Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 11. Dezember 2024 (720 24 134)
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Invalidenversicherung
Einholung eines monodisziplinären Gutachtens durch die IV-Stelle / Im Hinblick auf eine anstehende Begutachtung ist das Bestreben um eine einvernehmliche Einholung des Gutachtens in den Vordergrund zu stellen
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Gutachten
A. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem 1969 geborenen A.____ für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2016 eine befristete ganze Rente zu. Gleichzeitig lehnte sie einen weiteren Rentenanspruch des Versicherten ab 1. Januar 2017 ab. Die von A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 15. August 2022 (Verfahren-Nr. 720 21 271) in dem Sinne gut, als es die
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht angefochtene Verfügung vom 8. Juli 2021 aufhob und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. Es erwog im Wesentlichen, dass die vorhandene medizinische Aktenlage keine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs des Versicherten zulasse. Die Angelegenheit sei daher zur Einholung eines neuen fachärztlichen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. In Nachachtung dieses Urteils begann die IV-Stelle, zur Klärung der Leistungsansprüche eine orthopädische Begutachtung des Versicherten in die Wege zu leiten. In diesem Zusammenhang teilte sie A.____ am 9. Januar 2024 ihre Absicht mit, die B.____ GmbH in C.____ mit der Begutachtung zu beauftragen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 wies Rechtsanwalt Markus Schmid die IV-Stelle namens und im Auftrag des Versicherten darauf hin, dass die Anordnung einer monodisziplinären Begutachtung im Raum stehe. Vor diesem Hintergrund sei es "wenig erspriesslich", wenn die IV-Stelle lediglich eine MEDAS-Stelle angebe, ohne die begutachtende Person namentlich zu bezeichnen. Sodann sei auch nicht zu erkennen, weshalb sein Mandant eine lange Reise in die Ostschweiz auf sich nehmen solle, um sich dort begutachten zu lassen, nachdem man hier in der Region über hervorragende Fachleute verfüge. Er schlage vor, die Begutachtung durch Prof. Dr. med. D.____ oder durch PD Dr. med. E.____ durchführen zu lassen. Beide würden über den Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH verfügen und seien bei der asim-Begutachtung des Universitätsspitals Basel assoziiert. Nachdem die IV-Stelle Kenntnis davon erhalten hatte, dass die B.____ GmbH keine monodisziplinären Gutachten mehr erstelle, wandte sie sich mit Schreiben vom 27. Februar 2024 erneut an den Versicherten. Sie wies ihn darauf hin, dass die von ihm vorgeschlagenen Gutachter nicht "auf unserer Gutachterliste aufgeführt sind", weshalb man ihm nunmehr einen Gegenvorschlag unterbreite. Man beabsichtige, die Begutachtung durch Dr. med. F.____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, durchführen zu lassen. In der Folge richtete sich der Rechtsvertreter des Versicherten mit der Frage an die IV-Stelle, um was für eine Liste es sich bei der erwähnten "Gutachterliste" handle. Zudem ersuchte er um Angabe der gesetzlichen Grundlage dafür, dass im Falle eines monodisziplinären Gutachtens der in Frage kommende Gutachter "auf irgendeiner Liste aufgeführt werden muss." Mit Schreiben vom 14. März 2024 antwortete die IV-Stelle dahingehend, dass sie für monodisziplinäre Gutachten mit Sachverständigen der auf ihrer Webseite öffentlich einsehbaren Gutachterliste der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (nachfolgend: SVA) zusammenarbeite. Zu dieser gehöre der vorgeschlagene Dr. F.____. Mit Eingabe vom 18. März 2024 hielt der Rechtsvertreter des Versicherten der IV-Stelle entgegen, er stelle fest, dass sie keinerlei Bestrebungen unternehme, um in diesem Fall eine Einigung über die Person des Sachverständigen herbeizuführen. Er habe ihr zwei kompetente Gutachter vorgeschlagen, die einer MEDAS-Institution angehören würden. Sie habe mit keinem Wort zu diesen Gegenvorschlägen Stellung genommen, was er als absolute Weigerung, eine Einigung zu erzielen, auffasse. Mit einem weiteren Schreiben vom 25. März 2024 stellte der Rechtsvertreter sodann im Namen des Versicherten ausdrücklich ein Ausstandsbegehren gegen Dr. F.____.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Am 10. April 2024 erliess die IV-Stelle eine prozessleitende Zwischenverfügung, in der sie entschied, dass an der vorgesehenen Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. F.____ festgehalten werde. Der Versicherte habe Prof. Dr. D.____ oder PD Dr. E.____ als Gutachter vorgeschlagen. Da diese nicht auf ihrer öffentlich zugänglichen Gutachterliste stünden, haben man daraufhin Dr. F.____ vorgeschlagen. Damit habe sich der Versicherte nicht zufrieden gezeigt, er habe aber auch keinen neuen Gutachter aus der erwähnten Liste genannt. Mit Dr. F.____ stehe vorliegend ein geeigneter Sachverständiger zur Verfügung, gegen den nichts einzuwenden sei. Die vom Versicherten vorgebrachten Ausstandsgründe würden nicht überzeugen. B. Gegen diese Zwischenverfügung erhob A.____, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, am 13. Mai 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht. Darin beantragte er, es sei die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und die Gutachterperson betreffend das monodisziplinäre Gutachten sei durch das angerufene Gericht zu bestimmen. Eventualiter sei die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und die Sache sei mit der Verpflichtung, einen ernsthaften Einigungsversuch durchzuführen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Zwischenverfügung aufzuheben und es sei zur Beurteilung seines Leistungsanspruchs ein gerichtliches medizinisches Gutachten einzuholen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 13. Mai 2024 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung durch Präsidialentscheid über Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Bei der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 10. April 2024 handelt es sich um eine solche verfahrensleitende Verfügung im Sinne der genannten Bestimmung. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht
2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss der Bestimmung von Art. 36 Abs. 1 ATSG haben Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den ärztlichen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der Gutachterin oder des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). 2.3 Werden Einwände gegen die Person der Sachverständigen oder des Sachverständigen erhoben, gilt es, zwischen Einwendungen formeller und Einwendungen materieller Natur zu unterscheiden. Dabei zählen die vorstehend genannten gesetzlichen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs.1 ATSG zu den Einwendungen formeller Natur, weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der sachverständigen Person zu erwecken. Einwendungen materieller Natur können sich zwar ebenfalls gegen die Person der Gutachterin oder des Gutachters richten. Sie beschlagen jedoch nicht deren oder dessen Unparteilichkeit. Oft sind sie von der Sorge getragen, das Gutachten könne mangelhaft ausfallen oder jedenfalls nicht im Sinne der zu begutachtenden Person. Solche Einwendungen sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. So hat beispielsweise die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, nichts mit Ausstandsgründen, sondern mit der Beweiswürdigung zu tun. Die geltend gemachte fehlende Sachkunde einer Gutachterin oder eines Gutachters bildet ebenfalls keinen Umstand, der Misstrauen in die Unparteilichkeit der oder des Sachverständigen wecken würde. Vielmehr ist bei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen, dass eine Gutachterin oder ein Gutachter nicht genügend sachkundig war (BGE 132 V 93 E. 6.5 mit Hinweis). 2.4 Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Art. 44 Abs. 2 ATSG ab, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 7j Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 die
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 Satz 2 ATSV). Dieser kann mündlich oder schriftlich erfolgen und ist in den Akten zu dokumentieren (Art. 7j Abs. 2 ATSV). Hält der Versicherer trotz Ablehnungsantrag an dem oder der vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch eine anfechtbare Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG). 3.1 In seiner Stellungnahme vom 25. März 2024 wies der Rechtsvertreter des Versicherten die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der von ihr als Gutachter vorgeschlagene Dr. F.____ in einem anderen, eine Mandantin von ihm betreffenden Verfahren äusserst schlechte Arbeit geleistet habe. Dies sei angesichts der Tatsache, dass Dr. F.____ Mitglied der PMEDA AG gewesen sei, nicht erstaunlich. Nachdem nun das Bundesgericht endlich dazu übergegangen sei, gegenüber den Ausführungen dieser Institution, die sich zwischenzeitlich in Liquidation begeben habe, kritisch zu sein, liege es auf der Hand, dass die einzelnen Ärzte, die letztlich die schlechte Arbeit geleitstet hätten, mit Ausstandsbegehren zu befrachten seien. Namens seines Mandanten stelle er daher ausdrücklich ein Ausstandsbegehren gegen Dr. F.____. Dieser sei fachlich in hohem Masse inkompetent, er schreibe das, was man von ihm verlange, was indessen nicht Aufgabe des Gutachters sei. In der angefochtenen Zwischenverfügung vom 10. April 2024 hielt die IV-Stelle fest, dass die gegen Dr. F.____ vorgebrachten Ausstandsgründe nicht überzeugen würden. Die alleinige Tatsache, dass dieser für die PMEDA AG tätig gewesen sei, disqualifiziere ihn nicht für das vorliegende monodisziplinäre Gutachten. Die weiteren vom Versicherten vorgebrachten Behauptungen seien unsubstantiiert und nicht überzeugend. 3.2 Vorliegend stellt sich die Frage, ob es sich bei den Einwänden, die der Beschwerdeführer gegen die Person des von der IV-Stelle vorgeschlagenen Sachverständigen erhebt, um Einwendungen formeller oder materieller Natur handelt. Soweit dem Experten fachliche Inkompetenz vorgeworfen wird, handelt es sich nach dem oben Gesagten um einen materiellen Einwand, der nicht vorab zu beurteilen, sondern erst mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln ist. Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, wie es sich diesbezüglich mit den Einwänden verhält, die sich auf den Umstand beziehen, dass Dr. F.____ zuvor als Experte für die PMEDA AG tätig war. Die Qualität der Gutachten dieser MEDAS-Stelle wurde bekanntlich von der Eidgenössischen Kommission für die Qualität der medizinischen Begutachtung (EKQMB) beanstandet, worauf das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entschied, ihr keine Aufträge mehr zu erteilen. Diese Thematik braucht nun aber im vorliegenden Verfahren nicht weiter erörtert zu werden. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die Angelegenheit nämlich auch dann an die IV-Stelle zurückzuweisen, wenn man mit dieser davon ausgeht, dass gegen den vorgeschlagenen Gutachter Dr. F.____ kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG vorliegt. 4. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist - wie bereits oben erwähnt (vgl. E. 2.4 hiervor) ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 Satz 2 ATSV). Schon vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung betonte das Bundesgericht, dass im Hinblick auf eine anstehende Begutachtung das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen sei. Eine auf beiderseitigem Einverständnis beruhende Begutachtung führe zu tragfähigeren Beweisergebnissen, die bei der betroffenen Person zudem auf bessere Akzeptanz stos-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen würden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Auf diesem Gedanken beruht auch die nunmehr massgebende Verordnungsbestimmung von Art. 7j ATSV (vgl. das Hintergrunddokument "Medizinische Begutachtungen und Verfahren" des BSV vom 3. November 2021, S. 2, Abschnitt "Verfahren"). Damit das Ziel einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung erreicht werden kann, bedarf es diesbezüglich ernsthafter, aktiver und ausreichender Bemühungen des Versicherungsträgers. Dieser hat sich inhaltlich mit den Gutachtervorschlägen der versicherten Person auseinanderzusetzen und gegebenenfalls nachvollziehbar zu erläutern, weshalb sie diesen nicht stattgeben kann. Ansonsten stellt die Durchführung des Einigungsverfahrens bloss einen formalistischen Leerlauf dar. 5. Zu prüfen ist, ob die IV-Stelle vorliegend ein rechtsgenügliches Einigungsverfahren im eben umschriebenen Sinne durchführte. 5.1 Der Versicherte schlug der IV-Stelle im Hinblick auf seine anstehende fachärztliche orthopädische Begutachtung mit Prof. Dr. D.____ und PD Dr. E.____ zwei Sachverständige vor. Ohne sich inhaltlich auch nur ansatzweise mit den beiden Vorschlägen auseinanderzusetzen, lehnte die IV-Stelle diese in der Folge ab und schlug dem Versicherten stattdessen Dr. F.____ als Experten vor. Zur Begründung ihres Vorgehens beschränkte sich die IV-Stelle einzig und allein auf den formalen Hinweis, dass Prof. Dr. D.____ und PD Dr. E.____ - im Gegensatz zu Dr. F.____ - nicht auf "ihrer öffentlich zugänglichen Gutachterliste" stünden. Diese Argumentation der IV-Stelle wirft in verschiedener Hinsicht Fragen auf. 5.2 Art. 7m ATSV regelt die Anforderungen an medizinische Sachverständige. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können sie Gutachten nach Art. 44 Abs. 1 ATSG erstellen, wenn sie über einen Weiterbildungstitel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c der Medizinalberufeverordnung vom 27. Juni 2007 verfügen (lit. a); im Register nach Art. 51 Absatz 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 eingetragen sind (lit. b); eine gültige Berufsausübungsbewilligung besitzen oder ihre Meldepflicht erfüllt haben, sofern dies nach Art. 34 oder 35 des Medizinalberufegesetzes notwendig ist (lit. c) und über mindestens fünf Jahre klinische Erfahrung verfügen (lit. d). Sodann müssen Fachärztinnen und Fachärzte der allgemeinen inneren Medizin, der Psychiatrie und Psychotherapie, der Neurologie, der Rheumatologie, der Orthopädie, der orthopädischen Chirurgie und der Traumatologie des Bewegungsapparates über das Zertifikat des Vereins Versicherungsmedizin Schweiz (Swiss Insurance Medicine, SIM) verfügen. Ausgenommen sind Chefärztinnen und Chefärzte sowie leitende Ärztinnen und Ärzte in Universitätskliniken. Dass die Sachverständigen darüber hinaus auf einer Gutachterliste der örtlich zuständigen IV-Stelle oder SVA figurieren müssen, um von der zu begutachtenden Person als Sachverständige vorgeschlagen werden zu können, lässt sich dieser ATSV-Bestimmung nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund stellte der Beschwerdeführer der IV-Stelle im Rahmen des Einigungsverfahrens berechtigterweise die Frage, auf welcher gesetzlichen Grundlage ihre Praxis beruhe, das Vorschlagsrecht der Versicherten auf Sachverständige zu beschränken, die Aufnahme in die Gutachterliste der IV-Stelle gefunden haben. Die IV-Stelle unterliess es in der Folge, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Der hauptsächliche Mangel einer solchen vom Verordnungsgeber und - soweit ersichtlich - vom BSV nicht näher geregelten "Gutachterliste" liegt zweifellos im Umstand, dass es für Aussenstehende schlechterdings nicht ersichtlich ist, welche Sachverständige nach welchen Kriterien in diese Liste aufgenommen werden. Solange es diesbezüglich aber an jeglicher Transparenz fehlt, ist es nicht weiter verwunderlich, wenn auf Seiten der Versicherten Zweifel an der Unabhängigkeit der auf der der Liste figurierenden Sachverständigen aufkommen. Dies gilt umso mehr, je kürzer die Gutachterliste ist, d.h. wenn darin, wie es in der aktuell publizierten Liste der SVA (Stand: 10. Dezember 2024) beispielsweise in den Disziplinen Orthopädische Chirurgie, Neurologie und Rheumatologie der Fall ist, lediglich ganz wenige (hier: zwei bis vier) Sachverständige aufgeführt sind. Das Führen einer solchen, zum Teil lediglich wenige Sachverständige umfassenden und jeglicher Transparenz entbehrenden Gutachterliste lässt sich mit dem vom Verordnungsgeber formulierten Ziel, im Hinblick auf eine anstehende Begutachtung das Bestreben um eine einvernehmliche Einholung des Gutachtens in den Vordergrund zu stellen, nur schwer in Einklang bringen. 5.4 Als problematisch erweist sich sodann ein weiterer Aspekt: Auf der aktuell publizierten Gutachterliste der SVA (Stand: 10. Dezember 2024) findet sich in der Disziplin Orthopädische Chirurgie neben dem von der IV-Stelle vorgeschlagenen Dr. F.____ gerade noch der Name eines einzigen weiteren Arztes. Es ist doch sehr erstaunlich, dass in der Disziplin Orthopädische Chirurgie nur zwei - im Übrigen beide nicht im Raum Nordwestschweiz praktizierende - Fachärzte als Sachverständige zur Verfügung stehen sollen. Das Recht des Versicherten, der IV-Stelle Gegenvorschläge zu unterbreiten, wird durch eine derartige Beschränkung der Zahl der in Frage kommenden Sachverständigen in massiver Weise eingeschränkt, ja es wird in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Versicherte sich nicht durch einen der beiden Fachärzte der Liste untersuchen lassen möchte und somit nur noch die zweite Person als Gegenvorschlag in Frage kommt, geradezu zur Farce. 5.5 Die "Praktikabilitätsgründe", welche die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zur Rechtfertigung ihrer Praxis anruft, vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Es erscheint doch etwas übertrieben, wenn sie ausführt, das Führen einer solchen Liste mit Gutachtern, mit denen man zusammenarbeite, sei unabdingbar, wäre es doch "ein schlicht nicht durchführbarer Aufwand", jeden einzelnen Gutachter in Bezug auf seine fachlichen Voraussetzungen und seine Kapazitäten für die Erstellung eines Gutachtens anzufragen. Insbesondere Letzteres, d.h. die Frage, ob die Gutachterin oder der Gutachter über ausreichende Kapazitäten verfügt, die Expertise innert angemessener Zeit zu erstellen, dürfte wohl regelmässig auch bei den auf der Liste aufgeführten Sachverständigen im jeweiligen Einzelfall abzuklären sein. Die Vornahme der erforderlichen Rückfragen wäre der IV-Stelle denn auch bei den beiden vom Versicherten vorgeschlagenen Sachverständigen zumutbar gewesen. 5.6 Schliesslich stellt sich die Frage, ob sich die IV-Stelle selber bei der Vergabe von monodisziplinären Gutachten konsequent an diese Liste hält oder ob sie solche Aufträge auch an Ärzte vergibt, die darin nicht aufgeführt sind. Zieht man die "Öffentliche Liste über beauftragte Sachverständige und Gutachterstellen in der Invalidenversicherung", welche die SVA gestützt auf Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG in Verbindung mit Art. 41b IVV jährlich zu erstellen hat, für die Jahre
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2022 und 2023 bei, so zeigt sich, dass die IV-Stelle im Jahr 2022 ein orthopädisches Gutachten an Dr. med. G.____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und drei orthopädische Gutachten an Prof. Dr. med. H.____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vergab. Im Jahr 2023 beauftragte sie Prof. Dr. H.____ mit der Erstellung zweier weiterer orthopädischer Gutachten. Sowohl Dr. G.____ als auch Prof. Dr. H.____ sind zumindest nicht auf der aktuell publizierten Gutachterliste der SVA (Stand: 10. Dezember 2024) aufgeführt. Sofern Dr. G.____ und Prof. Dr. H.____ in den betreffenden Jahren auf der Gutachterliste der SVA figuriert haben sollten, ist nicht ersichtlich, weshalb dies aktuell nicht mehr der Fall ist. Zumindest was Prof. Dr. H.____ betrifft, ist dem Kantonsgericht aus anderen Verfahren bekannt, dass dieser nach wie vor als Gutachter tätig ist. 6.1 Würdigt man die wenigen von der IV-Stelle im Hinblick auf eine einvernehmliche Gutachtenseinholung getätigten Bemühungen und hält man sich gleichzeitig die geschilderten vielfältigen Bedenken vor Augen, die gegen das Zustandekommen der "öffentlich zugänglichen Gutachterliste" der SVA und gegen die ausschlaggebende Bedeutung, die ihr die IV-Stelle beimisst, ins Feld zu führen sind, so gelangt man zum Schluss, dass vorliegend die oben umschriebenen (vgl. E. 4 hiervor) inhaltlichen Anforderungen eines rechtsgenüglichen Einigungsverfahrens nicht erfüllt sind. Die IV-Stelle hätte sich insbesondere nicht damit begnügen dürfen, die strittige Gutachterernennung einzig und allein mit dem formalen Hinweis zu begründen, dass die vom Versicherten vorgeschlagenen Sachverständigen - im Gegensatz zu dem von ihr vorgesehenen Experten - nicht auf "ihrer öffentlich zugänglichen Gutachterliste" figurieren würden. Dies muss umso mehr gelten, wenn es wie hier um eine medizinische Fachdisziplin geht, bei der gemäss dieser Gutachterliste lediglich zwei Fachärzte als Sachverständige in Frage kommen sollen. Statt sich vollständig auf den genannten formalen Aspekt zu beschränken, hätte sich die IV-Stelle bei dieser Ausgangslage inhaltlich mit den Gutachtervorschlägen des Versicherten auseinandersetzen müssen. Falls sie dabei zur Auffassung gelangt wäre, dass keiner seiner Gegenvorschläge berücksichtigt werden könne, hätte sie dem Versicherten die Gründe für diese Einschätzung zumindest kurz, aber sachbezogen und nachvollziehbar erläutern und ihm allenfalls nochmals Gelegenheit zur Einreichung eines neuen Sachverständigenvorschlags einräumen müssen. 6.2 Aus dem Gesagten folgt als Ergebnis, dass die angefochtene Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 10. April 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines rechtsgenüglichen Einigungsverfahrens im oben (vgl. E. 4 hiervor) umschriebenen Sinne an die IV- Stelle zurückzuweisen ist. Die Beschwerde des Versicherten ist in diesem Sinne gutzuheissen. 7. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 7.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Entscheidung (mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen). Dieser Grund-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht satz gilt ausdrücklich auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2023, 9C_379/2022, E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). 7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Präsidialentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens praxisgemäss auf Fr. 400.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 7.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 2. Juli 2024 zwei Honorarnoten ein, wobei die eine die im Jahr 2023 und die andere die im Jahr 2024 erbrachten Bemühungen umfasst. Der Rechtsvertreter stellt somit auch Bemühungen in Rechnung, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung erbracht wurden. Bei der Bemessung des Honorars des Rechtsvertreters für das versicherungsgerichtliche Verfahren kann aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. der nach der Zustellung der (Zwischen-) Verfügung entstandene Aufwand berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass vorliegend bei der Honorarberechnung lediglich der in der Kostennote für das Jahr 2024 für den Zeitraum ab der Zustellung der Zwischenverfügung vom 10. April 2024 geltend gemachte Aufwand von 7,9 Stunden, der sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist, und die ab diesem Zeitpunkt ausgewiesenen Auslagen von Fr. 90.40 berücksichtigt werden können. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dem Rechtsvertreter ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 2‘232.70 (7,9 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 90.40 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 8.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 92 und Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 10. April 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines rechtsgenüglichen Einigungsverfahrens an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. Fr. 2‘232.70 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht