Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 11. Juli 2016 (725 16 50) ____________________________________________________________________
Unfallversicherung
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht zu Recht verneint; beim massgebenden Ereignis handelt es sich weder um einen Unfall nach Art. 4 ATSG noch um eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV.
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Olivia Reber
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin
Betreff Leistungen
A. Der 1966 geborene A.____ ist seit dem 1. Januar 1988 bei B.____ als Lokomotivführer angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 13. August 2015 liess A.____ der SUVA durch seine Arbeitgeberin einen Unfall melden. Am 11. August 2015 sei er in X.____ bei der Entsorgungszentrale gewesen und habe beim Ausladen aus seinem Transportanhänger einen schweren Gegenstand angehoben und sich gleichzeitig nach links
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht abgedreht, um den Gegenstand in die Mulde zu werfen. Dabei habe er einen stechenden Schmerz im Rücken verspürt. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 26. August 2015 eine Facettengelenksblockade und schrieb den Versicherten ab 11. August 2015 arbeitsunfähig. Ab 14. August 2015 könne A.____ seine Arbeit im Umfang von 100% wieder aufnehmen. Der Behandlungsabschluss sei am 15. August 2015 erfolgt. Nach Durchführung weiterer Abklärungen hielt die SUVA fest, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. In der Folge lehnte sie mit Verfügung vom 15. September 2015 einen Anspruch von A.____ auf Versicherungsleistungen ab. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 4. Februar 2016 fest. B. Hiergegen erhob A.____ am 12. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 4. Februar 2016 sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Unfallbegriff erfüllt sei. Eventualiter sei eine unfallähnliche Körperschädigung zu bejahen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2016 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin und hielt an seinen eingangs gestellten Rechtsbegehren fest.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in Y.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2016 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall handelt es sich lediglich um eine einmalige ärzt-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht liche Behandlung sowie um eine Arbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen. Unter diesen Umständen liegt der Streitwert unter Fr. 10‘000.--, sodass die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme von Versicherungsleistungen in Bezug auf den Vorfall vom 11. August 2015 abgelehnt hat. In diesem Zusammenhang ist zu beurteilen, ob es sich bei diesem Ereignis um einen Unfall im Rechtssinne bzw. um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). 3.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 3.3 Der äussere Faktor ist das zentrale Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 76 E. 4.1.1). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen. Definitionsgemäss bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst (BGE 134 V 76 E. 4.1, 129 V 404 E. 2.1, 122 V 233 E. 1, je mit Hinweisen). Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (BGE 134 V 80 E. 4.3.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken (wie etwa bei Muskel- und Gelenkschmerzen, einer Lumbago oder Hernien), unterliegt der Nachweis der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors besonders strengen Anforderungen. Die unmittelbare Ursache der Schädigung muss in diesen Fällen unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden. Regelmässig bedarf es – neben den üblichen, dem täglichen Leben zuzuschreibenden, auf den Körper einwirkenden Kräften – eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, damit ein Unfall angenommen werden kann. Hintergrund bildet der Umstand, dass ein Unfallereignis sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung manifestiert, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 80 E. 4.3.2.1, 99 V 138 E. 1; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2011, 8C_693/2010, E. 5.2). 3.4 Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der ungewöhnliche Faktor in einer unkoordinierten Bewegung oder in einer ausserordentlichen körperlichen Anstrengung bestehen (BGE 130 V 117 E. 2.1, 116 V 136 E. 3b m.w.H.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht richts [EVG] vom 13. Februar 2006, U 144/06, E. 1, Urteil des EVG vom 13. Dezember 2002, U 65/02, E. 1.2; vgl. UELI KIESER/HARDY LANDOLT, Unfall-Haftung-Versicherung, Zürich/St. Gallen 2012, N 17 ff.; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 7 N 13). Bei unkoordinierten Bewegungen ist die Ungewöhnlichkeit zu bejahen, wenn der normale Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges unterbrochen oder gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn der Versicherte stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn er, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des EVG vom 30. August 2001, U 277/99, E. 3c; Kranken- und Unfallversicherung – Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1999 Nr. U 345 S. 420 E. 2b m.w.H.). Die Ungewöhnlichkeit einer körperlichen Anstrengung wird bejaht, wenn ein ganz aussergewöhnlicher Kraftaufwand erfolgte. Die Aussergewöhnlichkeit der Anstrengung ist jeweils im Hinblick auf die Konstitution sowie die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person zu beurteilen. Bei berufsüblichen Tätigkeiten wird ausserdem darauf abgestellt, ob der berufsübliche Ablauf durch ein besonderes Element gestört wurde (BGE 116 V 139 E. 3b; KIESER/LANDOLT, a.a.O., N 49; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 41 m.w.H.). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen (vgl. BGE 117 V 263 E. 3b). Aus der Untersuchungsmaxime folgt auch das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach das Gericht an keine förmlichen Beweisregeln gebunden ist (Art. 61 lit. c ATSG). Das gesamte Beweismaterial ist unvoreingenommen und sorgfältig auf dessen Stichhaltigkeit zu prüfen (vgl. LOCHER, a.a.O., § 68 N 3). 4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 134 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 121 V 47 E. 2a; ZAK 1986 S. 189 f. E. 2c). 4.3 Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung müssen über das konkrete Geschehen genaue und möglichst detaillierte Angaben namhaft gemacht werden, aufgrund derer der Versicherer in die Lage versetzt wird, sich über die Tatumstände ein klares Bild zu machen und diese in objektiver Weise abzuschätzen (vgl. BGE 114 V 305 E. 5b; Urteile des EVG vom 25. November 2004, U 209/04, E. 1.2 und vom 15. September 2004, U 234/04). Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben. Im Streitfall hat das
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sozialversicherungsgericht zu beurteilen, ob die einzelnen Merkmale des Unfallbegriffs, insbesondere die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, gegeben sind. Dabei kommt ihm ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 112 V 202 E. 1; RKUV 2003 U 485 S. 259; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 168). 4.4 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person ist gemäss Rechtsprechung den Angaben, die von der versicherten Person kurz nach dem Unfall gemacht wurden, meist grösseres Gewicht beizumessen als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers. Der Grundsatz, wonach die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, stellt eine im Rahmen freier Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann jedoch nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1 m.w.H.; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2008, 8C_827/2007, E. 5.2). 5.1 In der Schadenmeldung UVG vom 13. August 2015 wurde der Sachverhalt von B.____, der Arbeitgeberin des Versicherten, wie folgt geschildert: Beim Ausladen des Anhängers habe der Versicherte einen schweren Gegenstand angehoben und sich gleichzeitig nach links gedreht, um den Gegenstand in die Mulde einzuwerfen. Dabei habe er einen stechenden Schmerz im Rücken verspürt. 5.2 Im Arztzeugnis UVG vom 26. August 2015 hielt Dr. C.____ fest, dass der Beschwerdeführer beim „Lüpfen“ plötzlich eine Blockade und einen stechenden Schmerz im Rücken gehabt habe. 5.3 Im Fragebogen der SUVA führte der Versicherte am 1. September 2015 aus, dass er Abfall (Elektroschrott) aus einem Sachentransportanhänger entladen habe. Er habe eine alte Stereoanlage aus dem Anhänger gehoben, sich dabei nach links gedreht und das Objekt über die Mauer in die Mulde gestossen/geworfen. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob sich etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz, Anschlagen, usw.) ereignet habe. Er führte diesbezüglich aus, dass er einen schweren Gegenstand (Elektroschrott) angehoben und dabei eine Drehbewegung nach links gemacht habe. Die Schmerzen hätten sich sofort beim Drehen/Werfen erstmals bemerkbar gemacht. 5.4 In seiner Einsprache vom 18. September 2015 gegen die leistungsablehnende Verfügung vom 15. September 2015 beschrieb der Versicherte den Unfallhergang folgendermassen: Die Mulde für Elektroschrott befinde sich tiefer gelegen hinter einer Mauer, die etwa einen Meter hoch sei. Da er den Anhänger nicht direkt neben der Wand habe parkieren können, habe er die Sachen zur Mauer tragen oder vom Anhänger aus über die Mauer werfen müssen. So habe er eine alte schwere Stereoanlage vom Anhänger gehoben, um diese in die Mulde zu werfen. Beim Anheben habe er eine Drehbewegung nach links gemacht und zum Werfen der Anlage über die Mauer angesetzt. Bei dieser Hebe-/Dreh-/Stossbewegung habe er sogleich einen star-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ken stechenden Schmerz im Rücken bemerkt. Als seine Frau ihm zuhause den Rücken mit einer Salbe eingecremt habe, habe diese bemerkt, dass unmittelbar neben/bei der Wirbelsäule eine aussergewöhnliche „Erhebung“ gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, der Vorfall entspreche einem Unfall im Rechtssinne oder immerhin einer unfallähnlichen Körperschädigung (Verrenkung des Rückens). Er habe sicher nicht die Absicht gehabt, sich beim Entladen des Anhängers Schmerzen zuzufügen. Durch das Anheben der schweren Anlage und das Drehen sei eine schädigende Einwirkung auf seinen Körper entstanden, nämlich das Herausspringen des Gelenks. Das Ganze sei für ihn ein ungewöhnliches Ereignis gewesen, denn zum einen entlade er selten schwere Sachgegenstände aus einem Anhänger, zum andern sei ihm bis heute noch nie ein Facettengelenk aus seinem Rücken herausgesprungen. 5.5 In der Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2016 schilderte der Versicherte den Unfallhergang im Wesentlichen gleich wie bereits in seiner Einsprache. Neu brachte er vor, dass die Mauer, über die er den Elektroschrott habe werfen müssen, mindestens zwei Meter von ihm entfernt gewesen sei. 6.1 Ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich des Entsorgens von Elektroschrott eine alte Stereoanlage aufgehoben, eine Drehbewegung nach links sowie eine Stoss- bzw. Wurfbewegung vorgenommen und dabei einen stechenden Schmerz im Rücken verspürt habe, steht fest, dass der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG nicht erfüllt ist. So fand gemäss seiner Schilderung keine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne statt, dass der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges, wie ein Ausgleiten, ein Anschlagen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc., gestört worden wäre. Der natürliche Ablauf der Dreh- bzw. Wurfbewegung wurde nicht programmwidrig durch einen äusseren Umstand beeinflusst. Etwas Derartiges wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten gesetzlichen Grundlagen sowie der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 und 3.4 hiervor) kann das Gewicht des Elektroschrotts, namentlich der Stereoanlage an sich, – entgegen der Auffassung des Versicherten – nicht den äusseren bzw. ungewöhnlichen Faktor darstellen. Die Dreh- bzw. Wurfbewegung für das Ausladen und Entsorgen von Elektroschrott erfolgte objektiv betrachtet in der für dieses Vorhaben gewöhnlichen Bandbreite des Bewegungsmusters. Die Bewegung war weder ungewöhnlich noch unfallversicherungsrechtlich eine relevante Programmwidrigkeit. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache geltend macht, dass das Ganze für ihn ein ungewöhnliches Ereignis gewesen sei, weil er selten schwere Sachgegenstände aus einem Anhänger entlade und ihm bis heute noch nie ein Facettengelenk aus seinem Rücken herausgesprungen sei. 6.2 Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor) kann der ungewöhnliche Faktor nicht nur in einer unkoordinierten Bewegung, sondern auch in einer ausserordentlichen körperlichen Anstrengung (einer augenfälligen Überanstrengung) bestehen. Die Ungewöhnlichkeit ist zu bejahen, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer Schädigung führt. Der 1966 geborene Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2016 unter anderem selber fest, dass er regelmässig Sport treibe, fit und überdurchschnittlich kräftig sei. Dies auch im Vergleich mit wesentlich jüngeren Männern.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hierzu ist festzustellen, dass das Ausladen und Entsorgen von alten Sachgegenständen (inkl. einer Stereoanlage) keinen Vorgang darstellt, welcher von einem zum Zeitpunkt des Ereignisses 48-jährigen Mann einen ganz aussergewöhnlichen Kraftaufwand erfordert. Unter diesen Umständen bestand weder eine unkoordinierte Bewegung noch eine ausserordentliche körperliche Anstrengung. 6.3 Diese Schlussfolgerung entspricht zudem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zur Veranschaulichung und zum Vergleich mit dem vorliegenden Fall sind nachfolgend einige Tätigkeiten oder Bewegungen aufzuführen, bei welchen praxisgemäss kein ungewöhnlicher Faktor vorliegt (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 44 ff.): - Tragen einer Hobelbank von 30 bis 40 kg auf dem Rücken von einem oberen Stockwerk ins Erdgeschoss hinunter und Abstellen des Geräts auf den Boden (SUVA-Jahresbericht 1942 Nr. 3a/2 S. 15); - Heben einer Korbflasche von 40 kg (SUVA-Jahresbericht 1942 Nr. 3a/1 S. 15); - Drehen in der Achse um einen Viertelkreis eines mehr als 150 kg schweren, in Hüfthöhe auf zwei Böcken liegenden Metallbalkens durch drei Arbeiter und Stoppen dieser Drehbewegung durch den Versicherten, als sich der Balken zur Seite neigt (SUVA-Jahresbericht 1958 Nr. 3c S. 16 f.); - leichtes Ausgleiten während des Abladens eines etwa 90 kg schweren steinernen Fensterrahmens (SUVA-Jahresbericht 1957 Nr. 3a/1 S. 15). 6.4 Nach dem bereits Gesagten und unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Kasuistik (vgl. E. 6.3 hiervor) ist vorliegend nicht erstellt, dass ein besonderes Vorkommnis zu der erlittenen Rückenverletzung geführt hat. Damit ist der Unfallbegriff – in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung – nicht erfüllt. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt. Als tatbestandsmässige Gesundheitsschädigung gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 die in lit. a bis h aufgeführten Körperschädigungen, auch wenn sie nicht durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht worden sind. Die Liste der den Unfällen gleichgestellten Körperschäden ist abschliessend, weshalb Erweiterungen durch Analogieschlüsse unzulässig sind (vgl. BGE 116 V 139 f. E. 4 a und 147 E. 2 b, 114 V 302 E. 3; ALFRED BÜHLER, Die unfallähnliche Körperschädigung, in: SZS 1996 S. 81 ff.). Es handelt sich gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV um: a) Knochenbrüche, b) Verrenkungen von Gelenken, c) Meniskusrisse, d) Muskelrisse, e) Muskelzerrungen, f) Sehnenrisse, g) Bandläsionen und h) Trommelfellverletzungen. 7.2 Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der medizinische Sachverhalt wie folgt dar: Nach dem Bericht von Dr. C.____ vom 26. August 2015 zog sich der Versicherte am 11. August 2015 eine Facettengelenksblockade zu. Noch am selben Tag konnte diese von Dr. C.____ wieder gelöst werden. Am 10. September 2015 verneinte Dr. med. D.____, FMH Chirurgie, die Frage, ob eine Schädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege. Er hielt fest, dass es sich bei einer Facettengelenksblockade nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung handle.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3 In pflichtgemässer Würdigung der vorstehend erwähnten medizinischen Akten liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine tatbestandsmässige Gesundheitsschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV vor. Der Beschwerdeführer spricht zwar in seinen Schreiben regelmässig von einer „Verrenkung“ seines Rückens oder vom „Herausspringen“ des Facettengelenks. Die ursprüngliche Diagnose seines Hausarztes lautete jedoch „Facettengelenksblockade“. Dies stellt gemäss Dr. D.____ keine unfallähnliche Körperschädigung dar. Darauf kann abgestellt werden, zumal weder die Facettengelenksblockade noch die Blockade eines Gelenks im Generellen im abschliessenden Katalog des Art. 9 Abs. 2 UVV zu finden ist. 8. Nach dem Ausgeführten liegt weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Die Beschwerdegegnerin hat demnach ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 11. August 2015 zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
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Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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