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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.12.2014 725 14 148 (725 2014 148)

4. Dezember 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,107 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Leistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. Dezember 2014 (725 14 148) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Kürzung der Geldleistungen aus der Unfallversicherung; Beteiligung an einer Schlägerei bejaht; massgeblich ist, ob das Verhalten des Versicherten objektiv betrachtet und für den Versicherten erkennbar die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung einschliesst.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, 4143 Dornach

gegen

SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Betreff Leistungen

A. Der 1982 geborene A.____ ist seit dem 1. April 2011 bei der B.____ AG als Leiter Lager und Logistik angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am frühen Morgen des 26. Oktobers 2013 kam es zwischen A.____ und C.____ in D.____ zu tätlichen Auseinandersetzungen. Dabei erlitt der Versicherte eine distale Radiusfraktur links, ein Tuberculum

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht majus-Abriss des rechten Humerus, eine Fraktur des Processus styloideus ulnae, eine Distorsion am oberen rechten Sprunggelenk, ein Hämatom am linken Knie sowie eine Contusio capitis. Es folgten mehrere operative Eingriffe. Nach Vornahme der notwendigen Abklärungen über den Tatverlauf erliess die SUVA am 3. Dezember 2013 eine Verfügung, mit welcher sie die Taggeldleistungen infolge verbaler Provokation um 50% kürzte. Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 3. April 2014 ab. In den Erwägungen wurde ausgeführt, dass die Frage nach einer starken Provokation offen gelassen werden könne, da bereits der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien erfüllt sei. Überdies seien sowohl der natürliche wie auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Versicherten und dem erlittenen Schaden gegeben. B. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 3. April 2014 erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 21. Mai 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids anzuweisen, ihm die ungekürzten Geldleistungen auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Durchführung einer Parteiverhandlung mit Befragung des Beschwerdeführers zu den beiden Vorfällen des 26. Oktober 2013 beantragt; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer weder an einer Rauferei bzw. Schlägerei beteiligt noch den Täter stark provoziert habe. Eine Rauferei bzw. Schlägerei setze nach allgemeiner Vorstellung voraus, dass mehrere Personen aktiv beteiligt seien. Der Vorfall an der E.____ vom 26. Oktober 2013 könne nicht als Schlägerei bezeichnet werden. Vielmehr habe es sich um einen einseitigen, brutalen Angriff gehandelt. Der Beschwerdeführer sei dem Angreifer auch nicht nachgegangen, wie dies im angefochtenen Entscheid behauptet werde. Die angebliche frühere Provokation des Beschwerdeführers vor dem Nachtclub F.____ könne nicht als starke Provokation im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Im Übrigen sei sie für die anschliessend an der E.____ erlittenen Verletzungen nicht kausal gewesen, da der Vorfall vor dem Nachtclub zu diesem Zeitpunkt längst abgeschlossen gewesen sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sowohl vor dem Nachtclub als auch anschliessend an der E.____ habe sich der Beschwerdeführer durch verbale Äusserungen und Provokationen am tätlichen Geschehen beteiligt. D. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 zog das Kantonsgericht die den Beschwerdeführer als Anzeigesteller betreffenden Strafakten bei. Den Parteien wurden Auszüge der Strafakten, namentlich die Requisition vom 26. Oktober 2013 sowie die Protokolle der polizeilichen Einvernahmen des Beschwerdeführers (vom 26. Februar 2014), des beschuldigten C.____ (vom 16. April 2014) und von dessen Ehefrau (ebenfalls vom 16. April 2014) zur Kenntnisnahme zugestellt. E. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wurde der Beschwerdeführer zum umstrittenen Geschehen befragt. Die Parteien hielten an ihren Anträgen und Begründungen fest. Im Sinne eines Novums brachte der Vertreter der Beschwerdegegnerin vor, dass gegen C.____

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zwischenzeitlich ein Strafbefehl ergangen, jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die Strafe sei wegen eines Notwehrexzesses herabgesetzt worden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen einzugehen sein.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 auf die Unfallversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zuständig ist nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Vorliegend befindet sich dieser in G.____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingegangene Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen des Beschwerdeführers zu Recht um 50% kürzte. 3.1 Gemäss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Von dieser Kompetenzdelegation machte der Bundesrat in Art. 49 und 50 der Verordnung zur Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 Gebrauch. Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV werden die Geldleistungen mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich bei Beteiligung an Raufereien und Schlägereien ereignen, es sei denn, die versicherte Person sei als Unbeteiligte oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden. Als Raufereien und Schlägereien gelten gewaltsame Auseinandersetzungen gefolgt von Schlägen, oder ein Durcheinander von sich raufenden Menschen (vgl. ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Murer/Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2003, S. 223). 3.2 Eine Leistungskürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beurteilung der Adäquanz im Besonderen hat retrospektiv zu erfolgen. Es ist zu fragen, ob und inwiefern die objektiv unter Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV fallende Handlung als eine wesentliche Ursache des Unfalles erscheint. Dies ist dann zu bejahen, wenn die spezifischen Gefahren des allenfalls zu sanktionierenden Verhaltens des Versicherten sich beim Unfallereignis konkret ausgewirkt haben und nach der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 2006 Nr. 13 S. 46, E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2013, 8C_932/2012, E. 2.2 mit Hinweisen; siehe auch BGE 134 V 320 E. 4.5.1.2). 4.1 Wie allgemein im Sozialversicherungsrecht üblich, ist der die Leistungskürzung begründende Sachverhalt im Rahmen der Untersuchungsmaxime aufgrund einer Beweiswürdigung abzuklären. Gemäss Art. 61 lit. c ATSG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d.h. der Sachverhalt ist ohne Bindung an förmliche Beweisregeln frei sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 134 f.). Das Gericht hat im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Kann der massgebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung dieses Rahmens nicht im Ausmass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eruiert werden, liegt Beweislosigkeit vor. Diesfalls ist nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden allgemeinen Beweislastregel zu entscheiden, wonach zu Ungunsten derjenigen Partei geurteilt werden muss, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet. Wo es – wie vorliegend – um eine Leistungskürzung geht, hat demgemäss der Unfallversicherer die Folgen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen (vgl. BGE 105 V 216 E. 2c mit Hinweisen; ALFRED MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 262 ff., 266). 4.2 Desgleichen gelten im strafrechtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz und die freie Beweiswürdigung (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] vom 5. Oktober 2007). Das Gericht hat danach frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f. E. 1 mit Hinweisen). Aus der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Als Beweislastregel besagt der Grundsatz, dass es Sache der strafrechtlichen Behörden ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und dass dieser nicht seine Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 40 E. 2a; NIKLAUS RUCKSTUHL/VOLKER DITTMANN/JÖRG ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2011, Rz. 185). In der Funktion als Beweiswürdigungsregel bedeutet der Grundsatz, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 138 V 82 E. 7 mit Hinweisen).

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4.3 Das Sozialversicherungsrecht kennt den im Strafrecht geltenden Beweisgrundsatz "in dubio pro reo" nicht. Darauf beruhende strafgerichtliche Urteile sind für die Sozialversicherungsgerichte denn auch nicht verbindlich (BGE 134 V 322 E. 4.5.3 mit Hinweisen). Die sozialversicherungsrechtlichen Behörden und Gerichte haben den Sachverhalt vielmehr nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen selbstständig zu ermitteln. 5.1 Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der Polizei im Polizeirapport vom 7. November 2013 und der Einvernahme vom 26. Februar 2014 habe er am 26. Oktober 2013 vor dem Nachtclub F.____ in der Strasse H.____ eine Zigarette geraucht, als C.____ auf ihn zu kam und ihn begrüsste. Der Beschwerdeführer habe – aufgrund früherer Konflikte im Zusammenhang mit dem Restaurant von C.____ – nicht mit ihm sprechen wollen und ihm gesagt, er solle ihn nicht grüssen und weitergehen. C.____ sei zunächst von ihm abgerückt, dann jedoch wieder auf ihn zugekommen und habe seine Stirn an diejenige des Beschwerdeführers gedrückt. Es sei zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, im Rahmen derer der Beschwerdeführer C.____ unwirsch aufgefordert habe, sich zu entfernen, worauf dieser ihm einen Faustschlag an die rechte Seite des Kopfes versetzt und ihn, als er zu Boden fiel, zwei- oder dreimal mit dem Fuss getreten habe. Der Beschwerdeführer sei aufgestanden, habe gegrinst und C.____ gesagt, dass er „wie ein Mädchen“ schlage. Die Männer seien anschliessend von den Türstehern des Nachtclubs getrennt worden. C.____ habe dem Beschwerdeführer beim Weggehen gesagt, dass dies „Blutrache“ geben würde. Der Beschwerdeführer habe schliesslich wieder in den Nachtclub gewollt, wo man ihm wegen des Zwischenfalls jedoch den Zutritt verweigert habe. Er sei dann zu Fuss Richtung E.____ gegangen, wo er C.____ erblickt habe. Dieser sei zusammen mit seiner Ehefrau Richtung I.____strasse zu seinem Fahrzeug gegangen. Anstatt durch die J.____strasse weiterzugehen sei er ihnen gefolgt. C.____ und seine Ehefrau seien im Begriff gewesen, in ihr Fahrzeug zu steigen. Um sie einzuholen, habe er Anlauf genommen, der rechte Fuss habe ihn jedoch geschmerzt, so dass er dem Paar aus etwa 20 bis 30 Metern Entfernung zugerufen habe, was mit „Blutrache“ gemeint sei. C.____ habe daraufhin seine Ehefrau angewiesen, die Polizei zu rufen, sei aus dem Fahrzeug gestiegen, auf den Beschwerdeführer zugestürmt und habe ihn mit einem Fusstritt an den Brustkorb zu Fall gebracht. Anschliessend habe er ihn mehrfach getreten, als er am Boden lag und ihn erheblich verletzt. Als es ihm gelungen sei, aufzustehen, habe ihn C.____ mit einem Tritt gegen den Rücken erneut zu Fall gebracht. Es habe unzählige Fusstritte gegeben. Die Polizei sei erschienen und habe den Zwischenfall beendet. Sie hätten ihn anschliessend in die Notaufnahme des Spitals D.____ gebracht. 5.2 Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wird von C.____ und seiner Ehefrau bestritten. So verneinte der beschuldigte C.____ anlässlich der polizeilichen Befragung vom 16. April 2014, seine Stirn vor dem Nachtclub an diejenige des Beschwerdeführers gedrückt zu haben. Auch habe er ihn nicht geschlagen, sondern der Beschwerdeführer sei beim Ansetzen zu einem Kopfstoss gestolpert und zu Boden gefallen. Er habe ihm dann einen Tritt ans Gesäss versetzt. Er habe ihm nicht mit „Blutrache“ gedroht. Seine Ehefrau sei aufgewühlt gewesen, weshalb sie sich auf den Heimweg machten. Kurz bevor sie ihr Fahrzeug erreicht hätten, hätten sie überrascht gesehen, wie der Beschwerdeführer rennend auf sie zu gekom-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht men sei. Er habe seiner Ehefrau gesagt, sie solle ins Auto steigen, die Türen schliessen und die Polizei rufen. Er habe keine körperliche Auseinandersetzung gewollt. Also habe er den angreifenden Beschwerdeführer bloss weggezogen oder weggestossen und sei so gut ausgewichen wie möglich. Er habe ihn nie geschlagen. Nach zwei Minuten sei die Polizei am Ort angekommen. Die Ehefrau des Beschuldigten bestätigte im Wesentlichen die Angaben ihres Ehemannes. Ergänzend gab sie an, der Beschwerdeführer habe an der E.____ gerufen, dass er „sie holen“ komme. Es sei klar gewesen, dass er sie habe angreifen wollen. Sie habe sich bedroht gefühlt und die Polizei gerufen. Der Beschwerdeführer sei auf sie zugelaufen und habe ihren Ehemann geschlagen. Es habe ein Gerangel gegeben. Ihr Ehemann habe sich gewehrt und den Beschwerdeführer dabei weggestossen und vereinzelt geschlagen. 5.3 Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung machte der Beschwerdeführer ergänzend folgende Angaben: Er habe C.____ bei der E.____ auf sich aufmerksam gemacht, weil er die im Raum stehende „Blutrache“ habe klären wollen. Für ihn sei der Streit mit dem Faustschlag vor dem Nachtclub F.____ erledigt gewesen. Er habe sich nicht noch die ganze Nacht Sorgen machen wollen, wie die Drohung der „Blutrache“ zu verstehen sei. Er habe gehofft, dass C.____ sich im Beisein seiner Ehefrau auf ein schlichtendes Gespräch einlassen würde. Er habe an diesem Abend schon relativ viel Alkohol getrunken und sich nicht mehr überlegen können, ob es nicht besser sei, nach Hause zu gehen. Im Nachhinein hätte er die Polizei rufen und die Drohung melden sollen, anstatt eine Konfrontation zu suchen. Während der polizeilichen Ermittlungen, um Ostern 2014, habe er anonym ein an ihn adressiertes Couvert erhalten. Darin habe sich ein Bild von einer Patronenhülse, in die sein Name eingraviert war, befunden. Er habe den Vorfall bei der ermittelnden Kriminalpolizei gemeldet, aber nichts mehr gehört. 6. Bei der Beurteilung der vorliegend strittigen Fragen ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid und in der angefochtenen Verfügung – zu Gunsten des Beschwerdeführers – von dessen Sachverhaltsdarstellung aus. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat seit Beginn des Verfahrens und auch anlässlich der heutigen Parteibefragung im Wesentlichen widerspruchsfreie Angaben gemacht, die auch die erlittenen Verletzungen zu erklären vermögen. Die Darstellung des Beschwerdeführers ist grundsätzlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend anzusehen und folglich im vorliegenden Verfahren massgeblich. Ohnehin ändert sich am Ergebnis nichts, wenn auf die Sachverhaltsdarstellung von C.____ oder derjenigen seiner Ehefrau abgestellt würde. Die Einholung aktualisierter Strafakten im Hinblick auf nunmehr den ergangenen Strafbefehl erübrigt sich aus diesem Grund sowie auch in Berücksichtigung der fehlenden Verbindlichkeit strafrechtlicher Urteile für das Sozialversicherungsgericht (vgl. E. 4.3 hiervor). 7. Ausgehend von dem hier massgeblichen Sachverhalt ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Geldleistungen aus dem versicherten Unfall vom 26. Oktober 2013 gestützt auf Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu Recht kürzte und in diesem Zusammenhang, ob sich der Beschwerdeführer an einer Schlägerei oder Rauferei beteiligt hat.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.1 Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Tathergang bejahte die Beschwerdegegnerin die Beteiligung an einer Schlägerei, eventualiter auch das Vorliegen einer starken Provokation. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl vor dem Nachtclub wie auch an der E.____ am Geschehen relevant beteiligt. In der ersten Phase vor dem Nachtclub F.____ erfolgte die Beteiligung verbal mit der Äusserung, C.____ schlage „wie ein Mädchen“, wodurch dieser in seiner Männlichkeit herabgesetzt worden sei. Damit sei die Schlägerei jedoch nicht beendet gewesen, da dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass er auf dem kurz nach C.____ angetretenen Heimweg nochmals auf Letzteren treffen könnte und dass dieser weiterhin auf Rache sinnen würde. Mit dem Zuruf an C.____ bei der I.____strasse sei der Beschwerdeführer folglich in der Gefahrenzone verblieben, anstatt sich daraus zu entfernen. Zudem habe er mit der an C.____ gerichteten Frage an die Geschehnisse vor dem Nachtclub angeknüpft und diese wieder aktuell werden lassen. Mit seinem Verhalten habe der Beschwerdeführer der tätlichen Auseinandersetzung nicht bloss Vorschub geleistet, sondern eine solche geradezu provoziert. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers stehe neben der Beteiligung an einer Schlägerei auch eine starke Provokation im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV im Raum. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass es sich bei beiden Vorfällen um einseitige Angriffe von C.____ gehandelt habe. Er habe C.____ vor dem Nachtclub nicht im Sinne des Gesetzes provoziert. Ein zeitlicher Konnex seines Verhaltens vor dem Nachtclub zum zweiten Vorfall an der E.____ bestehe nicht. Das Zurufen in dieser zweiten Phase könne ebenfalls nicht als Beteiligung am Geschehen gewertet werden. Es sei ihm um einen Klärungsversuch gegangen. Damit sei keine objektiv erkennbare Gefahr begründet worden. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls nicht mit einer derart gewalttätigen Reaktion von C.____ rechnen müssen. 7.3 Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Person dies erkannt hat oder erkennen musste. Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Es genügt, wenn sich jemand auf einen allenfalls vorausgehenden Wortwechsel eingelassen hat, der – gesamthaft betrachtet – das Risiko in sich schliesst, dass es zu Tätlichkeiten kommen könnte (BGE 107 V 235 E. 2a, 99 V 11 E. 1, je mit Hinweisen; SVR 2006 Nr. 13 S. 46, E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen, vgl. auch: BGE 134 V 320 E. 4.5.1.2). Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven sich die versicherte Person beteiligt hat, wer mit dem Wortwechsel oder den Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste (zum Ganzen auch: SVR 2006 Nr. 13 S. 46, E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2013, 8C_932/2012, E. 2.2; je mit zahlreichen Hinweisen). Als Unbeteiligter im Sinne der Ausnahme in Art. 49 Abs. 2 lit. a Teilsatz 2 UVV gilt folglich nur,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht wer die Raufenden oder Schlagenden weder durch Worte noch durch Taten unterstützt (ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Die Leistungskürzung oder –verneinung gemäss Art. 37-39 UVG, Freiburg 1993, S. 265). 7.4 Vorab ist die Frage zu beantworten, ob es sich bei den Ereignissen am 26. Oktober 2013 – wie die Beschwerdegegnerin annimmt – um ein einzelnes Geschehen oder um zwei abgeschlossene Vorfälle gehandelt hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zeitlich nicht als beendet gelten, solange nicht alle Beteiligten klar erkennbar mit dem verbal oder handgreiflich ausgefochtenen Streit aufgehört haben und nicht mit einer Fortsetzung bei nächster Gelegenheit gerechnet werden muss (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2010, 8C_997/2009, E. 4.3; SVR 2006 Nr. 13 S. 46, E. 1.3; je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend mit Bezug auf den ersten Vorfall vor dem Nachtclub F.____ zu bejahen. Zwar stehen beide Vorfälle in einem relativ engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Nach dem Erscheinen der Türsteher haben sich der Beschwerdeführer und C.____ jedoch getrennt. Während sich C.____ mit seiner Ehefrau sogleich auf den Heimweg machte, versuchte der Beschwerdeführer zunächst, wieder in den Nachtclub zu gelangen. Keiner der Streitenden musste vor dem Geschehen flüchten. Damit haben beide Streitenden erkennbar mit der Auseinandersetzung aufgehört. Es musste auch nicht mit einer Fortsetzung bei nächster Gelegenheit gerechnet werden. Das Verhalten der Streitenden in diesem Zeitpunkt lässt vielmehr den Schluss zu – wie ihn der Beschwerdeführer auch gezogen hat – dass der Streit erledigt war. Nach dem Ausgeführten handelte es sich bei den Geschehnissen vor dem Nachtclub und an der E.____ um zwei abgeschlossene Vorfälle, die grundsätzlich getrennt zu beurteilen sind. 7.5 Der erste Vorfall vor dem Nachtclub ist dabei von untergeordneter Bedeutung. Der Beschwerdeführer selbst führte in seiner Beschwerde vom 21. Mai 2014 aus, bei diesem Vorfall keine Verletzungen erlitten zu haben. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer heute an, bereits zu diesem Zeitpunkt am Fuss verletzt worden zu sein. Dies ist aufgrund der Akten jedoch nicht erstellt. Fest steht, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vor dem Nachtclub den Heimweg nach G.____ zu Fuss antrat und die Schmerzen nach eigenen Angaben erst verspürt habe, als er C.____ beim Einsteigen in sein Fahrzeug habe aufhalten wollen und zu diesem Zweck auf ihn zugelaufen sei. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Vorfalls zumindest keine erheblichen Verletzungen erlitten hat. Vielmehr sind die Verletzungen des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die zweite tätliche Auseinandersetzung an der E.____ zurückzuführen. Zu diesem Zeitpunkt ist auch eine medizinische Behandlung notwendig geworden. 7.6 Streitig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer sich im Rahmen des zweiten Vorfalls an der E.____ an einer Schlägerei oder Rauferei beteiligt hat. Ausgehend von dem vorstehend geschilderten massgeblichen Sachverhalt (vgl. E. 5.1 und 5.3 sowie E. 6 hiervor) steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimweg aufgab und in die I.____strasse ging, als er C.____ und seine Ehefrau erblickte. Fest steht ebenfalls, dass er C.____ zurief, als dieser im Begriff war, in sein Fahrzeug zu steigen. Vor dem Zuruf rannte der Beschwerdeführer zumindest ein kurzes Stück auf das vorangehende Paar zu. Im Lichte der strengen Rechtsprechung

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Bundesgerichts (vgl. E. 7.3 hiervor) ist in diesem Verhalten eine Beteiligung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV zu sehen, denn es schloss unter objektiver Betrachtungsweise und für den Beschwerdeführer erkennbar die – dann auch verwirklichte –Gefahr ein, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen. Dass C.____ sich durch das Hinzurennen und Zurufen angegriffen fühlen könnte, hätte dem Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse vor dem Nachtclub F.____ bewusst gewesen sein müssen. Mit Sicherheit gewusst haben musste der Beschwerdeführer jedoch – wie auch die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – aufgrund der vorangegangenen Ereignisse insbesondere auch, dass C.____ bereit war, an diesem Abend mit heftiger, unangebrachter Gewalt zu reagieren. Dennoch hat der Beschwerdeführer beim Erblicken von C.____ und seiner Ehefrau seine Route geändert, um ihnen zu folgen und sie zu konfrontieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint damit als eine wesentliche Ursache des Unfalles. Nicht entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass der Beschwerdeführer die – verständlicherweise beängstigende – Drohung der „Blutrache“ aus der Welt schaffen wollte. Unerheblich ist ferner – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch, dass die Gewalttätigkeiten augenscheinlich einseitig von C.____ ausgegangen sind. Massgeblich ist vielmehr einzig, dass objektiv betrachtet das Risiko einer tätlichen Auseinandersetzung bestand und diese für den Beschwerdeführer erkennbar war. Das Eingehen dieses Risikos genügt bereits, um den Tatbestand der Beteiligung an einer Schlägerei oder Rauferei zu erfüllen. Da ausserdem der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und den am 26. Oktober 2013 zugezogenen Verletzungen zu bejahen ist, sind die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV gegeben. Eine Prüfung des Tatbestands der starken Provokation (Art. 49 Abs. 2 lit. b UVV) erübrigt sich damit. Die Kürzung der Taggeldleistungen im Umfang von 50% durch die Beschwerdegegnerin ist zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Die ausserordentlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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