Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.05.2017 725 16 382 / 130

18. Mai 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,799 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Leistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Mai 2017 (725 16 382 / 130) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

An die Form der Einsprache dürfen nur minimale Anforderungen gestellt werden. Vorliegend erweist sich das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Einsprache des Versicherten als zu streng und im Ergebnis als überspitzt formalistisch.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Bruno Muggli, Advokat, Hauptstrasse 53, Postfach 564, 4127 Birsfelden

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1964 geborene A.____ fiel am 12. November 2015 beim Basektballspielen auf die rechte Schulter, wobei er sich gemäss Bericht des Hausarztes Dr. med. B.____ vom 16. Dezember 2015 eine Teilruptur der Supraspinatussehne rechts zuzog. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht, erbrachte ein Taggeld

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und übernahm die Heilbehandlung. Nach weiteren Abklärungen widerrief sie mit Verfügung vom 11. Januar 2016 ihre Leistungszusage und verneinte ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 12. November 2015. Gleichzeitig forderte sie bereits ausgerichtete Taggelder im Umfang von Fr. 1‘356.40 zurück. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, aufgrund der vorliegenden Akten sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls bei der C.____GmbH zu den auf der Schadenmeldung angegebenen Konditionen tätig gewesen sei. In der Folge ersuchte der Versicherte die Suva am 31. Januar 2016, den Fall zu überprüfen und hielt fest, dass er bei der C.____GmbH angestellt sei und diese der Suva alle Dokumente zugestellt habe. Sodann erhob der Versicherte, vertreten durch die D.____ Rechtsschutz- Versicherung-Gesellschaft AG (nachfolgend: D.____AG), am 4. Februar 2016 Einsprache. Er beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 11. Januar 2106 sei die Suva zu verpflichten, ihm für das Ereignis vom 12. November 2015 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Zudem beantragte er die unverzügliche Zustellung der Akten und eine Frist zur Stellungnahme; unter o/e- Kostenfolge. Am 5. Februar 2016 bestätigte die Suva den Eingang der Einsprache vom 4. Februar 2016, stellte der D.____AG die Akten zu und gewährte ihr eine Frist von 30 Tagen zur Begründung der Einsprache. B. Am 29. Februar 2016 informierte die Suva die D.____AG darüber, dass sie bei der C.____GmbH eine Buchprüfung durchführen lasse. Die vorsorgliche Einsprache werde vorerst pendent gehalten. Am 6. September 2016 gab die Suva der D.____AG Gelegenheit zu den Ergebnissen der Buchprüfung Stellung zu nehmen. Zudem gewährte sie ihr eine Frist bis 10. Oktober 2016 zur Verbesserung der Einsprache vom 4. Februar 2016, verbunden mit der Androhung, ansonsten nicht darauf einzutreten. Am 29. September 2016 informierte die D.____AG die Suva darüber, dass sie den Versicherten mangels Versicherungsdeckung nicht weiter vertrete. Dieser werde die Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zum Erkenntnisbericht selber wahren. Nachdem der Suva innert der gewährten Nachfrist keine verbesserte Einsprache zuging, erliess sie am 17. Oktober 2016 einen Nichteintretensentscheid. C. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Bruno Muggli, am 17. November 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Oktober 2016 sei das Verfahren an die Suva zurückzuweisen mit der Verpflichtung, einen materiellen Entscheid zu treffen. Dabei sei ihm ab 15. November 2015 bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit basierend auf einem vertraglichen Grundlohn von brutto Fr. 71‘400.-- ein Unfalltaggeld auszurichten; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrage er eine Nachfrist zur ergänzenden Beschwerdebegründung. D. Am 21. November 2016 teilte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde vom 17. November 2016 den gesetzlichen Formerfordernissen genüge, sodass seitens des Gerichts keine Veranlassung bestehe, eine Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerde anzusetzen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

F. Mit Replik vom 25. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Die Suva beantragte in ihrer Duplik vom 21. Februar 2017 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht und einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Suva im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2016 zu Recht auf die Einsprache des Versicherten vom 31. Januar/4. Februar 2016 gegen die Verfügung vom 11. Januar 2016 nicht eingetreten ist. Das Kantonsgericht hat deshalb nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Suva auf die Einsprache hätte eintreten und sich inhaltlich mit den Vorbringen des Versicherten befassen müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Suva zurückzuweisen. Anderenfalls ist die Beschwerde des Versicherten abzuweisen und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Unfalltaggeld ab 15. November 2015 bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bei einem vertraglichen Grundlohn von Fr. 71‘400.-- beantragt, fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb darauf im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht eingetreten werden kann. 2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. In formeller Hinsicht stellt die genannte Bestimmung keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in den Art. 10-12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unter-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 154 f. E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass das Einspracheverfahren „unkompliziert“ sein soll (HANSJÖRG SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Ehrenzeller/Schaffhauser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 84). Entsprechend wird denn auch verlangt, dass das Erfordernis von Antrag und Begründung, wie es in Art. 10 Abs. 1 ATSV ausdrücklich genannt wird, mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelweges erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden muss (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 52 Rz. 36). An die Form der Einsprache dürfen deshalb, so der genannte Autor weiter, nur minimale Anforderungen gestellt werden (KIESER, a.a.O., Rz. 37). 2.3 Bei der Auslegung der vorstehend geschilderten Formvorschriften ist schliesslich auch Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zu beachten, der überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung verbietet. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 V 158 E. 4.2 mit Hinweisen). 3. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 12. November 2015. Gleichzeitig forderte sie bereits ausgerichtete Taggelder im Umfang von Fr. 1‘356.40 zurück. Am 31. Januar 2016 schrieb der Versicherte der Suva: „Überprüfen Sie bitte meinen Fall. Ich bin immer noch bei der Firma C.____GmbH angestellt (…). Alle Dokumente wurden Ihnen von meiner Firma zugeschickt (Arbeitsvertrag, Lohnblatt, Lohnabrechnung, AHV-Anmeldung, BVG-Police). Ich hoffe, dass die beigelegten Dokumente reichen und wir den Fall so schnell wie möglich lösen können.“ Am 4. Februar 2016 erhob die D.____AG namens und im Auftrag des Versicherten fristgerecht „vorsorglich“ Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Januar 2016. Sie beantragte, in Aufhebung der Verfügung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 11. Januar 2016 sei die Suva zu verpflichten, dem Einsprecher für das Ereignis vom 12. November 2015 die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilungskosten, etc.) zu erbringen. Ausserdem seien ihr unverzüglich sämtliche Akten zuzustellen und eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Nach Erhalt derselben sei eine neue Verfügung zu erlassen; unter o/e- Kostenfolge. Zur Begründung wurde ausgeführt: „Vorsorglich bestreiten wir, dass vorliegend nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und dementsprechend die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht gegeben sein sollen. Der Einsprecher ist seit dem 1. Mai 2015 als Monteur bei der C.____GmbH in einem 100%- Pensum angestellt, weshalb für das Ereignis vom 12. November 2015 die Versicherungsleistungen zu erbringen sind.“ Am 5. Februar 2016 bestätigte die Suva den Empfang der Einsprache vom 4. Februar 2016, gewährte Akteneinsicht und eine Frist von 30 Tagen zur Begründung der Einsprache. Am 29. Februar 2016 informierte die Suva, dass eine detaillierte Revision der Buchhaltung der C.____GmbH durchgeführt werde. Die vorsorgliche Einsprache werde vorerst pendent gehalten. Am 6. September 2016 gab die Suva der D.____AG Gelegenheit bis 10. Oktober 2016 zum Erkenntnisbericht Stellung zu nehmen und – unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 1 ATSV – die Einsprache vom 4. Februar 2016 zu verbessern. Am 29. September 2016 teilte die D.____AG mit, dass sie den Einsprecher mangels Versicherungsdeckung nicht weiter vertrete. Dieser werde die Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme zum Erkenntnisbericht selber wahren. Nach unbenutztem Ablauf der Frist erliess die Suva am 17. Oktober 2016 den angefochtenen Einspracheentscheid. 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Eingabe vom 4. Februar 2016 die formellen Anforderungen erfüllt, denen die Begründung einer Einsprache zu genügen hat. Die Suva verneinte die aufgeworfene Frage im Entscheid vom 17. Oktober 2016. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Einsprache vom 4. Februar 2016 keine rechtsgenügliche materielle Begründung enthalte. Gleiches gelte für das Schreiben des Versicherten vom 31. Januar 2016. Dieser Auffassung der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Ihre Betrachtungsweise und der daraus gezogene Schluss, auf die Einsprache nicht einzutreten, erweisen sich als zu streng und im Ergebnis als überspitzt formalistisch. So nahm der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 4. Februar 2016 – wenn auch ausgesprochen kurz – Bezug auf die Begründung in der Verfügung vom 11. Januar 2016 und erklärte, weshalb er damit nicht einverstanden ist. Namentlich bestritt er explizit das Nichtbestehen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen und bekräftigte, seit dem 1. Mai 2015 als Monteur bei der C.____GmbH in einem 100%-Pensum angestellt gewesen zu sein. Damit brachte er hinreichend klar seine Auffassung zum Ausdruck, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungspflicht der Suva erfüllt seien. Ob dieser Standpunkt auch inhaltlich zutrifft, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage. Dies wird vielmehr im Rahmen der materiellen Beurteilung des Rechtsmittels zu entscheiden sein. Hält man sich die erwähnten (kurzen) Ausführungen des Einsprechers vor Augen, steht fest, dass er sich in der Einsprache vom 4. Februar 2016 zumindest dem Grundsatz nach mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2016 auseinandersetzte. Zudem legte er dar, auf welche Tatsachen er sich beruft (Arbeitsvertrag, Lohnblatt, Lohnabrechnungen, AHV-Anmeldung, BVG-Police; vgl. Eingabe vom 31. Januar 2016) und inwiefern die Verfügung unrichtig sein soll. Bei seinen Ausführungen handelt es sich deshalb – entgegen der Auffassung der Suva – in formeller Hinsicht um eine ausreichende Einsprachebegründung. Zweifellos darf vom Einsprecher nicht verlangt

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, dass er auf sämtliche Vorbringen des Versicherungsträgers in der angefochten Verfügung eingeht, oder dass er sich gar inhaltlich mit der im Anfechtungsobjekt wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung befasst. In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu betonen, dass auch in der Lehre die Auffassung vertreten wird, dass an die Form der Einsprache nur minimale Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. E. 2.2 hiervor und die dortigen Hinweise). Da seine Einsprache vom 4. Februar 2016 die formellen Anforderungen erfüllt, ist rechtlich irrelevant, dass sie als „vorsorglich“ bezeichnet wurde und der Beschwerdeführer auf die Verbesserungsaufforderung der Suva vom 6. September 2016 innert der gesetzten Nachfrist nicht reagierte. Ob die Suva überhaupt befugt war, erst ein halbes Jahr nach Einspracheerhebung am 4. Februar 2016 eine Frist zur Ergänzung der Einsprache anzusetzen, obwohl sie unmittelbar nach deren Eingang keine Mängel feststellte (vgl. Schreiben der Suva vom 5. Februar 2016), braucht bei dieser Sachlage nicht abschliessend beurteilt zu werden. 5. Nach dem Gesagten genügt die Einsprache des Versicherten vom 31. Januar/4. Februar 2016 den formellen Anforderungen, die eine Einsprache hinsichtlich Rechtsbegehren und Begründung zu erfüllen hat. Somit ist die Suva zu Unrecht nicht darauf eingetreten. Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 17. Oktober 2016 ist demnach aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Suva zurückzuweisen. Die Beschwerde ist, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne gutzuheissen. 6.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 1. März 2017 einen Zeitaufwand von 9,75 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 254.90 geltend gemacht, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist demnach für das vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘907.80 (9,75 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 254.90 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 7.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endent-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 7.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 17. Oktober 2016 aufgehoben und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung der Einsprache des Versicherten an die Suva zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘907.80 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

725 16 382 / 130 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.05.2017 725 16 382 / 130 — Swissrulings