Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.10.2024 720 24 155 (720 2024 155)

3. Oktober 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,186 Wörter·~21 min·8

Zusammenfassung

Die erneute Beauftragung der Gutachtensperson war aufgrund ihrer Vorbefassung mit der Thematik nicht ideal. Dies allein reicht allerdings nicht aus, um ihre Einschätzung von vornherein als beweisuntauglich zu qualifizieren. Erwartet werden darf aber, dass die gutachterliche Neubefassung neutral und fundiert erfolgt und die sich stellenden Fragen – wenn auch kritisch – diskutiert werden.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 3. Oktober 2024 (720 24 155) ___________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Die erneute Beauftragung der Gutachtensperson war aufgrund ihrer Vorbefassung mit der Thematik nicht ideal. Dies allein reicht allerdings nicht aus, um ihre Einschätzung von vornherein als beweisuntauglich zu qualifizieren. Erwartet werden darf aber, dass die gutachterliche Neubefassung neutral und fundiert erfolgt und die sich stellenden Fragen – wenn auch kritisch – diskutiert werden.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Anna Arquint, Rechtsdienst Behindertenforum, Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1979 geborene A.____ meldete sich am 27. Januar 2000 wegen psychischer Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt waren, verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) einen Anspruch auf Leistungen mit Verfügung vom 9. Mai 2000. Am 25. Februar

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2002 ersuchte A.____ die IV-Stelle erneut um Ausrichtung von Leistungen. Er wies darauf hin, dass er an Schizophrenie leide. Die IV-Stelle klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ab und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 94 %. Gleichwohl verneinte sie mit Verfügung vom 9. September 2003 einen Rentenanspruch von A.____, da die Invalidität bereits vor seiner Einreise in die Schweiz bestanden habe und somit die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Allerdings erhielt A.____ Ergänzungsleistungen. Im Rahmen eines im August 2009 eingeleiteten Revisionsverfahrens nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor. Mit Mitteilung vom 4. Januar 2011 stellte sie einen Invaliditätsgrad von 0 % fest, womit A.____ ab 1. August 2010 auch keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen hatte. Die Ausgleichskasse stellte demzufolge die Leistungen ein. Mit Gesuch vom 9. April 2019 meldete sich A.____ erneut unter Hinweis auf eine seit 1994 bestehende paranoide Schizophrenie bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung des medizinischen Sachverhalts und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV- Stelle mit Verfügung vom 10. September 2020 gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. B.____ vom 18. Dezember 2019 und einer ermittelten Arbeitsfähigkeit von 100 % einen Anspruch von A.____ auf eine Invalidenrente. Gemäss Prof. B.____ stehe die von der behandelnden Psychologin beschriebene Minderintelligenz im Widerspruch zum bestehenden Funktionsniveau. Eine Minderintelligenz sei ferner in keiner fachpsychiatrischen Beurteilung festgestellt worden. Die Ergebnisse der Testpsychologie würden zudem auf einer Selbstevaluation beruhen, weshalb sie zur Beurteilung eines Gesundheitsschadens und einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit ungeeignet seien. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2020 hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Urteil vom 29. Juli 2021 (720 20 393) in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung vom 10. September 2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Das Gericht stellte fest, dass das Vorliegen einer Minderintelligenz überwiegend wahrscheinlich und somit rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Zur Ermittlung der Auswirkungen der Minderintelligenz auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten habe die IV-Stelle weitere Abklärungen vorzunehmen. Die IV-Stelle holte daraufhin erneut bei Prof. B.____ ein psychiatrisches Gutachten ein. Sie kam in ihrer Expertise vom 4. Juni 2023 zum Schluss, dass A.____ weder minderbegabt noch in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 29. April 2024, dass aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 0 % beziehungsweise von 10 % ab 1. Januar 2024 kein Rentenanspruch gegeben sei. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Anna Arquint, Rechtsdienst Behindertenforum, mit Eingabe vom 13. Mai 2024 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Die Rechtsvertreterin beantragte, dass die Verfügung vom 29. April 2024 aufzuheben sei. Weiter sei zur Abklärung der Auswirkungen der Minderintelligenz auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie an, dass das Gutachten von Prof. B.____ vom 4. Juni 2023 mit aller Deutlichkeit zeige, dass die Gutachterin den Auftrag des Gerichts beziehungsweise der IV-Stelle nicht erfüllt habe. Anstatt die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auswirkungen der vom Gericht festgestellten Minderintelligenz auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, habe Prof. B.____ das Vorliegen einer Minderintelligenz verneint. Dabei habe sie lediglich die ihr bekannten, bereits im Vorgutachten aus dem Jahr 2019 erhobenen medizinischen Feststellungen bestätigt. Bereits die erneute Beauftragung von Prof. B.____ werfe Fragen auf. Es widerspreche dem Gebot der Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit, den Begutachtungsauftrag an Prof. B.____ zu erteilen, nachdem sie in ihrem Vorgutachten eine Minderintelligenz verneint habe. Wenn aber trotz dieser Ausgangslage Prof. B.____ erneut beauftragt werde, bestehe mit Blick auf den vom Gericht klar und eindeutig formulierten Abklärungsauftrag eine besondere Sorgfaltspflicht der IV-Stelle und des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD). Das Gutachten von Prof. B.____ vom 4. Juni 2023 sei nicht verwertbar. C. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Prof. B.____ sei in ihrem Gutachten vom 4. Juni 2023 zum Schluss gelangt, dass der Versicherte vollständig arbeitsfähig sei. Diagnostisch lägen einzig eine Tabakabhängigkeit sowie ein Status nach Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (1998-2002) vor. Eine Minderintelligenz habe sie ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei das Gutachten beweistauglich. Anlässlich der zweiten Begutachtung habe Prof. B.____ insbesondere über weitere Berichte der behandelnden Personen verfügt, die zum Zeitpunkt der Erstbegutachtung gar noch nicht existiert hätten, sowie erstmals über die Resultate der testpsychologischen Untersuchung vom 19. Juni 2020. Vor diesem Hintergrund habe die Gutachterin eine neue Würdigung vorgenommen. Das neue Gutachten stehe dem vorausgegangenen Gerichtsurteil materiell nicht entgegen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei weiteren medizinischen Abklärungen nicht zwingend die diagnostischen Einschätzungen der behandelnden Fachpersonen bestätigt würden, auch wenn diese in einem ersten Schritt überwiegend wahrscheinlich als zutreffend angesehen worden seien.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 13. Mai 2024 ist demnach einzutreten. 2. Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 Anwendung. Erfolgt die Verfügung über die Feststellung eines Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022, welche aber – wie hier – einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 betrifft, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 massgebend (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101; Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1009). Die Bestimmungen werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 3. Vorliegend ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, da die Minderintelligenz als Ursache einer möglichen Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Einreise in die Schweiz bestand, so dass ein Rentenanspruch wegen Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen zu verneinen ist. Allerdings besteht bei Vorliegen eines rentenrelevanten Invaliditätsgrades auch bei Fehlen der versicherungsmässigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da der Beschwerdeführer gegebenenfalls Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hätte, wenn er die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würde (Art. 4 Abs. 1 lit d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG] vom 6. Oktober 2006 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 IVG; Urteil des Kantonsgerichts vom 29. Juli 2021, 720 20 393, E. 1.3). 4. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente hätte oder ob die Vorinstanz einen solchen zu Recht verneint hat. 4.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 4.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

4.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1). 4.4 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 5. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 5.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Sämtliche Beweismittel, somit auch medizinische Berichte und Sachverständigengutachten, unterliegen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 125 V 351 E. 3b/bb). Demgegenüber kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen zwar nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, praxisgemäss haben sie aber nicht dieselbe Beweiskraft wie ein

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerichtliches oder ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenes Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4, 122 V 157 E. 1d). 6.1 Das Gericht stellte in seinem Urteil vom 29. Juli 2021 fest, dass eine Minderintelligenz rechtsgenüglich nachgewiesen sei. Es stützte sich dabei auf die Ergebnisse der zweiten von Dr. phil. C.____ am 19. Juni 2020 durchgeführten Testung, welche mit Bericht vom 25. Juni 2020 validiert worden waren, nachdem die erste Testung vom 29. November 2018 wegen sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten als nicht aussagekräftig beurteilt wurde. Die Beurteilung von Prof. B.____ in ihrem Gutachten vom 18. Dezember 2019, dass der Befund und der klinische Verlauf gegen den im Jahr 2018 ermittelten tiefen Intelligenzquotienten sprächen, befand das Gericht als unvollständig, da die zweite, aussagekräftige Testung erst nach Erstellung des Gutachtens stattfand und somit unberücksichtigt blieb. Das Gericht wies in der Folge die Angelegenheit zur Ermittlung der Auswirkungen der Minderintelligenz auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten an die Vorinstanz zurück. 6.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wies mit E-Mail vom 7. März 2022 auf die Gefahr der Befangenheit von Prof. B.____ hin und ersuchte die IV-Stelle, den Auftrag an eine andere Gutachtensperson zu erteilen. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch nicht ein, weil die mit Mitteilung vom 17. Februar 2022 gesetzte und nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Geltendmachung von Ausstandsgründen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG abgelaufen war. Zwar kann in begründeten Fällen eine einmalige (sehr kurze) Nachfrist zur Substanziierung oder Nachbesserung der eingereichten Einwände gewährt werden (RENÉ WIEDERKEHR, Kommentar zum ATSG, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 44 ATSG N 54). Dieser Fall lag vorliegend aber nicht vor, erfolgte der Einwand doch bereits verspätet. Zudem hatte die IV-Stelle den Auftrag am 1. März 2022 bereits an Prof. B.____ vergeben. Auf die E-Mail der Rechtsvertreterin vom 4. April 2022, worin sie die Umstände der verspäteten Geltendmachung erklärte, reagierte die IV-Stelle nicht. 6.3 Auch wenn die Einwände der Rechtsvertreterin verspätet erfolgten, stellt sich im vorliegenden konkreten Fall doch die Frage, aus welchem Grund die IV-Stelle erneut Prof. B.____ als Gutachterin wählte, lag die Gefahr der Voreingenommenheit auf der Hand, äusserte sie sich doch bereits im Gutachten vom 18. Dezember 2019 zum Thema Minderintelligenz und verneinte eine solche relativ schnell. Befangenheit von Sachverständigen ist nach der Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Das Misstrauen muss in objektiver Weise als begründet erscheinen. Die Frage nach der Befangenheit bedarf keiner abschliessenden Diskussion, da sich aus inhaltlichen Gründen eine neue gutachterliche Beurteilung aufdrängt. Es bleibt jedoch anzumerken,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass es spätestens nach den Einwänden der beschwerdeführenden Partei – auch wenn diese verspätet erfolgten – geboten gewesen wäre, den Auftrag an Prof. B.____ zurückzuziehen und ihn an eine nicht vorbefasste Fachperson zu erteilen, zumal zwischen Ankündigung vom 17. Februar 2022 respektive Auftragserteilung am 1. März 2022 und Einwand vom 7. März 2022 eine relativ kurze Zeitspanne vorlag und eine Neuausrichtung gut möglich gewesen wäre. 7. Prof. B.____ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 4. Juni 2023 gleich wie in der vorherigen Expertise vom 18. Dezember 2019 eine Tabakabhängigkeit (ICD-10 F17.24) und einen Status nach Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (1998-2002; ICD-10 F43.24). Die Ausführungen zu den Diagnosen seien dem Vorgutachten zu entnehmen. Eine schizophrene Erkrankung habe sie im Gutachten vom 18. Dezember 2019 ausgeschlossen, die Richtigkeit dieser Einschätzung habe sich im weiteren Verlauf bestätigt. Die Diagnose einer Minderbegabung sei nun ebenso infrage zu stellen wie damals die Diagnose einer Schizophrenie. Im Bericht der D.____ vom 11. Februar 2022 werde beschrieben, dass es beim Versicherten unter psychosozialer Belastung häufig zu einer depressiven Symptomatik komme mit Zukunftsängsten, Grübeln, Gedankenkreisen, vermindertem Antrieb, gedrückter Stimmung, Interessensverlust, Schlafstörungen sowie Appetitminderung. Hierzu sei anzumerken, dass der Versicherte bisher immer nur Ängste um die Familie oder um seine eigene Ausweisung in den E.____ gehabt habe. Der Versicherte habe wiederholt mitgeteilt, dass er in der Schule ein guter Schüler gewesen sei. Auch sei er seit über zwanzig Jahren in der Lage, sich in einem anderen Umfeld wie hier in der Schweiz aufzuhalten. Er kenne die gesetzlichen Regelungen, die für ihn gelten würden. Die D.____ selber gebe die Intelligenzminderung als "nicht näher bezeichnet" an, was als Hinweis darauf gesehen werden könne, dass das Ausmass der Intelligenzminderung auch in der klinischen Beobachtung kritisch gesehen werde. Es sei dem RAD in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 zu folgen, dass eine Symptomvalidierung sinnvoll wäre. Es verwundere doch sehr, dass er zweimal – mit und ohne Dolmetscherin – ähnliche Ergebnisse in den Tests (2018 und 2020) erzielt habe. Schliesslich wäre ein so guter Erwerb der deutschen Sprache des Versicherten mit der ermittelten Intelligenzminderung kaum in Einklang zu bringen. Ferner sei der Hinweis der D.____, dass der Versicherte schon in E.____ auffällig gewesen sei und somit zu einer Zeit, als sich die Rentenfrage noch gar nicht gestellt habe, unsinnig. Es scheine vielmehr plausibel, dass er damals psychische Probleme geltend gemacht habe, um zu erreichen, dass die Eltern ihn in die Schweiz nachholten. Dies sei ihm gelungen. Der Versicherte präsentiere durchgehend seine subjektive Leidensüberzeugung. Sein wenig kooperatives und eher diffuses Antwortverhalten sei als Beschwerdeverdeutlichung zu werten. Ein IQ-Wert von 55 respektive 56 liege schliesslich rein formal im Bereich der leichten Intelligenzminderung. Diese habe zur Folge, dass die betroffenen Personen die Sprache verzögert erwerben würden und das Entwicklungstempo verlangsamt sei. Typischerweise zeigten sich diese Hauptschwierigkeiten bereits in der Schule. Auch mit einer leichten Intelligenzminderung könnten praktische Arbeiten angelernt werden. Eine entsprechende Tätigkeit müsse aber keinesfalls im "geschützten Bereich" angesiedelt sein, wie von der D.____ dargelegt. Die Diagnose einer Minderintelligenz sei insgesamt nicht nachvollziehbar. Somit lauteten die Diagnosen unverändert wie im Vorgutachten vom 18. Dezember 2019. Wie bereits damals erkannt, seien auch heute keine Funktionseinschränkungen feststellbar. Der Versicherte sei für jegliche Tätigkeit voll arbeitsfähig.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8. Wie bereits festgehalten, war die erneute Beauftragung von Prof. B.____ infolge ihrer Vorbefassung nicht ideal. Dies allein reicht allerdings nicht aus, um ihre Einschätzung vom 4. Juni 2023 von vornherein als beweisuntauglich zu qualifizieren. Erwartet werden darf aber, dass die gutachterliche Neubefassung neutral und fundiert erfolgt und die sich stellenden Fragen – wenn auch kritisch – diskutiert werden. Es kann auch sein, dass im Nachhinein gestützt auf eine überzeugende gutachterliche Auseinandersetzung mit der Thematik und eine schlüssige Begründung von der Feststellung, dass eine Minderintelligenz überwiegend wahrscheinlich vorliegt, abgewichen werden muss. Das Gutachten von Prof. B.____ vom 4. Juni 2023 erfüllt diese Vorgaben respektive die geforderte Begründungsdichte jedoch nicht. Einmal ist festzustellen, dass die Exploration des Beschwerdeführers am 8. Juni 2022 stattfand, die Fertigstellung des Gutachtens aber erst ein Jahr später erfolgte. Dies erstaunt, da Prof. B.____ inhaltlich die gleichen Diagnosen wie im Vorgutachten vom 18. Dezember 2019 stellte und sogar ausdrücklich auf die Ausführungen zu den Diagnosen Tabakabhängigkeit und Status nach Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (1998-2002) verwies. Bezüglich Minderbegabung sind die Angaben bescheiden, bestätigte sie doch im Wesentlichen und mit kurzen Worten, dass sie diese Diagnose nicht nachvollziehen könne, wie sie bereits im Vorgutachten vermerkt habe. Sie zählte einige Punkte auf, die diese Diagnose in Frage stellen könnten wie beispielsweise, dass der Beschwerdeführer ein guter Schüler gewesen sei, dass er seit über zwanzig Jahren in der Lage sei, in der Schweiz und somit in einem anderen Umfeld als jenem, wo er aufgewachsen sei, gut zurecht zu kommen, dass er die gesetzlichen Regelungen, die für ihn gelten würden, kenne und dass die D.____ selbst die Diagnose einer Minderintelligenz nicht näher habe begründen können. Eine gezielte, fallbezogene Auseinandersetzung mit den entsprechenden ICD-Kriterien und eine abschliessende, psychiatrisch nachvollziehbare Beurteilung für ihre Schlussfolgerungen fehlen hingegen. So veranlasste sie keine Testungen, die ihre Annahme bestätigen würden, sondern sie erwähnte einzig, dass die Ergebnisse der zweiten Testung von Dr. C.____ im Jahr 2020 mit Dolmetscherin nicht überzeugten, da sie ähnlich ausgefallen seien wie im Jahr 2018 ohne Dolmetscherin, weshalb – in Übereinstimmung mit dem RAD in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2020 – eine Symptomvalidierung sinnvoll wäre. Genau das wäre aber ihre Aufgabe als Gutachterin gewesen. Es hat den Anschein, dass Prof. B.____ auf entsprechende Abklärungen verzichtete, weil sie der Auffassung war, dass – unabhängig von der Diagnostik – keine relevanten Funktionseinschränkungen vorlagen. Der Ausschluss einer Minderintelligenz und das Fehlen von massgebenden Funktionseinschränkungen bedürfen aber einer überzeugenden Begründung, was hier nicht vorliegt, weshalb zusammenfassend festzustellen ist, dass das psychiatrische Gutachten von Prof. B.____ vom 4. Juli 2023 den beweisrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Da dieses Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine sorgfältigere Vorgehensweise der IV-Stelle hätte vermieden werden können, rechtfertigt es sich, die Angelegenheit zur Einholung einer neuen Expertise bei einer unabhängigen Gutachterin oder einem unabhängigen Gutachter an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Honorarnote vom 10. Juli 2024 macht die Rechtsvertreterin des Versicherten einen Aufwand von 12 Stunden und 35 Minuten geltend. Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Die entsprechenden Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für Verbandsangestellte von gemeinnützigen Organisationen bei durchschnittlichen Fällen zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 150.-- zu entschädigen. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer demnach eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'887.50 (12,35 Stunden à Fr. 150.--) auszurichten.

10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 29. April 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'887.50 zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

720 24 155 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 03.10.2024 720 24 155 (720 2024 155) — Swissrulings