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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.01.2012 725 11 304 / 17 (725 2011 304 / 17)

19. Januar 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,958 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Leistungen

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Januar 2012 (725 11 304 / 17) ____________________________________________________________________

Unfallversicherung

Unfallbegriff bei einer Sportverletzung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Stephan Wolf, Advokat

gegen

Basler Versicherung AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat

Betreff Leistungen

A. A.____ arbeitete für die Firma B.____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Basler Versicherung AG (Basler) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 17. Juli 2009 meldete die Arbeitgeberin, dass sich der Versicherte während seinen Ferien am 4. Juli 2009 beim Volleyball spielen am Strand im Rücken- /Lendenwirbelbereich verletzt habe. Mit Arztzeugnis vom 14. Juli 2009 attestierte Dr. med. C.____ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dr. med. D.____ hielt am 21. Juli 2009 als radiologische Diagnose eine grosse mediale und vorwiegend linkslaterale Discushernie mit subligamentärer Luxation von Discusmaterial nach caudal fest. Nachdem zuerst eine konservative Behandlung stattgefunden hatte, liess sich der Versicherte am 10. März 2010 operieren. Die auch nach diesem Eingriff persistierenden Schmerzen wurden einem radiologisch nachge- wiesenen postoperativen Narbenzug und einer Kompression der Nervenwurzel S1 links zugeschrieben (Bericht von Dr. med. E.____, Facharzt für Orthopädie, vom 25. August 2010). Die Basler erbrachte die gesetzlichen Leistungen, übernahm die Heilungskosten und richtete ein Taggeld aus. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 entschied sie gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. F.____, Neurochirurgie FMH, vom 15. November 2010, dass ab 15. Juni 2010 keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Die gegen diese Verfügung vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Basler nach Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens bei Dr. med. G.____, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 29. April 2011, mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2011 ab. In der Begründung wurde zusammenfassend festgehalten, dass die Leistungen zu Recht per 15. Juni 2010 eingestellt worden seien, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Zusammenhang zwischen den noch beklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 4. Juli 2009 erwiesen sei. Zudem sei der Unfallbegriff ohnehin zu verneinen. Für die weiteren Behandlungskosten sei deshalb die Krankenversicherung zuständig. Auf eine Rückforderung der bis Ende Oktober 2010 erbrachten Leistungen werde weiterhin verzichtet. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Stephan Wolf, Advokat, mit Eingabe vom 7. September 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Darin beantragte er, der Einspracheentscheid sowie die Verfügung seien vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auch über den 1. November 2010 hinaus die gesetzlichen Leistungen für den erlittenen Unfall vom 4. Juli 2009 zu erbringen; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht anerkannt habe, weshalb sie ihre Leistungen nur noch dann einstellen könne, wenn ihr der Nachweis gelänge, dass die Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den nach wie vor bestehenden körperlichen Beschwerden weggefallen sei. Dr. F.____ vermöge seine Schlussfolgerung, wonach mit der Operation der Diskushernie L5/S1 links vom 10. März 2010 die Voraussetzungen für die Wiederherstellung des Status quo ante vel sine gegeben worden seien und damit die Kausalität per 10. Juni 2010 weggefallen sei, nicht hinreichend zu begründen. Daran könne auch das zweite Gutachten, das die Beschwerdegegnerin eingeholt habe, nichts ändern. Die vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Berichte von Dr. E.____ vom 23. Dezember 2010, und von Dr. med. H.____, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 15. Dezember 2010, würden den Kausalzusammenhang bejahen. In Bezug auf das Unfallereignis brachte der Beschwerdeführer vor, dass selbst wenn beim Volleyball spielen ein Sturz auf den Boden möglicherweise zum Spielgeschehen gehöre, es sich doch so verhalte, dass ein Sturz, welcher die vom Beschwerdeführer erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen zur Folge habe, klarerweise als plötzliche und nicht beabsichtigte schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper und damit als Unfall zu werten sei. C. Mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2011 beantragte die Basler, vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Eingabe vom 18. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein. 1. Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 4. Juli 2009 abgelehnt hat. 3.1 Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin die durch die Übernahme von Heilbehandlungskosten und die Leistung von Taggeldern einmal anerkannte Leistungspflicht nicht einfach mit der Begründung verneinen könne, es liege kein Unfallereignis vor. 3.2 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, hat der Versicherer die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlungskosten und Taggeldern zunächst anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung "ex nunc et pro futuro" mit der Begründung einzustellen, ein versichertes Ereignis sei nicht gegeben (BGE 130 V 380 ff.). Im vorliegenden Fall liegt eine solche Leistungseinstellung vor. Auf die Rückforderung bisher von ihr erbrachter Leistungen hat die Beschwerdegegnerin verzichtet. Sie stützte sich weder auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung noch auf jenen der prozessualen Revision (BGE 129 V 110 E. 1.1). Die Leistungseinstellung bedeutet unter diesen Umständen kein Zurückkommen auf bisher erbrachte Heilbehandlungskosten oder Taggelder. Verzichtet der Versicherer auf die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen, ist nur die künftige Leistungseinstellung als solche Verfügungsgegenstand, welche ohne Bindung an früher ausgerichtete Leistungen vorgenommen werden kann (BGE 130 V 384 E. 2.3.1). In diesem Sinne hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) auch hinsichtlich der Prüfung der adäquaten Kausalität zwischen Unfall und Gesundheitsschaden entschieden. Danach kann der Unfallversicherer trotz vorheriger Ausrichtung von Heilbehandlungskosten und Taggeldern ohne Berufung auf die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision die Adäquanz verneinen und die Leistungen ex nunc einstellen (Urteil des EVG vom 6. Mai 2003, U 6/03, E. 4.2.1). Entsprechendes hat auch in Bezug auf den Unfalltatbestand zu gelten, dessen eingehende Prüfung unter Umständen längere Zeit beanspruchen kann und nicht selten von zusätzlichen Feststellungen abhängt. 4.1 Zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 4. Juli 2009 als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist. 4.2.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. 4.2.2 Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 134 V 75 E. 2.3). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 134 V 76 E. 4.1, 129 V 402 E. 2.1, 122 V 233 E. 1, 121 V 38 E. 1a, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat. Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 80 E. 4.3.1). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 118 E. 2.1; Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1996 Nr. U 253 S. 204 E. 4c). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.3.2.1). Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls indessen strengen Anforderungen, weil die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2010, 8C_189/2010, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 99 V 136 E. 1). 4.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis daher auch bei einer Sportverletzung zu verneinen (BGE 130 V 118 E. 2.2 mit Hinweisen). Ein Unfall im Rechtssinne ist lediglich dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant (vgl. RKUV 2004 Nr. U 502 S. 185 E. 4.4). Wenn sich hingegen das einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung aber noch in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2011, 8C_186/2011, E. 5). Verläuft die Bewegung unkoordiniert, liegt der ungewöhnliche äussere Faktor darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas Programmwidriges gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht. Ein Unfall setzt insbesondere bei Sportverletzungen begrifflich voraus, dass das exogene Element – immer bezogen auf die gewöhnliche Bandbreite des Bewegungsmusters des betreffenden Sports (Urteil des Bundesgerichts 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010, E. 5.1) – derart ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung der erlittenen Körperschädigung ausser Betracht fällt (vgl. BGE 134 V 76 f. E. 4.1). 4.3.1 Die versicherte Person hat die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben. Im Streitfall hat das Sozialversicherungsgericht zu entscheiden, ob die einzelnen Merkmale des Unfallbegriffs, insbesondere die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors, gegeben sind. Hiezu hat es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes die notwendigen Beweise zu erheben (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Spricht der rechtserhebliche Sachverhalt nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der einzelnen Begriffsmerkmale – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, ist ein Unfall im Rechtssinne zu verneinen (Urteil des EVG vom 23. November 2006, U 258/04, E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 4.3.2 Zu ergänzen ist, dass der mangelnde Nachweis eines die Merkmale des Unfalles erfüllenden Ereignisses sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt. Diesen kommt im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen eines unfallmässigen Geschehens in der Regel nur die Bedeutung von Indizien zu. Dabei ist zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff deckt. Ein traumatisches Ereignis oder Trauma im medizinischen Sinne kann neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse umfassen, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des EVG vom 10. Mai 2004, U 199/03, E. 1). 4.4.1 Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Programmwidrigkeit bei Sportverletzungen sei auf folgende Präjudizien verwiesen: 4.4.2 Bejaht wurde das Vorliegen eines Unfalls bei einem Fussballer, dessen Knie verdreht wurde, als ihm ein Gegenspieler in die Beine grätschte. Durch diesen Angriff – einen in der Aussenwelt begründeten Umstand – sei der Bewegungsablauf des Verletzten "programmwidrig" gestört worden. Es sei von einer unvorhersehbaren, unkoordinierten Bewegung auszugehen und insofern das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu bejahen. Nicht entscheidend sei, ob eine Massregelung des beteiligten Gegenspielers erfolgt sei (RKUV 1993 Nr. U 165 S. 58). Verneint wurde die Ungewöhnlichkeit hingegen bei einer Verletzung, die sich eine Fussballspielerin anlässlich eines Zweikampfes zugezogen hatte. Das Bundesgericht führte aus, dass ein Zweikampf bei einem Fussballspiel nicht ungewöhnlich sei, wenn sich dabei nicht noch etwas Besonderes ereigne. Eine falsche Bewegung allein genüge nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2011, 8C_186/2011, E. 6.3). 4.4.3 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors wurde ferner bei einem Skifahrer bejaht, der im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt, danach – ohne zu stürzen – unkontrolliert einen Buckel anfuhr, abgehoben wurde und bei verdrehter Oberkörperhaltung auf den Boden aufschlug (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 ff.). Als Programmwidrigkeit wurden in jenem Urteil das Ausgleiten auf der vereisten Stelle, das sich daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels und das harte Aufschlagen gesehen (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 424 f. E. 4). 4.4.4 Bei einer Lehrerin, die in einer Turnstunde eine Rolle vorwärts ausführte und in der Folge behandlungsbedürftige Beschwerden im Nackenbereich verspürte, verneinten alle Instanzen das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne; letztinstanzlich wurde zudem eine unfallähnliche Körperschädigung verneint (Urteil des EVG vom 28. Juni 2002, U 98/01). 4.4.5 Ein auf einem Ausbildungs-Kunstflug beim Wechsel der Fluglage erlittenes Beschleunigungstrauma durch plötzliche Druckveränderung erfüllt den Unfallbegriff mangels Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors nicht (Urteil des EVG vom 28. Juni 2002, U 370/01, E. 2b). 4.4.6 Im Urteil des EVG vom 10. Januar 2003, U 385/01, war der Fall eines Versicherten zu beurteilen, welcher beim Jiu-Jitsu Training eine Halswirbeldistorsion erlitten hatte. Der Versicherte gab an, er sei beim Bodenkampf unter seinen Trainingspartner geraten und habe versucht, diesen nach oben zu drücken, um sich von ihm zu lösen. Durch diese Bewegung sei grosser Druck auf sein Genick entstanden, sodass der Kopf nach vorne eingeknickt sei, was zur Stauchung und Quetschung der Halswirbelsäule geführt habe. Die Vorinstanz und das EVG kamen zum Schluss, das vom Versicherten ausgeübte Drücken nach oben stelle keine unkoordinierte Bewegung dar, weil der äussere Bewegungsablauf nicht durch etwas Programmwidriges gestört worden sei, woraus eine unphysiologische Beanspruchung einzelner Körperteile hätte resultieren können. Die Ungewöhnlichkeit wurde weiter verneint bei der Sportlehrerin, die bei einer Rückwärtsrolle beim Jiu-Jitsu Training anstatt über die Schulter über das Genick abrollte und sich dabei an der Halswirbelsäule verletzte. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass zur Annahme des Begriffsmerkmals der Ungewöhnlichkeit ein schadensspezifisches Zusatzgeschehen erstellt sein müsse, da es sich um eine Körperschädigung handle, die sich auf das Körperinnere beschränke. Kein in der Aussenwelt begründeter Umstand habe den natürlichen Ablauf der Körperbewegung programmwidrig gestört und habe dazu geführt, dass die Übung nicht so abgelaufen sei, wie geplant. Wenn die Beschwerdeführerin nicht über die Schulter, sondern über das Genick abrolle, so falle dies vielmehr in die gewöhnliche Bandbreite des Bewegungsmusters dieses Sports (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2010, 8C_189/2010, E. 5.1). 4.4.7 Verneint wurde das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen, üblichen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit ("unkoordinierte Bewegung") bei einer Versicherten, die ohne besondere Vorkommnisse einen Rückwärtspurzelbaum ausgeführt und sich dabei im Nacken-/Schulterbereich verletzt hatte (Urteil des EVG vom 7. Oktober 2003, U 322/02, E. 4.2 und 4.4). 4.4.8 Das Kantonsgericht verneinte sodann im Urteil vom 6. Dezember 2006 (725 06 165/242) das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bei einem Handballspieler, der sich bei einem angetäuschten Sprung ohne Einwirkung eines anderen Spielers am Knie verletzt hatte. Der mithin abrupt angetäuschte Sprungwurf selbst sei gewollt gewesen und habe sich im Rahmen dessen bewegt, was unter den konkreten Umständen zwar als anstrengend, indessen aber auch als bei dieser Sportart alltäglich und üblich zu bezeichnen sei (KGSV vom 6. Dezember 2006, 725 06 165/242, E. 6). 5.1 In der Bagatellunfallmeldung vom 17. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer zum Unfallhergang ausführen, dass er sich während seinen Ferien in Spanien am 4. Juli 2009 beim Volleyball spielen am Strand im Rücken-/Lendenwirbelbereich verletzt habe. Es habe bei einem Smash einen heftigen Zwick in den unteren Rücken-/Lendenwirbelbereich gegeben. Er habe sich nicht mehr bewegen können und sei dann von einem Physiotherapeuten leicht massiert worden. Am 4. August 2009 hielt der Beschwerdeführer auf Anfrage der Beschwerdegegnerin zum Unfallhergang fest, dass er beim Beachvolleyball spielen Anlauf zu einem Schmetterball geholt habe. Da der Anlauf parallel zum Netz verlaufen sei und er sich in der Luft habe drehen müssen, sei er bei der Landung in Rücklage geraten und sei auf sein Hinterteil gefallen. Ob sich der Bandscheibenvorfall beim Smash selbst oder bei der Landung zugetragen habe, könne er nicht genau sagen. Er habe sich in jeden Fall danach nicht mehr bewegen können. Das sei schade gewesen, denn sie hätten im 5. Satz mit 13:8 vorne gelegen. Aufgrund einer Besprechung mit dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2010 protokollierte die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin Folgendes: Der Beschwerdeführer habe Beachvolleyball gespielt. Bei einem Smash habe er sich nach hinten bewegen müssen, um den Ball noch erreichen zu können. Er sei dann hingefallen und auf dem Po-/Rückenbereich gelandet. Danach sei er liegen geblieben und die anderen Mitspieler seien gekommen, um ihm zu helfen. Es sei aber nicht gegangen. Er habe sich auf den Bauch drehen und auf die Knie bewegen müssen, um so mit Hilfe aufstehen zu können. 5.2 Da der Beschwerdeführer über eine Gesundheitsschädigung klagt, die sich auf das Körperinnere beschränkt, müsste nach der dargelegten Rechtsprechung zur Annahme des erforderlichen Begriffsmerkmals der Ungewöhnlichkeit ein Zusatzgeschehen erstellt sein. An einem solchen besonderen Ereignis fehlt es indessen. Gestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers steht fest, dass der Schmetterball in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster der Sportart Beachvolleyball fällt. Dabei ist es nicht aussergewöhnlich, dass die Spieler ihren Oberkörper stark verdrehen müssen, um Schwung zu holen und nach dem Schmetterball rückwärts auf dem Hinterteil im Sand landen. Kein in der Aussenwelt begründeter Umstand hat den natürlichen Ablauf der Körperbewegung beim Smash gestört. Die angeführten Präjudizien zeigen, dass bei sportlichen Tätigkeiten ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen ist, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt. Eine relevante Programmwidrigkeit läge im Falle des Beschwerdeführers dann vor, wenn er zum Beispiel einen Zusammenstoss mit einem Mitspieler gehabt hätte oder bei der Landung über ein Hindernis im Sand gestolpert wäre. Ein derartiges Vorkommnis wäre mit dem Verlust der Skiführung auf vereister Unterlage vergleichbar, welche im Falle des Skifahrers zur Bejahung des Merkmals des ungewöhnlichen äusseren Faktors führte (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 ff.). Wäre ein sinnfälliges Ereignis vorgefallen, ist indes mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer dieses auf der Unfallmeldung oder zumindest auf dem ergänzenden Fragebogen erwähnt hätte. 5.3 Zum vergleichbaren Fall eines Versicherten, der ohne besondere Vorkommnisse beim Volleyball spielen nach einem geschlagenen Schmetterball, bei dem er in gestreckte Rückenlage geriet, einen Zwick im Rücken und danach starke Kreuzschmerzen verspürte, führte das EVG aus, im Volleyballspiel sei es durchaus üblich, dass ein Zuspiel ungenau erfolge oder aber der Absprung des Spielers nicht optimal auf ein Zuspiel abgestimmt sei. In diesen Fällen wie auch bei Angriffen des Gegners müssten Bälle regelmässig mit aussergewöhnlichen Körperbewegungen oder im Fallen geholt werden. Entsprechende Bewegungsabläufe würden denn auch trainiert. Ballannahmen in überstreckter Rückenlage (Hohlkreuz) mit anschliessender Landung in dieser spezifischen Körperlage würden beim Volleyball häufig vorkommen. Solche Bewegungen würden in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster dieses Sports fallen, und zwar unabhängig von der Leistungsfähigkeit des betroffenen Spielers. Dass er am Ende der Landung auf die Knie gefallen sei, stelle nichts "Programmwidriges" dar (Urteil des EVG vom 10. Mai 2004, U 199/03, E. 4.2). 6. Beim ausgeführten Schmetterball handelt es sich nicht um eine "programmwidrige", unkoordinierte Bewegung, welche das Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors erfüllt. Das Ereignis vom 4. Juli 2009 stellt daher keinen Unfall im Rechtssinne dar. Im Weiteren muss auch das Vorliegen einer der in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vom 20. Dezember 1982 abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen verneint werden, da beim Beschwerdeführer keine entsprechende Verletzung diagnostiziert wurde. Da kein Unfall im Rechtssinne vorliegt und auch keine unfallähnliche Körperschädigung, die eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen würde, kann auf die Prüfung der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob zwischen dem Ereignis und den eingetretenen Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang noch bestanden hat, verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin lehnte ihre Leistungspflicht zu Recht ab. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – der Beschwerdeführer ist mit seinen Rechtsbegehren unterlegen – steht ihm gemäss Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zu. Mit Beschwerde vom 7. September 2011 ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 22 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 wird der Beschwerde führenden Person, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint, von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten der Beweismassnahmen befreit. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Die Beschwerde kann nicht offensichtlich als aussichtslos bezeichnet werden. Aufgrund der Komplexität der sich stellenden Fragen durfte zudem ein Anwalt beigezogen werden. Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer prozessual bedürftig ist. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie die Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 205 f. E. 3b, 124 I 2 f. E. 2a, je mit Hinweisen). Für den Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches massgebend (BGE 120 Ia 181 E. 3a). Mit Eingabe vom 18. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer das Gesuchsformular sowie die entsprechenden Belege dazu ein. Nach Durchführung der Bedarfsrechnung ergibt sich ein monatlicher Überschuss von Fr. 245.--. Praxisgemäss hat sich der Beschwerdeführer im dreifachen Betrag dieses Überschusses an den Anwaltskosten zu beteiligen, was in Anbetracht der vorliegenden Angaben einen Selbstbehalt in der Höhe von Fr. 735.-- ergibt. Dies bedeutet für das vorliegende Verfahren, dass die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Stephan Wolf teilweise zu bewilligen ist und er für seine Bemühungen, soweit sie den vom Beschwerdeführer zu tragenden Selbstbehalt von Fr. 735.-- übersteigen, aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 180.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreter hat in seiner Honorarnote vom 18. Januar 2012 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind sodann die ausgewiesenen Auslagen von Fr. 26.--. In Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer zu tragenden Selbstbehaltes in der Höhe von Fr. 735.-- ist dem Rechtsvertreter deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 551.-- (7 Stunden à Fr. 180.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 26.-- abzüglich des Selbstbehaltes von Fr. 735.--) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 551.-- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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