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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.06.2017 725 17 19 / 149

8. Juni 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·4,758 Wörter·~24 min·10

Zusammenfassung

Leistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 8. Juni 2017 (725 17 19 / 149) Unfallversicherung Pflicht des Unfallversicherers, bei widersprechenden (vertrauens-)ärztlichen Einschätzungen eine externe Beurteilung des Gesundheitszustandes zu veranlassen Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Tina Gerber Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jürg Tschopp, Advokat, Pelikanweg 2, 4054 Basel gegen Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG, Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A.1 Der 1971 geborene A.____ war als Sicherheitsagent bei der B.____ in C.____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise) freiwillig gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 24. Februar 2006 verunfallte der Versicherte, als er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bei der Verfolgung eines Diebes stürzte. Dabei zog er sich eine Schulterluxation rechts zu. Bis zum 13. März 2006 war der Versicherte 100% arbeitsunfähig. Vom 14. März 2006 bis 9. April 2006 bestand eine 50%ige, ab 10. April 2006 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der behandelnde Arzt meldete dem zuständigen Unfallversicherer mit Schreiben vom 15. April 2006, dass die Behandlung abgeschlossen sei. A.2 Mit Frageblatt vom 14. Juni 2012 meldete A.____ der Vaudoise einen Rückfall. Der Unfallversicherer erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen, übernahm die Operations- und Heilungskosten und richtete Taggelder aus. A.3 Am 14. August 2015 meldete der Versicherte einen erneuten Rückfall. Die Vaudoise richtete auch für diesen Rückfall zunächst die gesetzlichen Leistungen aus. Mit Verfügung vom 13. Mai 2016 lehnte sie die weitere Kostenübernahme für den vorliegenden Schadensfall indessen unter Hinweis auf den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 24. Februar 2006 und den aktuellen Schulterbeschwerden ab. Der Status quo sine sei spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis erreicht gewesen. Es werde jedoch auf eine Rückforderung der ab 2012 gewährten Leistungen verzichtet. Eine hiergegen vom Versicherten, vertreten durch Advokat Jürg Tschopp, erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 6. Dezember 2016 abgewiesen. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokat Tschopp, am 23. Januar 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es seien die Verfügung vom 13. Mai 2016 und der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2016 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die heutige Schulterproblematik weiterhin auf den versicherten Unfall vom 24. Februar 2006 zurückzuführen sei. Dementsprechend sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Der Fall sei zur Bestimmung dieser Leistungen und deren Ausrichtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Tschopp als unentgeltlichem Vertreter sowohl für das vorliegende Beschwerde- als auch für das vorangegangene Einspracheverfahren beantragt. Alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdegegnerin – nachdem ein erster hinzugezogener beratender Arzt die Kausalität der aktuell beklagten Schulterbeschwerden zum Unfall vom 24. Februar 2006 bejaht hatte – eine unzulässige "second opinion" bei einem weiteren Berater eingeholt habe. Die neuen Berichte würden auch nicht als Basis für eine Wiedererwägung taugen. Die Unfallkausalität sei vielmehr als erwiesen anzusehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien die Schulterbeschwerden nach dem Unfall nie verstummt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Es obliege der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Der Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 24. Februar 2006 könne lediglich als möglich angesehen werden. D. Mit Eingabe vom 7. April 2017 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein und machte in ergänzenden Ausführungen geltend, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der divergierenden Einschätzungen der beratenden und behandelnden Ärzte verpflichtet gewesen wäre, zumindest ein unabhängiges, externes Gutachten einzuholen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat Vorliegend befindet sich dieser in D.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist damit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte – Beschwerde ist folglich einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.2 Laut Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 127 V 457 E. 4b, 118 V 297 E. 2d). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (Kranken- und Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen). 3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheitskosten, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (vgl. BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (vgl. BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht – im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 126 V 360 E. 5b). 3.2 Da ein Rückfall begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis anschliesst (vgl. E. 2.2 hiervor), kann er eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen). Dabei gilt es klarzustellen, dass der Unfallversicherer in Bezug auf den geltend gemachten Rückfall nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall behaftet werden kann, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt vielmehr der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2010, 8C_113/2010, E. 2.3; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). 4.1 Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (vgl. BGE 122 V 158 f. E. 1b). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a). 4.2 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Hingegen kommt Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 in fine mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3). 5. Für die Beurteilung der vorliegend umstrittenen Frage der natürlichen Kausalität sind im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte zu berücksichtigen: 5.1 Am 24. Februar 2006 diagnostizierte die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. E.____, Assistenzärztin der Notfallstation des Universitätsspitals Basel, eine Schulterluxation rechts ohne Hinweis auf eine ossäre Läsion. Nach der Reponierung habe sich im Röntgen eine korrekte Lage gezeigt. 5.2 Mit ärztlichem Zwischenbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin gab der behandelnde Hausarzt Dr. med. F.____, FMH Allgemeine Medizin, an, dass die Behandlung der verletzten Schulter abgeschlossen sei. 5.3 Der Patientenakte des Beschwerdeführers bei der Klinik G.____ AG vom Mai 2012 kann entnommen werden, dass der behandelnde Facharzt Dr. med. H.____, FMH Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, am 7. Mai 2012 eine persistierende Schulterinstabilität rechts bei Verdacht auf SLAP-Läsion und ventrale Labrumläsion nach einer traumatischen Schulterluxation am 24. Februar 2006 diagnostizierte. Am 21. Mai 2012 führte Dr. H.____ aus, dass ein am 14. Mai 2012 durchgeführtes Arthro-MRI überraschenderweise eine vollständige, teils retrahierte Supraspinatussehnenruptur gezeigt habe. Es werde eine arthroskopische Refixation erfolgen. 5.4 In seinem Bericht vom 13. August 2012 diagnostizierte Dr. H.____ postoperativ eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter. Am 20. Juni 2012 seien arthroskopisch eine Rekonstruktion und eine Bursektomie durchgeführt worden. Die Rehabilitation dauere drei bis sechs Monate. Der Patient sei sicherlich während drei Monaten zu 100% arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit. Gemäss Arztzeugnis vom 12. Februar 2013 attestierte Dr. H.____ dem Patienten noch bis 31. Oktober 2012 eine 100%ige und vom 1. November 2012 bis 30. November 2012 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab 1. Dezember 2012 sei der Patient vollständig arbeitsfähig gewesen. 5.5 Gemäss Patientenakte des Beschwerdeführers vom Juli 2015 diagnostizierte die behandelnde Ärztin der Klinik G.____ AG eine Scapuladyskinesie rechts und eine Bursitis subacromialis rechts. Der Patient beklage Schmerzen sowohl tagsüber als auch nachts sowie eine Bewegungseinschränkung. Es zeige sich das Bild einer muskulären Überbelastung. Die Physiotherapie gestalte sich unbefriedigend, da der Patient bei Berührungen jeglicher Art starke vegetative Reaktionen (Schwindel, Schwitzen, Hitzegefühl) und Missempfindungen am rechten Arm und der rechten Hand erlebe. Aktuell sei er in der Tätigkeit als Verkehrslotse zu 100% arbeitsunfähig. 5.6 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin nahm der Vertrauensarzt Dr. med. I.____, FMH Chirurgie und Unfallchirurgie, am 20. November 2015 eine Aktenbeurteilung vor. Darin führte er im Hinblick auf die erste Rückfallmeldung am 14. Juni 2012 aus, dass diese nachvollziehbar und unfallkausal ausgewiesen sei. Auch die Unfallkausalität der zweiten Rückfallmeldung zum Ereignis vom 24. Februar 2006 sei ausgewiesen. Der Versicherte habe bei der Schulterluxation vom 24. Februar 2006 auch eine Ruptur der Supraspinatussehne erlitten, was mit zunehmendem Alter bei dieser Verletzungsform fast obligat werden könne. Diese Ruptur sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit übersehen bzw. nicht diagnostiziert worden. Diese Annahme werde bestätigt durch die Tatsache, dass der Versicherte bis 2012 nie ganz beschwerdefrei gewesen sei und sich zudem die irreversible Verfettung der zugehörigen Muskulatur im Verlauf der sechs Jahre seit dem Unfall bis in das erhebliche Atrophiestadium Grad III-IV nach Goutallier verschlechtert habe. Damit sei eine vollständige Wiederherstellung der Schulterfunktion durch die Operation am 20. Juni 2012 höchst fraglich geworden. Die jetzt korrekt festgehaltene funktionelle schmerzhafte Einbusse der Schulterfunktion sei darum nachvollziehbar unfallkausal. Das festgestellte subacromiale Impingement sei durch den muskelatrophiebedingten funktionellen Humerushochstand hinlänglich zu erklären und damit sei der am 21. Juli 2015 gemeldete Rückfall ausgewiesen unfallkausal. Es handle sich um eine klassische Spätfolge einer ursprünglich nicht diagnostizierten Supraspinatusbegleitruptur bei Schulterluxation. Der in der Folge festgestellte subjektive Beschwerdeverlauf und die morphologisch fassbaren Veränderungen mit den konsekutiven Funktionseinbussen seien einwandfrei nachvollziehbar. Mittel- bis langfristig müsse mit weiteren unfallkausalen Therapiemassnahmen gerechnet werden. Eine funktionelle Einbusse im Sinne einer Integritätsschädigung betreffe insbesondere regelmässig erforderliche Überkopfarbeiten. 5.7 Am 20. November 2015 nahm Dr. H.____ beim Beschwerdeführer eine Arthroskopie der rechten Schulter vor, wobei eine Bizepstenotomie, ein Débridement am Labrum und eine subacromiale Dekompression mit Bursektomie und Acromionplastik durchgeführt wurden. 5.8 Mit E-Mail vom 19. April 2016 beantwortete der Vertrauensarzt Dr. med. J.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, Fragen des Unfallversicherers. Er führte aus, dass die Unfallversicherung den Rückfall nie hätte übernehmen sollen. Der Versicherte habe während Jahren vollschichtig bei normaler Schulterfunktion gearbeitet, der Status quo ante sei somit nach sechs Monaten erreicht gewesen. 5.9 Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. J.____ eine vertrauensärztliche Beurteilung (vom 7. Juni 2016) ein. Nach Durchsicht der medizinischen Akten bestätigt dieser, dass der Versicherte am 24. Februar 2006 eine Schulterluxation erlitten habe, welche in der Folge reponiert worden sei. Die Arbeitsfähigkeit sei schnell wieder erreicht worden. Weitere medizinische Brückensymptome bis ins Jahr 2012 hätten nicht festgestellt werden können. Nach der Reposition der Schulter hätten – ausser einer leichten Hill-Sachs-Läsion, die typisch sei für Luxationen – keine Pathologien festgestellt werden können. In einem MRI im Jahr 2012 sei eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne mit Atrophie gefunden worden. Wäre es beim Unfall tatsächlich zu einer vollständigen Ruptur dieser Sehne gekommen, so hätte dies in einer deutlichen Funktionseinbusse resultieren müssen und wäre bei den Nachkontrollen sofort festgestellt worden, was aber nicht der Fall gewesen sei. Im MRI vom 2012 sei keine SLAP- oder sonstige Labrumsläsion sichtbar geworden. Diese seien bei Luxationen meistens vorhanden. Das Labrum werde dabei mehr oder weniger verletzt. Der Versicherte sei 45 Jahre alt. In diesem Alter würden Degenerationen in der Rotatorenmanschette beginnen. Wäre es bereits beim Unfall zu einer Ruptur gekommen, hätte es sofort und rasch zu einer Atrophie des Muskels mit Verfettung und starker Funktionseinschränkung kommen müssen. Hingegen würden degenerative Verletzungen der Rotatorenmanschette mit Läsionen peu à peu stattfinden. Diese würden vom Körper toleriert und kompensiert bis zur endgültigen Funktionseinbusse. Der angebliche Rückfall stehe damit nicht überwiegend wahrscheinlich in einem Zusammenhang mit dem Unfall. 5.10 Mit Schreiben vom 15. August 2016 nahm Dr. H.____ Stellung zu den vertrauensärztlichen Beurteilungen. Er hielt fest, dass der Patient aktuell eine gute Beweglichkeit im unteren Bewegungssegment zeige, die Narben reizlos seien, aber die Schulter noch nicht voll belastbar sei. Diagnostiziert sei eine Überlastungsproblematik der rechten Schulter mit rezidivierender Schleimbeutelentzündung bei Status nach arthroskopischer Rotatorenmanschettennaht am 20. Juni 2012 und Status nach Schulterluxation am 24. Februar 2006. Die Frage, ob der Rückfall vom Jahr 2012 und der heutige Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 24. Februar 2006 zurückzuführen seien, sei schwierig zu beantworten. Meistens würden die Patienten in der Altersgruppe des Versicherten bei einer Schulterluxation eine Schädigung des Labrums und eine Kapselzerreissung erleiden. Eine Ruptur der Sehne der Rotatorenmanschette sei aber bekanntermassen eine weitere Verletzung, die bei einer Schulterluxation auftreten könne. Da nach dem Unfall keine weiterführende Abklärung durchgeführt worden sei, sei es rückblickend schwierig festzustellen, in welchem Zeitpunkt die Ruptur stattgefunden habe. Jedenfalls habe sie im MRI im Jahr 2012 nachgewiesen werden können. Aufgrund der Atrophie der Muskulatur (Rückbildung und Verfettung) habe im Jahr 2012 von einer älteren Ruptur ausgegangen werden können. Ob die Ruptur damals aber sechs Jahre zurückgelegen habe, könne nicht festgestellt werden. Da der Patient seit dem Unfall im Jahr 2006 nie ganz beschwerdefrei gewesen sei, sei es vorstellbar, dass eine partielle Ruptur der Rotatorenmanschette vorgelegen, die sich im Verlauf verschlechtert habe. Er gehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von diesem Ablauf aus. Dies beruhe auf der Aussage des Patienten, dass er nie ganz beschwerdefrei gewesen sei und seiner Verneinung eines weiteren adäquaten Unfallereignisses. Der Unfall stelle somit mindestens eine Teilursache für den heutigen Gesundheitsschaden dar. Leider sei die Dokumentation nicht lückenlos. 5.11 Dr. J.____ nahm mit Schreiben vom 30. November 2016 zu diesem Schreiben von Dr. H.____ Stellung. Die Frage der Kausalität sei tatsächlich schwierig zu beantworten. Es fehle indessen an medizinisch festgehaltenen Brückensymptomen. Es könne genauso gut sein, dass keine Ruptur stattgefunden habe und es zu einer degenerativen Veränderung gekommen sei durch ein beginnendes Impingement und Minderdurchblutung der Rotatorenmanschette. Nach dem Unfall vom 24. Februar 2006 habe kein Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenverletzung bestanden. Die Schulterluxation sei offensichtlich nicht sehr schädigend gewesen, da man sonst eine Labrumläsion festgestellt hätte. Da verschiedene Möglichkeiten für die Ursache der Rotatorenmanschettenläsion vorlägen, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Situation auf den Unfall vom 24. Februar 2006 zurückzuführen sei. 6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid auf die Einschätzungen ihres Vertrauensarztes Dr. J.____. Sie ging demzufolge davon aus, dass die aktuellen Beschwerden an der rechten Schulter nicht (mehr) mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 24. Februar 2006 zurückgeführt werden könnten. Der Status quo sine vel ante sei spätestens sechs Monate nach dem Unfall erreicht worden. Für Dr. J.____ ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer kurz nach dem Unfall wieder arbeitsfähig gewesen sei und medizinisch keine Brückensymptome festgestellt worden seien. 6.2 Wie in Erwägung 4.2 hiervor ausgeführt, sind rechtsprechungsgemäss an versicherungsinterne Beurteilungen, wie die vorliegenden Berichte des Vertrauensarztes Dr. J.____, strenge Anforderungen zu stellen und bereits bei geringen Zweifeln an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Solche Zweifel sind vorliegend gegeben. Zunächst besteht kein Grund, an den Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, wonach er seit dem Unfallereignis kontinuierlich Schulterbeschwerden gehabt habe. Entgegen der Auffassung von Dr. J.____ lässt sich das Vorliegen von Brückensymptomen nicht ohne weiteres aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall innert kurzer Zeit wieder vollschichtig arbeiten ging, verneinen. Wie es sich verhält, wenn vom Verlauf ausgegangen wird, wie ihn der Beschwerdeführer schildert, ist in den Einschätzungen von Dr. J.____ nicht thematisiert. Zudem scheint Dr. J.____ zumindest in seinen ersten Beurteilungen vom 19. April 2016 und 7. Juni 2016 davon auszugehen, dass anlässlich des Unfalls vom 24. Februar 2006 eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne hätte stattfinden müssen, um eine Kausalität zu bejahen. Vorliegend steht indessen eine Spätfolge des Unfalls im Raum. Der Unfall muss damit lediglich (teil-)kausal für die Veränderung an der Schulter sein, die nunmehr zu einem neuen Krankheitsbild geführt hat. Von zentraler Bedeutung ist jedoch, dass sowohl der behandelnde Facharzt und Operateur Dr. H.____ als auch der zunächst beigezogene Vertrauensarzt Dr. I.____ die Kausalität abweichend beurteilen. Dr. I.____ hat die Unfallkausalität der aktuellen funktionellen schmerzhaften Einbusse der Schulterfunktion in seiner vertrauensärztlichen Beurteilung vom 20. November 2015 unter Hinweis auf den festgestellten subjektiven Beschwerdeverlauf und die morphologisch fassbaren Veränderungen mit den konsekutiven Funktionseinbussen klar bejaht. Auch der behandelnde Facharzt Dr. H.____ bejaht letztlich einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfall vom 24. Februar 2006. Diese abweichenden Beurteilungen vermögen nicht unerhebliche Zweifel an der Einschätzung von Dr. J.____ zu begründen, weshalb für die Beurteilung der Unfallkausalität nicht darauf abgestellt werden kann. Vielmehr bedarf der relevante medizinische Sachverhalt weiterer Abklärung. 7. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur neuen Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 ff. E. 4.4.1 ff.). Die Beschwerdegegnerin hat es vorliegend trotz der unterschiedlichen Beurteilungen Beschwerden unterlassen, die Unfallkausalität der aktuell seit 2012 geklagten Beschwerden genügend abzuklären. Vielmehr hat sie trotz der abweichenden Einschätzungen des behandelnden Facharztes Dr. H.____ und ihres Vertrauensarztes Dr. I.____ auf die Beurteilung eines weiteren Vertrauensarztes abgestellt, obwohl in einem solchen Fall die Einholung eines externen Gutachtens vorgeschrieben gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den vertrauensärztlichen Beurteilungen um reine Aktengutachten handelt. Da es die Vorinstanz somit unterlassen hat, die nötigen Abklärungen zu veranlassen, und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte medizinische Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Vorinstanz nichts entgegen. Diese hat den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführeris sowie insbesondere auch den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Schulterbeschwerden als Spätfolge und dem Unfall vom 24. Februar 2006 im Rahmen einer aktuellen orthopädischen Begutachtung neu abklären zu lassen und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.1 Es bleibt über die ausserordentlichen Kosten zu befinden. 9.2 Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren. 9.2.1 Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG ist das Einspracheverfahren kostenlos (Satz 1). Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet (Satz 2). Der gesuchstellenden Person wird im Sozialversicherungsverfahren jedoch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Rechtsprechungsgemäss besteht im Einspracheverfahren, welches Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist, ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, soweit die Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Partei, der fehlenden Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die sachliche Gebotenheit im konkreten Fall erfüllt sind (BGE 125 V 32 E. 2 mit Hinweisen). 9.2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein strenger Massstab anzulegen; eine anwaltliche Vertretung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 f. E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b, 117 V 408 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 5.3). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 f. E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2013, 9C_908/2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken (BGE 130 I 183 f. E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Indessen ist an die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 f. E. 4.1, 125 V 35 f. E. 4b, 117 V 408 f. E. 5a; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_872/2011, E. 5.3). 9.2.3 In materieller Hinsicht ging es im vorliegenden Einspracheverfahren – wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren – in der Hauptsache um die Frage, ob die aktuell geklagten Schulterbeschwerden in einem genügenden natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24. Februar 2006 stehen. Der Fall beinhaltete damit zwar einen relativ schweren Eingriff in die Rechtstellung des Versicherten, ging es doch darum, die unfallversicherungsrechtlichen Leistungen einzustellen. Indessen bot der Fall darüber hinaus keine den üblichen Rahmen übersteigenden Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht. So stützte sich die Einsprache des Versicherten – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – auch hauptsächlich auf einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. H.____. Da die Verfügung vom 13. Mai 2016 ausserdem ausreichend begründet und verständlich war, wäre der Versicherte durchaus in der Lage gewesen, auch ohne Beizug eines Anwaltes, jedoch unter Mitwirkung des behandelnden Arztes, Einsprache zu erheben und seine Interessen zu wahren. Eine anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren war aufgrund der objektiven Umstände und in Berücksichtigung des anzuwendenden strengen Massstabs nach dem Ausgeführten nicht notwendig. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren besteht somit nicht. 9.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die beschwerdeführende Partei als (vollständig) obsiegende und die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei (vgl. BGE 137 V 61 f. E. 2.1, 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 7. April 2017 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Aufwand von 9.75 Stunden à Fr. 200.– erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 125.30. Dem Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘241.30 (9.75 Stunden à Fr. 200.- + Auslagen von Fr. 125.30 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkann t: ://: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2.

Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘241.30 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu entrichten.

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