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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.07.2018 725 17 427 / 195

26. Juli 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·5,528 Wörter·~28 min·5

Zusammenfassung

Leistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26. Juli 2018 (725 17 427 / 195) Unfallversicherung Die Angelegenheit ist zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat gestützt auf den im vorliegenden Urteil festgelegten Unfallhergang sowie auf weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Unfallkausalität neu über den Leistungsanspruch des Versicherten zu verfügen. Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Katja Wagner Parteien A.___ Beschwerdeführer, vertreten durch Jürg Tschopp, Advokat, Simonius & Partner, Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel gegen Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer, Advokat, Güterstrasse 106, Postfach 109, 4018 Basel Betreff Leistungen A. Der 1974 geborene A.___ war zuletzt seit 2012 als Flachdachisoleur bei der B.___ GmbH tätig. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 16. Dezember 2016 stürzte A.___ am 5. September 2016 beim Hochheben von Dichtungsbahnen auf die linke Seite und riss sich dabei die linke Schulter an. Anlässlich einer ersten radiologischen Untersuchung vom 14. September 2016 diagnostizierte Dr. med. C.___, FMH Radiologie, eine Tendinopathie der Supraspinatussehne ohne Partialruptur und ohne Tendinitis calcarea, einen Verdacht auf einen anlagebedingten Buford-Komplex mit fehlendem vorderen oberen Labrum und breitem mittleren glenohumeralen Ligament und einen Verdacht auf eine basisnahe Einrissbildung am hinteren oberen Labrum, eventuell im Rahmen einer SLAP-Läsion. Die Suva gewährte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilungskosten). Nach Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse stellte sie mit Verfügung vom 3. Mai 2017 die Taggeldleistungen per 14. Mai 2017 ein. Zur Begründung führte sie an, dass sich gestützt auf die medizinische Beurteilung ihres beratenden Arztes ergebe, dass die anhaltend geklagten Beschwerden an der linken Schulter ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. September 2016 zurückzuführen seien. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 20. November 2017 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Jürg Tschopp, Advokat, mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die Verfügung vom 3. Mai 2017 bzw. der Einspracheentscheid vom 20. November 2017 seien aufzuheben und die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere die Taggelder und Heilungskosten ab Datum der Leistungseinstellung per 14. Mai 2017. Es sei der Fall zur Abklärung der weiteren Leistungen an die Beschwerdebeklagte zurückzuweisen, eventualiter sei ein unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben. Zur Begründung führte er an, es sei aufgrund des Berichts von pract. med. D.___ vom 14. Juli 2017 erstellt, dass die gegenwärtigen Schulterbeschwerden auf das Ereignis vom 5. September 2016 zurückzuführen seien. Überdies seien die Leistungseinstellung und die Adäquanzprüfung durch die Suva zu früh erfolgt, nämlich zu einem Zeitpunkt, als von der Behandlung der Unfallfolgen noch eine namhafte Verbesserung zu erwarten gewesen sei. Namentlich sei zu erwarten, dass die am 1. November 2017 durchgeführte Operation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen werde. Insgesamt sei es der Suva nicht gelungen, den Wegfall der Unfallfolgen per 14. Mai 2017 nachzuweisen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2018 beantragte die Suva, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer Münch, die Abweisung der Beschwerde. Hierzu wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Stellungnahme der behandelnden Ärztin pract. med. D.___ rechtsprechungsgemäss nicht derselbe Beweiswert zukomme wie der kreisärztlichen Beurteilung. Dessen ungeachtet komme dieser Stellungnahme auch deshalb keine Bedeutung zu, weil diese hinsichtlich des Unfallereignisses von einem Sturz ausgehe. Ein solcher habe aber gar nicht stattgefunden. Der massgebenden kreisärztlichen Beurteilung zufolge habe der Vorfall vom 5. September 2016 bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustands geführt. Bei nicht nachgewiesenen strukturellen unfallbedingten Läsionen hätten im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 27. April 2017 Unfallfolgen überwiegend wahrscheinlich keine Rolle mehr gespielt. D. Mit Replik vom 13. April 2018 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen und wesentlichen Begründungen fest. Er führte aus, dass er beim Unfallereignis aus dem Gleichgewicht geraten und sehr wohl gestürzt sei. Im Rahmen der primären ärztlichen Konsultationen habe die Behandlung der Verletzung und nicht die Einzelheiten des Unfallhergangs im Fokus gestanden. Zum detaillierten Geschehensablauf sei er zum ersten Mal vom Aussendienstmitarbeiter der Suva befragt worden, dem er auch den Sturz geschildert habe. Entgegen der Darstellung des Kreisarztes Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sei das Unfallereignis den Ausführungen von pract. med. D.___ folgend durchaus geeignet gewesen, eine sogenannte SLAP-Läsion zu verursachen, womit zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung bestünden. Überdies habe der Kreisarzt den Beschwerdeführer nicht untersucht, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vorgenommen. E. In der Duplik vom 4. Mai 2018 stellte sich die Beschwerdegegnerin weiterhin auf den Standpunkt, dass kein Sturz auf die Schulter stattgefunden habe. Selbst wenn ein Sturzereignis angenommen werden würde, sei auf die Beurteilung von Dr. E.___ abzustellen, wonach auch ein solches Ereignis nicht zusätzliche strukturelle Läsionen an der Schulter habe herbeiführen können. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 22. Dezember 2017 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zu Recht mit Einspracheentscheid vom 20. November 2017 per 14. Mai 2017 eingestellt hat. 3.1 Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehören auch die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 UVG, welche die Ansprüche auf Heilbehandlung und auf eine Invalidenrente regeln. Laut der Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 1 UVG werden jedoch Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird. 3.2 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 3.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.4 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Dabei hat sie ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. dazu BGE 115 V 142 E. 8b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (vgl. BGE 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a und 208 E. 6b). 3.5 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2014, 8C_419/2014, E. 3.2 mit Hinweisen). 4.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 4.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen hingegen kommt nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3). 5.1 Zur Beurteilung der strittigen Frage sind folgende medizinische Unterlagen von Relevanz: 5.2 Im Rahmen der ersten radiologischen Untersuchung im Anschluss an das Unfallereignis diagnostizierte Dr. C.___ am 14. September 2016 eine Tendinopathie der Supraspinatussehne ohne Partialruptur und ohne Tendinitis calcarea, einen Verdacht auf einen anlagebedingten Buford-Komplex mit fehlendem vorderen oberen Labrum und breitem mittleren glenohumeralen Ligament und einen Verdacht auf eine basisnahe Einrissbildung am hinteren oberen Labrum, eventuell im Rahmen einer SLAP-Läsion. 5.3 In einer Untersuchung in der Klinik F.___ vom 7. November 2016 stellten Dr. med. G.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und pract. med. D.___ die Diagnosen einer SLAP-Läsion, einer Bursitis subacromialis und einer Tendinopathie der Supraspinatussehne nach Verhebetrauma am 5. September 2016. In der Anamnese wurde festgehalten, der Patient habe berichtet, beim Flachdachbau eine über 50kg schwere Rolle auf das Dach gehoben zu haben, wobei es zu einem Knacken in der linken Schulter gekommen sei. Schmerzen würden dorsal vom Patienten angegeben. Es sei eine weitere Serie Physiotherapie zu empfehlen und es sei eine Verlaufskontrolle in sechs Wochen angezeigt. Sollte sich bis dahin keine deutliche Beschwerdelinderung zeigen, so sei über eine Schulterarthroskopie mit subacromialer Dekompression sowie langer Bizepssehnen-Tenotomie und Tenodese nachzudenken. 5.4 Anlässlich der Verlaufskontrolle in der Klinik F.___ vom 13. Dezember 2016 führte pract. med. D.___ zu einem Abwägen zwischen der konservativen und einer operativen Therapie im Rahmen der bekannten Diagnosen aus, dass der Patient derzeit keine operative Therapie wünsche und zunächst die Physiotherapie weiter fortführen möchte. 5.5 Am 1. Januar 2017 berichtete Dr. med. H.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, über die Erstbehandlung vom 8. September 2016 nach dem Unfallereignis vom 5. September 2016. Hinsichtlich des Unfallhergangs hält Dr. H.___ fest, dass der Patient beim Flachdachbau eine 50kg schwere Rolle auf das Dach gehoben habe und es dann zu einem Knacken in der linken Schulter gekommen sei. Den Aussagen des Patienten zufolge sei ihm die Rolle auf die Schulter gefallen. 5.6 Mit Bericht vom 1. Februar 2017 äusserte sich pract. med. D.___ im Rahmen einer weiteren Verlaufskontrolle. Bei leichter Beschwerdelinderung sei noch einmal mit einer antiinflammatorischen Therapie mit Olfen duo release 75mg und Arnica-Kügelchen zu beginnen. Des Weiteren sei die Physiotherapie zu intensivieren. Sollte es in diesem Rahmen zu keiner Beschwerdelinderung kommen, sei eine weitere Infiltration in Erwägung zu ziehen. 5.7 Im Rahmen einer weiteren Verlaufskontrolle führte pract. med. D.___ am 31. März 2017 aus, dass die Physiotherapie gesteigert worden sei und nun zweimal wöchentlich durchgeführt werde. Der Patient habe vor allem bei Bewegungen über der Horizontalen noch Schmerzen. Aktuell würden sich die Schmerzen auf das AC-Gelenk konzentrieren. Es sei deshalb die lokale Infiltration mit Rapidocin und Triamcort zu empfehlen. Die Physiotherapie und das Heimprogramm seien fortzuführen. Ferner wurde dem Patienten ab 1. März 2017 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50% und ab 15. März 2017 eine Steigerung derselben auf 75% attestiert. 5.8 Am 12. April 2017 hielt pract. med. D.___ fest, dass es durch die Physiotherapie zu einer Beschwerdelinderung gekommen sei. Bei vermehrter Belastung würde der Patient allerdings wieder deutliche Schmerzen im Bereich des AC-Gelenks verspüren, sodass er die Arbeit habe sistieren müssen. Hierzu wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100% für die Zeit vom 6. bis 17. April 2017 und eine solche von 50% für den Zeitraum vom 18. April bis 6. Juni 2017 attestiert. 5.9 Am 27. April 2017 legte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten im Hinblick auf einen möglichen Fallabschluss dem Kreisarzt Dr. E.___ vor. Dieser hielt fest, dass sich im Wesentlichen drei von der Norm abweichende Dinge am linken Schultergelenk nachweisen lassen würden. Zum einen eine Tendinopathie der Supraspinatussehne mit begleitender Reizung der Bursa subdeltoidia. Dies sei im medizinischen Sprachgebrauch die Bezeichnung für eine degenerative krankhafte Veränderung der Sehne meist im Bereich des Sehnenansatzes. Hierbei handle es sich nicht um eine Unfallfolge, sondern um eine krankhafte Veränderung. Im Weiteren sei ein sogenannter Buford Komplex festgestellt worden. Hier sei anlagebedingt keine normale Anatomie im Bereich der Gelenkspfanne vorhanden. Auch hierbei handle es sich nicht um eine Unfallfolge. Schliesslich habe der Radiologe einen Verdacht auf einen basisnahen Einriss am hinteren oberen Labrum, eventuell im Rahmen einer SLAP-Läsion, festgehalten. Diesen Befund könne er nicht wirklich nachvollziehen. Eine SLAP-Läsion könne gelegentlich Folge eines Unfalls sein, sehr häufig sei diese jedoch auch krankhaft bedingt. Was den Unfallhergang betreffe, so würden drei verschiedene Darstellungen figurieren. Gemäss Bericht der Klinik F.___ vom 7. November 2016 habe es beim Hochheben einer schweren Rolle im linken Schultergelenk geknackst. Dieses Ereignis sei nicht geeignet, eine strukturelle Läsion an der Schulter hervorzurufen. Dem Bericht der Hausärztin hinsichtlich der Erstbehandlung zufolge sei dem Patient die Rolle auf die Schulter gefallen. Auch dieses Ereignis sei nicht geeignet, eine SLAP-Läsion hervorzurufen. Die dritte Variante des Unfallhergangs sei dem Aussendienstmitarbeiter der Suva vier Monate nach dem Ereignis geschildert worden. Danach habe der Versicherte die Rolle wieder fallen lassen und sei gestürzt, wobei er mit angewinkeltem Arm direkt auf die linke Schulter gefallen sei. Auch dieser Mechanismus sei nicht geeignet, Verletzungen innerhalb des Schultergelenks wie im MRT beschrieben zu verursachen. Es sei praktisch nicht möglich, dass durch eine äussere Gewalteinwirkung eine SLAP-Läsion entstehe, ohne dass die darüberliegenden Strukturen wie Haut-, Muskulatur- und andere Sehnenteile bzw. auch der Knochen unbeteiligt blieben. Als weiteres Argument gegen eine Unfallgenese spreche, dass der Versicherte nach dem Ereignis knapp drei Monate weitergearbeitet und die Arbeit erst am 1. Dezember 2016 niedergelegt habe. Vor diesem Hintergrund könne davon ausgegangen werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Unfallfolgen im Beschwerdebild des Versicherten bei nicht nachgewiesenen strukturellen unfallbedingten Läsionen heute keine Rolle mehr spielen würden. 5.10 In ihrer Stellungnahme vom 14. Juli 2017 zuhanden des Beschwerdeführers diagnostizierte pract. med. D.___ eine Atrophie der Schultermuskulatur links und eine muskuläre Dysbalance bei einem Status nach Auffangtrauma am 5. September 2016 mit posttraumatischer Bursitis subacromialis und SLAP-Läsion sowie einer Tendinopathie der Suprasspinatussehne. Diesbezüglich hielt sie fest, dass die heute bestehenden Beschwerden auf die muskuläre Dysbalance zurückzuführen seien, die der Patient posttraumatisch durch die Schonung und die hierdurch entstandene Atrophie der Schultermuskulatur entwickelt habe. Der Patient habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall eine makrotraumatische Verletzung des Bizepssehnenankers erlitten. Sie gehe davon aus, dass der Patient ein Makrotrauma im Sinne eines Sturzes auf den ausgestreckten Arm oder auf den im Ellenbogen flexierten Arm mit Subluxation des Oberarmkopfes nach kranial erlitten habe. Ein solcher Unfallablauf sei geeignet eine SLAP-Läsion herbeizuführen. Normalerweise komme es nicht zu einem Ausheilen der SLAP Läsion, sondern bei Beschwerderückgang lediglich zu einer Stabilisation der Situation. Durch die posttraumatische Ruhigstellung und Schonung sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur jetzigen muskulären Atrophie und Dysbalance gekommen, so dass die derzeitigen Beschwerden als Unfallfolgen anzusehen seien. 6. Für die Beantwortung der streitigen Frage wesentlich ist zunächst, von welchem Unfallhergang vorliegend auszugehen ist. 6.1 In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2018 stellt die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfallereignisses per se in Frage und bestreitet insbesondere, dass von einem Sturz ausgegangen werden könne. So seien den Berichten der erstbehandelnden Ärzte keinerlei Ausführungen zu einem angeblichen Sturz zu entnehmen. Erst in der Schadenmeldung vom 16. Dezember 2016 mache der Beschwerdeführer nunmehr geltend, dass er gestürzt sei. An dieser Sachdarstellung habe er in der Folge schliesslich festgehalten. Den sogenannten "Aussagen der ersten Stunde" komme daher höhere Beweiskraft zu, weil sie in der Regel unbefangener und zuverlässiger seien als spätere Darstellungen. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass im Anschluss an das Unfallereignis primär die Behandlung der Verletzungen im Vordergrund gestanden habe. Zum detaillierten Unfallhergang sei er erstmals vom Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin befragt worden. 6.2 Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die versicherte Person die Umstände und den Hergang des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen hat. Zur Glaubhaftmachung eines Unfallereignisses müssen über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Schweizerisches Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 25. November 2004, U 209/04, vom 15. September 2004, U 234/04 sowie vom 19. Mai 2004, U 236/03). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang kommt die Beweismaxime zur Anwendung, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 f., U 236/03 E. 3.3.4; Urteil des Bundesgerichts vom 14. November 2013, 8C_696/2013, E. 2). 6.3 Aus der sich in den vorliegenden Akten befindlichen Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 16. Dezember 2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Hochheben der Dichtungsbahnen auf die linke Seite gestürzt sei und sich die linke Schulter angerissen habe (Suva act. 1). Im Fragebogen "Versicherungsleistungen" vom 6. Januar 2017 bekräftigte der Beschwerdeführer diese Aussagen, indem er erneut ausführt, dass er beim Hochheben einer Dachpappenrolle zu Boden und auf die linke Schulter gestürzt sei (Suva act. 8). Auch gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der Suva schilderte er das Unfallereignis wie folgt: "Ich hob am 5. September 2016 auf dem Flachdach unseres Auftraggebers eine Rolle Bitumen, Dachpappe, hoch und wuchtete diese auf meine Schulter. Leider verlor ich hierbei wohl auch (recte: aus) Unachtsamkeit das Gleichgewicht und liess die Rolle Bitumen sofort fallen, konnte aber einen Sturz nicht mehr vermeiden und prallte mit noch am Körper angewinkeltem Arm direkt mit der linken Schulter auf den Boden" (Suva act. 12). Anlässlich einer zweiten Befragung durch den Aussendienst vom 21. April 2017 hielt der Versicherte an dieser Sachverhaltsdarstellung fest, wobei sich diesbezüglich in den Akten eine Skizze findet, welche die Schulter- und Arm- stellung am Unfalltag detailliert wiedergibt (Suva act. 31). 6.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sind diese Ausführungen des Versicherten zum Unfallhergang durchaus glaubwürdig. Namentlich kann in diesen präziseren Schilderungen weder ein Widerspruch zu den gegenüber den erstbehandelnden Ärzten geäusserten Versionen erblickt werden noch schliessen diese die im Rahmen des medizinischen Sachverhalts dargelegten Äusserungen zum Unfallhergang aus (vgl. E. 5 hiervor). Überdies sind die Aussagen des Versicherten, wonach der detaillierte Geschehensablauf anlässlich der medizinischen Untersuchungen nicht im Vordergrund gestanden und daher auch nicht detailliert in die medizinischen Berichte Eingang gefunden habe, mit Blick auf den ärztlichen Aufgabenbereich nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hatte sich im für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt detailliert zum Unfallhergang geäussert. Damit verbleibt aber kein Raum für die Anwendung der Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde. Dies umso weniger, als für den Versicherten keinerlei Veranlassung bestand, den Unfallhergang aus versicherungsrechtlichen Gründen anzupassen. Vielmehr erfuhr er erst am 2. Mai 2017, mithin einen Tag vor der leistungseinstellenden Verfügung vom 3. Mai 2017, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen einstellen werde und die Mandatierung der Rechtsvertretung erfolgte sodann erst per 19. Mai 2017. 6.5 Nach dem Gesagten ist im Sinne eines Zwischenergebnisses von der Version des Unfallhergangs gemäss den Aussagen des Versicherten auszugehen. 7.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2017 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf die kreisärztliche Beurteilung vom 27. April 2017. Demzufolge ging sie davon aus, dass die Beschwerden des Versicherten an der linken Schulter nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 5. September 2016 zurückzuführen seien. Dieses habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt, zumal das Ereignis nicht geeignet gewesen sei, strukturelle Läsionen zu verursachen. Dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. 7.2 Wie unter Erwägung 4.2 hiervor ausgeführt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Solche Zweifel ergeben sich vorliegend etwa aus dem Bericht der Klinik F.___ vom 12. April 2017, aus dem deutlich hervorgeht, dass die medizinische Behandlung im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung noch andauerte und der Beschwerdeführer die Arbeit sogar sistieren musste, weil eine vermehrte Belastung der Schultern wieder deutliche Schmerzen im Bereich des AC-Gelenks zur Folge hatte. Während des gesamten Behandlungszeitraums stand sodann die Durchführung eines operativen Eingriffs im Raum, welcher gemäss telefonischer Aussage gegenüber der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2017 schliesslich für den 11. November 2017 angesetzt war (Suva act. 49). Diese Tatsache sowie die besagten fachärztlichen Ausführungen hätten die Beschwerdegegnerin veranlassen müssen, den Gesundheitszustand des Versicherten vor Verfügungserlass bzw. bis zum Erlass des Einspracheentscheids eingehender abklären zu lassen. Indem sie jedoch am 27. April 2017 lediglich noch eine (abschliessende) versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung bei Dr. E.___ einholte, ist sie ihrer - aus dem Untersuchungsgrundsatz resultierenden - Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nur unzureichend nachgekommen. 7.3 Dies gilt umso mehr, als die von der Beschwerdegegnerin als massgebend erachtete Beurteilung von Dr. E.___ auch den inhaltlichen Anforderungen, welche die Rechtsprechung an eine hinreichende medizinische Beurteilungsgrundlage stellt, nicht zu genügen vermag. So verneint Dr. E.___ - entgegen der Auffassung der behandelnden Ärzte - das Vorliegen einer natürlich kausal durch den Unfall verursachten SLAP-Läsion bzw. von strukturellen Läsionen. Diesbezüglich begnügt er sich mit der Feststellung, wonach es praktisch unmöglich sei, dass eine SLAP-Läsion durch eine äussere Gewalteinwirkung entstehe ohne dass darüber liegende Strukturen unbeteiligt blieben. Die Frage nach einer möglichen - ebenfalls leistungsbegründenden - Teilkausalität wird von Dr. E.___ aber in keiner Weise thematisiert, obwohl er zunächst selbst einräumt, dass eine SLAP-Läsion gelegentlich Folge eines Unfalls sein könne. Sodann unterlässt er es auch gänzlich darzulegen, weshalb der Status quo sine bzw. ante just im Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung eingetreten sein soll. Überdies wird der Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilung - wie der Beschwerdeführer schliesslich in formeller Hinsicht zutreffend geltend macht - angesichts der vorliegenden Beschwerdesymptomatik zusätzlich durch den Umstand geschmälert, dass die abschliessende Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesymptomatik einzig gestützt auf die Akten, mithin ohne persönliche Untersuchung des Versicherten, erfolgte. 7.4 Nach dem Gesagten kommt der Beurteilung von Dr. E.___ hinsichtlich der Würdigung des massgebenden medizinischen Sachverhalts keine ausschlaggebende Beweiskraft zu. Die übrigen, im Zeitpunkt des Einspracheentscheids bei den Akten liegenden medizinischen Berichte bilden ebenfalls keine verlässliche Entscheidungsgrundlage. So fällt die im Bericht vom 14. Juli 2017 durch pract. med. D.___ vorgenommene Kausalitätsbeurteilung zu kurz aus. Darüber hinaus lässt sich der medizinischen Aktenlage in Bezug auf die diagnostizierte SLAP-Läsion auch nicht entnehmen, welcher der vier möglichen Kategorien die diagnostizierte SLAP-Läsion zuzuordnen ist. Schliesslich fehlt es auch an einem Bericht hinsichtlich des Operationsergebnisses vom 11. November 2017. 8.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass anhand der medizinischen Aktenlage der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Frage nach der Kausalität der persistierenden Schulterbeschwerden nicht zuverlässig beurteilt werden können. 8.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (vgl. BGE 137 V 263 ff. E. 4.4.1 ff). Da die Beschwerdegegnerin nicht alle notwendigen Abklärungen zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der natürlichen Kausalität vorgenommen hat und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte medizinische Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz auch unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts entgegen. Demzufolge ist die Angelegenheit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 20. November 2017 zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird den aktuellen Gesundheitszustand und die Frage, ob die noch anhaltenden Schulterbeschwerden natürlich kausal auf das Unfallereignis vom 5. September 2016 zurückzuführen sind, von einer unabhängigen Ärzteschaft untersuchen zu lassen haben. Diese wird sich insbesondere auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob und wann in Bezug auf die Schulterbeschwerden der Staus quo sine bzw. ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die Beschwerdegegnerin über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 9. Abschliessend bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. 9.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für den vorliegenden Prozess keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist unter Obsiegen im Streit um eine Leistung in der Sozialversicherung nicht nur das materielle Obsiegen in dem Sinne zu verstehen, dass die Beschwerde führende Person die beantragte Leistung erhält. Vielmehr genügt für den bundesrechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung auch ein formelles Obsiegen in dem Sinne, dass der Beschwerde führenden Person durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung alle Rechte im Hinblick auf eine beanspruchte Leistung gewahrt bleiben (ZAK 1987, S. 266 ff.). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, hat diese dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. In der Honorarnote vom 6. Juni 2018 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von 11 Stunden und 50 Minuten geltend gemacht, was angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht zu beanstanden ist. Hingegen wurde für die Tätigkeit der Substitutin oder des Substituten ein Stundenansatz von Fr. 180.-- ausgewiesen. Praxisgemäss wird in Verfahren vor dem Kantonsgericht ein Stundenansatz von Fr. 140.-- für Substitutinnen und Substituten ausgerichtet. Nicht zu beanstanden sind sodann grundsätzlich die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen. Jedoch beträgt der Auslagenersatz für Massenkopien gemäss § 15 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 lediglich Fr. 0.50, weshalb die Auslagenentschädigung entsprechend zu kürzen ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘249.75 (3 Stunden à Fr. 250.-- und 1 Stunde und 35 Minuten à Fr. 140.-- zuzüglich Spesen und Auslagen von Fr. 99.70 sowie 8% Mehrwertsteuer für die Bemühungen im Jahr 2017 und 7 Stunden und 15 Minuten à Fr. 140.-- sowie 7.7% Mehrwertsteuer für die Bemühungen im Jahr 2018) zu bezahlen. 10. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt::

://: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 20. November 2017 aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Suva zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘249.75 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

725 17 427 / 195 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.07.2018 725 17 427 / 195 — Swissrulings