Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 4. Mai 2017 (725 16 361 / 107) Unfallversicherung Invalidenrente: Berechnung des Valideneinkommens und des versicherten Verdienstes Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Natalie Matiaska, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal gegen Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Andrea Tarnutzer-Münch, Advokat, Güterstrasse 106, 4053 Basel Betreff Leistungen A. Der 1961 geborene A.____ war seit 1. Januar 2006 als Maschinenführer bei der B.____ AG tätig und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 14. April 2013 stürzte A.____ bei der Arbeit von einer Leiter und zog sich dabei eine Sprunggelenksluxations- und eine Pilon tibial-Trümmerfraktur rechts zu. Nach Eingang der durch die Arbeitgeberin erstatteten Unfallmeldung erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) für diesen Unfall. Nachdem der Versicherte die Arbeit bei der B.____ AG nach dem Unfallereignis nicht wieder aufgenommen hatte, löste diese das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2015 auf. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 sprach die Suva A.____ gestützt auf ihre medizinischen und erwerblichen Abklärungen für die verbleibenden Beeinträchtigungen aus dem Unfallereignis vom 14. April 2013 mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20% basierende und gestützt auf einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 82'253.-- festgesetzte Invalidenrente sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 5% beruhende Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 6'300.-- zu. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache, welche sich gegen die in der angefochtenen Verfügung festgesetzte Invalidenrente, nicht jedoch gegen die ihm darin ebenfalls zugesprochene Integritätsentschädigung richtete. Mit Einspracheentscheid vom 26. September 2016 hiess die Suva die Einsprache insoweit teilweise gut, als sie in Abänderung der angefochtenen Verfügung den der Invalidenrente zu Grunde liegenden versicherten Jahresverdienst von Fr. 82‘253.-- auf Fr. 82‘716.-- erhöhte. Im Übrigen wies die Suva die Einsprache ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, am 27. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Einspracheentscheid dahingehend zu ändern, dass ihm ab 1. Juni 2016 auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeitsgrades von mindestens 27% eine Invalidenrente basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 84'976.-- auszurichten sei; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin zu bewilligen seien. C. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 beantragte die Suva, vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch, die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 27. Oktober 2016 ist demnach einzutreten.
2.1 Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 sprach die Suva dem Versicherten für die verbleibenden Beeinträchtigungen aus dem Unfallereignis vom 14. April 2013 einerseits mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine Invalidenrente und anderseits eine Integritätsentschädigung zu. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Einsprache richtete sich ausschliesslich gegen die Festsetzung der Invalidenrente. Darüber hinaus enthielt die Eingabe keine Anhaltspunkte, dass der Versicherte zusätzlich auch die Höhe der Integritätsentschädigung, wie sie in der Verfügung festgesetzt worden war, anfechten wollte. Die Suva sah somit - zu Recht - keine Veranlassung, diese im Rahmen des Einspracheentscheids von Amtes wegen in die Beurteilung einzubeziehen. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Rügeprinzip im Einspracheverfahren und zur Frage der Teilrechtskraft von nicht angefochtenen Verfügungsbestandteilen (vgl. BGE 119 V 347 ff.) durfte sie sich in Ziffer 1 der Erwägungen des Entscheids vielmehr auf den Hinweis beschränken, dass die Verfügung vom 23. Mai 2016 bezüglich der darin festgesetzten Integritätsentschädigung mangels Anfechtung in (Teil-) Rechtskraft erwachsen ist. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Höhe der dem Versicherten zustehenden Invalidenrente der Unfallversicherung.
2.2 Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehört auch die Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 UVG, welche den Anspruch auf eine Invalidenrente regelt. Laut der Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 1 UVG werden jedoch Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird.
3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Invalidität, Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht.
3.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Diese wiederum entspricht dem durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.1 Im Zusammenhang mit der Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers ist als erstes zu prüfen, in welchem Ausmass dieser unfallbedingt arbeitsunfähig ist. Gemäss der Legaldefinition von Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2).
4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 mit weiteren Hinweisen).
4.3 In seinem Austrittsbericht vom 23. März 2016 hielt das involvierte Ärzteteam der Klinik D.____ zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten fest, dass dieser die bisherige Tätigkeit als Maschinenführer unfallbedingt nicht mehr ausüben könne. Hingegen sei ihm eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen, d.h. ohne Arbeiten, die kniend, kauernd oder in der Hocke zu verrichten seien, und ohne das Besteigen von Leitern ganztags zumutbar. Dieser Zumutbarkeitsbeurteilung schloss sich der Kreisarzt Dr. med. E.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Beurteilung vom 8. April 2016 weitestgehend an. Die Suva stützte sich in der Folge in ihrer Rentenverfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Zumutbarkeitsbeurteilungen der Klinik D.____ und des Kreisarztes Dr. E.____. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, sie wird denn auch vom Versicherten in seiner Beschwerde in keiner Weise in Frage gestellt. Unter diesen Umständen kann aber von weiteren Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt abgesehen werden. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass die Suva in ihrem Rentenentscheid gestützt auf die genannten Zumutbarkeitsbeurteilungen zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Versicherten eine mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Einnahme von Zwangshaltungen und ohne das Besteigen von Leitern ganztags zumutbar ist.
5.1 Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128 V 30 E. 1).
5.2 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1). Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1; vgl. auch BGE 135 V 300 E. 5.1). Ein zuletzt bezogener (hoher) Verdienst ist nur dann als Valideneinkommen heranzuzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre. Erfolgte der Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen (Urteil A. des Bundesgerichts vom 9. Juni 2015, 9C_212/2015, E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend arbeitete der Versicherte seit 1. Januar 2006 als Maschinenführer bei der B.____ AG. Es ist davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit bei der genannten Arbeitgeberin weiterhin ausüben würde, wenn er keinen Unfall erlitten hätte. Das Valideneinkommen ist deshalb auf der Basis des Lohnes zu ermitteln, den der Beschwerdeführer zuletzt bei der B.____ AG erzielt hat.
6.1.1 Die Suva ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die bei den Akten liegenden Lohnangaben und -auskünften der B.____ AG für den Versicherten für das Jahr 2016 - das Jahr des Rentenbeginns - ein Valideneinkommen von Fr. 76‘375.--. Dieses setzte sich aus zwölf Monatslöhnen von insgesamt Fr. 61‘080.-- (12 x Fr. 5‘090.--), aus einer Gratifikation von Fr. 5‘295.-- sowie aus Schicht- und Abwesenheitszuschlägen von Fr. 10‘000.-- zusammen. Der Beschwerdeführer erachtet diesen Betrag als zu tief, da die Suva verschiedene Lohnentwicklungen und -bestandteile zu Unecht nicht berücksichtigt habe.
6.1.2 Der Beschwerdeführer macht als erstes geltend, dass die Suva von einem zu tiefen Monatslohn von Fr. 5‘090.-- ausgegangen sei. Zur Begründung weist er darauf hin, dass der Monatslohn jeweils im Februar 2012 (von Fr. 4‘915.-- auf Fr. 4‘965.--) und im Februar 2014 (von 4‘965.-- auf Fr. 5‘090.--) angehoben worden sei. Es sei deshalb sehr wahrscheinlich, dass der Lohn auch im Februar 2016 eine Anpassung erfahren hätte. Diese Annahme erweist sich jedoch in Anbetracht der bei den Akten liegenden Lohnauskünfte der B.____ AG als unbegründet. Die ehemalige Arbeitgeberin des Versicherten hat gegenüber der Suva am 4. April 2016 auf deren Formular "Mutmassliche Lohnentwicklung 2015 bis 2016" (Suva-Akte Nr. 224) angegeben, dass der Monatslohn ohne den erlittenen Unfall gleich geblieben wäre. Berücksichtigt man, dass sich die B.____ AG in den vergangenen Jahren in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befand, in welcher sie unter anderem Kurzarbeit anordnen und Entlassungen aussprechen musste, so ist diese Erklärung der Arbeitgeberin durchaus nachvollziehbar. Somit ist aber erstellt, dass es anfangs 2016 - entgegen der Auffassung des Versicherten - nicht zu einer Erhöhung seines Monatslohns gekommen wäre. Die Suva hat deshalb der Berechnung des Einkommens, das der Versicherte im Jahr 2016 bei der B.____ AG erzielt hätte, korrekterweise sein bisheriges monatliches Gehalt in der Höhe von Fr. 5‘090.-- zu Grunde gelegt.
6.1.3 Der Beschwerdeführer moniert sodann, dass die Schicht- und Abwesenheitszuschläge mit Fr. 10‘000.-- zu tief bemessen worden seien. Die B.____ AG würde die genannten Zuschläge in der Regel im Umfang von 23% des Bruttolohnes ausrichten. Bei einem Monatslohn von Fr. 5‘090.-- hätten diese somit 1‘170.70 pro Monat bzw. Fr. 14‘048.40 pro Jahr betragen. Die Suva hält diesem Einwand wiederum die Angaben der Arbeitgeberin entgegen. Diese hatte laut Telefonnotiz vom 20. April 2016 (Suva-Akte Nr. 231) erklärt, dass sie für die Pensionskasse die Zuschläge im Voraus angeben müsse. Als Faustregel gelte für den Schicht- und Abwesenheitszuschlag ein Satz von 23% des Bruttolohnes. Allerdings gelte es, so die Arbeitgeberin weiter, zu beachten, dass die Auslastung mittlerweile stark zurückgegangen sei. Dies zu beziffern sei jedoch praktisch unmöglich. Gestützt auf diese Erklärungen der Arbeitgeberin setzte die Suva die Schicht- und Abwesenheitszuschläge im angefochtenen Einspracheentscheid pauschal auf Fr. 10‘000.-- fest. Ein höherer Betrag sei nicht überwiegend wahrscheinlich, jedenfalls könne nicht von einem solchen von 23% des Bruttolohnes ausgegangen werden. Diesen Einschätzungen der Suva ist beizupflichten. In Anbetracht der von der Arbeitgeberin in der Auskunft vom 20. April 2016 explizit erwähnten "mittlerweile stark zurückgegangen Auslastung" durfte die Suva nicht mehr von den früheren Schicht- und Abwesenheitszuschlägen im Umfang von 23% des Bruttolohnes ausgehen, sie musste diese deutlich tiefer bemessen. Dass sie die betreffenden Zuschläge in Ermangelung konkreter Zahlen pauschal auf Fr. 10’000.-- festgesetzt hat, ist unter den geschilderten Umständen, d.h. insbesondere im Lichte des bereits oben erwähnten schwierigen wirtschaftlichen Umfeldes, in welchem sich die Arbeitgeberin befand, nicht zu beanstanden.
6.1.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass beim Validenlohn der arbeitsvertraglich vereinbarte leistungs- und erfolgsabhängige Zielbonus nicht berücksichtigt worden sei. Diese Feststellung ist zwar zutreffend, die Nichtberücksichtigung dieses Bonus bei der Ermittlung des massgebenden Valideneinkommens ist aber nicht zu beanstanden. Die Suva weist zutreffend darauf hin, dass die Arbeitgeberin in ihrer Antwort zur Anfrage betreffend die mutmassliche Lohnentwicklung 2015 bis 2016 (Suva-Akte Nr. 224) keinen Bonus angegeben hat. Das Ausbleiben einer Bonuszahlung lässt sich denn auch für den fraglichen Zeitraum wiederum mit der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin nachvollziehbar erklären. Aufgrund der geschilderten Auskunft der Arbeitgeberin hat die Suva deshalb zu Recht keine Bonuszahlung in die Berechnung des Valideneinkommens miteinbezogen.
6.1.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist deshalb festzuhalten, dass die Suva ihrer Rentenberechnung zu Recht einen massgebenden Validenlohn des Versicherten von Fr. 76‘375.-- zu Grunde gelegt hat.
6.2 Hat die versicherte Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können für die Festsetzung des (hypothetischen) Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung entweder die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b mit Hinweisen, 129 V 475 E. 4.2.1). In ihrer Rentenverfügung vom 25. Mai 2016, die sie mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. September 2016 bestätigt hat, ermittelte die SUVA das Invalideneinkommen des Versicherten anhand ihrer DAP und gelangte auf diese Weise zu einem zumutbaren Jahresgehalt von Fr. 60‘748.--. Dieses Ergebnis wird vom Versicherten in seiner Beschwerde nicht beanstandet. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte, wonach die vorinstanzliche Berechnung nicht korrekt sein könnte. Somit kann aber von Weiterungen zum massgebenden Invalideneinkommen des Versicherten abgesehen und stattdessen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Suva hierzu verwiesen werden.
6.3 Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 76‘375.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 60‘748.-- hat die Suva eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘627.-- ermittelt, was einen Invaliditätsgrad von 20,46% bzw. gerundet (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) von 20% ergibt. Somit hat sie dem Versicherten im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 20% basierende Invalidenrente zugesprochen. Soweit sich die Beschwerde gegen diesen von der Vorinstanz ermittelten Invaliditätsgrad richtet, erweist sie sich demnach als unbegründet.
7. Streitig und zu prüfen bleibt die Höhe des versicherten Verdienstes, welcher der Berechnung des Rentenbetrages zu Grunde zu legen ist.
7.1 Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Der Unfall des Versicherten ereignete sich am 14. April 2013. Somit ist für die Bemessung des versicherten Verdienstes das Einkommen massgebend, welches dieser im Zeitraum vom 14. April 2012 bis 13. April 2013 erzielt hat. Darüber sind sich die Parteien zu Recht einig. Die Suva hat im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Lohnangaben der B.____ AG für den genannten Zeitraum einen massgebenden versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 82‘716.-- ermittelt. Der Beschwerdeführer bestreitet dieses Ergebnis einzig in einem Punkt. Er macht geltend dass die Arbeitgeberin ihm im April 2012, also im massgebenden Zeitraum für die Berechnung des versicherten Verdienstes, einen Zielbonus in der Höhe von 2‘521.-- ausgerichtet habe. Diesen Betrag habe die Suva bei der Festsetzung seines versicherten Verdienstes fälschlicherweise nicht miteinberechnet. Der von der Suva ermittelte versicherte Verdienst von Fr. 82‘716.-- sei deshalb um den Betrag von Fr. 2‘521.-- zu erhöhen. Diesem Einwand des Beschwerdeführers kann nicht stattgegeben werden. Die Suva weist zu Recht darauf hin, dass dieser Bonus zwar im April 2012 ausbezahlt wurde, laut der klaren Auskunft der Arbeitgeberin vom 12. April 2016 (Suva-Akte Nr. 230) wurde er jedoch für das Geschäftsjahr 2011 (01.01.2011-31.12.2011) ausgerichtet. Somit kann er aber, wie die Suva zutreffend erkannt hat, für die Berechnung des vorliegend massgebenden versicherten Jahresverdienstes nicht berücksichtigt werden.
7.2 Die vorinstanzliche Bemessung des versicherten Jahresverdienstes erweist sich auch in den übrigen Punkten als korrekt. Die von der Suva vorgenommene Berechnung ist denn auch - abgesehen vom vorstehend erörterten Einwand - in der vorliegenden Beschwerde nicht weiter beanstandet worden. Unter diesen Umständen kann hier von weiteren Ausführungen zur konkreten Berechnung des versicherten Jahresverdienstes abgesehen und stattdessen vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der Suva in Ziffer 5 ihres Einspracheentscheids vom 26. September 2016 verwiesen werden.
7.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach auch in Bezug auf die Berechnung des versicherten Verdienstes als unbegründet.
8. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. September 2016 nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.
9.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
9.2 Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen; die obsiegende Beschwerdegegnerin ist zwar anwaltlich vertreten, Art. 61 lit. g ATSG schränkt den Anspruch auf eine Parteientschädigung jedoch ausdrücklich auf die Beschwerde führende Person ein.
9.3 Abschliessend bleibt über den Antrag des Beschwerdeführers zu befinden, es sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin zu bewilligen. Gemäss Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG wird der Beschwerde führenden Person, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Praxisgemäss ist die unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren zu gewähren, wenn der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 176 bis 183 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: Die Bedürftigkeit des Versicherten ist gestützt auf die eingereichten Unterlagen zu bejahen, die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die anwaltliche Vertretung ist geboten gewesen. Die Rechtsvertreterin des Versicherten hat in ihrer Honorarnote vom 20. Februar 2017 einen Zeitaufwand von 9,58 Stunden geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Dazu kommen ausgewiesene Auslagen von Fr. 90.20, die nicht zu beanstanden sind. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung 200 Franken pro Stunde. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist deshalb für ihre Bemühungen ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘166.70 (9,58 Stunden à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 90.20 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.
9.4 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘166.70 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Gegen diesen Entscheid wurde vom Beschwerdeführer am 7. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_482/2017) erhoben.