Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 24. Juli 2025 (720 24 233)
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Invalidenversicherung
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bei erstmaliger Ausbildung
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Gaël Jenoure, Advokat, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Eingliederungsmassnahmen
A.1 Der im Oktober 2001 geborene A.____ absolvierte nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung als Produktionsmechaniker, welche er aber nicht beendete. Im August 2019 begann er sodann eine Lehre zum Gärtner mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis (EFZ), der er ab Oktober 2020 krankheitsbedingt nicht mehr nachgehen konnte. Am 2. Juni 2021 meldete er sich unter Hinweis auf eine mittelgradige Depression, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) sprach dem Versicherten in der Folge verschiedene Leistungen in Form von Berufsberatung und Belastbarkeitstrainings zu. Am 23. November 2022 teilte sie ihm nach Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts mit, sie werde die Kosten für die erstmalige Ausbildung zum Gärtner EFZ inklusive Wohnen ab 17. Oktober 2022 bis 31. Juli 2025 übernehmen. Nachdem der Versicherte diese Lehre Mitte März 2023 krankheitsbedingt abgebrochen hatte, bestätigte ihm die IV-Stelle am 12. April 2023, dass sie für die Kosten einer gezielten Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zum Gärtner mit eidgenössischen Berufsattest (EBA) ab 1. April 2023 bis 31. Juli 2025 inklusive Wohnen und normale Betreuung aufkommen werde. Auch diese Massnahme brach der Versicherte in der Folge im Juni 2023 ab. A.2 A.____ berichtete der IV-Stelle mit E-Mail vom 25. September 2023, dass er eine Ausbildung zum Fachangestellten Betreuung (FaBe) anstrebe und bereits entsprechende Schnupperlehren und Praktika absolviert habe. Die IV-Stelle informierte den Versicherten mit E-Mail vom 27. September 2023 dahingehend, dass eine Ausbildung in diesem Tätigkeitsbereich aufgrund des medizinischen Einschränkungsprofils von der IV nicht unterstützt werde. A.3 Mit Verfügung vom 26. Juni 2024 lehnte die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – das Leistungsbegehren von A.____ ab, ihn bei einer Ausbildung im Bereich Pflege und Betreuung zu unterstützen und die Kosten zu übernehmen. Dabei stellte sie auf das im Bericht des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) vom 26. Juli 2021 formulierte Einschränkungsprofil ab. Gleichzeitig wiederholte sie, dass der Beschwerdeführer einen Leistungsanspruch auf Kostenübernahme für eine erste berufliche Ausbildung habe und eine erneute Anmeldung unter Erfüllung der formulierten Auflagen gemäss RAD-Bericht vom 26. Juli 2021 jederzeit möglich sei. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Gaël Jenoure, Advokat, mit Eingabe vom 29. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf unzureichende medizinische Unterlagen stütze. Weiter reichte er den Lehrvertrag vom 3. Mai 2024 und das Praktikumszeugnis vom 31. Juli 2024 des B.____ ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Gaël Jenoure als Rechtsvertreter. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. September 2024 bewilligte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. D. In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2024 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 29. August 2024 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und zur Diskussion steht ein allfälliger Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung ab August 2024. Die Angelegenheit ist deshalb in Anwendung der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassungen des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 zu beurteilen. 2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, dem Beschwerdeführer die Kostengutsprache für die von ihm angestrebte Ausbildung zum FaBe abzulehnen. Nicht strittig ist hingegen der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme für eine erstmalige Ausbildung. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a und b IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und zudem die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind . Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG die Massnahmen beruflicher Art, wozu insbesondere auch die erstmalige berufliche Ausbildung zählt. Dazu ist in Art. 16 Abs. 1 IVG vorgesehen, dass Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Zu den erstmaligen beruflichen Ausbildungen zählt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002. 3.2 Die erstmalige berufliche Ausbildung muss somit den in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG umschriebenen Anforderungen der Verhältnismässigkeit einer Eingliederungsmassnahme genügen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2022, 9C_131/2022, E. 2.3). Gemäss vorgenanntem Urteil des Bundesgerichts muss die Vorkehr zunächst geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, und die versicherte Person muss die persönlichen Voraussetzungen für die fragliche Erstausbildung mitbringen. Sodann ist die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) der Massnahme zu beurteilen, dies anhand der Umstände des konkreten Falls, wozu auch die von Person zu Person – je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc. – unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versicherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügenden Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögliche Vorkehr. Allerdings bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht auf das Niveau der Ausbildung, sondern auf die Art ihrer Verwirklichung; sie ist so auszugestalten, dass der IV nicht unnötige Kosten entstehen. Dies ergibt sich letztlich auch aus Art. 5 Abs. 3 IVV, wonach zur Ermittlung der zusätzlichen Kosten im Sinn von Art. 16 Abs. 1 IVG die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären (Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2022, 9C_131/2022, E. 2.3.1 mit Hinweisen). Weiter muss die erstmalige berufliche Ausbildung – im Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel – sachlich, zeitlich, finanziell und persönlich angemessen sein (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Sachlich angemessen ist die Vorkehr, wenn sie die versicherte Person voraussichtlich in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten deckt (Eingliederungswirksamkeit). Dieser Effekt muss weder den rentenrelevanten Invaliditätsgrad beeinflussen noch eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwarten lassen. Zudem müssen die Kosten (resp. die Dauer) der konkreten Ausbildung in einem vernünftigen Verhältnis zu Ausmass und Dauer des angestrebten wirtschaftlichen Eingliederungserfolgs stehen. Die Massnahme ist nur dann unverhältnismässig, wenn die Kosten in einem groben Missverhältnis zum verfolgten Eingliederungszweck resp. zum voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr stehen. Eine sehr lange zu erwartende Erwerbsdauer (hohe zeitliche Eingliederungswirksamkeit; Art. 8 Abs. 1bis zweiter Satz IVG) kann eine relativ geringe sachliche Eingliederungswirksamkeit ausgleichen. Schliesslich muss die Massnahme für die betroffene Person persönlich zumutbar sein (Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2022, 9C_131/2022, E. 2.3.2 mit Hinweisen). 3.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht bleibt zu ergänzen, dass sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Sozialversicherungsgericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 13. Februar 2020, 8C_831/2019, E. 3.2.1 mit Hinweisen). 4.1 Der zu würdigende Sachverhalt zeigt sich wie folgt: 4.2 Der Beschwerdeführer war vom 13. Februar 2019 bis 20. Juni 2019 in der kinder- und jugendpsychiatrischen Abklärung in der C.___. Im Bericht vom 28. November 2019 (act. 12 S. 20 ff.) wurden eine mittelgradig depressive Episode, differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung, Teilaspekte einer ADHS und eine Störung des Sozialverhaltens sowie Hinweise für einen Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung, eine durchschnittliche kognitive Leistungsfähigkeit und eine mässige soziale Beeinträchtigung genannt. 4.3 Vom 9. Dezember 2020 bis 16. Februar 2021 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Klinik D.____ auf. Im Bericht vom 1. März 2021 wurde als Hauptdiagnose eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (lCD-10 F90.0) genannt. Als Nebendiagnosen wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (lCD-10 F33.1), ein Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional-instabilen Anteilen (lCD-10 Z73), eine leichte benigne essentielle Hypertonie (lCD-10 I10.00) und ein Verdacht auf ein Präepitationsyndrom (lCD-10 I45.6) aufgeführt. In der Beurteilung wurde diagnostisch von einer ADHS im Erwachsenenalter ausgegangen. Des Weiteren bestehe eine mittelgradige depressive Episode, die beim Behandlungsabschluss remittiert gewesen sei. Aufgrund starker Stimmungsschwankungen, Selbstunsicherheit sowie impulsiven Handlungen stehe der Verdacht auf eine Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen im Raum, weshalb eine Persönlichkeitsdiagnostik zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen sei. Der Beschwerdeführer sei bei Austritt deutlich stabiler gewesen. Er habe sich motiviert gezeigt, seine Fortschritte zu konsolidieren und in der ambulanten Therapie im Ambulatorium Liestal sowie in der Tagesklinik der Klinik E.____ weiter auszubauen. 4.4 Ab 19. April 2021 befand sich der Beschwerdeführer in der tagesklinischen Behandlung in der Klinik E.____. Im Bericht vom 14. Juni 2021 wurden anamnestisch eine mittelgradige depressive Störung, ein Verdacht auf eine PTBS und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung genannt. Bei Remission der depressiven Symptomatik sei die Prognose grundsätzlich gut. Ab 25. Juni 2021 bis 19. August 2021 – nach einer depressiven Dekompensation bei psychosozialen Belastungsfaktoren und vor dem Hintergrund einer Traumafolgestörung – wurde der Beschwerdeführer stationär in der Klinik E.____ behandelt (vgl. Austrittsbericht vom 16. September 2021). 4.5 Die IV-Stelle unterbreitete die vorgenannten Berichte ihrer RAD-Ärztin Dr. med. F.____, FMH Kinder- und Jugendpsychiatrie. Am 26. Juli 2021 hielt Dr. F.____ fest, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage sei, eine erstmalige berufliche Ausbildung zu durchlaufen. Betreffend die gesundheitliche Einschränkung (negatives Profil) sei die Ausbildungsfähigkeit des Versicherten jedoch eingeschränkt durch einen verminderten Antrieb, Insuffizienzgefühle und Selbstunsicherheit, eine Tendenz zu Rückzug (Zimmer, PC) und Vermeidung, Schwierigkeiten in der Konzentration, der Aufmerksamkeit sowie in der Gestaltung von zwischenmenschlichen Beziehungen, Gedankenkreisen sowie Angst, etwas falsch zu machen. Das Einschränkungsprofil wurde durch die RAD-Ärztin dahingehend definiert, als der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten im Bereich Pflege und Betreuung resp. Verantwortungsübernahme für Dritte, mit hohem Zeit- und Leistungsdruck und mit hohen Anforderungen an Teamarbeit und Teamfähigkeit ausüben könne. Für eine Tätigkeit, welche hohe Anforderungen an die Sehfähigkeit stelle, müsse zuerst ein Bericht der behandelnden Augenklinik eingefordert werden. Die aktuelle Belastbarkeit für berufliche Massnahmen (positives Profil) sei unklar und sollte mit geeigneten Massnahmen geprüft und gesteigert werden. Dabei sei ein anfängliches Pensum von zwei bis drei Stunden an fünf Tagen sinnvoll. Die Tätigkeit sollte in einem handwerklichen Bereich oder mindestens wechselbelastend erfolgen. Zusammenfassend ist dem RAD-Bericht im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Versicherte nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Ausbildung zum Produktionsmechaniker begonnen, nach dem Auftreten von Antriebsstörungen und Absenzen jedoch nicht beendet habe. Im August 2019 habe er sodann eine Ausbildung zum Gärtner EFZ aufgenommen. Es seien auch hier im Verlauf Antriebs- und Konzentrationsstörungen aufgetreten, so dass er ab Herbst 2020 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Ausbildung weiterzuführen. Im anschliessenden Aufenthalt in der Klinik D.____ (vgl. oben E. 4.3) habe der Versicherte erstmals über wiederholte Bedrohungen und (Geld-)Erpressungen berichtet. Inwieweit dies immer noch ein Problem darstelle, könne aus den Akten nicht beurteilt werden. Der Versicherte zeige aber weiterhin eine grosse Rückzugstendenz und eine hohe Unselbständigkeit. So werde im Bericht der Tagesklinik vom 14. Juni 2021 (vgl. oben E. 4.4) erwähnt, dass er in den meisten Alltagsaufgaben im Haushalt auf eine Unterstützung angewiesen sei. Offenbar führe dies im familiären Umfeld zusätzlich zu Konflikten und möglicherweise zu einer negativen Dynamik, wodurch sich der Versicherte zusätzlich zurückziehe, untätig sei oder Computerspielen verfalle. Aus medizinischer Sicht bestehe nach Auffassung der RAD-Ärztin ein anhaltender psychischer Gesundheitsschaden, der eine Ausbildung in der freien Wirtschaft erschwere und damit Anspruch auf eine lV-Unterstützung für die erstmalige berufliche Ausbildung erwirke. Zurzeit sei noch nicht abschätzbar, ob der Versicherte eine Ausbildung im 1. Arbeitsmarkt bewältigen könne. Diese Frage sollte im Rahmen der vorgeschlagenen lntegrationsmassnahme geklärt werden. Aufgrund des Störungsbilds und der damit verbundenen erhöhten Konflikte in der Familie, welche die Rückzugstendenzen eher fördern würden, sei aus medizinischer Sicht ein betreutes Wohnen während der beruflichen Massnahmen sinnvoll und indiziert. Dem RAD-Bericht ist auch die Empfehlung zu entnehmen, dass der Versicherte nach dem Austritt aus der Klinik E.____, wo er sich seit dem 25. Juni 2021 wiederum stationär befand (vgl. oben E. 4.4), unverzüglich eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung aufnehmen und während der beruflichen Massnahmen weiterführen solle. Für den Fall, dass er selbst keine psychiatrische Behandlung beginne, sollte er im Rahmen der Schadenminderungspflicht aufgefordert werden, sich in eine Behandlung zu begeben, die verordneten Medikamente regelmässig einzunehmen und innerhalb von 12 Wochen mitzuteilen, wann und bei wem die Behandlung aufgenommen worden sei. 4.6 Mit E-Mail vom 25. September 2023 berichtete der Versicherte der IV-Stelle, er habe sich um Schnuppereinsätze als FaBe mit anschliessendem Vorpraktikum bemüht und ab 6. September 2023 bei der Stiftung G.____ gearbeitet. Ab dem 25. September 2023 dürfe er während zwei Wochen eine Schnupperlehre im H.___ absolvieren. In ihrer E-Mail vom 27. September 2023 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, sie werde eine Ausbildung im Bereich Pflege/Betreuung nicht unterstützen, da diese nicht dem medizinischen Einschränkungsprofil im RAD-Bericht vom 26. Juni 2021 entspreche. 4.7 Nachdem die IV-Stelle den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. März 2024 darüber informierte hatte, dass sie die von ihm angestrebte Berufswahl FaGe bzw. FaBe aufgrund seiner medizinischen Einschränkungen nicht unterstützen könne, erhob der Versicherte, vertreten durch die Sozialarbeiterin I.____, am 18. April 2024 Einwand. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er sich aktuell in einem Praktikum im B.____ befinde; eine allfällige Ausbildung sei für den Sommer vorgesehen. Weiter nehme er therapeutische Massnahmen in der Klinik K.____ wahr und zeige Fortschritte (Bericht vom 17. April 2024; act. 108 S. 5). 4.8 Mit der Beschwerde vom 29. August 2024 reichte der Beschwerdeführer auch ein Praktikumszeugnis des B.____ vom 31. Juli 2024 ein, wo er vom 1. März 2024 bis 31. Juli 2024 ein befristetes Praktikum im Bereich Betreuung und Pflege in einem 100%igen Pensum absolviert hatte. Dem Zeugnis ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erledigt habe. Er sei von den Bewohnerinnen und Bewohnern, Vorgesetzten und Mitarbeitenden sehr geschätzt worden. Er habe es gut verstanden, sich die notwendigen Fähigkeiten anzueignen und das im Praktikum Erlernte zu reflektieren. Er sei ein sehr freundlicher, interessierter und teamorientierter Mitarbeiter gewesen, der dank seines entgegenkommenden Verhaltens von seinen Bezugspersonen und Vorgesetzten geschätzt worden sei. Der Beschwerdeführer sei weiterhin im B.____ im Einsatz und beginne am 1. August 2024 seine Ausbildung zum FaGe EFZ (vgl. Lehrvertrag vom 3. Mai 2024). 5.1 Wie im Vorbescheid vom 20. März 2024 hielt die Beschwerdegegnerin auch in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2024 fest, dass der Beschwerdeführer bereits mit E-Mail vom 27. September 2023 darauf hingewiesen worden sei, dass die von ihm angestrebte Berufsausbildung als FaGe bzw. FaBe aufgrund der medizinischen Einschränkungen nicht von der lV unterstützt werden könne. Dementsprechend lehnte sie berufliche Massnahmen mit externem Wohnen für die Ausbildung zum FaGe bzw. FaBe ab. Gleichzeitig wiederholte sie, dass ein Leistungsanspruch bestehe und eine erneute Anmeldung unter Erfüllung der formulierten Auflagen jederzeit möglich sei. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. F.____ vom 26. Juli 2021 und das von ihr formulierte Einschränkungsprofil (vgl. oben E. 4.5). Entgegen der Auffassung der IV-Stelle erfüllt der Bericht der RAD- Ärztin vom 26. Juli 2021 die Anforderungen an eine beweistaugliche medizinische Grundlage nicht. Dabei ist zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV zwar mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen stützt, wobei bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 sowie E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Solche Zweifel sind im vorliegenden Fall offensichtlich. 5.2 Der Bericht von Dr. F.____ datiert vom 26. Juli 2021 und bezieht sich auf die im damaligen Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen nach verschiedenen Klinikaufenthalten und Behandlungen in der Tagesklinik (vgl. oben E. 4.2 ff.) sowie den Lehrabbrüchen als Produktionsmechaniker und als Gärtner EFZ/EBA des Beschwerdeführers. Auch das von Dr. F.____ definierte Einschränkungsprofil beruht auf den damaligen Erhebungen und berücksichtigt vor allem die früheren Ausbildungsabbrüche. Nach Eingang der E-Mail des Beschwerdeführers vom 26. September 2023, in welcher er auf die Ausbildungsrichtung Pflege und Betreuung hinwies, unterliess es die IV- Stelle, den rechtserheblichen Sachverhalt nochmals zeitnah zu untersuchen und insbesondere das von Dr. F.____ im Juli 2021 definierte Einschränkungsprofil kritisch zu hinterfragen. Davon sah die IV-Stelle auch vor Erlass des Vorbescheids am 20. März 2024 ab, obwohl ihr – wie sie im Vorbescheid selbst festhielt – bekannt war, dass der Beschwerdeführer eine Praktikumsstelle im Fachbereich Betreuung angetreten hatte. Selbst nachdem der Beschwerdeführer am 18. April 2024, vertreten durch die Sozialarbeiterin I.____ (vgl. oben E. 4.7), Einwand gegen den Vorbescheid erhob und auf das Praktikum im B.____ sowie die therapeutische Massnahmen in der Klinik K.____ hinwies, verzichtete die IV-Stelle darauf, weitere Abklärungen vorzunehmen. In der Folge erliess die IV-Stelle die angefochtene Verfügung, wobei sie auf die Ausführungen im Vorbescheid und die bisher gescheiterten Ausbildungen hinwies und daran festhielt, sie werde den Beschwerdeführer – trotz mehrfachem Scheitern – in einer handwerklichen Ausbildung unterstützen. Betreffend die angestrebte Ausbildung als FaBe machte sie geltend, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Voraussetzungen für das Berufsbild "Fachmann Betreuung EFZ" nicht erfülle. So verfüge er nicht über die erforderliche psychische Stabilität und die hohe Belastbarkeit, gute Umgangsformen beziehungsweise Team-, Konflikt- und Kommunikationsfähigkeit und ein hohes Verantwortungsbewusstsein. Dies entspreche keinesfalls der gezeigten Leistung in den bisherigen Massnahmen. Diese Argumentation wird bereits durch die Tatsache widerlegt, dass der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt aktenkundig ein mehrmonatiges Praktikum als FaBe absolvierte, in dessen Verlauf er sich als reflektierter, sehr freundlicher, interessierter und teamorientierter Mitarbeiter gezeigt hat, der dank seines entgegenkommenden Verhaltens von seinen Bezugspersonen und Vorgesetzten geschätzt wurde (vgl. Praktikumsbericht vom 31. Juli 2024; E. 4.8). Zudem lag in diesem Zeitpunkt auch der Lehrvertrag für eine entsprechende Ausbildung im B.____ vom 3. Mai 2024 vor; dieser hätte auch Eingang in die Akten gefunden, wenn die IV-Stelle ihre Untersuchungspflicht rechtsgenügend nachgekommen wäre. So hätte sie zumindest beim B.____ eine Auskunft betreffend die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und eine aktuelle Einschätzung beim RAD einholen können. Dies hätte sich vorliegend umso dringender aufgedrängt, als die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme für eine erstmalige Ausbildung grundsätzlich anerkennt. 5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin den rechterheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, indem sie die angefochtene Verfügung in erster Linie auf die Ausführungen und das Einschränkungsprofil der RAD-Ärztin Dr. F.____ vom 26. Juli 2021 abstützte, deren Feststellungen mit Zweifeln behaftet sind. Dabei verkannte sie insbesondere, dass dieser Bericht sich als nicht beweistauglich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist, weil er in erster Linie lediglich auf die gescheiterten handwerklichen Lehren abstellte. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers in der E-Mail vom 26. September 2023 und im Einwand vom 18. April 2024 hätten sie vor der Beschlussfassung vertieftere Sachverhaltsabklärungen aufgedrängt. Die IV-Stelle erhob den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt damit unvollständig und sie muss sich insofern – wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert – eine Verletzung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 3.1 hiervor) vorwerfen lassen. Die Angelegenheit ist deshalb, wie dies auch der Beschwerdeführers eventualiter beantragt (vgl. Beschwerde vom 29. August 2024, Ziffer 22), zur weiteren Abklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die IV-Stelle anschliessend über den Leistungsanspruch des Versicherten neu zu befinden haben. 6. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 29. August 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV- Stelle zurückzuweisen ist. 7.1 Es bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Entscheidung (mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt ausdrücklich auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2023, 9C_379/2022, E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. 7.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Versicherten hat in seiner Honorarnote vom 27. November 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 7,55 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhaltsund Rechtfragen nicht zu beanstanden ist. Dieser Aufwand ist zum in Sozialversicherungsprozessen für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Die geltend gemachten Spesenpauschale von 3 % erweist sich ebenfalls als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'203.50 (7,55 Stunden à Fr. 250.-- + 3 % Auslagen von Fr. 29.35 zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'203.50 (inklusive Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) auszurichten.
Vermerk eines allfälligen Weiterzugs