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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.10.2024 720 24 167 (720 2024 167)

25. Oktober 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,246 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Bemessung des Taggelds für Selbständigerwerbende

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. Oktober 2024 (720 24 167) ____________________________________________________________________

Ergänzungsleistungen

Bemessung des Taggelds für Selbständigerwerbende

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Taggeld

A. A.____ verfügt über ein Primarlehrerdiplom sowie über einen Master of Arts (M.A.). Am 10. November 2023 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden und eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % seit Februar 2022 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (act. 1). Am 17. April 2024 bejahte die IV-Stelle einen Anspruch von A.____ auf Integrationsmassnahmen (Aufbautraining) und sprach ihr mit Verfügung vom 18. April 2024 für die Dauer dieser Massnahme vom 15. April 2024 bis 14. Juli 2024 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 45.60 zu. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 29. Mai 2024 "Einwand" bei der IV-Stelle, welche die Eingabe am 4. Juni 2024 zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht Basel-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weiterleitete. Darin beantragte sie die Ausrichtung eines Taggelds von mindestens Fr. 59.20. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass das IV-Taggeld - analog zur Koordinationsregelung bei der Ablösung des Arbeitslosentaggelds durch das IV-Taggeld - mindestens der Höhe der zuvor bezogenen EO-Leistungen im Rahmen der Corona-Ersatzmassnahmen entsprechen müsse. Eventualiter sei für die Bemessung des IV-Taggelds nicht ausschliesslich das Einkommen des unmittelbar vor Eintritt des Gesundheitsschadens liegenden, von der Corona-Pandemie geprägten Jahres zu berücksichtigen. Stattdessen sei ein Durchschnittseinkommen der drei bis fünf Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens und vor der Corona-Pandemie heranzuziehen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. D. Am 25. August 2024 nahm die Beschwerdeführerin ergänzend Stellung; die Beschwerdegegnerin verzichtete am 2. September 2024 auf eine weitere Stellungnahme. E. Mit Verfügung vom 17. September 2024 wurde der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die Beschwerde vom 29. Mai 2024 ist einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002, des IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft den Taggeldanspruch für den Zeitraum vom 15. April 2024 bis 14. Juli 2024. Es sind somit die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend liegt für die Periode von 15. April 2024 bis 14. Juli 2024 eine Differenz in der Taggeldbemessung im Umfang von Fr. 1’237.60 im Streit (Fr. 59.20 abzüglich verfügtes Taggeld von Fr. 45.60 x 91 Tage). Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (Art. 22 Abs. 1 IVG). 2.2 Nach Art. 22bis Abs. 2 IVG besteht das Taggeld aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern. Die Grundentschädigung beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggelds nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG). Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat und zwar wegen: Krankheit (lit. a), Unfall (lit. b), Arbeitslosigkeit (lit. c), Dienst im Sinne von Art. 1 EOG (lit. d), Mutterschaft (lit. e) oder anderen Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind (lit. f; Art. 21 Abs. 2 IVV). 2.3 Grundlage für die Bemessung des Taggelds für Selbständigerwerbende bildet das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden (Art. 21quater Abs. 1 IVG). Unerheblich ist dabei, ob die Beiträge für das betreffende Jahr rechtskräftig festgesetzt wurden. Ebenso sind allfällige Herabsetzungs- und Erlassverfügungen nicht zu berücksichtigen. Das Jahreseinkommen wird zur Ermittlung des massgebenden Einkommens pro Tag durch 365 geteilt (Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Version [KSTI], Rz. 0835 f.). 2.4 Liegt die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte (unselbstständige oder selbstständige) Tätigkeit mehr als zwei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das diese, wenn sie nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte (Art. 21 Abs. 3 IVV; KSTI, Rz. 0838). Gemäss konstanter Rechtsprechung entspricht das der Bemessung des Taggelds zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV – abgesehen vom Festsetzungszeitpunkt – dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2007, I 732/06, E. 2.1; vgl. auch ULRICH

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich/Genf 2022, Art. 23 N. 4). Immerhin ist mit Blick auf den Zweck des Taggelds, das im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist, bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen, weshalb die Feststellung des Valideneinkommens für das Taggeld diejenige für die Rente nicht zwingend präjudiziert. Da nach empirischer Festlegung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 325 E. 4.1, 129 V 224 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik [BfS] herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE]) abzustellen. Zu beachten ist jedoch, dass bei der Bemessung des massgebenden Einkommens für das Taggeld nicht ohne Weiteres und in allgemeiner Form den bei der Ermittlung des Valideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs geltenden Grundsätzen gefolgt werden kann. Vielmehr sind dabei die in Art. 23 IVG und in Art. 21 ff. IVV enthaltenen detaillierten Regelungen zur Bemessung des Taggelds zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2010, 9C_942/2009, E. 3.3). 3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 15. April 2024 bis 14. Juli 2024 Anspruch auf ein IV-Taggeld hat. Streitig ist jedoch dessen Höhe. Die Beschwerdegegnerin bezifferte den Tagesansatz mit Fr. 45.60. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2024 hielt sie fest, dass die gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin im Februar 2022 eingetreten sei, weshalb bei der Bemessung der Grundentschädigung gemäss Art. 21quater Abs. 1 IVG auf das zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Erwerbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, auszugehen sei. Im Jahr 2021 habe das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin gemäss den Angaben im Individuellen Konto (IK- Auszug) Fr. 3'200.-- betragen. Weil dieses Einkommen für eine Bemessung der IV-Taggelder zu tief gewesen sei, seien die im Jahr 2021 ausgerichteten Corona- Erwerbsersatzentschädigungen im Umfang von Fr. 16'420.-- (recte wohl Fr. 16'220.--) hinzugerechnet worden. Unter Berücksichtigung der Teuerung resultiere im Jahr 2024 bei einem massgebenden Erwerbseinkommen von Fr. 20'664.70 und einem Ansatz von 80 % ein Taggeld von Fr. 45.60. Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass das IV- Taggeld mindestens so hoch ausfallen müsse wie die Corona-Entschädigung, analog zur Koordinationsregelung zwischen Arbeitslosentaggeld und IV-Taggeld. Alternativ sei auf das Durchschnittseinkommen abzustellen, das in den 3 bis 5 Jahre vor der Erkrankung und vor der Corona-Pandemie erzielt worden sei. Sie argumentierte, dass die (bereits reduzierte) Corona- Erwerbsersatzentschädigung keine geeignete Grundlage für die Taggeldbemessung darstelle. Da der Zeitpunkt der Aufgabe/Reduktion der Arbeitstätigkeit über zwei Jahre zurückliege, sei für die Bemessung des Taggelds jenes Erwerbseinkommen massgebend, welches sie mit der gleichen Tätigkeit unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hätte. 4.1 Der Beschwerdegegnerin ist insofern zuzustimmen, als gemäss Art. 21quater Abs. 1 IVG das auf den Tag umgerechnete, zuletzt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielte Er-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht werbseinkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben werden, die Grundlage für die Bemessung des Taggelds für Selbständigerwerbende bildet. Da die Beschwerdeführerin unbestritten seit Februar 2022 eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aufweist, ist demnach für die Bemessung des IV-Taggelds vom Erwerbseinkommen im Jahr 2021 auszugehen. Der vorliegende IK-Auszug (act. 10) belegt, dass sie im Jahr 2021 ein AHVpflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 3'200.-- erzielte und zudem Corona- Erwerbsersatzentschädigungen im Betrag von insgesamt Fr. 16'220.-- bezog. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, bei der Bemessung des Taggelds zum Erwerbseinkommen von Fr. 3'200.-- die Corona-Erwerbsersatzentschädigungen im Betrag von Fr. 16'220.-- hinzuzurechnen und im Jahr 2021 von einem massgebenden Erwerbseinkommen von Fr. 19'420.-auszugehen, ist jedoch rechtlich nicht haltbar, denn ein Abstellen auf Ersatzeinkommen für die Bemessung des Taggelds ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVV). Der Berechnung der Beschwerdegegnerin kann daher nicht gefolgt werden. 4.2 Dennoch bilden die vorliegenden Abrechnungen der Corona- Erwerbsersatzentschädigung eine taugliche Grundlage für die Schätzung des im Jahr 2021 (erzielbaren) Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin. Das diesen zugrunde liegende durchschnittliche Tageseinkommen von Fr. 74.--, welches auf dem vor der Corona-Pandemie erzielten Erwerbseinkommen basiert, wird von keiner Partei bestritten. Damit hätte die Beschwerdeführerin ohne die besondere Situation während der Corona-Pandemie im Jahr 2021 ein Jahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 27'010.-- (Fr. 74.-- x 365 Tage) erzielen können. Dieses Einkommen steht in seiner Höhe im Einklang mit den in den Vorjahren verdienten, jedoch schwankenden Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin, wie sich aus dem IK- Auszug ergibt. Bei der Aufrechnung des durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 74.-- auf ein Jahreseinkommen ist eine Einrechnung des in diesem Jahr tatsächlich erzielten Einkommens von Fr. 3'200.-- nicht angezeigt, da das durchschnittliche Tageseinkommen bereits auf den tatsächlichen Einkommensverhältnissen der Versicherten vor der Corona-Pandemie basiert. Da zwischen dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der Eingliederungsmassnahme mehr als zwei Jahre liegen, ist gemäss Art. 21 Abs. 3 IVV und Rz. 0838 des KSTI das potenzielle Erwerbseinkommen unmittelbar vor der Eingliederung massgebend. Folglich ist die Einkommensentwicklung bis ins Jahr 2024 zu berücksichtigen. Bei Anwendung der Nominallohnentwicklung von +0.9 % (2022), +1.7 % (2023) und +1.1 % (2024; BfS T1.20 Nominallohnindex, 2011-2023; Quartalschätzung 2024) errechnet sich ein massgebendes jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 28'021.25 (Fr. 27'010.-- x 1.009 x 1.017 x 1.011). Auf dieser Grundlage beläuft sich das Taggeld auf Fr. 61.40 (Fr. 28'021.25 x 80 % : 365). 4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Die angefochtene Verfügung vom 18. April 2024 ist demnach aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 15. April 2024 bis 14. Juli 2024 Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 61.40 hat. 5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Präsidialentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, werden die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens praxisgemäss auf Fr. 400.-- festgesetzt. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Beschwerdeführerin erhält den bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zurück.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 18. April 2024 wird aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 15. April 2024 bis 14. Juli 2024 Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 61.40 hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zurückerstattet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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