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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 15.09.2016 725 16 148

15. September 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,627 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Unfallversicherung Anspruch auf Integritätsentschädigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 15. September 2016 (725 16 148)

Unfallversicherung

Anspruch auf Integritätsentschädigung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A.1 Der 1943 geborene A.____ war bei der Firma B.____ AG als Lehrling angestellt und aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 8. April 1961 verletzte er sich beim Fussballspielen am linken Knie (Distorsion und fast vollständiger Ausriss des Kreuzbandes). Am 16. September 1961 erlitt er erneut einen Unfall, wobei er sich zusätzlich eine Meniskusläsion am linken Knie zuzog. Die SUVA erbrachte für beide Unfallereignisse und die in den folgenden Jahren gemeldeten Rückfälle die gesetzlichen Leistungen.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.2 Am 1. Oktober 2014 wurde dem Versicherten, der zwischenzeitlich seinen Wohnsitz nach C.____ verlegt hatte, durch Dr. med. D.____, Orthopäde, eine Knietotalprothese links implantiert. Am 16. April 2015 teilte Dr. D.____ mit, dass der Heilungsprozess ordnungsgemäss verlaufe. Nichtsdestotrotz bestünden noch gewisse Einschränkungen. Mit Beurteilung vom 6. Mai 2015 schätzte der SUVA-Kreisarzt med. pract. E.____, FMH Chirurgie, die von der SUVA aufgrund der seinerzeit erlittenen unfallbedingten Integritätseinbusse im linken Knie auf gesamhaft 30%. Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 sprach die SUVA dem Versicherten (gestützt auf die nach dem 1. Januar 1984 entstandene) Integritätseinbusse von 17.25% eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'006.-- zu. Daran hielt sie auch in ihrem Einspracheentscheid vom 6. April 2016 fest. B. Dagegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er seit der Implantation der Totalprothese wesentlich mehr Probleme mit seinem Knie habe und dadurch stark in seiner Lebensqualität einschränkt sei. Seine körperliche Integrität sei dauernd und voraussichtlich während seines ganzen Lebens eingeschränkt. Basierend auf diese Tatsachen sei die Integritätsentschädigung wohl zu niedrig. C. Zur Beschwerde liess sich die SUVA vernehmen und beantragte unter Hinweis auf die Verfügung und den Einspracheentscheid deren Abweisung. D. Am 28. Juli 2016 und am 6. September 2016 reichte der Beschwerdeführer zwei Stellungnahmen per E-Mail ein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Befindet sich dieser im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in welchem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in welchem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in C.____. Sein letzter Wohnsitz in der Schweiz befand sich jedoch in F.____, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Strittig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung zu Recht ausgerichtet und korrekt berechnet hat. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden (Integritätseinbusse) ein natürlicher (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.1 mit Hinweisen) und ein adäquater (vgl. dazu BGE 129 V 181 E. 3.2 mit Hinweis) Kausalzusammenhang besteht. 3.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht (Satz 1); er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Satz 2). Die Integritätsentschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 3.3 Bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung handelt es sich um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gerichte auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind. Dem Gericht ist es nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen, da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt und von einem medizinischen Laien eine zuverlässige Zuordnung nicht erwartet werden kann. Die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen obliegt somit den ärztlichen Sachverständigen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. April 2007, U 121/06, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 3.4 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). 3.5 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinischtheoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 3.6 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5% nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). 3.7 Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 3.8 Der Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht auch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV; THOMAS FREI, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 21). Dies gilt für versicherte Personen der SUVA (Art. 118 Abs. 2 UVG) auch in Fällen, in denen sich der Unfall - wie hier - vor dem Inkrafttreten des UVG (1. Januar 1984) ereignet hat, sofern evolutives Geschehen über diesen Zeitpunkt hinaus angehalten hat, sodass damals weder Erheblichkeit noch Dauerhaf-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigkeit schlüssig feststellbar waren; in diesen Fällen ist der Anspruch erst unter der Geltung des UVG entstanden, weshalb eine Integritätsentschädigung in Frage kommt (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 284 f. E. 1b). Eine Integritätsentschädigung wird in solchen Fällen u.a. ausgerichtet, wenn der Schaden durch Rückfall oder Spätfolgen nach dem 1. Januar 1984 dauernd und erheblich (mindestens 5%) zugenommen hat; alsdann erfolgt eine Teilvergütung für die Zunahme (vgl. BGE 127 V 456, E. 4a; RKUV 1988 Nr. U 50 S. 286 E. 2b). 4. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeuten die vorstehenden Ausführungen was folgt: 4.1.1 In ihrer Verfügung vom 16. Juni 2015 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die medizinische Beurteilung des Kreisarztes med. pract. E.____ vom 6. Mai 2015. Er führte als Diagnosen eine posttraumatische fortgeschrittene Pangonarthrose am linken Knie nach Distorsionstrauma beim Fussballspiel 1961 mit Status nach multiplen Folgeoperationen (Patellastabilisation, laterale Meniskusexzision und mediale Meniskusexzision) auf. Aktuell bestehe ein Status nach Implantation einer Knietotalprothese am 1. Oktober 2014 durch den Orthopäden Dr. D.____. Dieser habe im Anschluss an die Kniegelenksoperation am 1. Oktober 2014 mitgeteilt, dass anlässlich des intraoperativen Funktionstests eine maximale Extension von 130° erreicht worden sei. Am 30. Oktober 2014 habe Dr. D.____ ein noch etwas steifes linkes Knie mit leichter Schwellung festgestellt. In den nachfolgenden Monaten habe der Beschwerdeführer weiterhin über bestehende Beschwerden geklagt, weshalb er erneut durch Dr. D.____ untersucht worden sei. In seinem Bericht vom 16. April 2015 führte er aus, dass der Heilungsprozess gut verlaufe. Zwar sei die Beweglichkeit weiterhin eingeschränkt und das linke Knie könne nicht ganz gestreckt werden. Auch könne der Versicherte noch nicht so weit gehen, ohne Schmerzen in der Hüfte zu bekommen. Er weise ein leichtes Hinken auf, könne schlecht aus dem Auto aussteigen, habe Schwierigkeiten abwärts, aber nicht aufwärts zu gehen. Er schlafe aber gut und habe grundsätzlich keine Schmerzen. Im Rahmen der Untersuchung stellte Dr. D.____ eine Kniebeweglichkeit von 10° bis 100° fest. Das Knie sei zudem nicht gereizt und weise eine gute Stabilität auf. Das Ergebnis der Operation sei befriedigend, auch wenn noch gewisse Einschränkungen bestünden, welche sich in den nächsten sechs Monaten noch marginal verbessern können. Gestützt auf diese Angaben ging pract. med. E.____ unter Berücksichtigung der SUVA Tabellen 5 (Revision 2011; Pangonarthrose) und 2 (Revision 2000; Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) von einer Gesamteinschätzung der Integritätseinbusse von 30% aus, was nicht zu beanstanden ist. Seine Beurteilung stützt sich auf die vorhandenen Akten und auf die darin erhobenen Befunde, ist nachvollziehbar und leuchtet im Ergebnis ein. Insbesondere berücksichtigt er die vom behandelnden Orthopäden Dr. D.____ gemachten Ausführungen, welcher seine Behandlung Mitte April 2015 mit dem Hinweis, dass nur noch unwesentliche Fortschritte erwartet werden können, abschloss. Aus diesem Grund ist auf den Bericht von pract. med. E.____ abzustellen, zumal auch der Beschwerdeführer - wie nachfolgend aufgezeigt wird - keine substantielle Vorbringen dagegen äussert. 4.1.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass sich seine gesundheitliche Situation seit der Operation am 1. Oktober 2014 verschlechtert habe. So müsse er beispielsweise auf seine Spaziergänge verzichten, weil sein Knie schnell anschwelle. Er könne

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht mehr in die Hocke gehen, nicht mehr Rad fahren oder joggen. Zudem fühle er sich auf unebenen Boden sehr unsicher. Diese Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen zwar glaubhaft. Dennoch ändern sie und auch die weiteren in der Beschwerde und den übrigen Eingaben vorgebrachten Argumente nichts an der Beurteilung des SUVA-Kreisarztes, der bei der medizinisch-theoretischen Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers eine Einbusse von 30% (brutto) festgestellt hat. Dies umso mehr, als in den vorliegenden medizinischen Berichten die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht bestätigt wird, weshalb von subjektive bedingten Einschränkungen auszugehen ist, welche in Bezug auf die Bemessung des Integritätsschadens ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). Aus diesen Gründen sieht das Gericht keinen Anlass, von der schlüssigen und nachvollziehbaren kreisärztlichen Beurteilung abzuweichen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Integritätsschaden beim Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung von pract. med. E.____ 30% (brutto) beträgt. 4.2.1 Als nächstes ist zu prüfen, ob die SUVA die Höhe der Integritätsentschädigung richtig bemessen hat. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Akten bereits vor Inkrafttreten des UVG unter der Herrschaft des KUVG an ausgeprägten degenerativen Veränderungen am linken Knie in Form einer ausgeprägten sogenannten fibularen Gonarthrose links mit deutlicher Femoro-Patellararthrose links und deutlicher Arthrose der linken Fabella litt (vgl. act. 230). Diese Integritätseinbusse bewirkte nach der damals geltenden Rechtslage keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (vgl. oben E. 3.8). Die Beschwerdegegnerin musste daher unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Grundsätze eine Gesamteinschätzung der Integritätseinbusse vornehmen und dem Beschwerdeführer lediglich die seit Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 im Rahmen des Rückfalls entstandene, dauerhafte und erhebliche Verschlimmerung des Integritätsschadens im Sinne eines Nettoschadens vergüten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2003, U 313/02, E. 4.4; RKUV 1993 S. 24, 1988 S. 284 ff.). 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin berechnete den Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund der seit 1984 pro rata temporis entstandenen Integritätseinbusse, indem sie die Gesamtdauer der Arthrosenentwicklung seit dem Unfall am 8. April 1961 bis zum 1. Oktober 2014 (Zeitpunkt Implantation Kniegelenkprothese; 19'535 Tage) und jene seit dem 1. Januar 1984 (11'232 Tage) feststellte. In der Folge errechnete sie den intertemporalrechtlichen Integritätsschaden auf netto 17,25% (30% ÷ 19'535 x 11'232). Diese Berechnung ist korrekt und hält auch einer gerichtlichen Überprüfung stand. Gestützt auf dieses Ergebnis sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'006.-- zu. Dabei stellte sie auf den höchstversicherten Verdienst bei Inkrafttreten des UVG (am 1. Januar 1984) ab, der damals Fr. 69'600.- betrug (vgl. BGE 127 V 456 E. 4b mit Hinweisen), woraus der vorgenannte Betrag resultiert (Fr. 69'600.-- x 17.25%). 4.3 Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung von Fr. 12'006.-- auf der Basis einer Integritätseinbusse von netto 17.25% ausgerichtet hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2016 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

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5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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