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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.01.2017 725 16 326 / 10

12. Januar 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,233 Wörter·~16 min·9

Zusammenfassung

Unfallversicherung Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Architekt ist ausschliesslich durch die von ihm gewählte herkömmliche Arbeitsweise bedingt. Dafür hat die Unfallversicherung nicht einzustehen. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten kann der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung nicht beurteilt werden. Rückweisung an die Vorinstanz.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. Januar 2017 (725 16 326 / 10) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Architekt ist ausschliesslich durch die von ihm gewählte herkömmliche Arbeitsweise bedingt. Dafür hat die Unfallversicherung nicht einzustehen. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten kann der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung nicht beurteilt werden. Rückweisung an die Vorinstanz.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1939 geborene A.____ war seit April 1999 bei der B.____AG als Architekt angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 23. November 2006 zog sich A.____ bei einem Treppensturz am 21. November 2006 Verletzungen an der linken Hand zu. Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder). Am 24. November 2009 meldete der Versicherte einen Rückfall, woraufhin die Suva ihre Heilkosten- und Taggeldzahlungen wieder aufnahm. Am 23. Juni 2015 teilte die Suva A.____ mit, von einer weiteren Behandlung könne keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden. In der Folge stellte sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Juli 2015 ein. Mit Verfügung vom 23. September 2015 verneinte sie sowohl einen Anspruch auf Invalidenrente als auch auf Integritätsentschädigung. Daran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 25. August 2016 fest. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, am 27. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Suva sei in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. August 2016 zu verpflichten, ihm ab dem 1. August 2015 eine Invalidenrente von mindestens 25% sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 15% auszurichten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 25. August 2016 aufzuheben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei der Bemessung der Invalidität ein zu tiefes Valideneinkommen veranschlagt und zudem nicht geprüft, ob es ihm im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar sei, sich das computerunterstützte Zeichnen (CAD) anzueignen. Ausserdem habe die Suva den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nicht genügend abgeklärt. C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. November 2016 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in X.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 27. September 2016 ist einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für den Einkommensvergleich grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend (BGE 129 V 222, 128 V 174). 3. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrads bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person unfallbedingt oder zufolge einer Berufskrankheit arbeitsunfähig ist. 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde – die Verwaltung und im Streitfall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche anderen Erwerbstätigkeiten als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden können (vgl. ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 3.2 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es auch ohne weiteres zulässig, dass Verwaltung und Gerichte ihren Entscheid in erster Linie auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen abstützen (vgl. BGE 123 V 334 E. 1c). Ein Gutachten ist nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind. Ferner ist erforderlich, dass der Untersuchungsbefund vollständig vorliegt und der Sachverständige

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen kann (vgl. RKUV 1988, Nr. 56 S. 370 f. E. 5b mit Hinweisen). 3.3 Die Suva ging in ihrem Einspracheentscheid vom 25. August 2016 gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 22. Juni 2015 davon aus, dass der Versicherte aufgrund der Beschwerden an der linken Hand bestimmte Haltefunktionen beim Zeichnen nicht mehr einnehmen könne. Aus diesem Grund bestünde für die Tätigkeit als Architekt eine Arbeitsunfähigkeit von 25%. Auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Versicherten aber eine angepasste leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags zumutbar. Dieser vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelte Bericht erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Stellungnahme für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihm diesbezüglich voller Beweiswert zuzuerkennen ist. 4. Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG beginnt der Rentenanspruch, wenn keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Da nach dem massgebenden kreisärztlichen Bericht vom 22. Juni 2015 beim vorliegenden Beschwerdebild keine namhafte Veränderung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist, und die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Juli 2015 einstellte, ist der frühestmögliche Rentenbeginn und demnach für den strittigen Einkommensvergleich massgebender Zeitpunkt der 1. August 2015. 5. Die Beschwerdegegnerin stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. August 2016 auf den Standpunkt, aufgrund der ausgewiesenen Erwerbseinkommen sei keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung derselben auszumachen, zumal die ärztlich bescheinigte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ausschliesslich durch die Arbeitstechnik des Beschwerdeführers (Zeichnen am Reissbrett) bedingt sei. Da ihm das CAD-Zeichnen aus medizinischer Sicht uneingeschränkt möglich und zumutbar sei, sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass sich die Beschwerdegegnerin auf Erwerbseinkommen abstütze, die er mit dem Gesundheitsschaden erzielt habe. Sie habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er ohne Gesundheitsschaden ein entsprechend höheres Erwerbseinkommen hätte erzielen können. Ausserdem sei zu beachten, dass er das computerunterstützte Zeichnen nicht beherrsche und die Aneignung desselben mit einem erheblichen Weiterbildungs- und Kostenaufwand verbunden sei. 6.1 Die im Sozialversicherungsrecht generell geltende Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 99 E. 3.2 mit Hinweisen) verpflichtet auch Selbstständigerwerbende dazu, die ihnen zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung des Schadens zu ergreifen (vgl. dazu UELI KIESER/HARDY LANDOLT, Unfall - Haftung - Versicherung, 2011, Rz. 781 mit Hinweis). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind insbesondere dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Unfallversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2015, 8C_128/2015, E. 1.2). Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer bei

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Arbeit am Reissbrett eine Arbeitsunfähigkeit von 25% aufweist, da er beschwerdebedingt bestimmte Haltefunktionen nicht mehr einnehmen kann. Indes sind ihm aus medizinischer Sicht angepasste leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztägig zumutbar. Darunter fällt auch das computerunterstützte Zeichnen, welches dem Beschwerdeführer ermöglicht, die Ausübung des bisherigen Berufs als Architekt uneingeschränkt auszuüben. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ist demnach ausschliesslich durch die von ihm gewählte herkömmliche Arbeitsweise bedingt. Dafür hat die Unfallversicherung aber nicht einzustehen. Soweit der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit einer Anpassung der Arbeitsmethode in Frage stellt, und darauf hinweist, dass er das computerunterstützte Zeichnen nicht beherrsche und die Aneignung desselben mit einem erheblichen Weiterbildungs- und Kostenaufwand verbunden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er aus freien Stücken darauf verzichtete, sich das nötige Wissen für die Arbeit am Computer anzueignen, obgleich das computerunterstützte Zeichnen bei der B.____AG offenbar üblich war (vgl. Gesprächsprotokoll vom 17. Februar 2010 [act. 14]). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die stete Fort- und Weiterbildung eine betriebsimmanente Notwendigkeit darstellt. Der Entscheid des Beschwerdeführers, das CAD-Zeichnen nicht zu lernen (vgl. Gesprächsprotokoll vom 14. August 2015 [act. 129]: „Dies kann ich nicht und werde es nie lernen.“) und damit keine Massnahmen zur Vermeidung bzw. Reduzierung des Schadens zu ergreifen, geht deshalb zu seinen Lasten. Zeichnet der Beschwerdeführer computerunterstützt, ist er in seinem angestammten Beruf als Architekt vollständig arbeitsfähig, weshalb ein Rentenanspruch entfällt. 6.2 Selbst wenn eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 25% bejaht würde, käme keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2 hiervor), hat die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Bei der Bestimmung des massgebenden hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Vorliegend stellte die Suva fest, dass die Jahreseinkommen des Beschwerdeführers in den ersten Jahren nach dessen ordentlicher Pensionierung am 1. April 2004 stark zurückgingen und er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einer ganztägigen angepassten Tätigkeit weitaus mehr als das tatsächlich ausgewiesene Einkommen erzielten könnte. Die von der Suva ausgeführten Einkommenszahlen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und decken sich mit den Angaben im Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) insofern, als aufgrund der dort erwähnten Einkommen der Jahre 2004 bis 2013 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 21. November 2006 resp. nach dem Rückfall im Jahr 2009 eine unfallbedingte Einkommenseinbusse erlitten hätte. Daher erübrigt sich die Durchführung des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG. 7. Streitig und zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung. 7.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). 7.2 Laut Art. 25 Abs. 1 UVG wird die Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 219 E. 2a; RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E. 2a mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. 7.3 Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 Satz 1). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala zusätzliche Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59 herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60, 62 und 66) sind, soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c, 116 V 157 E. 3a mit Hinweis). 7.4 Bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann. Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt somit den ärztlichen Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 7.5 Die Beschwerdegegnerin lehnte im angefochtenen Entscheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung ab. Sie stützte sich dabei auf die nicht weiter begründete Feststellung des Kreisarztes Dr. C.____ vom 22. Juni 2015, wonach keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Diese blosse Feststellung des Kreisarztes vermag nicht zu überzeugen, stellte er doch anlässlich der Untersuchung vom 28. April 2015 selbst fest, dass der Beschwerdeführer die linke Hand nicht vollständig schliessen könne und das Spreizen der Finger (nur) mit Einschränkung möglich sei. Weshalb bei diesem Befund aus Sicht des Kreisarztes eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität zu verneinen ist, ist

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht nachvollziehbar. Demnach kann aufgrund der vorhandenen medizinischen Aktenlage die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat, nicht abschliessend beurteilt werden. Da die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig festgestellt hat und es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, ist es Sache der Vorinstanz, die für den Anspruch der Integritätsentschädigung notwendigen Abklärungen durchzuführen. Die Angelegenheit ist deshalb zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird angehalten, den dem Versicherten aus dem Unfall 21. November 2006 dauerhaft verbleibenden Gesundheitsschaden medizinisch nachvollziehbar und begründet feststellen lassen und sodann erneut den gegebenenfalls daraus dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Verfügungsform Stellung nehmen. 8. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschliesslich durch die von ihm gewählte herkömmliche Arbeitsweise bedingt ist, wofür aber die Unfallversicherung nicht einzustehen hat. Selbst wenn eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 25% bejaht würde, ist eine unfallbedingte Einkommenseinbusse nicht ausgewiesen, weshalb ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Da aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung nicht beurteilt werden kann, wird die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, nach weiteren Abklärungen über den diesbezüglichen Anspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. 9.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist dem Beschwerdeführer deshalb eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 25. November 2016 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 10,3 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr. 616.-- geltend gemacht, was umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhaltsund Rechtsfragen angemessen ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-zu entschädigen. Da der Einspracheentscheid vom 25. August 2016 lediglich insoweit aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an die Suva zurückgewiesen wird, als mit ihm ein Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung verneint wurde, ist es angemessen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Suva vom 25. August 2016, soweit mit ihm ein Anspruch des Versicherten auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt wurde, aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Suva zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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