Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 29. Juni 2017 (725 17 64 / 170) Unfallversicherung Leistungseinstellung/Beweiswert versicherungsinterner Berichte/Würdigung medizinischer Sachverhalt Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Nadja Wenger Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Marco Chevalier, Rechtsanwalt, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel gegen Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A. Der 1988 geborene A.____ ist seit 1. Januar 2010 als Maler und technischer Kaufmann bei der B.____ GmbH angestellt und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 20. August 2015 erlitt A.____ einen Auffahrunfall in Island. Dabei zog er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Mit Verfügung vom 26. August 2015 stellte sie die Leistungen per 31. August 2016 ein. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den noch beklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall vom 20. August 2015 sei nicht gegeben. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 26. Januar 2017 ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Dr. Marco Chevalier, Rechtsanwalt, mit Eingabe vom 27. Februar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, namentlich der Taggelder, über den 31. August 2016 hinaus. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts, insbesondere seiner Arbeitsunfähigkeit, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Einspracheentscheid stütze sich auf einen nicht verwertbaren Bericht des Suva-Arztes. Ausserdem sei die organische Schädigung der Wirbelsäule ärztlich bestätigt worden, weshalb die Verneinung der adäquaten Kausalität nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fehl am Platz sei. Schliesslich sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden und es seien im Sinne des Eventualantrags weitergehende medizinische Abklärungen erforderlich. C. In ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2017 beantragte die Suva die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 27. Februar 2017 ist demnach einzutreten.
2. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 20. August 2015 zu Recht per 31. August 2016 eingestellt hat.
2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person.
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt – unter anderem – voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.3 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest bzw. ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (Kranken- und Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 125 E. 9.5 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2009 UV Nr. 3 E. 2.2; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 E. 2, 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b). Der Beweis des Wegfalls des Kausalzusammenhangs muss nicht durch den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (Urteil P. des Bundesgerichts vom 29. Januar 2009, 8C_847/2008, E. 2 mit Hinweisen).
3.1 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person oder der Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
3.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3).
4. Zur Beurteilung der umstrittenen Fragen sind im Wesentlichen folgende ärztliche Berichte zu berücksichtigen:
4.1 Im Notfallbericht des Spitals C.____ vom 22. August 2015 wurde anlässlich der ambulanten Konsultation des Versicherten auf der Notfallstation ein Kraniozervikales Beschleunigungstrauma diagnostiziert. Eine Fraktur im Bereich der HWS konnte mittels Computertomographie (CT) ausgeschlossen werden. Der Versicherte habe einen Kopfanprall an der Kopfstütze ohne Commotio-Zeichen erlitten. Nach dem Aufprall sei es zu Schwindel sowie Kopfschmerzen und im Verlauf zu auftretenden Nacken- und Lendenschmerzen gekommen. Aktuell bestünde kein Schwindel mehr, jedoch würde nach längerem Lesen oder TV schauen Unwohlsein auftreten. Zudem bestünde eine Progredienz der Nackenschmerzen. Es läge kein sensomotorisches Defizit vor. Dem Beschwerdeführer wurde eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, welche in der Folge durch den Hausarzt verlängert wurde.
4.2 Dr. med. D.____, FMH Neurologie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 14. September 2015 einen Status nach HWS-Distorsion am 20. August 2015 im Rahmen eines Auffahrunfalls. Hinsichtlich des klinisch neurologischen Befundes stellte Dr. D.____ unter anderem fest, dass der Stirn- und vordere Kopfbereich druckempfindlich seien. Es bestünden Verspannungen der parazervikalen Muskulatur und der Trapeziusmuskeln beidseits mit schmerzhafter Rotation der HWS sowie Reklination der HWS Muskeleigenreflexe allseits schwach auslösbar. Es lägen keine latenten oder manifesten Paresen vor. Bezüglich der bildgebenden Abklärung verwies Dr. D.____ auf das Magnetic Resonance Imaging (MRI oder Magnetresonanztomografie MRT) des Neurokraniums und der HWS vom 16. September 2015. In ihrer Beurteilung hielt Dr. D.____ fest, die initialen Schmerzen im Nacken- und Brustwirbelsäulenbereich seien inzwischen tendenziell gebessert und der Versicherte habe seine Arbeit wieder aufnehmen können. Prolongiert verlaufend seien holozephale Kopfschmerzen, die im Zusammenhang mit der HWS-Distorsion, jedoch möglicherweise auch im Rahmen einer Kavernomblutung zu interpretieren seien. Dr. D.____ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 14. September 2015 bis 27. September 2015 und eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. September 2015 bis 30. November 2015 (Arztzeugnisse vom 27. November 2015).
4.3 Im Bericht zum MRI-Befund vom 16. September 2015 von Dr. med. E.____, FMH Radiologie, und F.____, Assistenzärztin, wird in Bezug auf die Halswirbelsäule ein regelrechtes Alignement der Wirbelsäule und keine Höhenminderungen der Wirbelkörper festgehalten sowie eine Bandscheibendehydratation Grad II der Halswirbelkörper (HWK) 2 bis HWK 7 und geringe Ödeme/"Bone bruise" in den Facettengelenken HWK 6/7 beidseits. Die Beschwerden seien am ehesten posttraumatisch. Es bestünden intakte Ligamente und keine Fraktur. Im Schädel-MRI-Befund wurde ausserdem ein Kavernom (7mm) im Gyrus postcentralis rechts mit zentraler subakuter Einblutung (Meth-Hb) nachgewiesen.
4.4 Im Bericht des Spitals G.____ bestätigte PD Dr. med. H.____, Neurologe, am 11. November 2015 das Kavernom mit subakuter Einblutung. Die Einblutung läge möglicherweise nicht lange zurück, weshalb Dr. H.____ eine nochmalige MRI-Kontrolle am 23. November 2015 anordnete.
4.5 Anlässlich der Nachkontrolle vom 23. November 2015 im Spital G.____ stellte Dr. H.____ fest, es zeige sich im MRI ein im Vergleich zur Voraufnahme vom 16. September 2015 praktisch identischer Befund ohne Hinweis auf Progress oder neue Einblutung. Es würden sich zudem mehrere hyperintense Marklagerläsionen von kleinem Durchmesser zeigen. Dem Verlaufsbericht vom 1. Dezember 2015 ist im Weiteren zu entnehmen, dass der Versicherte anlässlich der Konsultation insgesamt über Wohlbefinden berichtet habe und gegen die intermittierend auftretenden Kopfschmerzen erfolgreich Diclofenac einnehme. Der Versicherte könne seiner Bürotätigkeit wieder ohne Einschränkungen nachgehen.
4.6 In der Folge legte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten ihren Kreisärzten Dr. med. I.____, FMH Neurologie, und Dr. med. J.____, Neurologe, zur Stellungnahme vor. In ihrer Beurteilung vom 9. Mai 2016 hielten diese zunächst fest, dass ein Kavernom eine angeborene Gefässmalformation sei und es wissenschaftlich nicht bewiesen sei, ob Kopfverletzungen zu einer Hirnblutung aus einem Kavernom führen könnten. Der Versicherte habe im Rahmen des Unfalls vom 20. August 2015 eine HWS-Distorsion QTF Grad II erlitten. Eine Kopfverletzung habe er dabei nicht erlitten. So seien insbesondere äussere Verletzungszeichen am Kopf nicht dokumentiert. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei der Unfall daher nicht geeignet gewesen, eine interzerebrale Blutung aus dem vorbestehenden Kavernom auszulösen. Zudem handle es sich um eine nicht näher begründete Vermutung von Dr. H.____, wonach das Kavernom kürzlich subakut geblutet haben könnte. Der Zeitpunkt der Blutung lasse sich nach bild-diagnostischen Kriterien nicht ausreichend zuverlässig auf den Unfalltag festlegen. Gegen eine unfallbedingte Kavernomblutung spreche, dass die MRT-Befunde vom 16. September 2015 und 23. November 2015 identisch seien. Insgesamt sei festzustellen, dass der Versicherte sich überwiegend wahrscheinlich eine HWS-Distorsion QTF Grad II ohne überdauernde strukturelle Läsion zugezogen habe, deren Folgen nach maximal einem halben Jahr abgeheilt gewesen seien. Die Blutung aus dem Kavernom könne nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden. Somit läge keine unfallbedingte organische Grundlage einer neuropsychologischen Gesundheitsbeeinträchtigung vor.
4.7 Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 teilte der Hausarzt Dr. med. K.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, dem Kreisarzt der Suva mit, dass der Versicherte an Kopfschmerzen, Ohrproblemen und Konzentrationsstörungen leide. Die bis anhin durchgeführten physiotherapeutischen Massnahmen und symptomatischen Therapien würden einen mässigen Erfolg verzeichnen. Es stelle sich die Frage, ob der schmerzgeplagte Versicherte in der Rehaklinik L.____ weiter behandelt werden sollte.
4.8 Die von der Beschwerdegegnerin eingeholte biomechanische Kurzbeurteilung der M.____ vom 22. August 2016 stellte fest, dass das vom Versicherten gelenkte Auto im Zuge der Heckkollision eine Geschwindigkeitsänderung (delta-v) in Vorwärtsrichtung erfuhr, die innerhalb eines Bereichs von 10-15 km/h lag. Aus biomechanischer Sicht ergäbe sich aufgrund der technischen Bewertung und der medizinischen Unterlagen, dass die anschliessend an das Ereignis beim Versicherten festgestellten, von der HWS ausgehenden, Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung eher erklärbar seien. "Eher erklär" bedeutet gemäss Erläuterung der M.____, dass sich aufgrund gewisser Unsicherheiten in der technischen Bewertung und/oder den medizinischen Akten kein eindeutiges Ergebnis ergibt, die Beschwerden jedoch eher mit dem zur Rede stehenden Ereignis, als durch andere Faktoren zu erklären sind.
4.9 Im Laufe des Einspracheverfahrens erlitt der Beschwerdeführer einen Rückfall mit Schmerzexazerbation und begab sich am 27. Oktober 2016 auf die Notfallstation des Spitals C.____. Dem Bericht vom 27. Oktober 2016 ist zu entnehmen, dass beim Versicherten seit dem Auffahrunfall persistierende Schmerzen vor allem in den Bereichen der HWS, der Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) bestünden sowie damit verbundene einschiessende Kopfschmerzen. Anhand der bereits erfolgten Diagnostik mittels CT und MRI hätten sich keine zugrunde liegenden Pathologien, welche die Beschwerdepersistenz erklären würden, finden lassen. Die Analgesie mit Opiaten, Muskelrelaxantien und NSAR hätten keinen Therapieerfolg erzielen können. Mittels Physiotherapie und Osteopathie liessen sich die Schmerzen zwischendurch kontrollieren, der Versicherte sei jedoch seit zwei Wochen fast nicht mehr arbeitsfähig und wirke recht verzweifelt. Dem Beschwerdeführer wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 17. Oktober 2016 bis 4. November 2016 attestiert.
4.10 Im Bericht der N.____ Radiologie zum MRI vom 4. November 2016 wurde sodann festgestellt, dass keine fassbaren posttraumatischen Veränderungen bestünden, insbesondere keine ossäre Läsion, keine Subluxationsstellung der Facettengelenke und keine Diskopathie. Es liege ein erhaltenes Alignement in Ruhe, bei Re- und Inklination vor. Es bestehe eine eingeschränkte Beweglichkeit im Übergang HWK 1/2 sowie leichtgradig HWK 5/6.
4.11 Die neuen Berichte und den MRI-Befund vom 4. November 2016 legte die Beschwerdegegnerin in der Folge ihrem Kreisarzt Dr. J.____ mit der Frage vor, ob dieser an seiner Beurteilung vom 9. Mai 2016 festhalte. Dr. J.____ bejahte die Frage und kam zum Schluss, dass sich aus den Untersuchungen keine neuen medizinischen Aspekte ergäben. Auch die biomechanische Beurteilung vom 22. August 2016 habe ergeben, dass der kritische Wert für kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, innerhalb welchen nach Heckkollision erhebliche HWS-Beschwerden auftreten könnten, nicht gegeben gewesen sei (delta-v zwischen 10 und 15 km/h).
4.12 Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Reha O.____ vom 9. Februar 2017 ist schliesslich zu entnehmen, dass die klinische Untersuchung eine rechtsbetonte tonisierte Nacken/Schultergürtelmuskulatur zeige sowie deutliche umschriebene lokalisierte Befunde mit multiplen aktiven und passiven myofaszialen Triggerpunkten. Dazu zeige sich eine Klopf- und Druckdolenz im Bereich der BWK 4 bis BWK 7 sowie eine deutliche Einschränkung der HWS-Beweglichkeit in Rotation und Neigung. Die Befunde würden ein organisches Korrelat zu den angegebenen Schmerzsymptomen und funktionellen Einschränkungen bilden. Der Versicherte sei seit Oktober 2016 zu 100% arbeitsunfähig.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Würdigung des medizinischen Sachverhalts vollumfänglich auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. J.____. Sie gelangte demgemäss zum Ergebnis, dass beim Versicherten ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 20. August 2015 und seinen bestehenden Beschwerden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Wie oben ausgeführt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass ein Versicherungsträger seinen Entscheid auf medizinische Unterlagen stützt, die er versicherungsintern eingeholt hat. In solchen Fällen sind jedoch strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen und zwar in dem Sinne, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. E. 3.2 hiervor und die dortigen Hinweise auf die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung).
5.2. Vorliegend ergeben sich in verschiedener Hinsicht Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachteten versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen.
5.2.1 Zunächst ist zu bemängeln, dass in den kreisärztlichen Stellungnahmen von Dr. J.____ der im MRI vom 16. September 2015 festgestellte Befund "Bone Bruise" in den Facettengelenken des Halswirbelkörpers 6/7 weder erwähnt noch gewürdigt wird. Die Tatsache, dass die bildgebend festgestellte knöcherne Verletzung an einem Halswirbelkörper, welche auf den Unfall zurückzuführen ist, nicht in die Beurteilung des Kreisarztes eingeflossen ist, lässt diese als zweifelhaft erscheinen.
5.2.2 Des Weiteren bestehen gewisse Zweifel in Bezug auf die Aussage von Dr. J.____, wonach die Einblutung des Kavernoms nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden könne. Dr. H.____ vom Spital G.____ berichtete am 11. November 2015, die Einblutung läge möglicherweise nicht lange zurück. Diese Einschätzung schliesst es grundsätzlich nicht aus, dass die Kavernomblutung auf den rund zweieinhalb Monate zuvor ereigneten Unfall zurückzuführen ist. Ob eine unfallbedingte Kavernomblutung aufgrund der MRI-Befunde vom 16. September 2015 und vom 23. November 2015, welche gemäss Dr. J.____ identisch seien, ausgeschlossen werden kann, erscheint fraglich. Hier wäre eine externe Bestätigung, anstelle jener des Vertrauensarztes, hilfreich gewesen. Hinsichtlich der Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen der am 16. September 2015 festgestellten Kavernomblutung und dem Unfallereignis vom 20. August 2015 bleiben somit geringe Zweifel.
5.2.3 Mangelhaft erscheint die Beurteilung des Kreisarztes schliesslich auch hinsichtlich der Wertung des biomechanischen Berichts der M.____ vom 22. August 2016. Darin wurde festgehalten, dass die von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionsauswirkung eher erklärbar seien. Diese Aussage würdigte Dr. J.____ insofern nicht richtig, als er darauf schloss, dass der kritische Wert für die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung zwischen 10 und 15 km/h nicht erreicht worden sei. Dies ist falsch. Die M.____ ging davon aus, dass die Geschwindigkeitsänderung durch die Heckkollision innerhalb von 10 und 15 km/h lag. Ihre Angabe sei jedoch mit einer Unsicherheit behaftet, da zu den Schäden am auffahrenden Fahrzeug keine Informationen vorlägen. Bestehen – wie vorliegend – gewisse Unsicherheiten in der technischen Bewertung, so kommt die M.____ in der biomechanischen Beurteilung nicht zu einem eindeutigen Ergebnis. Wenn sie aber festhält, die Beschwerden seien "eher erklärbar", dann ist sie der Auffassung, die Beschwerden sind eher mit dem zur Rede stehenden Ereignis, als durch andere Faktoren zu erklären. Die gegenteilige Annahme des Kreisarztes und die Behauptung, der kritische Wert für die Geschwindigkeitsänderung von 10-15 km/h sei nicht erreicht worden, sind unbegründet und falsch.
5.2.4 In Anbetracht dessen, dass die biomechanische Beurteilung nicht richtig und die Würdigung des Befunds "Bone Bruise" im Facettengelenk gar nicht in die Beurteilung von Dr. J.____ eingeflossen sind, bestehen nicht unerhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Beurteilung. Ausserdem erweckt die im Widerspruch zur Einschätzung von Dr. H.____ stehende Beurteilung des versicherungsinternen Arztes, wonach eine unfallbedingte Kavernomblutung ausgeschlossen sei, gewisse Zweifel.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend nicht unerhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der von der Beschwerdegegnerin eingeholten und als massgeblich erachteten versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. J.____ bestehen. Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 3.2 hiervor) kann bei diesem Beweisergebnis nicht auf die betreffenden versicherungsinternen Beurteilungen abgestellt werden. Da der Versicherungsträger die Beweislast für die Aufhebung des Leistungsanspruchs trägt (vgl. E. 2.3 hiervor), sind weitere fachärztliche Abklärungen vorzunehmen.
5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird mit Blick auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. August 2016 die Fragen der Auswirkungen des Unfallereignisses auf die Arbeitsfähigkeit und der Dauer des Heilungsverlaufs durch einen versicherungsexternen Facharzt gutachterlich abklären zu lassen haben. Dabei ist insbesondere auch zu klären, ob beim Versicherten ein Kausalzusammenhang zwischen der am 16. September 2015 festgestellten Kavernomblutung und dem Unfallereignis vom 20. August 2015 gegeben ist. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung über den Leistungsanspruch des Versicherten neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Hebt das Kantonsgericht einen bei ihm angefochtenen Entscheid auf und weist es die Angelegenheit zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung an die Verwaltung zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 3. Mai 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 9,34 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 36.30. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘561.-- (9,34 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 36.30 + 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.
7. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkann t: ://: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 26. Januar 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Suva zurückgewiesen wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘561.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.