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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.12.2024 720 24 6 (720 2024 6)

12. Dezember 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·6,394 Wörter·~32 min·7

Zusammenfassung

Rückzug einer IV-Anmeldung und Leistungsverzicht mit Blick auf die Wahrung allfälliger Kapitalansprüche aus der beruflichen Vorsorge. Die beiden Rechtsinstitute sind alleine schon in zeitlicher Hinsicht voneinander abzugrenzen. Ein Leistungsverzicht setzt die eindeutige Feststellung des Willens der versicherten Person voraus und ein Rückzug lässt sich nicht in einen Verzicht umdeuten. Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. Dezember 2024 (720 24 6)

____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Rückzug einer IV-Anmeldung und Leistungsverzicht mit Blick auf die Wahrung allfälliger Kapitalansprüche aus der beruflichen Vorsorge. Die beiden Rechtsinstitute sind alleine schon in zeitlicher Hinsicht voneinander abzugrenzen. Ein Leistungsverzicht setzt die eindeutige Feststellung des Willens der versicherten Person voraus und ein Rückzug lässt sich nicht in einen Verzicht umdeuten. Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, indemnis, Spalenberg 20, Postfach, 4001 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Beigeladene Pensionskasse B.____, vertreten durch Elisabeth Ruff Rudin, Advokatin, Dufourstrasse 49, 4010 Basel

Betreff IV-Rente

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Der am 20. August 1957 geborene A.____ war selbständig mit eigener Arztpraxis tätig. Mit Anmeldung vom 13. September 2021 meldete er sich unter Hinweis auf eine Herzoperation und ein Blasenkarzinom sowie eine seit 23. März 2021 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. November 2022 die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. März 2022 in Aussicht. B. Am 17. November 2022 liess der Versicherte der IV-Stelle mitteilen, dass er den Vorbescheid vom 2. November 2022 zwar bestens nachvollziehen könne, dieser ihn aber in arge Nöte bringe, weil ihm durch die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente die Option eines Kapitalbezugs bei seiner Vorsorgeeinrichtung genommen werde. Vor dem Hintergrund seiner ab Mai 2022 wiedererlangten Arbeitsfähigkeit von 80% sei ihm deshalb lediglich eine entsprechend befristete Rente auszurichten. Am 22. November 2022 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass der von ihr vorgesehene Entscheid korrekt sei, weshalb keine befristete Rente zugesprochen werden könne. Hingegen bestehe die Möglichkeit, sein Leistungsgesuch vom 13. September 2021 zusammen mit einer entsprechenden Einverständniserklärung seiner Krankentaggeldversicherung zurückzuziehen. Mit Einwand vom 2. Dezember 2022 beantragte der Versicherte, es sei ihm lediglich eine befristete Rente der IV auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er geltend machen, dass er über den vorgesehenen Rentenentscheid zu informieren sei, bevor das Dossier an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet werde. Zur Begründung liess er erneut vorbringen, dass er seit Ende Mai 2022 wieder zu 80% arbeitsfähig sei. Bereits seit April 2022 habe er seine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen und auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50% diverse beratende Tätigkeiten ausgeübt, nachdem seine Praxis mittlerweile habe geschlossen werden müssen. Seither habe er sich auf Tätigkeiten fokussiert, die auch eine Perspektive über das Pensionsalter hinaus geboten hätten. Seine Arbeitsfähigkeit sei weiterhin verwertbar gewesen und ein Rentenanspruch entfalle auf der Basis der wiedererlangten Restarbeitsfähigkeit von 80%. Er habe grosses Interesse daran, im Pensionierungszeitpunkt im August 2022 nicht als invalide zu gelten, da er von seiner Pensionskasse die vor einiger Zeit bereits beantragte Kapitalauszahlung andernfalls nicht beziehen könne. Sein Interesse an einem korrekten IV-Entscheid liege somit im berufsvorsorgerechtlichen Bereich. Die ihm von der IV-Stelle unterbreitete Möglichkeit, sein Rentengesuch wieder zurückzuziehen, behalte er sich offen. C. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 liess der Versicherte sein Leistungsgesuch vom 13. September 2021 unter Beilage einer Einverständniserklärung seiner Krankentaggeldversicherung zurückziehen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 forderte ihn die IV-Stelle auf, die Rückzugserklärung in eigenem Namen und jenem seiner Ehefrau unterschriftlich zu bestätigen. Mit entsprechender Rückzugserklärung vom 1. Februar 2023 zogen der Versicherte und seine Ehefrau die Anmeldung zum Leistungsbezug vom 13. September 2021 vorbehaltlos zurück. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 bestätigte die IV-Stelle den vorbehaltlosen Rückzug des Leistungsbegehrens und teilte dem Versicherten mit, dass sein Gesuch vom 13. September 2021 somit als gegenstandslos abgeschrieben werde. Diese Mitteilung erging in Kopie unter anderem sowohl an den Versicherten als auch an die C.____ und die D.____ AG.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Im Nachgang zu dieser Mitteilung und nach Einsicht in die IV-Akten beantragte die Pensionskasse B.____ (B.____) in ihrer Eigenschaft als berufliche Vorsorgeträgerin des Versicherten mit Stellungnahme vom 9. März 2023 gegenüber der IV-Stelle, dass die Nichtigkeit der Rückzugserklärung des Versicherten vom 1. Februar 2023 und damit auch die Nichtigkeit der Bestätigung der IV-Stelle vom 9. Februar 2023 betreffend die Rückzugserklärung verfügungsweise festzustellen seien und die entsprechende Rückzugserklärung abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Bestätigung der Rückzugserklärung der IV-Stelle vom 9. Februar 2023 sei somit aufzuheben. Überdies sei von der Invalidenversicherung (IV) eine Verfügung zu erlassen, mittels welcher dem Versicherten entsprechend dem Vorbescheid vom 2. November 2022 ein IV-Grad von 100% ab 6. Oktober 2021 bzw. von 92% ab 1. April 2022 zu attestieren und ihm mit Wirkung ab 1. März 2022 eine ganze IV-Rente zuzusprechen sei; eventualiter seien weitere Abklärungen zur Frage der Erwerbsunfähigkeit des Versicherten insbesondere im Zusammenhang mit dem von ihm erzielten Einkommen und seinem Krankheitsverlauf ab Dezember 2021 vorzunehmen. Zur Begründung liess die B.____ im Wesentlichen vorbringen, dass der Versicherte durch den Rückzug seines Leistungsgesuchs versuche, entgegen den reglementarischen Bestimmungen die Kapitalauszahlung seines Altersguthabens zu erwirken, die ihm bei der Zusprache einer ganzen IV-Rente jedoch nicht zustehen würde. Dieses Vorgehen verdiene keinen Schutz. Es beeinträchtige die schutzwürdigen Interessen der B.____ und bezwecke die Umgehung gesetzlicher und reglementarischer Bestimmungen, weshalb es als rechtsmissbräuchlich und nichtig anzusehen sei. Mit Antwortschreiben vom 2. Juni 2023 stellte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass für die Beantwortung der Frage, ob der Versicherte vorliegend Leistungen in Kapitalform beziehen könne, gemäss den reglementarischen Bestimmungen der B.____ einzig entscheidend sei, ob eine Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Pensionierung des Versicherten vorgelegen habe. Nicht massgebend sei hingegen, ob tatsächlich auch eine IV-Rente ausgerichtet werde. Vor diesem Hintergrund fehle es der B.____ an einem entsprechenden Rechtsschutzinteresse hinsichtlich ihrer geltend gemachten Anträge, und sie habe vielmehr selbst festzulegen, ob im fraglichen Zeitpunkt eine Erwerbsunfähigkeit des Versicherten bestanden habe. E. Nachdem die B.____ mit Schreiben vom 16. Juni 2023 unter Hinweis auf ihre schutzwürdigen Interessen an ihrem Gesuch vom 9. März 2023 festgehalten und noch einmal den Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch die IV-Stelle beantragt hatte, ersuchte die IV-Stelle am 4. September 2023 das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) um Beantwortung der Frage, ob in der vorliegenden Konstellation und entgegen ihrer bisherigen Annahme von einem Leistungsverzicht auszugehen sei. Die entsprechende Antwort des BSV an die IV-Stelle erging in der Folge am 5. Oktober 2023. Im Wesentlichen hielt das BSV darin fest, dass die IV-Rente zwar noch nicht verfügt worden sei. Die IV-Stelle habe jedoch mit Vorbescheid vom 2. November 2022 ihre Abklärungen abgeschlossen und eine ganze IV-Rente in Aussicht gestellt. Damit sei der Antrag des Versicherten um Rückzug seiner Anmeldung vom 1. Februar 2023 als Verzichtsgesuch auf die ihm zugesprochene ganze IV-Rente anzusehen. F. In Nachachtung des Schreibens des BSV vom 5. Oktober 2023 hielt die IV-Stelle in einer als Ersatz ihrer Mitteilung vom 9. Februar 2023 bezeichneten Verfügung vom 17. November 2023 unter dem Titel des Rentenanspruchs fest, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. März 2022

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe. Unter dem Titel des Verzichts auf die zugesprochene Leistung hielt sie in einer zweiten Ziffer in dieser Verfügung fest, dass der Verzicht vom 27. Januar 2023 bzw. vom 1. Februar 2023 auf die zugesprochene IV-Rente genehmigt werde. Zur Begründung hielt sie zusammenfassend fest, dass eine allfällige medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund der laufenden medizinischen Behandlung und des fortgeschrittenen Alters des Versicherten in der freien Wirtschaft seit Ablauf der gesetzlichen Wartefrist am 6. Oktober 2021 nicht mehr verwertbar gewesen sei. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 494'546.— mit dem ab 1. April 2023 als Stiftungsrat und weiteren regelmässigen Mandatseinkünften erzielten Invalideneinkommen im Umfang von Fr. 40'500.— ergebe ab 1. März 2022 einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Diese IV-Rente sei bisher zwar noch nicht verfügt worden. Jedoch habe die IV-Stelle bereits mit Vorbescheid vom 2. November 2022 die entsprechenden Abklärungen abgeschlossen und eine ganze Rente in Aussicht gestellt. Der Antrag des Versicherten vom 1. Februar 2023 um Rückzug sei hinsichtlich der zugesprochenen Rente somit als Verzichtsgesuch anzusehen. Dieses verletze keine schutzwürdigen Interessen Dritter. Trotz Verzichts stehe es der B.____ insbesondere offen, einen allfälligen Kapitalbezug gestützt auf ihre eigenen reglementarischen Bestimmungen zu verweigern. G. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, am 4. Januar 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 17. November 2023 aufzuheben und es sei in Bestätigung der materiellen Verfügung der IV- Stelle vom 9. Februar 2023 festzustellen, dass der Beschwerdeführer sein Leistungsgesuch rechtsgültig zurückgezogen habe. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine ganze Rente auszurichten. Zur Begründung liess er im Wesentlichen geltend machen, dass die angefochtene Verfügung ohne einen vorgängigen Vorbescheid erlassen und somit das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Der Rückzug einer Anmeldung könne nicht einem Verzicht gleichgesetzt werden. Ein Leistungsverzicht sei erst nach Verfügungserlass möglich. Auch sei kein Verzicht abgegeben worden. Am 1. Februar 2023 sei es noch zulässig gewesen, den IV-Antrag zurückzuziehen. Dabei seien keine schutzwürdigen Interessen der zuständigen Vorsorgeeinrichtung tangiert worden. Für die Leistung eines Kapitalbezugs im Reglement der B.____ werde nämlich nicht an den Invaliditätsbegriff der IV angeknüpft, weshalb der IV-Entscheid für die im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren entscheidende Frage der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt der Pensionierung keine Bindungswirkung entfalte. Für den Fall, dass davon auszugehen sei, dass der IV-Antrag nicht gültig zurückgezogen worden wäre und der IV-Entscheid doch Auswirkungen in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht habe, müsse zunächst näher geprüft werden, ob der verfügte Rentenanspruch überhaupt rechtens sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Versicherte bereits am 1. April 2022 wieder eine hälftige Arbeitsfähigkeit erreicht habe und schliesslich seit Ende Mai 2022 wieder im Umfang von 80% arbeitsfähig gewesen sei. Die Auffassung der IV-Stelle, wonach diese Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar gewesen sei, sei falsch. Im Zeitpunkt seiner Pensionierung sei der Versicherte wieder im Umfang von 80% arbeitsfähig gewesen und habe deshalb auch keinen Anspruch mehr auf eine IV-Rente besitzen können. Soweit davon auszugehen sei, dass er nie auf Leistungen verzichtet habe, sei die IV-Stelle eventualiter aber zu verpflichten, die zugesprochene IV-Rente effektiv auch auszurichten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 ersuchte die B.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Ruff Rudin, sich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Beschwerde des Versicherten vom 4. Januar 2024 äussern zu können. I. Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Im medizinischer Hinsicht erweise sich die Einschätzung des regional-ärztlichen Dienstes (RAD) relevant, der gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ab 25. März 2021 von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse ausgegangen sei und dem Versicherten wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe. Ab April 2022 habe gemäss RAD sodann eine hälftige Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten vorgelegen. Schliesslich habe der behandelnde Hausarzt des Versicherten ab 25. Mai 2022 eine verbleibende Arbeitsunfähigkeit von noch 20% bescheinigt. In Anbetracht dieser medizinischen Situation habe die IV- Stelle bei der Beurteilung des Rentenanspruchs das im Jahr 2022 effektiv erzielte Einkommen auf der Basis der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung berücksichtigt. Dabei habe ein Renten begründender IV-Grad resultiert. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringe, dass trotz seines fortgeschrittenen Alters keine Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit angenommen werden dürfe, erweise sich seine Beschwerde daher als unbegründet. Betreffend seinen Leistungsverzicht sei auf das Schreiben des BSV vom 5. Oktober 2023 zu verweisen. J. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Februar wurde die B.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Ruff Rudin, zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladen, und es wurde ihr Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt. In Nachachtung dieser Verfügung beantragte die B.____ mit Stellungnahme vom 26. April 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und es sei der Rentenanspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze IV-Rente ab 1. März 2022 zu bestätigen. Der Beschwerdeführer habe ein grosses berufsvorsorgerechtliches Interesse daran, im Pensionierungszeitpunkt nicht als invalid zu gelten, da er von seiner Pensionskasse nur in diesem Fall die vor einiger Zeit bereits beantragte Kapitalzahlung beziehen könne. Durch den Rückzug seines Leistungsgesuchs gegenüber der IV versuche der Beschwerdeführer nunmehr, eine Leistung der B.____ zu erwirken, die ihm bei Zusprache einer ganzen IV-Rente nicht zustehen würde. Sein Vorgehen beeinträchtige die schutzwürdigen Interessen der B.____, bezwecke eine Umgehung gesetzlicher und reglementarischer Bestimmungen und sei deshalb als rechtsmissbräuchlich sowie nichtig zu taxieren. Gemäss Schreiben des BSV vom 5. Oktober 2023 sei das Vorgehen der IV-Stelle korrekt gewesen. Insbesondere sei auch korrekt, dass die Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Interessen der B.____ durch den Leistungsverzicht verneint habe, weil mit der zugleich erfolgten Leistungszusprache einer IV- Rente der Vorsorgefall Invalidität im Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung gegeben und die Kapitaloption damit ausgeschlossen sei. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor, da sich der Beschwerdeführer mit Einwand zum Vorbescheid vom 2. November 2022 und in weiteren Eingaben bereits habe vernehmen lassen. Ein weiterer Vorbescheid hätte an seiner Ausgangslage nichts geändert. Falsch sei zudem seine Behauptung, dass ein Leistungsverzicht erst nach Erlass einer Verfügung möglich sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer das Recht zur materiellen Überprüfung seines Leistungsanspruches verwirkt, nachdem er durch die Erklärung des Rückzugs seiner Anmeldung rechtsgültig auf seinen Rentenanspruch verzichtet habe. Ein Renten ausschliessendes Einkommen bis hin zur ordentlichen Pensionierung liege nicht vor,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht weil er die von ihm selbst propagierte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80% nicht umgesetzt habe. Eine Arbeitsfähigkeit von 50% bzw. 80% im Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung sei trotz der eingereichten Arztzeugnisse ohnehin nicht nachgewiesen. Lediglich eventualiter sei die Angelegenheit in Bezug auf den Krankheitsverlauf ab Dezember 2021 und das dabei erzielte Einkommen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese habe es versäumt, sämtliche seit Sommer 2021 ergangenen echtzeitlichen Berichte bis hin zum Pensionierungszeitpunkt einzuholen. K. Mit Replik vom 29. Mai 2024 und Duplik vom 7. Juni 2024 hielten der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beigeladene hielt ihrerseits mit Stellungnahme vom 28. Juni 2024 an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest. L. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht die Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 4. Januar 2024 ist demnach einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass die IV-Stelle die angefochtene Verfügung vom 17. November 2023 ohne vorgängigen Vorbescheid erlassen habe. 2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid insbesondere über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat dabei Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2022. Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ihre Einwände gegen den Vorbescheid schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, beschliesst die IV-Stelle über das Leistungsbegehren (Art. 74 Abs. 1 IVV). Die Begründung ihres Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen (Art. 74 Abs. 2 IVV). Die in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuierte Begründungspflicht sieht dabei vor, dass sie wenigstens kurz ihre Überlegungen darzulegen hat, von

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie sich stützt. Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 E. 2b, 124 V 181 E. 1a), hat jedoch auch die Gründe anzugeben, weshalb sie bestimmte Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (BGE 124 V 182 E. 2b). 2.2 Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens gemäss Art. 57a IVG bestehen darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids seitens des Versicherten zu verbessern. Das Vorbescheidverfahren dient in diesem Sinne zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch hinaus, indem es der versicherten Person Gelegenheit zu bieten hat, sich auch zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1 bis 4.3 mit Hinweisen). 2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere auch deren Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Dieses Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt diesfalls nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist; ob die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides aufgrund des rechtlichen Gehörs veranlasst wird oder nicht, ist ebenfalls irrelevant (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings ausnahmsweise dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Unter dieser Voraussetzung kann darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 2.4 Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine rentenablehnende Verfügung erlassen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Lediglich in speziell gelagerten Ausnahmefällen kann auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen; vgl. Art. 74ter IVV betreffend die Leistungszusprache bezüglich – vorliegend nicht interessierender – Leistungen ohne Erlass eines Vorbescheids oder einer Verfügung). Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen eines nachfolgenden Beschwerdeprozesses wird nur sehr zurückhaltend angenommen (BGE 134 V 97 E. 2.9.2 mit Hinweisen). 3.1 Ursprünglich hatte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. November 2022 die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ab 1. März 2022 in Aussicht gestellt (IV-Dok 63). Nach einer ersten Stellungnahme des Versicherten, wonach ihn diese Entscheidung im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Kapitalbezug gegenüber seiner Vorsorgeeinrichtung in arge Nöte bringe (IV-Dok 64), hat die IV-Stelle mit formlosem Schreiben vom 22. November 2022 an ihrem Vorbescheid festgehalten und dem Versicherten die Möglichkeit unterbreitet, sein Leistungsgesuch vom 13. September 2021 zurückzuziehen (IV-Dok 66). Daran hat sie im Nachgang zu dem ihr vorgelegten Einwand des Versicherten vom 2. Dezember 2022 in einem weiteren formlosen Schreiben vom 13. Januar 2023 festgehalten und ihm konkret noch einmal die Gelegenheit unterbreitet, sein Gesuch bis 13. Februar 2023 zurückzuziehen (IV-Dok 70). Nachdem der Versicherte sein Leistungsgesuch am 1. Februar 2023 in Nachachtung dieser Mitteilung und auf der Basis des von der IV-Stelle vorformulierten Wortlauts vorbehaltlos zurückgezogen hatte, (IV-Dok 75), bestätigte ihm die IV-Stelle am 9. Februar 2023 sowohl den Rückzug als auch die Gegenstandslosigkeit seines Leistungsgesuchs (IV-Dok 76). 3.2 Mit diesem Verwaltungsakt vom 9. Februar 2023, dem in materieller Hinsicht zweifellos Verfügungscharakter zugekommen ist, durfte der Versicherte davon ausgehen, dass das IV- Verfahren abgeschlossen worden war und ihm demnach insbesondere auch keine IV-Rente mehr zugesprochen würde (IV-Dok 83). Weder wurde er von der IV-Stelle über den hiergegen in der Folge erhobenen Einwand der B.____ vom 9. März 2023 in Kenntnis gesetzt (IV-Dok 79, 81), noch liess ihm die IV-Stelle eine Kopie ihres eigenen Antwortschreibens vom 2. Juni 2023 (IV- Dok 82) oder des anschliessenden Gesuchs der B.____ um Erlass einer anfechtbaren Verfügung vom 16. Juni 2023 (IV-Dok 87 f.) zukommen, aufgrund derer er in der Lage gewesen wäre zu erkennen, dass die IV-Stelle das zuvor abgeschlossene Verwaltungsverfahren erneut aufnehmen würde. Hiervon erhielt der Versicherte erst Kenntnis durch eine Kopie des Schreibens der IV- Stelle vom 4. September 2023, mit welchem sich die IV-Stelle mit der Frage an das BSV gewandt hatte, ob entgegen ihrer bisherigen Annahme – und damit auch entgegen ihres zuvor in materieller Hinsicht ergangenen Verfahrensabschlusses vom 9. Februar 2023 (IV-Dok 76) – von einem Leistungsverzicht auszugehen sei (IV-Dok 89). Die in der Folge ergangene Antwort des BSV an die IV-Stelle vom 5. Oktober 2023 wurde dem Versicherten bzw. dessen Rechtsvertreter zwar in Kopie zugestellt. Indessen verzichtete die IV-Stelle darauf, den Versicherten selbst darüber in Kenntnis zu setzen und ihm mit Blick auf ihre ursprünglich materielle Disposition vom 9. Februar 2023 insbesondere Gelegenheit zu bieten, sich dazu zu äussern, dass sie ihre materielle Disposition vom 9. Februar 2023 in Wiedererwägung ziehen werde.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Über den Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 ATSG hinaus können auch Entscheide in Wiedererwägung gezogen werden, die ursprünglich im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen sind. Von einem formlosen Verfahren kann im hier vorliegenden Fall mit Blick auf den zuvor erlassenen Vorbescheid vom 2. November 2022 allerdings gerade nicht gesprochen werden. Es hat sich deshalb als unzulässig erwiesen, den nunmehr strittigen Rentenanspruch (und dessen allfälligen Verzicht darauf) ohne Erlass eines erneuten Vorbescheids direkt zu verfügen. Einerseits kommt der Verzicht auf einen Vorbescheid bei einer zwar nachträglichen, nichts desto trotz aber originären Rentenzusprache als nicht im Katalog gemäss Art. 58 IVG in Verbindung mit Art. 74ter IVV aufgeführten Leistung mangels gesetzlicher Grundlage gar nicht erst in Frage. Gestützt auf Art. 73bis IVV wäre die (erneute) Durchführung eines Vorbescheidverfahrens infolge nachträglicher Leistungszusprache alleine schon deshalb zwingend gewesen. Andererseits wäre dem Versicherten mit Blick auf die Voraussetzungen eines wiedererwägungsweisen Zurückkommens der IV-Stelle auf die von ihr am 9. Februar 2023 disponierte Gegenstandslosigkeit des Leistungsgesuchs Gelegenheit zu geben gewesen, noch vor Erlass einer formellen Verfügung auch hierzu Stellung zu nehmen. Bei der von ihr am 17. November 2023 verfügten Leistungszusprache handelte es sich nämlich nicht nur um eine leistungszusprechende Disposition von massgebender Erheblichkeit, sondern infolge der mehr als neun Monate später formell verfügten Wiedererwägung ihrer materiellen Entscheidung vom 9. Februar 2023 aus Sicht des Versicherten auch um einen neuen und davon vor allem diametral abweichenden Endentscheid gemäss Art. 57a IVG. Zumal der IV-Stelle mit Blick auf die Vorakten zweifellos bewusst sein musste, dass eine wiederwägungsweise Aufhebung ihrer zuvor noch bestätigten Gegenstandlosigkeit des IV- Verfahrens den Interessen des Versicherten zuwiderlaufen werde, hätte sie das auch im Wiedererwägungsverfahren gemäss Art. 42 ATSG zu berücksichtigende rechtliche Gehör mit anderen Worten umso mehr zunächst in ein erneutes Vorbescheidverfahren giessen müssen (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Rz. 80 zu Art. 53 ATSG, mit Hinweis auf BGE 122 V 173). Die Missachtung dieses Vorgehens wiegt schwer, woran namentlich auch nichts ändern kann, dass sich der Versicherte im Nachgang zum Schreiben der IV- Stelle an das BSV am 8. September 2023 bereits auf eigene Veranlassung hin hat vernehmen lassen (IV-Dok 90). In diesem Zeitpunkt waren die Abklärungen der IV-Stelle in Form der ausstehenden Antwort des BSV nämlich noch nicht abgeschlossen. Nichts am wiedererwägungsweisen Charakter der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2023 zu ändern vermag schliesslich die Tatsache, dass die IV-Stelle mit Antwortschreiben vom 2. Juni 2023 – mithin ebenfalls erst mehr als drei Monate nach Erlass ihrer Rückzugsbestätigung vom 9. Februar 2023 – auf den zunächst erhobenen Einwand der B.____ vom 9. März 2023 reagiert hatte. Davon, dass die IV- Stelle das zuvor von ihr am 9. Februar 2023 abgeschlossene Verwaltungsverfahren mit Blick auf allenfalls schutzwürdige Drittinteressen seiner Vorsorgeeinrichtung wiedererwägungsweise erneut aufnehmen würde, erhielt der Versicherte wie zuvor erwähnt erst Kenntnis durch eine Kopie des Schreibens der IV-Stelle vom 4. September 2023. In diesem Zeitpunkt aber war die 30-tägige Frist, innert welcher der Versicherungsträger voraussetzungslos auf den Erlass eines formlosen Entscheids zurückkommen kann, längst verstrichen und dessen Änderung deshalb nur noch im Rahmen von Art. 53 ATSG zulässig (BGE 129 V 111; KIESER, a.a.O., Rz. 10 und 29 ff. zu Art. 51 ATSG).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Das formal fehlerhafte Vorgehen der IV-Stelle beim Erlass ihrer Verfügung vom 17. November 2023 wiegt umso schwerer, weil der Versicherte bereits in seinem ursprünglichen Einwand vom 2. Dezember 2022 explizit darum ersucht hatte, ihn über einen allenfalls vorgesehenen Rentenentscheid zu informieren (IV-Dok 67). Mit ihrer – aus Sicht des Versicherten – wiedererwägungsweise ergangenen Verfügung vom 17. November 2023 ordnete die IV-Stelle jedoch plötzlich wieder eine strittige Leistungszusprache an, ohne dass der Beschwerdeführer vorgängig dazu angehört worden wäre. Da die nachträgliche Rentenzusprache und mit ihr die aus seiner Sicht wiedererwägungsweise Umdeutung der zuvor bestätigten Rückzugserklärung schwer in die Rechtsstellung des Leistungsbezügers eingreift und mithin ein gravierender Mangel formeller Natur vorliegt (BGE 127 V 431 E. 3 d/aa), kann in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (oben, Erwägung 2.4) nicht von einer diesen Verfahrensmangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren heilenden Gehörsgewährung ausgegangen werden. 3.5 Es tritt hinzu, dass die strittige Verfügung der IV-Stelle vom 17. November 2023 nur rudimentär begründet worden ist. Den Motiven, von welchen sich die IV-Stelle bei deren Erlass hat leiten lassen, ist einzig zu entnehmen, dass der Antrag auf Rückzug vom 1. Februar 2023 als Verzichtsgesuch auf die nunmehr doch zugesprochene Rente anzusehen sei. Diese aus dem Antwortschreiben des BSV vom 5. Oktober 2023 übernommene Begründung übersieht, dass die IV-Stelle unter dem Titel der «Bestätigung der Rückzugserklärung» vom 1. Februar 2023 das Verwaltungsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben hatte (IV-Dok 76). In diesem Zusammenhang sind insbesondere keine Erwägungen ersichtlich, weshalb – namentlich auch mit Blick auf die für eine Wiedererwägung vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit sowie Erheblichkeit der Berichtigung ihrer Disposition vom 9. Februar 2023 – nicht von einem Rückzug des Leistungsgesuchs, sondern von einem Leistungsverzicht auszugehen sei (KIESER, a.a.O., Rz. 58 ff. zu Art. 53 ATSG). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (nachfolgend, Erwägungen 4.1 ff.), kann indessen weder von einem Rückzug noch von einem Leistungsverzicht ausgegangen werden. Die Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens rechtfertigt sich deshalb auch aus materiellen Gründen. 4.1 Die versicherte Person kann ihre Anmeldung zum Leistungsbezug zurückziehen oder auf Versicherungsleistungen verzichten, sofern nicht schutzwürdige Interessen von ihr selbst oder von anderen beteiligten Personen entgegenstehen. Im Voraus kann nicht auf nur mögliche zukünftige Leistungen verzichtet werden, da Gegenstand und Umfang der Leistungen, auf die verzichtet wird, zum Zeitpunkt des Verzichts klar definiert sein müssen (GHISLAINE FRÉSARD- FELLEY, De la renonciation aux prestations d'assurance sociale [art. 23 LPGA/ATSG], HAVE 5/2002, S. 337; vgl. auch THOMAS LOCHER / THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., 2014, § 42 Rz. 19). Während die IV-Stelle bei einem Leistungsrückzug noch keine Leistung zugesprochen hat, stellt sich die Frage eines Leistungsverzichts somit erst dann, wenn die Leistungen bekannt sind, deren Abklärungen abgeschlossen sind und die IV-Stelle diese Leistungen gemäss Art. 74 Abs. 1 IVV in Form eines Vorbescheids zugesprochen hat (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1042, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 21. Mai 2013, 9C_1051/2021, E. 3.1). Im Umkehrschluss kann die versicherte Person ihre Anmeldung bis zu diesem Zeitpunkt zurückziehen. Liegt ein unzweifelhafter Anspruch auf Versicherungsleistungen einmal vor, ist ein

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rückzug daher nicht mehr möglich (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2009, 8C_495/2008, E. 2.1.2). Während ein Rückzug allfällige Ansprüche gar nicht erst entstehen lässt, gehen bei einem Leistungsverzicht bereits entstandene Ansprüche nachträglich wieder unter. Ein Rückzug der Anmeldung kann von der IV-Stelle direkt behandelt werden und ist der versicherten Person in Anlehnung an Art. 23 Abs. 3 ATSG schriftlich zu bestätigen. Ein Leistungsverzicht ist demgegenüber stets vorab dem BSV zu unterbreiten und in der Folge verfügungsweise festzuhalten. Kann einem Anmeldungsrückzug wegen Verletzung schutzwürdiger Interessen Dritter nicht stattgegeben werden, ist auch dieser Entscheid verfügungsweise festzuhalten (KSVI Rz. 1044 f., 1049). Aus der entsprechenden Rückzugs- oder Verzichtserklärung werden weitreichende Folgen abgeleitet. Diese Vorgänge setzen deshalb eine eindeutige Feststellung des Willens der versicherten Person voraus (KIESER, a.a.O., Rz. 58 zu Art. 23 ATSG). Verzichtserklärung und Rückzug sind einseitige Willenserklärungen, die aus Gründen der Rechtssicherheit der Schriftlichkeit bedürfen (vgl. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 ATSG). Ein bloss konkludenter Verzicht ist nicht möglich (LOCHER / GÄCHTER, a.a.O., § 42 Rz. 15 f.). 4.2 Dem Gesagten zufolge sind der Rückzug einer Anmeldung sowie ein Leistungsverzicht in zeitlicher Hinsicht voneinander abzugrenzen. Vorliegend erfolgte die Rückzugserklärung des Versicherten auf Veranlassung der IV-Stelle mit Erklärung vom 1. Februar 2023 (IV-Dok 75). In diesem Zeitpunkt waren die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse durch die IV-Stelle aber bereits abschliessend abgeklärt. Der unzweifelhafte Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab März 2022 manifestierte sich in der Folge mit Erlass des Vorbescheids der IV-Stelle vom 2. November 2022 (IV-Dok 63) und wurde schliesslich mit Schreiben vom 22. November 2022 sowie vom 13. Januar 2023 auf Einwand des Versicherten hin wiederholt bestätigt (IV-Dok 66, 70). Es ist in diesem Zusammenhang noch einmal auf Art. 74 Abs. 1 IVV zu verweisen, wonach die Abklärung der Verhältnisse als abgeschlossen gilt, sobald die IV-Stelle mittels Vorbescheid über das Leistungsbegehren beschlossen hat. Ein Rückzug der Anmeldung auf Versicherungsleistungen war spätestens seit dem 13. Januar 2023 (IV-Dok 70) daher nicht mehr möglich. Ein gültiger Rückzug liegt bei dieser Aktenlage nicht vor. 4.3 Alleine deshalb kann aber nicht davon gesprochen werden, es liege anstelle dessen ein Leistungsverzicht vor. Gerade ein Leistungsverzicht setzt die eindeutige Feststellung des Willens der versicherten Person voraus (oben, Erwägung 4.1 a.E.). Vorliegend spricht bereits der Wortlaut der fraglichen Erklärung des Versicherten und seiner Ehefrau vom 1. Februar 2023 gegen einen solchen Verzicht. In dieser Erklärung hatte der Versicherte eine ihm von der IV-Stelle unter dem Titel «Rückzugserklärung» unterbreitete Formulierung unterzeichnet, die Anmeldung vom 13. September 2021 vorbehaltlos zurückzuziehen (IV-Dok 75). Entgegen der vom BSV vertretenen Auffassung kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, diese Rückzugserklärung wäre als Verzichtsgesuch anzusehen. Eine solche Uminterpretation seiner Willenserklärung in einen Leistungsverzicht des Versicherten liefe dem soeben dargelegten Willensprinzip zuwider. Sie widerspräche nicht nur dem eindeutigen Wortlaut seiner Erklärung, sondern erwiese sich auch deshalb als unzulässig, weil der Versicherte mit Blick auf eine allfällige Wahrung seiner Kapitaloption gegenüber seiner Vorsorgeeinrichtung davon ausgegangen war, mit seinem Rückzug das Verwaltungsverfahren rückwirkend abzuschliessen und damit die Zusprache einer IV-Rente vermei-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht den zu können (IV-Dok 64). Ausserdem ist daran zu erinnern, dass ein bloss konkludenter Verzicht auf Leistungen, wie ihn die frühere Praxis noch zugelassen hatte, nicht mehr möglich ist (BGE 137 V 394 E. 4.2). Umso weniger lässt sich ein Rückzug in einen Verzicht umdeuten. Unbesehen davon, dass sowohl bei einer Rückzugserklärung als auch bei einem Leistungsverzicht eine allfällige Verletzung schutzwürdiger Interessen Dritter zu prüfen ist, erweist es sich bei der vorliegenden Aktenlage somit ebenso als unzulässig, von einem Leistungsverzicht auszugehen. Dessen Genehmigung ist unrechtmässig und die in diesem Zusammenhang ohne erneuten Vorbescheid erlassene Verfügung der IV-Stelle vom 17. November 2023 auch in materieller Hinsicht falsch. 5. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beigeladene beantragen eventualiter, die Angelegenheit im Zusammenhang mit der Frage des konkreten Leistungsanspruchs zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Da die Streitsache sowohl aus formellen als auch aus materiellen Gründen an die IV-Stelle zur Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens zurückzuweisen ist (oben, Erwägung 3.5 und 4.2), ist an dieser Stelle auf detaillierte Erwägungen zur Frage der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ebenso zu verzichten wie auf eine Überprüfung des daraus resultierenden Einkommensvergleichs. Immerhin aber ist festzustellen, dass sich die IV-Stelle nur ungenügend mit den eingereichten medizinischen Berichten auseinandergesetzt hat. Ihre Leistungszusprache beruht offenbar auf der Einschätzung ihres RAD vom 1. Juli 2022, aufgrund dessen sie in einer leidensbedingten Verweistätigkeit ab April 2022 von einer hälftigen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen ist (IV-Dok 52). Diese Einschätzung erweist sich als veraltet, weil sie keine der im Anschluss eingereichten medizinischen Unterlagen berücksichtigt (IV-Dok 61). Wie diese zu bewerten sein werden, und ob insbesondere davon auszugehen ist, dass der Versicherte ab Ende Mai 2022 bis hin zum Erreichen des Pensionsalters im August 2022 auch in kardiologischer Hinsicht wieder eine Restarbeitsfähigkeit von 80% erlangt hatte (IV-Dok 61, S. 57 f.), wird somit ebenfalls Gegenstand neuerlicher Abklärungen sein. Gestützt darauf wird die IV-Stelle schliesslich auch die erwerblichen Verhältnisse des Versicherten neu zu bewerten und gegebenenfalls zu bemessen haben. Dabei wird auch der Widerspruch zu beseitigen sein, dass die IV-Stelle dem Versicherten in der vorliegend angefochtenen Verfügung die ab März 2022 belegten Einkünfte im Umfang von jährlich Fr. 40'500.— (IV-Dok 62) als Invalideneinkommen angerechnet hat, indessen von einer generellen Nichtverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit ausgegangen ist. Wie es sich damit genau verhält, wird je nach Ergebnis der ergänzenden Erhebungen der IV-Stelle zur Restarbeitsfähigkeit ebenfalls Gegenstand eines erneuten Vorbescheids sein müssen. 6. Zusammenfassend ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs gravierend und wirkt unter den gegebenen Umständen schwer. Da die angefochtene Verfügung vom 17. November 2023 aber fälschlicherweise von einem Leistungsverzicht ausgeht, ist sie ungeachtet dessen auch in materieller Hinsicht aufzuheben und die Angelegenheit ist zur Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.1 Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht und weist es die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2). 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1000.— festgelegt. Im vorliegenden Fall wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Februar 2024 zwar erkannt, dass keine Leistungsstreitigkeit vorliege und auf die Leistung eines Kostenvorschusses deshalb zu verzichten sei. Diese Beurteilung erweist sich im Rahmen der nachträglichen Überprüfung durch das Dreiergericht als unzutreffend, weil sich der vorliegende Streit mit Blick auf die verfügte Leistungszusprache unbesehen der Frage nach einem Leistungsverzicht sehr wohl um eine Leistungsstreitigkeit dreht. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann deshalb nicht abgesehen werden. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle die unterlegene Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 7.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Sein Rechtsvertreter hat in der Honorarnote vom 4. Juli 2024 einen Zeitaufwand von 13 Stunden und 40 Minuten geltend, der sich umfangmässig und in Anbetracht der vorgebrachten Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Er ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Stundenansatz von Fr. 250.— zu vergüten. Unter Berücksichtigung der pauschal geltend gemachten Auslagen im Umfang von 3% der für den Zeitaufwand resultierenden Entschädigung und somit von Fr. 102.45 (3% von Fr. 3'415.— [13,66 Stunden à Fr. 250.—) und der darauf in den Jahren 2023 und 2024 geschuldeten Mehrwertsteuer (7,7% auf Fr. 375.— im Jahr 2023; 8,1% auf Fr. 3'142.45 im Jahr 2024) ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'800.90 zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Basel- Landschaft vom 17. November 2023 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens an die IV- Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.— werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'800.90 (inkl. Auslagen und 8,1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

720 24 6 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.12.2024 720 24 6 (720 2024 6) — Swissrulings