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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.07.2017 725 17 111 / 179

6. Juli 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·3,783 Wörter·~19 min·6

Zusammenfassung

Leistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 6. Juli 2017 (725 17 111 / 179) Unfallversicherung Leistungseinstellung/Beweiswert versicherungsinterner Berichte Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081 Zürich, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A. Die 1973 geborene A.____ war seit 1. Mai 1997 als System- und Projektmanagerin bei der B.____ AG angestellt und durch die Arbeitgeberin bei der Helsana Unfall AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 11. Oktober 2012 erlitt A.____ einen Unfall. Sie stolperte und stürzte mit ihrem zehn Monate alten Sohn in den Armen auf einer Treppe. Die Versicherte zog sich dabei eine Maisonneuve-Fraktur links und eine Bandruptur im rechten oberen Sprunggelenk (OSG) zu. Die Fraktur wurde am folgenden Tag im Spital B.____ mit einer Stellschraubenosteosynthese OSG links operativ behandelt, in Bezug auf das rechte OSG erfolgte eine konservative Therapie. Nach Eingang der Unfallmeldung der Arbeitgeberin erbrachte die Helsana Unfall AG die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten, Taggelder) für dieses Ereignis. Während des Heilungsverlaufs begann die Versicherte über persistierende Beschwerden im Bereich des operierten linken OSG zu klagen, was in der Folge verschiedenste Abklärungen und Behandlungen - unter anderem auch mehrere operative Eingriffe - nach sich zog. Die therapeutischen Massnahmen führten aber laut Schilderung der Versicherten nicht zur gewünschten Beschwerdefreiheit. Gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Prof. Dr. med. C.____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, verfügte die Helsana Unfall AG am 30. August 2016 schliesslich die Einstellung ihrer Versicherungsleistungen. Zur Begründung machte sie geltend, dass die aktuellen Beschwerden am linken OSG durch weitere therapeutische Massnahmen nicht mehr namhaft beeinflussbar seien. Medizinisch sei ein stationärer Gesundheitszustand eingetreten. Gleichzeitig hielt die Helsana Unfall AG fest, dass das Ereignis vom 11. Oktober 2012 aus medizinischer Sicht keine Folgen hinterlasse, welche die Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigen könnten. Zudem resultiere keine unfallbedingte bleibende Schädigung der Integrität. Somit seien auch die Voraussetzungen für weitere Geldleistungen (Invalidenrente/Integritätsentschädigung) nicht erfüllt. Nachdem die Versicherte hiergegen Einsprache erhoben hatte, holte die Helsana Unfall AG bei Prof. Dr. C.____ nochmals eine ausführlichere Stellungnahme ein. Gestützt auf die entsprechenden Ausführungen des beratenden Arztes vom 1. Februar 2017 wies die Helsana Unfall AG die Einsprache mit Entscheid vom 28. Februar 2017 ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, am 3. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr zurückgehend auf das Unfallereignis vom 11. Oktober 2012 die gesetzlichen Leistungen über das Einstellungsdatum vom 30. August 2016 hinaus weiterhin zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei von Seiten des Gerichts ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten bei neutraler Stelle einzuholen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2017 beantragte die Helsana Unfall AG, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in D.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 3. April 2017 ist demnach einzutreten.

2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG). Der Anspruch entsteht gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG am dritten Tag nach dem Unfalltag und er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil A. des Bundesgerichts vom 23. September 2014, 8C_419/2014, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.1 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

3.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil A. des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3).

4.1 Die Beschwerdegegnerin legte die medizinischen Akten im Juni 2016 ihrem beratenden Arzt Prof. Dr. C.____ vor und ersuchte diesen um Beurteilung des Heilungsverlaufs. In seinem Antwortschreiben vom 9. Juni 2016 wies Prof. Dr. C.____ darauf hin, dass zurzeit noch schmerztherapeutische und neurologische Abklärungen im Gange seien, deren Ergebnisse seien abzuwarten. Vermutlich könne der Fall aber abgeschlossen werden, da eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes innert nützlicher Frist nicht erwartet werden könne.

4.2 In der Folge gingen bei der Beschwerdegegnerin die Berichte von PD Dr. med. E.____, Facharzt für Neurologie, vom 26. Mai 2016 und von Dr. med. F.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. August 2016 ein. Der Neurologe PD Dr. E.____ hielt in seinem Schreiben zur Schmerzproblematik der Versicherten im Bereich des linken Fusses fest, die angegebenen Sensibilitätsstörungen würden wahrscheinlich auf eine generalisierte leichtgradige Schädigung motorischer und sensibler Nerven im Fussbereich zurückgehen; so sei in der aktuellen neurographischen Untersuchung in allen untersuchten Nerven eine leichtgradige gemischte Schädigung nachgewiesen worden. Der psychiatrische Facharzt Dr. F.____ diagnostizierte bei der Versicherten in seinem Bericht eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), einen Verdacht auf eine anhaltende affektive Störung (ICD-10 F34) und akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). In seiner Beurteilung führte Dr. F.____ aus, es bestünden chronische Schmerzen in verschiedenen Körperbereichen, wobei ein Teil der Schmerzen somatisch erklärt werden könne. Darüber hinaus bestünden Schmerzen, für die bisher keine organische Ursache gefunden worden sei. Es scheine, dass psychische Faktoren eine bedeutsame Rolle für die Aufrechterhaltung der Schmerzen spielen würden. Zum weiteren Procedere hielt Dr. F.____ abschliessend fest, zunächst werde eine gründliche psychiatrische Diagnostik nötig sein, um besser beurteilen zu können, welche Störungsbilder vorliegen würden und inwiefern man die Patientin unterstützen könne.

4.3 Nach Eingang dieser Berichte von PD Dr. E.____ und von Dr. F.____ legte die Beschwerdegegnerin das medizinische Dossier wiederum ihrem beratenden Arzt Prof. Dr. C.____ zur Stellungnahme vor. In seiner Beurteilung vom 25. August 2016 hielt dieser fest, dass nunmehr von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen sei. Laut einem Bericht des Spitals B.____ würden sich im MRI keine Anhaltspunkte für belastungsbedingte Knochenödeme und degenerative Veränderungen zeigen. Zudem hätten die behandelnden Ärzte bei der "mittlerweile vierjährigen Geschichte" den Beginn einer Schmerztherapie und die Abgabe von Schuheinlagen empfohlen. Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob therapeutische Massnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes bewirken könnten, führte Prof. Dr. C.____ aus, strukturelle Veränderung seien durch weitere therapeutische Massnahmen nicht beeinflussbar. Vermutlich liege auch eine funktionelle Schmerzkomponente vor. Schliesslich fragte die Beschwerdegegnerin Prof. Dr. C.____, ob mit einer unfallbedingten, bleibenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Dies wurde vom beratenden Arzt bejaht, wobei er darauf hinwies, dass die bleibende Beeinträchtigung noch stark durch die Schmerzen überlagert sei. Eine abschliessende Beurteilung sei eventuell erst nach drei bis fünf Jahren möglich.

4.4 Im Laufe des Einspracheverfahrens holte die Beschwerdegegnerin eine erneute, ausführlichere Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Prof. Dr. C.____ ein. In seinem Bericht vom 1. Februar 2017 gelangte dieser zu den Ergebnissen, dass die aktuellen Diagnosen am linken Fuss nur möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Oktober 2012 stehen würden. Es seien Krankheiten für das Leidensbild der Versicherten anzuschuldigen. Im Übrigen sei unabhängig von der diagnostischen Zuweisung der Gesundheitsstörungen von einem stationären Gesundheitszustand am Fuss auszugehen. Die abschliessende Frage der Beschwerdegegnerin, ob mit einer unfallbedingten, bleibenden Beeinträchtigung zu rechnen sei, verneinte der beratende Arzt.

4.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Februar 2017 bei der Würdigung des massgebenden medizinischen Sachverhalts auf die erwähnte Stellungnahme von Prof. Dr. C.____ vom 1. Februar 2017. Demnach sei, so das Fazit der Beschwerdegegnerin, davon auszugehen, dass die Beschwerden der Versicherten im Bereich des linken Fusses nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 11. Oktober 2012 zurückzuführen seien. Diese würden vielmehr auf der psychosomatischen Gesundheitsstörung sowie auf der Polyarthritis der Versicherten und damit auf krankheitsbedingten Faktoren beruhen. Die Kausalität sei im Verfügungszeitpunkt Ende August 2016 bei Erreichen des Status quo sine vel ante dahingefallen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass auch der medizinische Endzustand im Rechtssinne im Verfügungszeitpunkt erreicht gewesen sei. Es würden weder aus orthopädischer noch aus neurologischer Sicht Massnahmen bestehen, die eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten versprechen würden.

5.1 Im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin ist die Versicherte der Auffassung, dass bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts nicht auf die erwähnten Berichte von Prof. Dr. C.____ abgestellt werden könne. Sie macht in formeller Hinsicht vorab geltend, dass die Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2017 in unzulässiger Weise ein zweites versicherungsinternes Gutachten bei Prof. Dr. C.____ eingeholt habe. Dieses sei deshalb aus dem Recht zu weisen. Wie es sich mit diesem formellen Einwand der Beschwerdeführerin verhält, kann nun allerdings offen bleiben, denn der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2017 ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt, ohnehin aufzuheben.

5.2 Wie oben ausgeführt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall wie hier ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 3.2 hiervor und die dortigen Rechtsprechungshinweise). Solche Zweifel an der Schlüssigkeit der Kausalitätsbeurteilung des beratenden Arztes Prof. Dr. C.____ ergeben sich vorliegend etwa aus dem Bericht des Neurologen PD Dr. E.____ vom 26. Mai 2016. Dieser hält darin fest, dass die von der Versicherten angegebenen Sensibilitätsstörungen im Bereich des linken Fusses wahrscheinlich auf eine generalisierte leichtgradige Schädigung motorischer und sensibler Nerven im Fussbereich zurückgehen würden; so sei in der aktuellen neurographischen Untersuchung in allen untersuchten Nerven eine leichtgradige gemischte Schädigung nachgewiesen worden. PD Dr. E.____ führt somit eine wahrscheinliche organische (Teil-) Ursache für die von der Versicherten angegebenen Sensibilitätsstörungen an. Mit diesem Befund setzt sich Prof. Dr. C.____ in seiner abschliessenden Beurteilung inhaltlich aber in keiner Weise auseinander, sondern er beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Beschwerden im Bereich des linken Fusses seines Erachtens auf der psychosomatischen Gesundheitsstörung sowie auf der Polyarthritis der Versicherten beruhen würden. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen die - diesbezüglich knappen - Ausführungen von Prof. Dr. C.____ zur Frage, ob mit einer unfallbedingten, bleibenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Während der beratende Arzt dies in seiner Stellungnahme vom 25. August 2016 noch ausdrücklich bejaht hatte, verneinte er die Frage in seiner nachfolgenden Beurteilung vom 1. Februar 2017, er unterliess es jedoch, seine neue Einschätzung zu begründen bzw. darzulegen, welche medizinischen Erkenntnisse bei ihm zu diesem Meinungswechsel geführt haben. Das Fehlen einer Begründung für diese Auffassung lässt aber weitere, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Beurteilung aufkommen. Fragen kann man sich im Übrigen auch, ob es bei der vorliegenden Beschwerdesymptomatik richtig gewesen ist, die abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts einzig gestützt auf die Akten, d.h. ohne eine persönliche Untersuchung der Versicherten, vornehmen zu lassen. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass eine klinische Untersuchung bei Gesundheitsschäden im Bereich der Orthopädie grundsätzlich wichtig ist. Wie es sich vorliegend damit verhält, braucht nun aber ebenfalls nicht abschliessend beantwortet zu werden, bestehen nach dem Gesagten doch ohnehin Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilung. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin schliesslich noch, dass das Ausmass und die Frage der Unfallkausalität der von Dr. F.____ bei der Versicherten festgestellten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen - insbesondere hinsichtlich der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - bis anhin noch nicht abgeklärt worden ist.

5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass vorliegend Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der von der Beschwerdegegnerin eingeholten und als massgeblich erachteten versicherungsinternen Beurteilung von Prof. Dr. C.____ bestehen. Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 3.2 hiervor) kann bei diesem Beweisergebnis nicht auf die betreffende versicherungsinterne Beurteilung abgestellt werden. Zudem erwiesen sich die vorinstanzlichen Abklärungen in Bezug auf die von Dr. F.____ bei der Versicherten festgestellten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen als unvollständig. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und es sind weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht mehr frei entscheiden, ob sie eine Streitsache an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst die nötigen Abklärungen vorzunehmen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (vgl. BGE 137 V 263 E. 4.4.1 ff.). Da die Beschwerdegegnerin vorliegend den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat und es nicht die Aufgabe des kantonalen Gerichts ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin auch unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts entgegen. Demzufolge ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die Unfallkausalität der bei der Versicherten über den 30. August 2016 hinaus bestehenden Beschwerden und - falls ein natürlicher Kausalzusammenhang bejaht wird - die Frage des Erreichens des medizinischen Endzustands durch ein versicherungsexternes polydisziplinäres Gutachten mit fachärztlichen Untersuchungen in den Bereichen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie abklären zu lassen haben. Anschliessend wird sie gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung über den Leistungsanspruch der Versicherten neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Hebt das Kantonsgericht einen bei ihm angefochtenen Entscheid auf und weist es die Angelegenheit zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung an die Verwaltung zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende Partei (BGE 137 V 61 f. E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 17. Mai 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 6,75 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von 250 Franken - und nicht zu dem vom Rechtsvertreter geltend gemachten Ansatz von 300 Franken - zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 121.60. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘953.85 (6,75 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 121.60 + 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2).

7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

7.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung - wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst - einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Urteil K. des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2-4; vgl. auch Urteil K. des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007). Demgemäss wird erkann t: ://: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Helsana Unfall AG vom 28. Februar 2017 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Helsana Unfall AG zurückgewiesen wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Helsana Unfall AG hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘953.85 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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