Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 5. Juli 2018 (725 17 12 / 174) Unfallversicherung Prüfung der Beweistauglichkeit eines Gerichtsgutachtens
Besetzung
Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen/Rückweisung BG
A.1 Der 1961 geborene A.____ war über die Temporärvermittlungsfirma B.____ AG bei der C.____ AG als Betriebsarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Laut Unfallmeldung vom 5. November 2007 klemmte sich der Versicherte am 1. November 2007 einen Finger bei der "Rollenablagestelle" ein und zog sich Quetschverletzungen zu, wobei es zur Abtrennung des Endgliedes des Kleinfingers der rechten Hand kam, welche in der Folge operativ versorgt werden musste (vgl. Bericht des Spitals D.____ vom 3. November 2007, Suva act. 4). Im weiteren Verlauf traten zunehmend Schmerzen im Zervikalbereich auf. Nach Durchführung medizinischer Abklärungen stellte die Suva mit Verfügung vom 24. August 2009 fest, dass die Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. November 2007 stünden. Hinsichtlich der Beeinträchtigungen am Kleinfinger der rechten Hand bestehe seit dem 18. Dezember 2007 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit, weshalb die Versicherungsleistungen auf den letztgenannten Zeitpunkt hin eingestellt würden. Daran hielt sie auch mit Einspracheentscheid vom 11. November 2009 fest. Die dagegen von A.____, vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, am 14. Dezember 2009 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), erhobene Beschwerde hiess dieses mit Urteil vom 30. Juni 2010 (725 09 385/157) gut und wies die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Suva zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Suva abzuklären habe, ob die beim Versicherten aufgetretenen Nackenbeschwerden im Sinne einer Verschlimmerung bzw. Aktivierung eines kongenitalen oder im Rahmen des Unfallgeschehens im Jahre 1990 hervorgerufenen Vorzustands auf das Schadenereignis vom 1. November 2007 zurückzuführen seien. A.2 In der Folge veranlasste die Suva weitere Abklärungen. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 und Einspracheentscheid vom 14. März 2013 stellte sie die Leistungen per 29. Februar 2008 ein. Gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. E.____, Facharzt für Neurochirurgie FMH, vom 30. Juni 2012 (Suva act. 100) sei erstellt, dass das Unfallereignis vom 1. November 2007 nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens sei, wie er sich am 29. Februar 2008 präsentiert habe. Der Status quo sine sei spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen. Die danach noch bestehenden HWS-Beschwerden seien folglich nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich noch krankheitsbedingt. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, mit Eingabe vom 29. April 2013 erneut Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen. Eventualiter beantragte er, es sei zu Lasten der Suva ein neurologisches Gerichtsgutachten einzuholen und danach neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Suva zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat Sebastian Laubscher ersuchen. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2013 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Anlässlich der Urteilsberatung vom 5. Dezember 2013 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass die Angelegenheit gestützt auf die vorhandenen Akten nicht entschieden werden könne. In der Folge wurden die Durchführung eines Augenscheins zur Feststellung des tatsächlichen Unfallherganges sowie anschliessend die erneute medizinische Beurteilung in Form eines Gerichtsgutachtens beschlossen (vgl. dazu ausführlich den Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2013). Am 20. Mai 2014 führte das Kantonsgericht in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein bei der C.____ AG durch. Mit Beschluss vom 20. Mai 2014 wurde den Parteien das Protokoll des Augenscheins zugestellt. Zudem erhielten sie die Möglichkeit, sich zum Vorschlag des Kantonsgerichts, das Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) mit der gerichtlichen Begutachtung zu beauftragen, zu äussern sowie zum Entwurf des Gutachtensauftrags und des Fragekatalogs Stellung zu nehmen. Von diesem Recht machten die Parteien mit Stellungnahmen vom 15. Juli 2014, vom 9. August 2014 und vom 21. August 2014 Gebrauch. Am 26. November 2014 erteilte das Kantonsgericht dem ZMB den Auftrag, den Versicherten polydisziplinär zu begutachten. Das ZMB reichte mit Eingabe vom 16. März 2015 das polydisziplinäre Gutachten, erstellt von Dr. med. F.____, Facharzt FMH für Innere Medizin, Dr. med. G.____, Facharzt Orthopädie, PD Dr. med. H.____, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. I.____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten. Mit Verfügung vom 23. März 2015 wurde den Parteien die Gelegenheit eingeräumt, dazu und zu den Auswirkungen auf den strittigen Anspruch Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 26. März 2015 nahmen der Versicherte und mit Eingabe vom 20. Mai 2015 die Suva abschliessend Stellung. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 10. März 2016 stellte das Kantonsgericht den Fall aus und unterbreitete den Parteien einen Vergleichsvorschlag. Mit Eingabe vom 19. April 2016 teilte der Versicherte mit, dass er sich mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht einverstanden erklären könne. Mit Urteil vom 8. Juli 2016 (725 13 124/177) hiess das Kantonsgericht die Beschwerde schliesslich gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. März 2013 auf und verpflichtete die Suva, dem Versicherten für den Unfall vom 1. November 2007 über den 29. Februar 2008 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Gegen dieses Urteil erhob die Suva in der Folge Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. A.3 Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 (8C_572/2016) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und hob den angefochtenen Entscheid auf. Es wies die Angelegenheit an das Kantonsgericht zurück, damit dieses nach weiteren Abklärungen, insbesondere nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme beim ZMB, erneut entscheide. B. In der Folge eröffnete das Kantonsgericht das vorliegende Verfahren 725 17 12. Es entwarf einen neuen Fragekatalog zuhanden des ZMB und forderte die Parteien auf, dazu Stellung zu nehmen. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 17. März 2017 geäussert und der Beschwerdeführer mit Email vom 10. April 2017 auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, wies die instruierende Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts den Antrag der Beschwerdegegnerin, es seien dem ZMB zwei Unfallhergänge (Sturz aufs Gesäss/kein Sturz aufs Gesäss) zu unterbreiten, mit Verfügung vom 11. Juli 2017 ab. Den Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei dem ZMB der ursprüngliche Fragekatalog mit neuem Unfallhergang zur Beantwortung zu unterbreiten, wies sie ebenfalls ab. C. Mit Eingabe vom 4. September 2017 reichte das ZMB seine ergänzende Stellungnahme zu den Akten. Nachdem die Parteien aufgefordert worden waren, dazu Stellung zu nehmen, ersuchte Advokat Sebastian Laubscher mit Eingabe vom 19. September 2017 um angemessene Erstreckung der Vernehmlassungsfrist. Er habe das Mandat niedergelegt und der Beschwerdeführer benötige Zeit, um einen neuen Anwalt zu finden. In der Folge teilte Advokat Nicolai Fullin dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 mit, dass er die Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers übernommen habe und ersuchte in dessen Namen um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. D. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 8. November 2017 vernehmen. Darin stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die ergänzende Stellungnahme an einem formellen Mangel leide, da sie nicht von allen Gutachtern unterzeichnet worden sei. Es sei ihr daher die Beweistauglichkeit und die Beweiskraft abzusprechen. Die Gutachter würden nun explizit eingestehen, dass sie die ihnen im Gutachten vom 16. März 2015 zur Beurteilung unterbreitete Kausalitätsfrage nach der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" entschieden haben. Diese Beweismaxime gelte aber gemäss konstanter Rechtsprechung im Sozialversicherungsrecht als unzulässig. Es hätten sich keinerlei Argumente für eine aktuelle Kompromittierung der betreffenden Nervenwurzel gefunden. Gestützt auf die elektrophysiologischen Untersuchungen liessen sich keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Entstehung der Nervenläsion ziehen. Infolgedessen liessen sich aus diesen Untersuchungsergebnissen auch keine zuverlässigen Rückschlüsse auf einen kausalen Zusammenhang der Nervenläsion mit dem Unfall vom 1. November 2007 gewinnen. Deshalb hätten die Gutachter massgeblich auf die Angabe des Beschwerdeführers abgestellt, wonach das cervikoradikuläre Schmerz- und Ausfallsyndrom am rechten Arm erst im Anschluss an das Unfallereignis vom 1. November 2007 aufgetreten sei. Damit sei ein mit dem im Sozialversicherungsrecht vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisender unfallbedingter Kausalzusammenhang zwischen dem cervikoradikulären Schmerz- und Ausfallsyndrom C7 mit dem Unfallereignis vom 1. November 2007 nicht gegeben. Selbst wenn wider Erwartung von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Unfallkausalität des cervicoradikulären Schmerz- und Ausfallsyndrom C7 auszugehen wäre, könne der Beschwerdeführer aus der ergänzenden Stellungnahme nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese weder widerspruchsfrei noch nachvollziehbar sei. Die Experten würden in all den untersuchten medizinischen Fachbereichen bestätigen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Allerdings resultiere dann daraus für sie im Querabgleich nach der Konsensbeurteilung nur noch eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von lediglich 90% in einer zumutbaren Beschäftigung, wobei zur Begründung für die Einschränkung auf das Schmerzerleben verwiesen werde. Diese Herabsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf 90% sei aber verglichen mit den Feststellungen im Gutachten vom 16. März 2016 wie auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 4. September 2017 nicht nur widersprüchlich, sondern auch unlogisch und aus medizinischer Sicht nicht halt- und nachvollziehbar. Den von einem somatisch-objektivierbaren Befund herrührenden Schmerzen und davon ausgehend auch dem dadurch bedingten Schmerzerleben des Beschwerdeführers hätten die Gutachter in ihrem untersuchten Fachbereich bei der Umschreibung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit jeweils Rechnung tragen müssen, wenn solche tatsächlich relevanter Natur und damit zu berücksichtigen gewesen wäre. Dergleichen fände sich aber nicht im Gutachten und auch nicht in der ergänzenden Stellungnahme. Die Konsens-Schlussfolgerung, wonach dem Beschwerdeführer eine 90%-ige Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, sei daher medizinisch weder nachvollziehbar begründet noch ausgewiesen. Zusammenfassend erweise sich daher die Zumutbarkeitsbeurteilung der ZMB-Gerichtsexperten in der Stellungnahme vom 4. September 2017 als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Aufgrund der offenkundigen Unzulänglichkeiten der Gerichtsexpertise vom 16. März 2015 und der ergänzenden Stellungnahme vom 4. September 2017 werde beantragt, dass der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren keinerlei Beweiskosten aufzuerlegen seien. Es werde daher ein Obergutachten beantragt, falls das Gericht den Standpunkt nicht schütze. Zusammenfassend werde daher der Antrag auf Abweisung der Beschwerde erneuert, eventualiter werde die Einholung eines Obergutachtens beantragt. E. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 bewilligte die instruierende Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Sebastian Laubscher für die beiden Verfahren 725 13 124 und 725 17 12 bis zum 19. September 2017 sowie mit Advokat Nicolai Fullin ab dem 19. Oktober 2017 für das Verfahren 725 17 12. F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 liess sich Advokat Sebastian Laubscher zur Mandatsniederlegung vernehmen und reichte seine Honorarnote zu den Akten. G. Advokat Nicolai Fullin liess sich am 15. Januar 2018 vernehmen. Er beantragte die Gutheissung der Beschwerde und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 40% in einer Verweistätigkeit auszurichten. Eventualiter sei ein neues Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben und im Anschluss daran erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer 10%-igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten; alles unter o/e-Kostenfolge. In der Begründung führte er aus, dass es erstaunlich und unglaubwürdig sei, wenn die Gutachter nun mit Schreiben vom 4. September 2017 darlegen würden, dass die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit von 40% unrichtig gewesen sei, da es sich um einen Tippfehler gehandelt habe. Die Schlussfolgerung der ZMB-Gutachter sei im Gutachten vom 16. März 2015 hergeleitet und begründet worden. Es sei schlichtweg nicht vorstellbar, dass es sich bei der Prozentangabe der Arbeitsunfähigkeit um einen Tippfehler gehandelt habe. Sie hätten sogar zwischen zeitlicher Präsenz und Rendement unterschieden. Begründet werde die Teilarbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit der Schmerzsituation des Beschwerdeführers. Wenn dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit vollumfänglich nicht mehr zugemutet werden könne, so leuchte es durchaus ein, wenn die Gutachter ihn für eine angepasste Tätigkeit nur noch teilweise arbeitsunfähig einschätzen würden. Auch jetzt würden die Gutachter davon ausgehen, dass eine unfallkausale Teilarbeitsunfähigkeit bestehe. Neu solle diese nur noch 10% betragen. Dieser neuen Einschätzung hafte letztlich etwas Willkürliches an, werde doch anhand der gleichen Befunde nun plötzlich eine andere Einschätzung abgegeben. Insgesamt überzeuge daher die Schätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter nicht. Bei dieser Schätzung handle es sich um eine Ermessensfrage, sodass bei einer unklaren Situation keine Beweislosigkeit vorliege, weshalb ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben sei. Sollte das Kantonsgericht dagegen zum Schluss kommen, dass nun auf die neuen Ausführungen des ZMB abgestellt werden könne, so sei festzustellen, dass mindestens eine 10%-ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit bestehe, die auf den Unfall zurückzuführen sei. Gestützt darauf habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente. H. Mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 7. Februar 2018 wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 29. April 2013 ist einzutreten. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 14. März 2013. Darin bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 31. Oktober 2012, mit der sie ihre Leistungen per 29. Februar 2008 eingestellt hatte. An dieser Auffassung hielt sie bis heute fest. Der Beschwerdeführer beantragte die Gutheissung der Beschwerde und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 40% in einer Verweistätigkeit auszurichten. Eventualiter sei ein neues Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben und im Anschluss daran erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer 10%-igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten. 2.1 Vorweg ist nochmals auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Verfahrensgrundsätze hinzuweisen. 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Art. 18 Abs. 1 UVG (in der bis Ende 2016 in Kraft gewesenen Fassung) gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt. 2.3 Für Leistungen nach UVG hat der Unfallversicherer nur unter der Voraussetzung aufzukommen, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.4 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1). 2.5 Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326, U 180/93 E. 3b mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Weil es sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007, E. 2.2). 2.6 Zur Feststellung des Sachverhaltes und des natürlichen Kausalzusammenhangs im Bereich der Medizin ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 2.7 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen). 3. Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 (8C_572/2016) hiess das Bundesgericht die von der Beschwerdegegnerin gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 8. Juli 2016 erhobene Beschwerde gut. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit an das Kantonsgericht zu neuer Entscheidung zurück. Das Bundesgericht führte aus, dass die Gerichtsgutachter die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anlässlich der Konsenskonferenz auf lediglich 60% festgelegt hätten. Es werde vom ZMB aber ausdrücklich angeführt, dass keinerlei Beeinträchtigungen im intellektuellen oder emotionalen Bereich bestünden, welche eine Verlangsamung und eine Erschwerung der Willensbildung rechtfertigen würden, und dass der Explorand aufgrund des Schmerzerlebens in der zeitlichen Präsenz, weniger im Rendement, eingeschränkt sei. Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, dass sich für die Einschränkung keine Begründung finden lasse und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb insgesamt eine lediglich 60%-ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt werde, während in allen Einzelgutachten eine volle Arbeitsfähigkeit bei leidensangepasster Tätigkeit als zumutbar erachtet werde. Diese Ungereimtheit sei nicht ohne Weiteres auszuräumen und die Widersprüchlichkeiten in den Arbeitsfähigkeitseinschätzungen seien nicht zu klären. Soweit die Gutachter hier das Schmerzerleben anführen, sei darauf hinzuweisen, dass subjektive Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Invalidität nicht genügen würden. Die fehlende Begründung der von den Gerichtsexperten bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sei ein zwingender Grund, um vom Gerichtsgutachten abzuweichen. Die Ausführungen der Gutachter erlaubten diesbezüglich keine schlüssige Beurteilung. Der Untersuchungsgrundsatz und die Beweiswürdigungsregeln würden eine ergänzende Abklärung und Rückfrage bei den ZMB-Ärzten gebieten.
Weiter führte das Bundesgericht aus, dass der Versicherte über konstante Schmerzen am rechten Arm bis in die Hand, ein Brennen beziehungsweise Druckgefühl im Nacken sowie eine Sensibilitätsverminderung und Missempfindungen am Vorderarm und an der Hand, verbunden mit einer leichten Kraftverminderung, klage. Gestützt auf die orthopädische und die neurologische Einschätzung scheine es so, als ob diese Beschwerden durch eine Diskushernie mit Beeinträchtigung der Wurzel C7 verursacht würden. Nach der gemeinsamen Beurteilung seien die Gutachter zum Schluss gekommen, dass sich beim Unfall vom 1. November 2007 ein angeborener beziehungsweise posttraumatischer durch einen früheren Unfall bedingter Vorzustand im Bereich der Halswirbelsäule richtunggebend verschlimmert habe. Die Beschwerden seien erst nach dem Unfall vom 1. November 2007 aufgetreten. Das Kantonsgericht habe sich im Einzelnen nicht dazu geäussert, ob diese Beschwerden - soweit unfallbedingt - organisch objektiv ausgewiesen seien. Daher werde es zu prüfen haben, ob sich diese Frage anhand des Gerichtsgutachtens schlüssig beantworten lasse. Andernfalls habe es die ZMB-Gutachter auch diesbezüglich ergänzend Stellung nehmen zu lassen. 4.1 Das Bundesgericht ordnete die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme beim ZMB an. Damit erachtete es das Gutachten vom 16. März 2015 als grundsätzlich verbesserungswürdig und stufte es nicht per se als untauglich ein. Weiter kann den Erwägungen entnommen werden, dass das Bundesgericht den Unfallhergang, wie er vom Kantonsgericht anlässlich des Augenscheins unter Mitwirkung der Parteien abgeklärt und mit Beschluss vom 20. Mai 2014 festgestellt wurde, nicht in Frage stellte, obwohl dies von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich gerügt wurde. Damit ist von einem Unfallhergang auszugehen, wie er vom Kantonsgericht im Beschluss vom 20. Mai 2014 festgehalten wurde. Auf diesbezügliche Rügen der Beschwerdegegnerin ist nicht mehr einzugehen. 4.2 Kernfrage des vorliegenden Verfahrens ist, ob sich der medizinische Sachverhalt nach Einholung der ergänzenden Stellungnahme des ZMB vom 4. September 2017 so präsentiert, dass die rechtlichen Fragen gestützt auf eine verlässliche und schlüssige medizinische Beurteilung entschieden werden können. Damit gilt es nachfolgend zu prüfen, ob das ZMB mit der ergänzenden Stellungnahme vom 4. September 2017 die vom Bundesgericht definierten Unklarheiten des Gutachtens vom 16. März 2015 ausräumen kann und ob die ergänzende Stellungnahme schlüssig und widerspruchsfrei mit dem Gutachten in Einklang zu bringen ist. 5.1 Vorweg ist nochmals kurz auf das Gutachten vom 16. März 2015 einzugehen. Der Beschwerdeführer wurde vom 26. bis 30. Januar 2015 im ZMB Basel ambulant von Dr. F.____, Dr. G.____, PD Dr. H.____ und Dr. I.____ untersucht. Anlässlich der Konsensbesprechung halten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: 1. Chronisches cervikales und brachiales Schmerzsyndrom mit degenerativem Reizzustand, Bewegungseinschränkung der HWS und radikulärem sensomotorischem Ausfallsyndrom C7 rechts bei St. n. Sturz mit Rücken- und Nackenprellung mit Verletzung der HWS am 2. Juni 1994 mit fraglicher Wirbelkörperfraktur C4/5/6, Verblockung unklarer Ätiologie C(4)/5/6 (Segmentationsstörung und/oder posttraumatisch) und multisegmentalen degenerativen Veränderungen (MRT HWS vom 28. Januar 2015), bei Recessus- und Foraminalstenose C6/7 rechts durch Bandscheibengewebe und Unkovertebralarthrose, bei diskogen-bedingter Foraminalstenose C7/Th1 rechts, bei St. n. Wirbelsäulenstauchung am 1. November 2007 mit Schädigung der Wurzel C7 rechts bei vorbestehender diskogener/degenerativer Foraminalstenose C6/7, bei DISH der BWS (Röntgen BWS vom 28. Januar 2015) sowie bei muskulärer Insuffizienz und Dysbalance; 2. Belastungsabhängige Gonalgie mit persistierender multidirektionaler Instabilität leichten Grades rechts bei St. n. Bänderverletzung 1983 und St. n. VKB-Plastik 1983. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Nikotinabusus, der St. n. Teilamputation D5 rechts am 1. November 2007 sowie der Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol.
In der Beurteilung führen die Gutachter nach interdisziplinärer Abklärung zusammengefasst aus, dass beim Explorand ein Vorzustand im Bereich der HWS bestanden habe. Dieser habe aufgrund des Ereignisses vom 1. November 2007 eine richtunggebende Verschlimmerung erfahren und der Status quo ante könne nicht mehr erreicht werden. Als Unfallfolgen würden sich eine leichte neurologische Schädigung im Sinne eines sensomotorischen Ausfallsyndroms C7 bei erheblichen vorbestehenden degenerativen Veränderungen der HWS sowie eine traumatische Amputation des Endglieds des fünften Fingers rechts ergeben. Daneben bestehe ein persistierendes, im heute beklagten Umfange medizinisch schwierig zu erklärendes ausgeprägtes Schmerzsyndrom. Der medizinische Endzustand sei ca. ein Jahr nach Unfalldatum erreicht worden. Ab diesem Zeitpunkt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer funktionellen Veränderung zu rechnen gewesen. Im angestammten Beruf, das heisst in einer Tätigkeit mit schwerer Arbeit, teilweise Überkopfarbeit, Arbeit in Zwangshaltung und "so weiter", bestehe heute keine Arbeitsfähigkeit mehr. Dies gelte ab Unfalldatum. In einer adaptierten Tätigkeit, das heisst in einer körperlich leichten Tätigkeit, wechselschichtig und vorwiegend im Sitzen auszuführen, ohne Zwangshaltung und ohne Überkopfarbeiten, ohne repetitives Bücken, Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne Tätigkeit auf Leitern, Gerüsten oder anderen gefährlichen Tätigkeiten sowie ohne besondere Anfordernisse an die Reaktionsfähigkeit, sei der Beschwerdeführer zu 60% einsetzbar. Dabei sei er wesentlich in der zeitlichen Präsenz und weniger im Rendement eingeschränkt. Es bestünden keine Beeinträchtigungen im intellektuellen oder emotionalen Bereich, welche eine Verlangsamung, eine Erschwerung der Willensbildung und "so weiter", rechtfertigen würden. Der Kläger sei in adaptierter Tätigkeit wesentlich aufgrund des Schmerzerlebens eingeschränkt. Der Beginn der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit werde auf ca. sechs Monate nach dem Unfalldatum gelegt. Zu diesem Zeitpunkt seien die initialen ausgeprägten Schmerzen aufgrund der Prellung so weit abgeklungen, dass die Arbeitsfähigkeit verwertbar gewesen sei. Die Prognose sei ungünstig. 5.2 Anlässlich der ergänzenden Stellungnahme vom 4. September 2017 führt das ZMB zum Widerspruch betreffend Arbeitsunfähigkeit zwischen den Teilgutachten und dem Konsensschluss sowie der Einschränkung aufgrund des Schmerzerlebens aus, dass tatsächlich ein eklatanter Widerspruch zwischen den Aussagen in den einzelnen Teilgutachten, der Zusammenfassung und Beurteilung und der Beantwortung der Ziffer 7.6.8.3 bestehe. Die Gutachter PD Dr. H.____, Dr. G.____ und Dr. I.____ hätten sich daher zu einer erneuten Konsenskonferenz getroffen. Übereinstimmend sei man zur Ansicht gelangt, dass es sich bei der unter Ziffer 7.6.8.3 gemachten Aussage: "ist der Kläger heute zu 60% einsetzbar" um einen Druckfehler handle. Es sei aufgrund der bei ihnen durchgeführten Abklärungen deutlich geworden, dass der Versicherte keine wesentliche Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit an einem adaptierten Arbeitsplatz habe. Im Rahmen der Konsenskonferenz habe man das Schmerzerleben des Versicherten gewürdigt und man sei gemeinsam zur Auffassung gelangt, dass das somatisch begründbare Schmerzerleben bei diesem Versicherten unter gesamtmedizinischen Aspekten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 10% zu begründen vermöge. Offensichtlich sei es bei der Umsetzung des Diktates zu einem Tippfehler gekommen, welcher auch im Rahmen der verschiedenen Korrekturen unentdeckt geblieben sei. Für diesen erheblichen Lapsus entschuldige man sich gebührend. Die Begründung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich schweren Tätigkeit werde dadurch nicht beeinflusst. 5.3.1 In Bezug auf die Beweiskraft des ZMB-Gutachtens ist ausschlaggebend, ob die Erklärung der Gutachter, es habe sich um einen Tippfehler gehandelt, der leider unentdeckt geblieben sei, nachvollzogen werden kann und im Gesamten betrachtet als glaubwürdig erscheint. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass es nicht die Aufgabe des Rechtsanwenders ist, selber eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen und ein Leistungsprofil der versicherten Person zu erstellen, sondern dass zu prüfen ist, ob die Einschätzungen und Begründungen der medizinischen Fachpersonen einleuchtend, überzeugend und nachvollziehbar sind. 5.3.2 Das Gutachten vom 16. März 2015 ist 78 Seiten lang und damit sehr ausführlich ausgefallen. Obwohl das Gutachten einen grossen Umfang hat, wird die quantitativ noch mögliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit - im Gegensatz zum qualitativen Leistungsprofil - lediglich bei der Frage 7.6.8.3 auf S. 75 angeführt. Die konkrete Höhe der Restarbeitsfähigkeit von 60% respektive von 90% wird damit ein einziges Mal im ganzen Gutachten festgehalten, was ein Übersehen oder Überlesen des Tippfehlers wahrscheinlich macht. Von einer Schutzbehauptung ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, jedenfalls nicht auszugehen. Damit soll der Druckfehler und dessen weitreichende Konsequenzen aber keineswegs bagatellisiert werden. Vorliegend geht es indes nur darum zu prüfen, ob das Gutachten unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme jetzt nachvollziehbar und damit beweistauglich ist.
Im Rahmen der Stellungnahme bestätigen die Gutachter, dass aufgrund der bei ihnen durchgeführten Abklärungen deutlich geworden sei, dass der Versicherte keine wesentliche Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit an einem adaptierten Arbeitsplatz habe. Im Rahmen der Konsenskonferenz habe man das Schmerzerleben des Versicherten gewürdigt und aufgrund dieser Konsensbesprechung sei dann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 10% festgelegt worden. Diese Ausführungen erscheinen nachvollziehbar und lassen sich mit dem Gutachten vereinbaren. So gelangen Dr. G.____ und PD Dr. H.____ in ihren Einzelbetrachtungen zwar zum Schluss, dass der Beschwerdeführer qualitativ, nicht aber quantitativ in seinen Funktionen eingeschränkt sei. Beide stellen aber ein Schmerzerleben fest. Dr. G.____ führt diesbezüglich auf S. 36 aus, dass die hohe vom Exploranden genannte Schmerzintensität in Anbetracht der definierbaren Schmerzquellen nicht nachvollziehbar sei. PD Dr. H.____ legt auf S. 50 dar, dass zwar aufgrund der Schädigung insbesondere sensibler Axone der Wurzel C7 rechts ein neuropathisches Schmerzsyndrom persistieren könne. Es könne aber nicht zuletzt aufgrund des Verlaufs eine Verdeutlichungstendenz nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, wobei auf die Beurteilung des psychiatrischen Experten verwiesen werde. Dr. I.____ hält auf S. 61 fest, dass das Schmerzsyndrom nicht psychogen sei und sich aus psychiatrischer Sicht, abgesehen vom Schmerzerleben, keine weiteren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit ergeben würden. Die Gutachter halten damit unabhängig voneinander fest, dass es ein Schmerzerleben gebe, das auf die somatischen Unfallfolgen zurückzuführen sei, jedoch nicht in dem vom Beschwerdeführer geklagten Umfang. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lassen es auch die Formulierungen von Dr. I.____ zu, anlässlich der Gesamtbeurteilung dem organisch begründbaren Schmerzerleben einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzugestehen. Allein der Umstand, dass in den Teilgutachten keine quantitativen Einschränkungen bezeichnet werden, führt demnach unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 4. September 2017 nicht zur Untauglichkeit des ZMB-Gutachtens.
In Bezug auf das Schmerzerleben halten die Gutachter unter Frage 3 der ergänzenden Stellungnahme fest, dass ein Schmerzerleben per se im Wesentlichen nicht objektivierbar sei. Objektivierbar seien somatische Befunde, die erfahrungsgemäss regelhaft oder individuell ein Schmerzerleben begründen würden. Sekundäre Folgen eines Schmerzerlebens wie eine affektive Beeinträchtigung, vegetative Beschwerden, Atrophien als Folge einer Schonhaltung könnten ebenfalls objektiviert werden. Beim Exploranden sei man zur Auffassung gelangt, dass die somatisch zu erhebenden Befunde durchaus geeignet seien, ein Schmerzerleben zu begründen, jedoch nicht im beklagten Ausmass. In diesem Falle fusse die Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf einem letztlich subjektiven Erleben, welches quantitativ von ihnen mit einer Einschränkung von 10% in der leidensangepassten Tätigkeit eingeschätzt werde. Ob die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit aus objektiver Sicht überwindbar sei oder nicht, müsse aus juristischer Sicht beantwortet werden. Aus medizinischer Sicht sei man zur Auffassung gelangt, dass das dem Versicherten attestierte Ausmass der Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, ohne dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten sei. 5.3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, die Stellungnahme und das Gutachten seien weder widerspruchsfrei noch nachvollziehbar, ist festzustellen, dass die Einschätzung des ZMB, wonach dem Beschwerdeführer eine 90%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei, nachvollziehbar begründet und aufgrund der organischen Unfallfolgen auch ausgewiesen ist. Die Gutachter haben nicht nur auf die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers abgestellt, sondern ihre Einschätzung medizinisch hergeleitet. Damit ist festzustellen, dass die ergänzende Stellungnahme das Hauptgutachten nicht entwertet. Die Gutachter haben ihre Meinung zur Höhe der Einschränkungen nicht gewechselt und das Gutachten nicht nachträglich inhaltlich abgeändert. Ein solches Vorgehen hätte wohl ernsthafte Zweifel an der Verlässlichkeit des Gutachtens geweckt und der Beurteilung würde, dahingehend ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, in der Tat etwas Willkürliches anhaften. Stattdessen bleiben die Gutachter bei ihrer Meinung, machen aber in Korrektur des Druckfehlers geltend, dass die im Kern nachweisbare organische und unfallbedingte Schmerzursache eine Arbeitsfähigkeit in einer leichten, dem Leiden angepassten Tätigkeit von 90% ermögliche. Die Korrektur dieses Fehlers führt dazu, dass das ZMB-Gutachten in sich stimmig ist. 5.4.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich ausserdem auf den Standpunkt, dass die ergänzende Stellungnahme vom 4. September 2017 an einem formellen Mangel leide, weil sie nicht von allen Gutachtern unterzeichnet worden sei. 5.4.2 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Unterschrift eines Sachverständigen zwar ein übliches Kennzeichen, um die Echtheit eines Dokuments zu bezeugen. Für gerichtliche Gutachten sei sie aber im Unterschied zu anderen Dokumenten nicht ausdrücklich gesetzlich als formelle Gültigkeitsvoraussetzung vorgeschrieben (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2008, 9C_235/2007, E. 3.2). 5.4.3 Die Beschwerdegegnerin legt nicht dar, inwiefern die fehlenden Unterschriften von Dr. G.____ und Dr. F.____ die Beweistauglichkeit der ergänzenden Stellungnahme schmälern. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die von Dr. I.____ und PD Dr. H.____ visierte Stellungnahme die Meinung der anderen beiden Experten nicht richtig wiedergeben würde oder diese nicht mit der Stellungnahme einverstanden gewesen wären. Ein formeller Mangel liegt damit nicht vor. 5.5.1 Das Bundesgericht beauftragte das Kantonsgericht zudem mit der Abklärung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen im rechten Arm bis in die Hand, im Nacken sowie die beklagten Sensibilitätsverminderung und Missempfindungen am Vorderarm und an der Hand, verbunden mit einer leichten Kraftverminderung, soweit unfallbedingt, organisch objektiv ausgewiesen seien. 5.5.2 Hierzu führten die Gutachter unter Frage 4 der ergänzenden Stellungnahme vom 4. September 2017 aus, dass die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte elektromyographische Untersuchung eine nicht frische neurogene Läsion im Myotom C7 rechts ergeben habe, welche höchstens mässig ausgeprägt und mit einem motorischen radikulären Ausfallsyndrom vereinbar sei. Es würden sich keine Hinweise auf einen aktuellen Denervationsprozess ergeben, womit sich zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Argumente für eine (aktuelle) Kompromittierung der betreffenden Nervenwurzel ergeben würden. Eine nicht frische neurogene Läsion äussere sich durch formale Veränderungen elektrischer Potentiale im Gefolge einer Schädigung von Nervenfasern und stelle damit ein Residuum dar. Diese Veränderungen seien zeitlebens nachweisbar, was lediglich darauf hinweise, dass in der weiteren Vorgeschichte eine entsprechende Nervenläsion stattgefunden habe. Ein Rückschluss auf den Zeitpunkt der Schädigung könne aber nicht gezogen werden. Bei einem chronisch verlaufenden Denervationsprozess, wie er im Rahmen einer anhaltenden Kompromittierung der entsprechenden Nervenfasern nachweisbar sei, fänden sich elektromyographische Veränderungen einer nicht frischen neurogenen Läsion sowie Zeichen einer aktuellen Denervation. Diese seien im vorliegenden Fall nicht nachweisbar. Wie im Gutachten unter Punkt 4.3.5 dargelegt, ergebe die bildgebende Untersuchung vom 28. Januar 2015 keine Hinweise auf eine persistierende (bzw. aktuelle) Kompromittierung der Nervenwurzel C7.
Im Gegensatz zur geklagten Sensibilitätsstörung stelle das motorische Ausfallsyndrom, welches elektromyographisch dokumentiert werden könne, einen objektiv fassbaren Befund dar. Es handle sich dabei um organisch ausgewiesene Beschwerden. Die elektromyographischen Befunde würden aber keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt ihres Auftretens bzw. den kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. November 2007 erlauben. Problematisch erweise sich die Tatsache, dass der Unfall vom 2. Juni 1994 nicht dokumentiert sei und der Unfallhergang vom 1. November 2007 lediglich aufgrund der Schilderungen des Exploranden rekonstruiert werden könne. Wie bereits unter Punkt 4.3.5 im Gutachten beschrieben und begründet worden, stellten die erheblichen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, die durch die bildgebenden Befunde bereits zum Zeitpunkt des Unfalles vom 1. November 2007 dokumentiert worden seien, Folgen bzw. Residuen des Unfalls vom 2. Juni 1994 dar. Die Tatsache, dass sich das cervikoradikuläre Schmerz- und Ausfallsyndrom am rechten Arm nach Angaben des Versicherten erst im Anschluss an das Unfallereignis vom 1. November 2007 manifestiert habe, sei überwiegend wahrscheinlich Ausdruck einer Verschlimmerung des Vorzustandes (auf Grundlage der vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule). Zum langjährigen Verlauf mit unverminderter Persistenz der therapieresistenten Beschwerden, welcher aufgrund auch der aktuell geringen Ausprägung der neurogenen Läsion ungewöhnlich sei und auch an eine Verdeutlichungstendenz denken lasse, sei unter Punkt 4.3.5 des Gutachtens Stellung bezogen worden. 5.5.3 Die Gutachter legen klar dar, dass das motorische Ausfallsyndrom objektiv nachweisbar ist und zu klaren, organisch nachweisbaren Beschwerden führe. Weiter gehen sie nochmals darauf ein, weshalb sie diese Beschwerden als unfallkausal erachten. Wie bereits anlässlich des Urteils vom 8. Juli 2016 in Erwägungen 4.4.5 dargelegt, sind die Aussagen des Beschwerdeführers, dass die Beschwerden unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis vom 1. November 2007 erstmals aufgetreten seien, durch echtzeitliche Arztberichte zweifelsfrei belegt. Hinzu kommt, dass es die Beschwerdegegnerin versäumte, zeitnah die Umstände des Unfallereignisses und die unmittelbaren Folgen daraus abzuklären. Damit waren die Gutachter im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers angewiesen, um den lange in der Vergangenheit zurückliegenden medizinischen Vorgang überhaupt beurteilen zu können. Dieses Vorgehen und die ausführlichen medizinischen Begründungen überzeugen, weshalb gestützt darauf geschlossen werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen dem cervikoradikulären Schmerz- und Ausfallsyndrom C7 und dem Unfallereignis vom 1. November 2007 besteht. Dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin, die Gutachter würden nun explizit eingestehen, die ihnen im Hauptgutachten vom 16. März 2015 zur Beurteilung unterbreitete Kausalitätsfrage nach der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" entschieden zu haben, kann erneut nicht gefolgt werden. 5.6 Wie bereits in Erwägung 2.7 hiervor ausgeführt, weicht das Gericht bei der Würdigung des medizinischen Sachverhaltes praxisgemäss bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die Anlass geben könnten, die Ergebnisse des ZMB-Gerichtsgutachtens vom 16. März 2015 - mit Ausnahme des Druckfehlers und unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 4. September 2017 - in Frage zu stellen. Es ist vielmehr festzuhalten, dass das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage in jeder Hinsicht erfüllt. Es weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden, es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Sodann setzt sich das Gutachten auch ausführlich mit den bei den Akten liegenden (abweichenden) fachärztlichen Einschätzungen auseinander. Die Gutachter konnten mit der ergänzenden Stellungnahme die Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die Höhe der Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit ausräumen. Auch die Frage, ob die unfallbedingten Beschwerden organisch objektiv ausgewiesen sind, kann gestützt auf die ergänzende Stellungnahme nun zweifelsfrei mit "ja" beantwortet werden. Damit besteht keine Notwendigkeit, ein neues Gutachten in Auftrag zu geben. 6.1 Gestützt auf die Beurteilung des ZMB ist festzustellen, dass ein chronisches cervikales und brachiales Schmerzsyndrom mit degenerativem Reizzustand, Bewegungseinschränkung der HWS und radikulärem sensomotorischem Ausfallsyndrom C7 rechts sowie eine belastungsabhängige Gonalgie mit persistierender multidirektionaler Instabilität leichten Grades rechts sowie Morphin-Gebrauch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen. Zwischen den heutigen Beschwerden, welche im Bereich HWS/Schulter/Arm rechts vom Beschwerdeführer geklagt werden, besteht ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 1. November 2007. Der erhebliche Vorzustand im Bereich der HWS erfuhr durch das Unfallereignis vom 1. November 2007 eine richtunggebende Verschlimmerung. Ebenfalls steht fest, dass der Status quo ante nicht mehr erreicht werden kann. 6.2 Damit erweist sich die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom 14. März 2013 erhobene Beschwerde als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen über den 29. Februar 2008 zu erbringen. Dabei hat sie davon auszugehen, dass der medizinische Endzustand ein Jahr nach dem Unfall erreicht wurde. Die 100%-ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf trat mit dem Unfallereignis ein. Ab dem 1. Mai 2008 war es dem Beschwerdeführer sodann zumutbar, eine leichte angepasste Tätigkeit, wie sie von den ZMB-Gutachtern unter Ziffer 7.6.8.3 beschrieben wurde, in einem Pensum von 90% auszuüben. Gestützt auf diese Feststellungen hat sie insbesondere einen Einkommensvergleich durchzuführen, um zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach Erreichung des medizinischen Endzustands Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 7.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2.1 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in jenen Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen. In BGE 139 V 496 hat das Bundesgericht präzisierend Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können, zu berücksichtigen sind. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe; wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder wenn sie auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 352 E. 3a). Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens; zum Ganzen: BGE 139 V 502 E. 4.4 mit Hinweisen). Diese Kriterien sind auch im Bereich der Unfallversicherung anwendbar (BGE 140 V 70 E. 6). 7.2.2 Vorliegend ist das Kantonsgericht anlässlich der Urteilsberatung vom 5. Dezember 2013 zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachentscheid gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich sei. Hintergrund hierfür bildeten die unterschiedlichen Beurteilungen von Dr. E.____ vom 30. Juni 2012 und von PD Dr. J.____ vom 3. Juni 2013. Dieser Bericht ist zwar erst im Gerichtsverfahren eingereicht worden, weshalb nach Praxis des Bundesgerichts eine Auferlegung der Kosten nicht zulässig wäre. Vorliegend ist aber eine Auferlegung trotzdem angezeigt, da die Beschwerdegegnerin es unterlassen hatte, vor der Abklärung durch Dr. E.____ den Unfallhergang rechtsgenüglich abzuklären. Dr. K.____ hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2010 (SUVA act. 61) explizit fest, dass als erstes die präzisen Umstände des Unfallherganges abzuklären seien. Es müsse versucht werden, so viel wie möglich darüber zu erfahren, was am 1. November 2007 passiert sei. In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin die Umstände des Unfallereignisses jedoch nur unzureichend ab, wie das Kantonsgericht im Beschluss vom 5. Dezember 2013 feststellte. Sie unterliess es, den Zeugen ausfindig zu machen und zu befragen, und sah davon ab, den Beschwerdeführer als Direktbetroffenen in die Abklärungen vor Ort miteinzubeziehen. Diese Vorgehensweise ist mit einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung nicht zu vereinbaren. In der Folge blieb denn auch der Unfallhergang weiter strittig. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.____ ist unklar gewesen, welche Kräfte beim Unfallhergang auf die HWS des Beschwerdeführers wirkten und ob er zu Boden ging. Damit litt das Gutachten von Dr. E.____ von Anfang unter einem erheblichen Mangel. Darüber hinaus stellte das Kantonsgericht anlässlich der ersten Urteilsberatung fest, dass Dr. E.____ von einer psychosomatischen Komponente ausgegangen sei, womit seine Auffassung im Widerspruch zum Gutachten von Dr. L.____ vom 18. Mai 2011 (SUVA act. 75, S. 29) stehe. Diesen Aspekt liess die Beschwerdegegnerin unbeachtet. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der gerichtlichen Begutachtung im Umfang von Fr. 25‘705.90 zu auferlegen. 7.2.3 Nicht auferlegt werden können der Beschwerdegegnerin dagegen die Kosten der ergänzenden Stellungnahme des ZMB vom 4. September 2017 im Betrag von Fr. 265.85. Diese gehen zu Lasten der Gerichtskasse. 7.3.1 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 7.3.2 Advokat Nicolai Fullin hat in seiner Honorarnote vom 9. Februar 2018 einen Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden und 25 Minuten geltend gemacht. Diese Aufwendungen erweisen sich umfangmässig und in Anbetracht der vorgebrachten Sachverhalts- und Rechtsfragen, die nach der ergänzenden Stellungnahme noch zu beurteilen waren, als angemessen. Sie sind zum in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind zudem die Auslagen in der Höhe von Fr. 45.70. Damit ergibt sich eine Parteientschädigung betreffend die Rechtsvertretung durch Advokat Nicolai Fullin in der Höhe von Fr. 2‘248.50 (8 Stunden und 25 Minuten à Fr. 250.-- inkl. Auslagen von Fr. 45.70 und 8% bzw. 7.7% Mehrwertsteuer). 7.3.3 Advokat Sebastian Laubscher hat in seiner Honorarnote vom 19. Dezember 2017 Aufwendungen vom 1. Mai 2009 bis 18. Juli 2017 geltend gemacht. Zu berücksichtigen ist dabei, dass lediglich die Aufwendungen ab dem 15. März 2013 (ab Studium des Einspracheentscheids) im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschädigt werden können. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden können diejenigen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Verfahren vor Bundesgericht entstanden sind. Zusammengerechnet ergibt sich damit ein zu entschädigender Aufwand von 49 Stunden und 40 Minuten, die ebenfalls bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen sind. Hinzu kommen Auslagen von insgesamt Fr. 541.50 (Fr. 59.-- für Porti, Fr. 10.-- für Telefonkosten sowie Fr. 472.50 für Kopien). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Rechtsvertretung durch Advokat Sebastian Laubscher eine Parteientschädigung von Fr. 13‘993.-- (49 Stunden und 40 Minuten à Fr. 250.-- inkl. Auslagen von Fr. 541.50 und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 7.3.4 Damit ergibt sich eine von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu entrichtende Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 16‘241.50 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7,7% Mehrwertsteuer). Demgemäss wird erkannt: ://: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2013 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer für den Unfall vom 1. November 2007 über den 29. Februar 2008 hinaus die gesetzlichen Leistungen im Sinne der Erwägungen zu erbringen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Kosten für das ZMB-Gerichtsgutachten vom 16. März 2015 in der Höhe von Fr. 25‘705.90 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die Kosten für die ergänzende Stellungnahme des ZMB vom 4. September 2017 in der Höhe von Fr. 265.85 gehen zu Lasten der Gerichtskasse.
5.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 16‘241.50 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.