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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.05.2017 725 16 323 / 112

4. Mai 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·3,670 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

Leistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 4. Mai 2017 (725 16 323 / 112) Unfallversicherung Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen Rückfall und ursprünglichem Unfallereignis Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Markus Schäfer Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach gegen Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A. Die 1965 geborene A.____ ist seit 2. Oktober 1995 als Verkäuferin bei B.____ angestellt und durch die Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 5. Dezember 2006 erlitt A.____ einen Unfall, als sie auf der Strasse stolperte und vornüber auf die rechte Seite stürzte. Danach klagte die Versicherte über Schulterschmerzen rechts und über Schmerzen im rechten Arm. Die Suva erbrachte nach Eingang der Unfallmeldung der Arbeitgeberin die gesetzlichen Leistungen für die Folgen dieses Ereignisses (Unfall-Nr.: xx). Am 14. Februar 2007 erlitt A.____ einen weiteren Unfall als sie als Fahrzeuglenkerin auf der Autobahn A2 in die Mittelleitplanken prallte, nachdem ihr Wagen von einem die Fahrspur wechselnden Sattelschlepper im Heckbereich gerammt worden war. Die Versicherte suchte gleichentags ihren Hausarzt Dr. med. C.____, Allgemeine Medizin FMH, auf, der bei ihr gemäss seinen Angaben im "Arztzeugnis UVG" vom 7. März 2007 eine Rückenprellung sowie eine Überbeanspruchung der Bauchmuskulatur infolge der Schleuderbewegungen des Autos bei Staus nach kürzlich stattgefundener Unterbauchoperation diagnostizierte. Auch für die Folgen dieses zweiten Ereignisses erbrachte die Suva nach Eingang der Unfallmeldung der Arbeitgeberin die gesetzlichen Leistungen (Unfall-Nr.: yy). Am 24. März 2015 liess A.____ der Suva durch ihre Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 14. Februar 2007 melden, wobei sie "starke Schmerzen in der rechten Schulter" geltend machte. Nachdem die SUVA verschiedene ärztliche Berichte und eine kreisärztliche Beurteilung eingeholt hatte, lehnte sie mit Verfügung vom 8. Juni 2015 eine Leistungspflicht für die gemeldeten Schulterbeschwerden rechts mit der Begründung ab, dass "kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang" zwischen dem Unfall vom 14. Februar 2007 und diesen Beschwerden bestehe. Eine von der Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. August 2016 ab, soweit sie darauf eintrat. Dabei hielt sie zum Eintreten fest, dass Anfechtungsobjekt des Einspracheverfahrens die Verfügung vom 8. Juni 2015 bilde. Streitig und zu prüfen sei, ob eine Leistungspflicht für die als Rückfall zum Unfall vom 14. Februar 2007 (Unfall-Nr.: yy) gemeldeten Schulterbeschwerden zu Recht verneint worden sei. Nicht behandelt habe man in der angefochtenen Verfügung hingegen die Frage, ob die gemeldeten Schulterbeschwerden rechts im Sinne eines Rückfalls auf das Unfallereignis vom 5. Dezember 2006 (Unfall-Nr.: xx) zurückzuführen seien. Da diesbezüglich noch keine Verfügung ergangen sei, könne auf die Einsprache, soweit sie sich auf diesen ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegenden Anspruch beziehe, nicht eingetreten werden. In materieller Hinsicht hielt die Suva fest, dass nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden und dem mehr als acht Jahre früher stattgehabten Ereignis vom 14. Februar 2007 hergestellt werden könne. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 23. September 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2016 beantragte die Suva, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. D. Am 6. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein. Dieser legte sie einen Bericht von Dr. med. D.____, Orthopädische Chirurgie FMH, vom selben Tag ein, in welchem dieser zur strittigen Kausalitätsfrage Stellung nahm. Die Suva äusserte sich mit Duplik vom 30. März 2017 zu diesen Vorbringen der Versicherten und ihres behandelnden Arztes. Gleichzeitig beantragte sie weiterhin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in E.____ (BL), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 In ihrer Vernehmlassung vom 9. November 2016 beantragt die Suva, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Zur Eintretensfrage führt sie aus, Verfügungs- und Anfechtungsgegenstand des Verfahrens würden ausschliesslich die zwischen den Parteien umstrittene Kausalitätsfrage der geklagten Rückfallbeschwerden zum Unfall vom 14. Februar 2007 bilden. Das Schadenereignis vom 5. Dezember 2006 sei entgegen den Annahmen der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand der Verfügung vom 8. Juni 2015 bzw. des Einspracheentscheids vom 22. August 2016 gewesen. Infolgedessen sei auf die Beschwerde, soweit sie das Unfallereignis vom 5. Dezember 2006 zum Gegenstand habe, nicht einzutreten. Die Suva macht zu Recht geltend, dass sie in der Verfügung vom 8. Juni 2015 und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. August 2016 ausschliesslich die Frage beurteilt hat, ob zwischen den von der Versicherten als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden rechts und dem Unfall vom 14. Februar 2007 ein Kausalzusammenhang besteht. Hingegen übersieht die Suva, dass die Versicherte in ihrer Beschwerde vom 23. September 2016 keinen Bezug zum Unfallereignis vom 5. Dezember 2016 (mehr) nimmt. Die Beschwerdeführerin befasst sich ebenfalls ausschliesslich mit der Frage der Kausalität zwischen den geklagten Rückfallbeschwerden und dem Unfallereignis vom 14. Februar 2007. Auch für die Versicherte bildet demnach einzig diese Frage den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 23. September 2016 kann deshalb - entgegen der Auffassung der Suva - vollumfänglich eingetreten werden.

2. Im Folgenden ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob die von der Versicherten im März 2015 als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden rechts auf das Unfallereignis vom 14. Februar 2007 zurückgeführt werden können.

2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt (Art. 17 Abs.1 UVG).

2.2 Laut Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 127 V 457 E. 4b, 118 V 297 E. 2d). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an (Kranken- und Unfallversicherung - Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen).

3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt - unter anderem - voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung oder im Streitfall das Gericht - im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2 Da ein Rückfall begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis anschliesst (vgl. E. 2.2 hiervor), kann er eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 E. 2; BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen). Dabei gilt es klarzustellen, dass der Unfallversicherer in Bezug auf den geltend gemachten Rückfall nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhangs beim Grundfall behaftet werden kann, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt vielmehr der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteil G. des Bundesgerichts vom 7. Juli 2010, 8C_113/2010, E. 2.3; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b).

4.1 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte - wie insbesondere der Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin - ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

4.2 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil A. des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3).

5.1 Wie eingangs erwähnt, hatte die Versicherte noch am Unfalltag vom 14. Februar 2007 ihren Hausarzt Dr. C.____ aufgesucht. Dieser diagnostizierte bei ihr laut den Angaben im "Arztzeugnis UVG" vom 7. März 2007 eine Rückenprellung und eine Überbeanspruchung der Bauchmuskulatur infolge der Schleuderbewegungen des Autos bei Status nach kürzlich stattgefundener Unterbauchoperation. Die Patientin habe über leichten Brechreiz sowie über Schmerzen im Unterbauch geklagt. Im Weiteren habe sie auch eine Druckdolenz im linken Thorax im Bereich der sechsten Rippe in der vorderen Axillarlinie aufgewiesen. Der nächste ärztliche Bericht nach dem Unfall datiert vom 13. März 2007 und stammt von Dr. med. F.____, Rheumatologie FMH und Innere Medizin FMH. Dieser diagnostizierte bei der Versicherten eine Epicondylitis radialis rechts und Insertionstendinosen im Bereich des medialen Schulterblattrandes rechts bei Status nach Sturz auf die rechte Schulter am 5. Dezember 2006 und mit Verstärkung der Schmerzen im Ellbogen rechts seit dem zweiten Unfall (Autounfall) am 14. Februar 2007. Im Anschluss an den Autounfall seien die Ellbogenschmerzen stärker und die Schulterbeschwerden geringer geworden. Nachdem in den nächsten ärztlichen Berichten aus dem Jahr 2007 als Folgen des Autounfalls vor allem Kopfschmerzen sowie eine posttraumatische Belastungsstörung erwähnt worden waren, wies Dr. C.____ in einem Bericht vom 21. August 2007 auf Schulterbeschwerden hin und am 16. April 2008 erwähnte er ab und zu auftretende Schmerzen in der rechten Schulter, vor allem bei Arbeiten über Kopf. Weitere zehn Monate später, am 16. Februar 2009, berichtete Dr. C.____ über eine Zunahme der Schulter- und Armschmerzen rechts.

5.2 Rund sechs Jahre später, am 19. März 2015, diagnostizierte Dr. D.____ bei der Beschwerdeführerin eine Schultersteife rechts bei Impingement und Rotatorenmanschettenruptur. Die Versicherte leide schon lange an Schulterschmerzen beidseits, rechts mehr als links. Seit anfangs Dezember 2014 spüre sie die Schmerzen mehr denn je. Ein von Dr. D.____ veranlasstes MRI ergab laut Bericht der Radiologie G.____ vom 17. März 2015 eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ventral am Footprint und eine Tendinopathie der langen Bicepssehne im Bereich des Umschlagpunktes mit fraglich minimalster medialer Subluxation, sodass eine Pulley-Läsion nicht ausgeschlossen werden könne. Die Subscapularissehne zeige eine diskrete Unschärfe am Oberrand, sei jedoch weitgehend intakt, und der Musculus supraspinatus sei von guter Qualität. In der Folge nahm Dr. D.____ am 20. April 2015 einen operativen Eingriff an der rechten Schulter der Versicherten vor. Gemäss Arthroskopie-/Operationsbericht vom 23. April 2015 führte er eine Schulterarthroskopie rechts mit arthroskopischer Biceps-Tenodomie, offener Acromioplastik und Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion und Biceps-Tenodese durch.

5.3 Die Beschwerdegegnerin holte zur Beurteilung der Unfallkausalität der von der Versicherten am 24. März 2015 als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden rechts eine kreisärztliche Beurteilung bei Prof. Dr. med. H.____, Facharzt für Chirurgie, ein. In seinem Bericht vom 3. Juni 2015 bzw. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. Juni 2015 gelangte der genannte Facharzt zum Ergebnis, dass die Beschwerden, die zur Schulterarthroskopie rechts am 23. April 2015 geführt hätten, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 14. Februar 2007 zurückgeführt werden könnten. Zur Begründung wies er im Wesentlichen darauf hin, dass echtzeitlich im Nachgang zum Unfall keine Beschwerden an der rechten Schulter erwähnt worden seien. Erst acht Jahre nach dem Verkehrsunfall sei eine Kernspintomographie der rechten Schulter angefertigt worden. Die erhebliche zeitliche Latenz zwischen dem Unfall und der erstmaligen bildgebenden Abklärung der rechten Schulter spreche an und für sich schon gegen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Unfallverursachung der Beschwerden. Ferner berichte Dr. D.____ in seinem Bericht vom 19. März 2015 darüber, dass die Versicherte schon lange an Schulterschmerzen beidseits, rechts mehr als links, leide. Auch der Umstand, dass beidseits Schmerzen vorgelegen hätten, spreche gegen eine Unfallverursachung.

6.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des vorliegend strittigen medizinischen Sachverhalts auf die Ergebnisse, zu denen der Kreisarzt Prof. Dr. H.____ in seiner Beurteilung vom 3./15. Juni 2015 gelangt ist. Sie ging demzufolge davon aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den von der Versicherten am 24. März 2015 als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 14. Februar 2007 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Dieses Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung kommt zwar dem Bericht eines beratenden Arztes des Versicherungsträgers nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten, ein solcher Bericht ist aber soweit zu berücksichtigen, als keine - auch nur geringe - Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen bestehen (vgl. BGE 135 V 471 E. 4.7). Vorliegend besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen von Prof. Dr. H.____ zu zweifeln. Dieser setzt sich in seiner fachärztlichen Stellungnahme hinreichend mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und er nimmt eine schlüssige Beurteilung der strittigen Kausalitätsfrage vor. So weist er insbesondere zu Recht darauf hin, dass die Versicherte echtzeitlich, d.h. anlässlich der noch am Unfalltag erfolgten Erstuntersuchung durch Dr. C.____, mit keinem Wort allfällige Schulterbeschwerden erwähnt hat (vgl. dessen Bericht vom 7. März 2013). Entsprechend hat Dr. C.____ am Unfalltag denn auch keine (bildgebenden) Untersuchungen im Bereich der rechten Schulter vorgenommen. Im nachfolgenden Bericht von Dr. F.____ vom 13. März 2013 werden zwar Schulterbeschwerden erwähnt, diese werden jedoch nicht auf den Verkehrsunfall vom 14. Februar 2007 bezogen, sondern in erster Linie in Zusammenhang mit dem ersten Unfall vom 5. Dezember 2006 gebracht. Zudem hat die Versicherte damals gegenüber Dr. F.____ betont, dass die Schulterbeschwerden seit dem zweiten Unfall abgenommen hätten. Ebenfalls zutreffend ist sodann der Hinweis des Kreisarztes auf die jahrelange Latenz (Februar 2009 bis März 2015), während der - mit Ausnahme einer einzigen ärztlichen Überweisung zur Physiotherapie vom 20. Oktober 2011 - ärztlicherseits keine Beschwerden an der rechten Schulter dokumentiert sind. Dieser Umstand spricht ebenfalls klar gegen die Annahme, dass die im März 2015 gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden auf das Unfallereignis vom 14. Februar 2007 zurückzuführen sind. Ein solcher Kausalzusammenhang ist jedenfalls - darin ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten - nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

6.2 Was die Versicherte in ihrer Beschwerde vorbringt, führt zu keiner anderen Beurteilung der strittigen Kausalitätsfrage.

6.2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt gegen den kreisärztlichen Bericht den formalen Einwand, dieser sei nicht beweistauglich, da er lediglich auf einer Beurteilung der Akten und nicht auf einer persönlichen Untersuchung beruhe. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch eine reine Aktenbeurteilung bzw. ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (Urteil G. des Bundesgerichts vom 27. März 2008, 8C_540/2007, E. 3.2 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier vor. Der Kreisarzt hatte gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten hauptsächlich zu beurteilen, ob die von der Versicherten als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden rechts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 14. Februar 2007 stehen. Bei dieser Fragestellung kann eine ausschliesslich gestützt auf die Akten erstellte Beurteilung durchaus Klärung bringen. Der Kreisarzt hat vorliegend denn auch alle vorhandenen Arztberichte berücksichtigt und gewürdigt, so dass ein vollständiges Bild über den Verlauf vorliegt. Inwiefern die Vorberichte nicht umfassend und die Dokumentation lückenhaft sein sollen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher substantiiert.

6.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, der Kreisarzt setze sich nicht mit den abweichenden Kausalitätsbeurteilungen von Dr. C.____ und Dr. D.____ auseinander. Deren Berichte seien aber durchaus geeignet, zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung zu wecken. Es trifft zwar zu, dass Dr. C.____ in seinem Arztzeugnis vom 20. April 2015 und Dr. D.____ letztmals in seinem Schreiben vom 6. März 2017 den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 14. Februar 2007 bejahen, allerdings setzten sie sich beide in keiner Weise mit der fehlenden echtzeitlichen Symptomatik der Schulterbeschwerden und der langen zeitlichen Latenz zwischen der Rückfallmeldung und dem Unfallereignis auseinander, sondern sie beschränken sich im Wesentlichen darauf, die Kausalität ohne nähere Begründung zu bejahen. Dies genügt jedoch nicht, um - auch nur geringe - Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken. Auch die Feststellung von Dr. D.____, er habe in seiner 30-jährigen Erfahrung als Orthopäde bei einer Detailkauffrau noch nie eine spontane Ruptur der Rotatorenmanschette gesehen, mag zwar als Hinweis auf eine traumatische Genese der operierten Schulterschädigung gelesen werden, die Aussage ist aber klarerweise nicht geeignet, die erforderliche konkrete Zuordnung zum Unfall vom 14. Februar 2007 mit dem für eine Bejahung der Leistungspflicht vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Alles in allem sind deshalb die Einschätzungen Dr. C.____ und Dr. D.____ und der im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verfasste Bericht von Dr. D.____ vom 6. März 2017 nicht geeignet, die ausschlaggebende Beweiskraft der Beurteilung von Prof. Dr. H.____ und die von der Beschwerdegegnerin daraus gezogenen Schlüsse in Frage zu stellen.

7. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die am 24. März 2015 erfolgte Rückfallmeldung der Versicherten zu Recht eine Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung verneint hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2016 ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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