wie er in seinem Arztbrief ausgeführt habe, könne über zwei mögliche operative Vorgehensweisen diskutiert werden (vgl. Bericht vom 11. Juli 2017). Es sei nicht richtig, dass durch eine weitere ärztliche Behandlung keine namhafte Besserung zu erwarten sei. 5.5 Mit Bericht vom 24. November 2017 führt Dr. F.____ aus, wie auch Dr. H.____ sei er bezüglich des Fortsetzens von ergotherapeutischen Massnahmen wenig optimistisch. Es sei durch eine konservative Therapie kaum eine nachhaltige Schmerzlinderung zu erreichen. Dezidiert sei er persönlich der Meinung, dass ein künstlicher Gelenksersatz am MCP V-Gelenk zu einem desaströsen Ergebnis führen würde. Einzig mittels einer Arthrodese des MCP V-Gelenks rechts könnte unter Umständen langfristig eine Beschwerdelinderung eintreten, wobei eine vollständige Schmerzfreiheit aufgrund der chronischen Schmerzfixierung kaum versprochen werden könne. Er vermute, dass dadurch die chronischen Dauerschmerzen auf vielleicht 2-3/10 reduziert werden könnten. Dies bringe dem Patienten aber ehrlicherweise keinen grossen Benefit, weswegen er vorerst mit einer operativen Massnahme verständlicherweise zuwarten möchte. Vorerst werde der weitere Spontanverlauf abgewartet. Wie bereits erwähnt, werde eine Arthrodese aber mit Sicherheit keine Verbesserung der Funktionsfähigkeit der rechten Hand und insbesondere des Kleinfingers rechts nach sich ziehen. 6. Aufgrund der vorliegenden Arztberichte ergibt sich, dass durch weitere Heilbehandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. So sind sich alle Ärzte einig, dass durch konservative Methoden keine zufriedenstellende Situation erreicht werden könne. Zwar gibt Dr. H.____ an, dass sich zwei operative Möglichkeiten anbieten würden. Er äussert sich aber sehr vorsichtig bezüglich der Erfolgschancen. Er bezeichnet die Möglichkeiten als theoretisch und er geht von einer relativen Operationsindikation aus und der Eingriff müsse gut überlegt werden. Im Falle einer Arthrodese des Grundgelenks würde zwar recht sicher eine Schmerzfreiheit erreicht, dafür würde aber die Funktion des Fingers erheblich eingeschränkt. Dies führt somit nicht zu einer namhaften Besserung. Dr. F.____ bezeichnet die von Dr. H.____ erwähnte Möglichkeit eines prothetischen Gelenksersatzes als desaströs. Der Finger würde trotzdem steif bleiben und die Wackelbewegungen würden vermutlich den chronischen Schmerz gleichermassen unterhalten. Mit der Arthrodese könnte zwar eine Schmerzlinderung um rund die Hälfte erreicht werden. Dies würde dem Beschwerdeführer jedoch keinen grossen Vorteil bringen, da er auf seine chronischen Schmerzen fixiert sei. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass zwar theoretische Behandlungsmöglichkeiten bestehen, diese aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes führen würden. 7.1 Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem stabilen und nicht besserungsfähigen Gesundheitszustand ausgegangen und sie hat die Taggeldleistungen und die Heilbehandlung zu Recht eingestellt. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 7.2 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nun die Rentenfrage vom Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen an und - wie sie dies bereits im Einspracheentscheid angekündet hat - die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen hat. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Demgemäss wird erkannt: ://: 1.
Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten kann - abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.