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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.09.2016 725 16 169/255

29. September 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,065 Wörter·~10 min·5

Zusammenfassung

Unfallversicherung Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ist vorliegend nicht gegeben

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. September 2016 (725 16 169 / 255) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens ist vorliegend nicht gegeben

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Erlass einer Rückforderung

A. Der 1982 geborene A.____ war Firmeninhaber, Geschäftsführer und einziger Angestellter seiner Firma B.____ GmbH, und in letzterer Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. In den Jahren 2012 und 2013 hatte der Versicherte der SUVA insgesamt vier Unfälle mit Verletzungen der unteren Extremitäten (namentlich Knie und Fussgelenk) sowie des Rückens und darauf zurückzuführende Arbeitsunfähigkeiten melden lassen. Nach Eingang der jeweiligen Unfallmeldungen hatte die SUVA die gesetzlichen Leistungen (Kosten der Heilbehandlung, Taggelder) für die Folgen dieser Ereignisse erbracht.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 forderte die SUVA von A.____ Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 58‘494.15 zurück. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, Abklärungen hätten gezeigt, dass der Versicherte für denselben Zeitraum, für den er aufgrund von angeblichen Arbeitsunfähigkeiten Taggeldleistungen der SUVA bezogen habe, offenbar auch weiterhin Arbeitsentgelte habe erwirtschaften können. Die Taggeldleistungen seien somit zu Unrecht ausgerichtet worden, weshalb man sie zurückfordern müsse. Die vom Versicherten gegen diese Rückforderungsverfügung erhobene Einsprache wies die SUVA, soweit sie darauf eintrat, mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 ab. Dieser Einspracheentscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 gelangte A.____ mit einem Gesuch um Erlass der Rückforderung an die SUVA, welches diese jedoch mit Verfügung vom 14. März 2016 mit der Begründung ablehnte, dass es an dem für einen Erlass der Rückforderung erforderlichen guten Glauben fehle. Daran hielt die SUVA auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 4. April 2016 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 24. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei das Erlassgesuch vom 4. Dezember 2015 zu bewilligen. Eventualiter sei ihm ein Teilerlass zu bewilligen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2016 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in C.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, die im Übrigen frist- und formgerecht erhoben worden ist, zuständig. 2.1 Wie eingangs ausgeführt, forderte die SUVA mit Verfügung vom 25. Juni 2015 vom Versicherten zu Unrecht ausgerichtete Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 58‘494.15 zurück.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die vom Versicherten gegen diese Rückforderungsverfügung erhobene Einsprache wies die SUVA, soweit sie darauf eintrat, mit Entscheid vom 14. Oktober 2015 ab. Dieser Einspracheentscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Somit hat als unbestritten zu gelten, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht Taggelder der SUVA in der Höhe von Fr. 58'494.15 bezogen hat. 2.2 In der vorliegend zur Beurteilung stehenden Beschwerde vom 24. Mai 2016 erhebt der Versicherte nun allerdings erneut verschiedene Einwände, die sich gegen die Rechtmässigkeit dieser Rückforderung der SUVA richten. Da nach dem vorstehend Gesagten der Einspracheentscheid der SUVA vom 14. Oktober 2015, mit dem sie die Rückforderungsverfügung vom 25. Juni 2015 bestätigt hatte, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, hat sich das Kantonsgericht mit all diesen Einwänden, die der Versicherte gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderung erhebt, im heutigen Beschwerdeverfahren nicht mehr zu befassen. Auf die Beschwerde des Versicherten vom 24. Mai 2016 kann deshalb nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Rechtmässigkeit der Rückforderung der SUVA richtet. Vorliegend zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer die Rückforderungsschuld ganz oder, wie er eventualiter geltend macht, teilweise erlassen werden kann. 3.1 Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin - sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind - ganz oder teilweise erlassen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). Der Erlass der Rückforderungsschuld setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. 3.2 Im Folgenden ist als erstes zu prüfen, ob beim Versicherten die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens gegeben ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 ist zwar grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens auszugehen, ob er vorliegt, muss aber trotzdem im Einzelfall aufgrund der jeweiligen konkreten Umstände geprüft werden. 3.3 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil H. des Bundesgerichts vom 14. Juli 2008, 8C_391/2008, E. 4.2; BGE 122 V 221 E. 3). Der gute Glaube als Voraussetzung für den Erlass gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ist somit nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Bezüger unrechtmässiger Leistungen nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben (BGE 138 V 220 f. E. 4). Demnach liegt der gute Glaube beim Bezug der Leistung nicht vor, wenn die unrechtmässige Auszahlung der Leistung auf arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten des Rückerstattungspflichtigen zurückzuführen ist, wenn also bei der Anmeldung oder der Abklärung der Verhältnisse in arglistiger oder grobfahrlässiger Weise Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurden, wenn beispielsweise eine Meldepflicht arglistig oder grobfahrlässig nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurde oder wenn unrechtmässige Leistungen arglistig oder grobfahrlässig entgegengenommen wurden. Grobfahrlässig handelt nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 108 V 202 E. 3a mit weiteren Hinweisen; BGE 110 V 180 E. 3c). Wie auch in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 221 E. 4 mit Hinweis). 4.1 Die SUVA legte ihrem Entscheid vom 14. Oktober 2015, mit welchem sie die Einsprache des Versicherten gegen die Rückforderungsverfügung vom 25. Juni 2015 abgewiesen hatte, folgenden von ihr ermittelten Sachverhalt zu Grunde: Der Versicherte war Firmeninhaber, Geschäftsführer und einziger Angestellter seiner Firma B.____ GmbH, wobei er praktisch ausschliesslich als Frachtführer für die Firma D.____ AG tätig war. In den Jahren 2012 und 2013 hatte der Versicherte der SUVA insgesamt vier Unfälle mit Verletzungen der unteren Extremitäten (namentlich Knie und Fussgelenk) sowie des Rückens und darauf zurückzuführende Arbeitsunfähigkeiten melden lassen, weshalb seitens der Suva Taggeldleistungen von total Fr. 58'494.15 erbracht wurden. Ungeachtet der attestierten Arbeitsunfähigkeiten war der Versicherte aber nachweislich weiter für seine Auftraggeberin, die Firma D.____ AG, als Frachtführer tätig. Dabei erzielte er Entgelte in erheblichem Umfange und er hatte dadurch gar keinen Erwerbsausfall zu beklagen, was er aber der SUVA nicht meldete. Der Versicherte machte im damaligen Verfahren betreffend Rückforderung diesbezüglich wiederholt geltend, dass er für die Zeiträume der attestierten Arbeitsunfähigkeiten Dritte zur Auftragserfüllung beigezogen und all diese Arbeitsleistungen in bar und ohne Quittung entlöhnt habe. Während des ganzen Verfahrens vermochte der Versicherte für ebendiese Behauptung aber keinerlei Beweise aufzulegen. Entsprechend dem gänzlichen Fehlen jeglicher Quittungen waren denn auch in seiner Buchhaltung weder die behaupteten Fremdleistungen verbucht noch die Taggeldleistungen der Suva, sehr wohl hingegen die entsprechenden Unfallversicherungsprämien. Der Versicherte reichte einzig angebliche Rechnungen der Firma E.____ GmbH für behauptete Transport- und Lieferdienste eines Mitarbeiters vor. Auf all diesen Rechnungen war zwar vermerkt, dass der geschuldete Betrag „mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 10 Tagen zahlbar“ sei, doch fehlte jeglicher Beweis, dass diese Zahlungen tatsächlich je gleistet worden wären, namentlich etwa von der Post abgestempelte Abschnitte als Überweisungsbelege oder entsprechende Auszüge für Rechnungsbegleichung via Bankauftrag. Hinzu kam, dass diese aufgelegten Rechnungen einerseits massiv tiefer waren als die Gutschriftsanzeigen der Firma D.____ AG, andererseits aber auch in keiner Relation zu den Taggeldern der SUVA standen. Schliesslich hatte sich aus Publikationen im Internet ergeben, dass der Versicherte ganz offensichtlich in Zeiten der attestierten gänzlichen Arbeitsunfähigkeit auch für den FC G.____ immerhin in der 3. Liga als Verteidiger Fussball-Meisterschaftsspiele bestritten hatte. Gestützt auf diese Sachverhaltsfeststellungen erkannte die SUVA in ihrem die Rückforderungsverfügung vom 25. Juni 2015 bestätigenden Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2015, dass die Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 58'494.15 zu Unrecht ausgerichtet worden und demnach vom Versicherten zurückzuerstatten waren.

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4.2 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.1 hiervor), ist dieser Einspracheentscheid der SUVA vom 14. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen. Auf die geschilderten, von der SUVA im Verfahren betreffend Rückforderung erhobenen – und damals letztlich unangefochten gebliebenen - Sachverhaltsfeststellungen ist deshalb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in welchem es lediglich noch um den Erlass der Rückforderung geht, abzustellen. Das heisst mit anderen Worten, dass die strittige Frage, ob der Beschwerdeführer die Taggelder der SUVA damals in gutem Glauben bezogen hat, ausschliesslich auf der Grundlage des oben wiedergegebenen Sachverhalts zu beurteilen ist. 4.3 Im Lichte dieses Sachverhalts ist ein gutgläubiger Taggeld-Leistungsbezug des Versicherten klarerweise zu verneinen. Wie die SUVA im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend geltend macht, musste dem Beschwerdeführer als Firmeninhaber, Geschäftsführer und einzigem Angestellten seiner Firma B.____ GmbH zweifellos bewusst sein, dass er eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit geltend machte und entsprechende Taggelder bezog, daneben aber im selben Zeitraum von seiner Auftraggeberin unverändert Entgelte in erheblichem Umfange für als Frachtführer erbrachte Dienste erzielte und dadurch deutlich mehr als vor seinen jeweiligen Unfällen verdiente. Diese Mehreinnahmen hätten, wie die SUVA in ihrer Vernehmlassung zu Recht weiter festhält, dem Beschwerdeführer auffallen und zumindest erhebliche Zweifel an deren Rechtmässigkeit aufkommen lassen müssen. Von einem gutgläubigen Leistungsbezug könne, so das Fazit der SUVA, bei dieser Sachlage keine Rede sein. Dieser vorinstanzlichen Einschätzung ist unter den geschilderten Umständen vollumfänglich beizupflichten und es ist ihr letztlich auch nichts mehr beizufügen. 4.4 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Seine Ausführungen zielen weitestgehend darauf ab aufzuzeigen, dass er die fraglichen Taggeldleistungen nicht zu Unrecht bezogen habe. Auf diese Frage kann nun aber, wie oben dargelegt (vgl. E. 2.2 hiervor), im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in welchem es einzig um den Erlass der Rückforderung geht, nicht (mehr) eingetreten werden. 4.5 Zusammenfassend ist somit als Ergebnis festzuhalten, dass die SUVA beim Beschwerdeführer das Vorliegen der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu Recht verneint hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage musste sie das Vorliegen der für einen Erlass kumulativ erforderlichen Voraussetzung einer grossen Härte nicht mehr prüfen. Das Erlassgesuch des Beschwerdeführers ist von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen worden. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom 21. April 2016 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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