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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.06.2017 725 16 305 / 145

8. Juni 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·3,720 Wörter·~19 min·6

Zusammenfassung

Leistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 8. Juni 2017 (725 16 305 / 145) Unfallversicherung Würdigung medizinischer Unterlagen Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Claude Schnüriger, Advokat, Lange Gasse 90, Postfach 538, 4010 Basel gegen Suva, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin Betreff Leistungen A. Die 1979 geborene A.____ war als Betriebsmitarbeiterin bei der B.____SA angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 26. Juli 2007 ihr Kind aus dem Bett heben wollte und sich dabei das linke Knie verdrehte. Sie erlitt dabei eine Patellaluxation. Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlich Versicherungsleistungen. Nach diversen Operationen und Behandlungen sprach die Suva der Versicherten mit Verfügung vom 8. Juni 2012 ab 1. Juli 2012 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 10% und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10% zu. Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 15. Mai 2013 abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Am 3. Juni 2014 liess A.____, nun als Betriebsmitarbeiterin bei C.____ angestellt, einen Rückfall zum Unfall vom 26. Juli 2007 melden. Am 29. April 2014 sei die Kniescheibe erneut herausgesprungen. A.____ wurde in der Folge wiederum operiert und die Suva kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen. Nach weiteren Abklärungen verfügte die Suva, dass die Rente unverändert beibehalten werde, da sich das aktuelle Zumutbarkeitsprofil und auch der Invaliditätsgrad nicht entscheidend verändert hätten. Gleichzeitig sprach sie der Versicherten eine zusätzlich Integritätsentschädigung von 10% zu. Daran hielt die Einspracheinstanz der Suva mit Entscheid vom 8. Juli 2016 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr eine Rente basierend auf einer Erwerbseinbusse von mindestens 20% zuzusprechen. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihr eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von zusätzlich mindestens 20% zu entrichten; alles unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem wurde die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Dr. Schnüriger gewährt. D. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. E. Mit Replik vom 26. Januar 2017 und Duplik vom 1. März 2017 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Form und Frist, ordnungsgemässe Bevollmächtigung des Rechtsvertreters, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Beschwerdelegitimation) sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Zu den geänderten Normen gehören auch die Bestimmungen von Art. 10 Abs. 1 lit. a UVG sowie von Art. 24 Abs. 2 UVG. Laut der Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 1 UVG werden jedoch Versicherungsleistungen für Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen zugetragen haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall, weshalb nachfolgend auf das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird. 2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Art. 10 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Art. 18 Abs. 1 UVG gewährt der versicherten Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid ist. Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Diese wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 2.2 Für Leistungen nach UVG hat der Unfallversicherer grundsätzlich nur unter der Voraussetzung aufzukommen, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Integritätsschädigung) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, das Ereignis mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ist nach der Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn das Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis). 2.3 Nach Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern eines vermeintlich geheilten Gesundheitsschadens, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 E. 2c mit Hinweisen). Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass sich im Rahmen eines Rückfalls eine Beweislosigkeit hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhanges zu Lasten der versicherten Person auswirkt (Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2008, 8C_102/2008, E. 2.2 mit Hinweisen). Anzufügen bleibt aber, dass der Untersuchungsgrundsatz auch im Rahmen der Kausalitätsprüfung bei einem Rückfall gilt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG, heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 17. Mai 2005, U 13/05, E. 2.2). 2.4 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Invalidenrenten der Unfallversicherung für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). Zu beachten ist im Bereich des obligatorischen Unfallversicherungsrechts, dass das Bundesgericht die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung bejaht, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 87 E. 4.3,133 V 547 E. 6.2). 2.5 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). Vorliegend hatte die SUVA der Beschwerdeführerin mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. Juni 2012 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 10% und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10% zugesprochen. Somit beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Erhöhung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 8. Juni 2012 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. Juli 2016. 2.6 Im Entscheid 134 V 109 ff. hat sich das Bundesgericht einlässlich mit der Thematik befasst, in welchem Zeitpunkt der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen habe (BGE 134 V 113 E. 3.2). Dies habe, so das Bundesgericht, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG in dem Zeitpunkt zu geschehen, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden könne und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen seien (BGE 134 V 113 ff. E. 4). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen sei, umschreibe das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet sei (vgl. etwa Art. 1a und Art. 4 UVG), werde sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber verdeutliche dabei, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen müsse. Unbedeutende Verbesserungen genügten nicht (BGE 134 V 115 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.1 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Feststellung des medizinischen Endzustandes und natürlicher Kausalzusammenhänge sowie der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der versicherten Person – ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b mit zahlreichen Hinweisen). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). 3.2 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid hingegen ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juli 2009, 8C_113/2009, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 175 E. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 14. Februar 2014, 8C_787/2013, E. 3.3.2, mit Hinweisen). 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen und – damit einhergehend – der Grad der Arbeitsfähigkeit der Versicherten seit der Rentenzusprache in einer anspruchserheblichen Weise verschlechtert haben. 5. Für die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes liegen zahlreiche medizinische Berichte und Gutachten vor, welche allesamt vom Gericht gewürdigt wurden. In der Folge werden indessen lediglich ausgewählte, aktuell entscheidrelevante Arztberichte und Gutachten wiedergegeben. 5.1 Mit Bericht vom 16. Mai 2012 führte Kreisarzt Dr. med. D.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, am linken Knie bestehe eine nervale Schmerzsymptomatik mit eher geringeren intraarticulären Problembereichen. Die Beweglichkeit sei fast frei, das Knie gut stabil. Empfindlich sei der retropatelläre Raum. Eine erhebliche Arthrose liege nicht vor. Aus medizinischer Sicht sei ein Endzustand erreicht. Zumutbar seien der Beschwerdeführerin vor allem sitzende, leichte, wechselbelastete Tätigkeiten mit nur kurzen mittelschweren Anteilen. Längere stehende und gehende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin ebenso unzumutbar wie mit Treppensteigen verbundene oder Bein belastende Arbeiten oder kniende und kauernde Tätigkeiten oder Beschäftgungen in Nässe, Kälte und Zugluft. Dr. D.____ schätzte die Integritätseinbusse herrührend aus der Neuropathie nach operativer Korrektur am Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus auf 10%. 5.2 Dr. med. E.____, FMH Chirurgie, hielt in seiner Beurteilung anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Februar 2016 unter anderem fest, das linke Kniegelenk sei nicht überwärmt, es liege ein leichter Gelenkerguss vor. Als diagnostische und therapeutische Massnahme schlug Dr. E.____ den Versuch einer Schmerztherapie mittels Akupunktur mit dem Ziel der Reduktion der Schmerzmittel vor. Wenn diese Therapieform eine gute Wirkung zeige, könne die Akupunktur-Behandlung als Erhaltungstherapie weiter von der Suva übernommen werden. Weiter führte er aus, der postoperative Verlauf habe sich weitgehend komplikationsfrei gestaltet. Die orthopädische Behandlung sei in der Zwischenzeit abgeschlossen worden. Die angestammte Tätigkeit als Krankenschwester sei der Versicherten nicht mehr zumutbar, die Belastungen seien viel zu gross. Zumutbar wären der Versicherten eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit kürzeren stehenden oder ebenerdig gehenden Intervallen ganztags. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten in Zwangshaltung des linken Kniegelenkes wie kauernder oder kniender Arbeitsstellung sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Auch das Treppengehen sei nicht mehr zumutbar. 5.3 Am 30. August 2016 wurde im Bericht des Spitals F.____ ausgeführt, dass sicher ein operativer Endpunkt erreicht sei und in der aktuellen Situation keine weiteren operativen Möglichkeiten bestünden. Auch seitens der Patientin bestehe sodann hinsichtlich Funktion und Schmerzsituation ein stabiler Verlauf, auch wenn der Schmerzmittelkonsum nicht dafür spreche. Eine weitere Optimierung durch Schmerzspezialisten sei zu diskutieren. Zumutbar sei eine Arbeitstätigkeit mit sitzenden und stehenden Anteilen, ohne das Einnehmen von kauernden Positionen, welche das Knie belasten würden. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht vorweg geltend, dass der medizinische Endpunkt nicht erreicht sei.

Dr. E.____ hat in seinem Bericht vom 22. Februar 2016 festgehalten, die orthopädische Behandlung sei in der Zwischenzeit abgeschlossen worden. Er empfahl einen Versuch mit Akupunktur zur Schmerzbehandlung, deren Kosten bei Ansprechen als Erhaltungstherapie von der Suva übernommen werden könnten. Das Spital F.____ hat in seinem Bericht vom 30. August 2016 in Bestätigung der Beurteilung des Suva-Kreisarztes Dr. E.____ festgehalten, dass sicher ein operativer Endpunkt erreicht sei und in der aktuellen Situation keine weiteren operativen Möglichkeiten bestünden. Weiter wurde ausgeführt, es bestehe hinsichtlich Funktion und Schmerzsituation ein stabiler Verlauf, auch wenn der Schmerzmittelkonsum nicht dafür spreche. Der medizinische Endzustand ist somit – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – gegeben. Die vorgeschlagenen weiteren Massnahmen bezwecken lediglich den bestehenden Zustand zu erhalten bzw. die Schmerzen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht substantiiert auf, inwiefern diese Feststellungen nicht zutreffend wären, so dass auf der Grundlage der erwähnten medizinischen Akten zu Recht vom Erreichen des Endzustands auszugehen ist. 6.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert die Beurteilung der Suva in medizinischer Hinsicht nicht grundsätzlich, sondern anerkennt, dass der Kreisarzt Dr. E.____ die gesundheitliche Situation "einigermassen" richtig dargestellt habe. Sie wendet sich aber entschieden gegen die Einschätzung, sie könne vollzeitlich tätig sein. Zur Begründung weist sie einerseits auf ihre Rolle als Mutter, andererseits auf den Umstand hin, dass das linke Knie bereits nach kurzer Zeit anschwelle, ebenso das Bein, und sich die Schmerzen dadurch verstärken würden. Die Suva wendet dagegen vorab ein, das behauptete Anschwellen des Knies und des Beins mit entsprechender Schmerzverstärkung sei neu, nicht bewiesen und durch keinen aktenkundigen Arztbericht bestätigt. Davon abgesehen habe der Kreisarzt wegen der Belastung des linken Knies/Beins eine leichte, wechselbelastete und überwiegend sitzende Tätigkeit als zumutbar definiert. Damit sei den Schwellungszuständen Rechnung getragen worden.

Vorab ist der Suva entgegen zu halten, dass die geltend gemachte Schwellung und die damit verbundenen Schmerzen bereits im Einspracheverfahren und zuvor gegenüber dem Kreisarzt geltend gemacht wurden und somit nicht als neu einzustufen sind. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 22. Februar 2016 konnte sodann lediglich ein leichter Gelenkserguss festgestellt werden. Zumindest das von der Beschwerdeführerin geschilderte Ausmass der Beschwerden lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht belegen. Zu beachten ist ferner, dass die Schwellungen jeweils bei Belastung auftreten. Nachdem gemäss dem zumutbaren Arbeitsprofil jedoch überwiegend sitzende Tätigkeiten in Frage kommen, welche eine Belastung der Beine gerade verhindern, müsste die Beschwerdeführerin substantiierter aufzeigen, weshalb dennoch keine vollzeitliche Tätigkeit möglich ist. Das blosse Wiederholen der Unmöglichkeit begründet diese nicht. Knie und Bein dürften viel eher durch die Haushaltsführung und Kinderbetreuung belastet werden als durch die angeführten zumutbaren Tätigkeiten. Somit ist die Suva zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit weiterhin zu 100% arbeitsfähig ist. Unklar bleibt wozu das beantragte orthopädische Gutachten nötig sein sollte, nachdem die medizinische Sachlage geklärt und nach übereinstimmender ärztlicher Einschätzung der Endzustand erreicht ist. 6.3 Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass von einem weitgehend unveränderten medizinischen Zustand auszugehen ist, was auch die beinahe identischen Zumutbarkeitsprofile der massgebenden Vergleichszeitpunkte zeigen. Da sich auch die erwerblichen Verhältnisse – bei gleich bleibendem Zumutbarkeitsprofil – vorliegend nicht verändert haben, besteht kein Anlass für eine Rentenrevision (vgl. oben Ziff. 2.4 f.). Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs, wobei anzumerken bleibt, dass die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen unbegründet sind. 7. Weiter begründet die Beschwerdeführerin ihren geltend gemachten Anspruch auf eine mindestens 20%ige (zusätzliche) Integritätsentschädigung damit, dass auch die künftige Entwicklung zu berücksichtigen sei und sie mit einer Arthrose rechnen müsse. Diese Ausführungen werden jedoch mit keinerlei medizinischen Angaben untermauert. In der Replik wird sodann ausgeführt, es sei eine medizinisch nachgewiesene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Arthrose am Kniegelenk zu rechnen habe, wobei erneut keine Substantiierung erfolgt. Es wird lediglich festgehalten, man habe auf die Einreichung eines Arztberichtes verzichtet, da die Beschwerdegegnerin sonst argumentieren würde, es handle sich um einen privat Bericht, weshalb darauf nicht abgestellt werden könnte. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Einreichung privater Arztberichte durchaus geeignet sein kann, die Feststellungen von Versicherungsärzten in Frage zu stellen und Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben. Dazu hätte umso mehr Grund bestanden, als es Sache der Beschwerdeführerin ist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die Arthrose eine wahrscheinliche und damit schätzbare Verschlimmerung darstellt. Immerhin ist anzumerken, dass bei tatsächlichem Eintritt einer entsprechenden, deutlich stärker als prognostizierten Verschlechterung eine Revision beantragt werden kann. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet. 8. Gestützt auf die obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Suva zu Recht von einer Rentenrevision und einer Erhöhung der Integritätsentschädigung abgesehen hat, weshalb die vorliegende Beschwerde unbegründet und demzufolge abzuweisen ist. 9.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 9.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, ist dieser für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (in der seit 1. Januar 2014 geltenden Fassung) beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 12. April 2017 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 11 Stunden und 25 Minuten geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind auch die geltend gemachten Auslagen von Fr. 160.--. Dem Rechtsvertreter ist somit ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘639.50 (11,41 Stunden à Fr. 200.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 160.-- + 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten. 9.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich auf § 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG) vom 22. Februar 2001 aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Demgemäss wird erkann t: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

3.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘639.50 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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