Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 14. November 2024 (720 24 125) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Bedeutung der spontanen "Aussage der ersten Stunde" im Rahmen der Haushaltsabklärung
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Gemeinde C.____, Sozialdienst, Frau B.____, Gemeinde C.____
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. A.____, geboren 1974, meldete sich am 17. November 2021 bei der IV-Stelle Basel- Landschaft (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an. Zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts holte die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten beim BEGAZ BL ein. Ausserdem führte die IV-Stelle zur Ermittlung des Status und der
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhältnisse im Haushalt eine Haushaltsabklärung bei der Versicherten zuhause durch (vgl. Bericht vom 31. Mai 2023). Nach dem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen die Statusfrage nochmals überprüft worden war, wies die IV-Stelle das Rentengesuch von A.____ mit Verfügung vom 12. April 2024 ab. In Anwendung der gemischten Methode mit einer Aufteilung von Erwerb 21 % und Haushalt 79 % ermittelte sie ab 1. Dezember 2022 einen Invaliditätsgrad von 32 % und ab 1. Januar 2024 von 33 %. B. Dagegen erhob A.____ mit der Unterstützung von Frau B.____, Sozialarbeiterin FH des Sozialdienstes der Gemeinde C.____, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Sie beantragte unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente unter Annahme einer vollen Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 bewilligte das instruierende Präsidium der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung. D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung des instruierenden Präsidiums vom 26. Juni 2024 wurde die Angelegenheit der Dreierkammer zur Beurteilung überwiesen. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die frist- und formgerecht beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht erhobene Beschwerde vom 3. Mai 2024 ist einzutreten. 2. Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. Die Beschwerdeführerin meldete sich im November 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an und die für den Rentenbeginn ausschlaggebende Arbeitsunfähigkeit trat per 1. Dezember 2021 ein. Der Anspruch auf eine Invalidenrente könnte folglich unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Wartefrist (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) und des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) frühestens ab Dezember 2022 entstehen, weshalb die Gesetzesgrundlagen in der ab
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar sind. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 3.2 Seit dem 1. Januar 2022 wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (vgl. Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 – 50 % gelten prozentuale Anteile zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4). 3.3 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei nicht erwerbstätigen versicherten Personen, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrads in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht haben sie den Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b). 4.1 Ausgangspunkt der Ermittlung der Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. Für die Beurteilung der Frage des Gesundheitszustands bzw. des Ausmasses der (Rest-)Arbeitsfähigkeit der versicherten Personen ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin polydisziplinär durch das BEGAZ BL abklären. Dr. med. D.____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. E.____, FMH für Neurologie, Dr. med. F.____, FMH für Rheumatologie, Dr. med. G.____, FMH für Otorhinolaryngologie sowie Dr. med. H.____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gelangten im Gutachten vom 14. Dezember 2023 im Rahmen der Konsensbeurteilung ab Seite 14 zu folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
• Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) o Chronischer multifaktorieller Kopfschmerz Chronischer Spannungskopfschmerz Überlagerte migräniforme Exazerbationen Zusätzlicher Medikamentenübergebrauchskopfschmerz
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht • Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden Zügen, mit deutlich histrionischen Anteilen, mit Hilflosigkeitserleben (F61.0) bei schwerer Gehörlosigkeit • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.1) • Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) (F41.0), mittelgradig (F41.00) • Zwangsstörung, Zwangshandlungen und Zwangsgedanken gemischt (F42.2) • Verdacht auf Minderintelligenz • Taubheit links (H91.9) o am ehesten kongenital • Hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit rechts (H90.8) mit o Zustand nach Hörgeräteversorgung rechts • Tinnitus rechts (H93.1), mittelgradig kompensiert.
Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter ab Seite 17 des Gutachtens fest, dass gemäss Aktenlage seit dem 1. Dezember 2021 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Aus neurologischer Sicht könne mit der Kopfschmerzproblematik eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 25 % begründet werden. Die chronische multifaktorielle Kopfschmerzproblematik plausibilisiere eine Verlangsamung, vermehrten Pausenbedarf und reduzierte Belastbarkeit. Retrospektiv könne der genannte Einschränkungsgrad aus neurologischer Sicht ab Zeitpunkt der attestierten Arbeitsunfähigkeit, also ab 1. Dezember 2021, angenommen werden. Im Rahmen der letztmaligen Tätigkeit in der Reinigung sei unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen und bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit aus neurootologischer Sicht eine reine Anwesenheit von acht Stunden möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst, in welcher sie nicht auf eine Kommunikation mit Mitmenschen angewiesen sei, drei Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Eine solche Tätigkeit könnte ihr im privaten Bereich im Reinigungsdienst durchaus zugemutet werden. Weiter führten die Experten aus, dass die komplexe Situation im Rahmen der Konsensbesprechung unter Einbezug aller involvierten Gutachter eingehend diskutiert worden sei. Ab Dezember 2021 müsse aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung angenommen werden. Definitiv ab Februar 2022 könne der Versicherten die angestammte Tätigkeit wie auch eine andere adaptierte Tätigkeit noch maximal drei Stunden täglich zugemutet werden. Auch in einer angepassten Tätigkeit könnte die Versicherte drei Stunden täglich eingesetzt werden. Wegen der Schwerhörigkeit würden allerdings schwere Kommunikationsprobleme vorliegen. Es müsse sich um eine einfache, repetitive Serienarbeit handeln, ohne hohe Anforderungen an den Intellekt, da die Versicherte einen deutlichen Verdacht auf Minderintelligenz aufweise. Die Anweisungen müssten einfach, die Arbeitsabläufe ebenfalls repetitiv und einfach sein. 4.3 Dr. med. I.____, Facharzt für Allgemeinmedizin, Regionaler ärztlicher Dienst beider Basel (RAD), erachtete das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2023 als beweistauglich und schloss auf eine 36 %-ige Restarbeitsfähigkeit seit Dezember 2021. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf diesen medizinischen Sachverhalt ab, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Auch das Kantonsgericht sieht keine Veranlassung, an der Beweistauglichkeit des BEGAZ- Gutachtens zu zweifeln. Das Gutachten wurde nach Darstellung der wesentlichen Aktenstücke,
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie nach gründlicher eigener Anamnese- und Befunderhebung erstellt. Es umfasst alle notwendigen Fragestellungen und Disziplinen. Die Einschätzungen zu den gesundheitlichen Leiden und zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind für medizinische Laien nachvollziehbar dargestellt und hergeleitet worden. Andere medizinische Einschätzungen, die die Schlussfolgerungen der Gutachter in Frage stellen würden, liegen nicht vor. Damit erfüllt das Gutachten die Anforderungen des Bundesgerichts an eine beweistaugliche medizinische Beurteilung (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1). Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ab Dezember 2021 eine Tätigkeit als Raumpflegerin sowie jede andere einfache und repetitive Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an den Intellekt und unter Berücksichtigung der Schwerhörigkeit in einem Pensum von 36 % zuzumuten ist. 5.1 Zwischen den Parteien ist die Anwendung der gemischten Methode umstritten. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestände (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Da es sich um einen hypothetischen, für den Fall intakter gesundheitlicher Verhältnisse angenommenen Sachverhalt handelt, kommt der Darstellung der betroffenen Peron erhöhter Stellenwert zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2014, 8C_812/2013, E. 3.2.1). In der Regel ist auf die sogenannte spontane "Aussage der ersten Stunde" abzustellen (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen), denn die ersten, intuitiven Angaben sind regelmässig als glaubhafter einzustufen als im Nachgang dazu gemachte, widersprechende Aussagen. Letztere bedingen eine kritische Würdigung, können sie doch – bewusst oder unbewusst – von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2015, 8C_741/2014, E. 4.2). Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 V 146 E. 2c). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 12. April 2024) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. 5.2.1 Die Abklärungsfachperson hielt im Abklärungsbericht vom 31. Mai 2023 fest, dass nicht von einem Arbeitspensum von 100 % ausgegangen werden könne. Die Versicherte habe keine Bewerbungen geschrieben oder sich um eine Arbeitsstelle für ein 100 % Pensum bemüht. Sie habe in der Schweiz noch nie ein Erwerbspensum von 100 % ausgeübt. In der Folge verzichtete die Abklärungsfachperson darauf, der Versicherten den üblicherweise verwendeten Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit zuzustellen und entschied, die Haushaltsabklärung ohne
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht diese Stellungnahme abzuschliessen. In der Aktennotiz vom 31. Mai 2023 hielt die Abklärungsfachperson ausserdem fest, dass sie mehrfach versucht habe, die Ausgangslage und hypothetische Situation bezüglich Erwerb mit gleicher Familiensituation ohne die gesundheitlichen Beschwerden eingehend mit der Versicherten zu besprechen. Leider sei dies auch nach zwei zusätzlichen Telefonaten nicht möglich gewesen. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung fest, dass man den Angaben betreffend hypothetisches Arbeitspensum bei vollständiger Gesundheit nicht folgen könne. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin legte dar, sie habe im Rahmen der Haushaltsabklärung kundgetan, dass sie schon lange vor der IV-Anmeldung krank gewesen sei und starke Einschränkungen aufgewiesen habe. Gemäss Facharztbericht hätten die Beschwerden bereits im Jahr 2014 begonnen. Deshalb sei eine Arbeitstätigkeit in höherem Umfang als die 21 %-ige Tätigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt absolut unrealistisch gewesen. Sie habe aufgrund der seit ca. 2014 bestehenden gesundheitlichen Leiden ihre ganze Arbeitsfähigkeit ausgeschöpft. Sie hätte als Gesunde mehr gearbeitet und hätte ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund der Pflicht der Sozialhilfe ausschöpfen müssen. Ab dem Jahr 2016 habe sie versucht, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt 50 % arbeiten wollen, was ihr aber bereits nicht mehr möglich gewesen sei. Ihr Hörverlust sei progredient, die Kopfschmerzen hätten zugenommen und sie habe sich bereits im Jahr 2016 gesundheitlich nicht mehr gut genug gefühlt, um die Arbeitsfähigkeit zu steigern. Migrationsrechtlich stehe sie unter Druck, wenn sie nicht selbst arbeite. Sie habe im Rahmen der Haushaltsabklärung bei der Aussage der ersten Stunde ihre volle Erwerbstätigkeit bei voller Gesundheit vertreten. Diese Aussage sei unter den gegebenen Umständen (Zwang der Sozialhilfe, Migrationssituation, Gesundheit seit ca. 2014 so schlecht, dass eine Aufstockung des Pensums über 21 % nicht gelungen sei) glaubwürdig. 5.2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung aus, dass die Angabe der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung der Haushaltsverhältnisse, sie würde bei voller Gesundheit 100 % arbeiten, nicht nachvollzogen werden könne. Die im Jahr 2009 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführerin habe gemäss IK-Auszug bis zum 16. Lebensjahr ihrer Tochter nicht gearbeitet. Danach habe sie eine Stelle als Reinigungskraft im Stundenlohn angenommen, die effektiv einem 21 %-Pensum entsprochen habe. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2016 um die Erhöhung ihres Pensums bemüht hätte bzw. sich für zusätzliche oder andere Stellen beworben hätte. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie leide seit mindestens 2014 an heftigen Beschwerden, weshalb sie das gewünschte 100%- Pensum nicht realisieren habe können, überzeuge nicht. Das BEGAZ-Gutachten zeige anhand der vorhandenen echtzeitlichen Berichte klar auf, dass die Beschwerdeführerin erst seit Dezember 2021 massgeblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Eine bereits seit 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit sei weder belegt noch nachvollziehbar. Weiter argumentiere die Beschwerdeführerin, sie wäre bei guter Gesundheit in einem 100%-Pensum tätig, da die Sozialhilfebehörde von ihr diesen Schritt verlangen würde. Hier müsse darauf hingewiesen werden, dass nicht automatisch von der Umsetzung dieser Aufforderung auszugehen wäre. Relevant sei nicht, was die Beschwerdeführerin hätte tun müssen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen, sondern was sie tatsächlich und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit getan hätte. Es sei davon auszugehen,
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sie in ihrem seit 2016 ausgeübten Pensum weitergearbeitet hätte und der Aufforderung der Sozialhilfe nicht nachgekommen wäre. 5.3.1 Vorliegend steht unbestritten fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der bei ihr zuhause am 25. April 2023 durchgeführten Haushaltsabklärung zur Auskunft gab, dass sie aus finanziellen Gründen ohne gesundheitliche Einschränkungen 100 % arbeiten würde. Weiter ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine vermehrte Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nie widersprüchlich äusserte. In der Regel ist zur Beurteilung der Statusfrage auf die Angaben abzustellen, die anlässlich des Abklärungsgesprächs von der versicherten Person gemacht werden. Wie bereits dargelegt, darf nicht ohne Grund von den erstmaligen Angaben der versicherten Person abgewichen werden, da diesen Angaben ein erhöhter Beweiswert zukommt. 5.3.2 Die von der Beschwerdegegnerin dargelegten Gründe sind nicht gewichtig genug, um mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass die Beschwerdeführerin ab 2016 als gesunde Person ebenfalls in einem Arbeitspensum von lediglich 21 % gearbeitet hätte. Dem IV-Bericht des Hausarztes Pract. med. J.____ und der delegierten Psychotherapeutin M. Sc. K.____ vom 10. März 2021 kann entnommen werden, dass die Versicherte seit 2016 regelmässig in die Physiotherapie geht und seit 2018 eine Psychotherapie absolviert. Weiter geht aus den diesem Bericht beiliegenden Arztberichten hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2016 aufgrund der chronischen Kopfschmerzen neurologisch untersucht wurde (vgl. Bericht von Dr. med. L.____, Neurologie FMH, vom 15. September 2017 sowie Bericht der neurologisch-neurochirurgischen Klinik M.____ vom 23. Januar 2017). Gegenüber Dr. E.____ gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung sodann an, dass sie in einem 40 % Pensum gearbeitet habe und das Pensum habe erhöhen wollen, was aber wegen der Kopfschmerzen nicht möglich gewesen sei. Weiter gab sie an, dass der Arbeitsversuch im Restaurant wegen ihren gesundheitlichen Beschwerden gescheitert sei (vgl. Teilgutachten Dr. E.____, S. 16). Dr. G.____ legte den Beginn der qualitativen Einschränkung und der partiell quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufgrund der auditiven Problematik auf das Jahr 2017 fest (vgl. Teilgutachten Dr. G.____, S. 18). Damit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit mindestens 2016 unter dem Eindruck der Kopfschmerzen und der körperlichen Einschränkungen stand, weshalb die Tatsache, dass sie nie mehr als 21 % arbeitete, nicht im Widerspruch zu ihrer Angabe einer 100 %-igen Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall steht. Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin, den sie bei der Beschwerdegegnerin am 29. November 2021 einreichte, geht weiter hervor, dass sie von 2000 bis 2016 Hausfrau gewesen sei. Diese Angabe stimmt somit in zeitlicher Hinsicht mit der Aussage der ersten Stunde überein, wonach sie ab 2016 in einem 100 % Pensum gearbeitet hätte. Dem Lebenslauf kann zudem entnommen werden, dass sie ab März 2016 bis auf Weiteres bei der Firma N.____ gearbeitet habe. Zudem habe sie ab Juli 2021 an einem Förderungsprogramm im Restaurant O.____ teilgenommen. Im Mai 2018 habe sie ausserdem den Babysitting-Plus Kurs und von Januar 2016 bis Juni 2016 den Kurs Deutsch für Frauen absolviert. Hier zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin ab 2016 Bestrebungen unternahm, um ihre Chancen zu steigern, am Erwerbsleben teilzunehmen. Damit gibt es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht konkrete Hinweise dafür, dass sich die Beschwerdeführerin bemühte, ihre Arbeitstätigkeit zu steigern. Allein der Hinweis auf fehlende Bewerbungen reicht jedenfalls nicht aus, um die Bemühungen der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin hatte zudem keine Kinder zu betreuen und es bestand eine finanzielle enge Situation, nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitsunfähig wurde. Weiter war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung noch nicht anwaltlich vertreten, was ebenfalls für eine unbeeinflusste Angabe des hypothetischen Pensums spricht. Der Entscheid der Abklärungsfachperson, die von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 16. Mai 2023 erhobenen Einwände für die Festlegung des Erwerbsstatus als nicht relevant einzustufen, ist somit nicht nachvollziehbar. 5.4 Aufgrund dieser Ausführungen ist insgesamt festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdegegnerin ein Abweichen vom allgemeinen Beweisgrundsatz der "Aussage der ersten Stunde" nicht rechtfertigen. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachgehen würde und der Anspruch auf eine Invalidenrente nicht nach der gemischten, sondern nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln ist. 6.1 Zu prüfen ist weiter der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne ihre Restarbeitsfähigkeit von 36 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wirtschaftlich nicht verwerten. Aufgrund ihrer umfassenden Behinderung sei sie einem Arbeitgeber im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zuzumuten bzw. sie würde keine Anstellung erhalten, weshalb sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne und Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Die Beschwerdegegnerin führte dazu in der Vernehmlassung aus, dass der medizinische Sachverhalt spätestens mit Eingang des Gutachtens im Dezember 2023 festgestanden sei. Zu jenem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin 49 Jahre alt gewesen, womit ihr noch eine verhältnismässig lange berufliche Aktivitätsdauer von rund 16 Jahren verblieben sei. Auch angesichts der Tatsache, dass die verbleibende zumutbare Arbeitsfähigkeit auch für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft gelte, falle die Berücksichtigung eines allfälligen Berufswechselns ausser Betracht. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass in der Tätigkeit als Reinigungskraft ein niedrigprozentiges Pensum in der Regel kein Anstellungshindernis bedeute und oft im Stundenlohn möglich sei. Die verbleibende Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei also verwertbar. 6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Relevant sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Menschen mit Behin-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht derung mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist namentlich dann anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle darum zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2022, 9C_464/2021, E. 4.3.1 mit Hinweisen). 6.3 Vorliegend ist zwar aus psychischen Gründen eine hohe Einschränkung des Pensums ausgewiesen. Aufgrund der Schwerhörigkeit ist die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt. Dennoch besteht die Chance, dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber bzw. eine durchschnittliche Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle anbieten, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführerin gemäss BEGAZ-Gutachten auch die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar ist. Auch das Alter der Beschwerdeführerin spricht nicht gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Aus diesem Grund ist der Zugang der Beschwerdeführerin zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt als intakt zu betrachten und die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist zu bejahen. 7.1 Es bleibt die Berechnung des Invaliditätsgrads. 7.2.1 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns – hier im Dezember 2022 – aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Erfahrung in der Regel ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Lässt sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern, darf auf statistische Werte wie die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) zurückgegriffen werden, sofern dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 7.2.2 Gemäss früherer Rechtsprechung wurde dem Umstand, dass eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen bezogen hat, bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung getragen, indem entweder auf Seiten des Valideneinkommens eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes (oder durch Abstellen auf statistische Werte) oder aber auf Seiten des trotz Invalidität realisierbaren Verdienstes eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen wurde. Seit 1. Januar 2022 ist diese Rechtsprechung überholt und die Parallelisierung ist in Art. 26 Abs. 2 der Verordnung
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 auf Verordnungsstufe geregelt: Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes. 7.2.3 Die Beschwerdegegnerin ermittelte in Berücksichtigung von Art. 26 Abs. 2 IVV in der angefochtenen Verfügung ein Valideneinkommen von jährlich Fr. 46'668.--. Diese Berechnung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Es ist aber festzustellen, dass bei der Nominallohnentwicklung von anderen Werten auszugehen bzw. auch die Nominallohnentwicklung des Jahres 2022 zu berücksichtigen ist. Ausgehend von der LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Sektor sonstige persönliche Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Frauen, Fr. 3'908.--, angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2022 von 41.9 Stunden in diesem Sektor sowie an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2022 (+ 0.6 % im Jahr 2021 und + 0.8 % im Jahr 2022, vgl. BfS, Schweizerischer Lohnindex nach Sektor, Tabelle F1.93) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 49'814.--. In Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV ist nur 95 % des vorgenannten Jahreseinkommens als Valideneinkommen heranzuziehen, was einen Betrag von Fr. 47'323.-- ergibt. 7.3.1 Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die LSE-Tabelle 2020, TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, von Fr. 4'276.-- monatlich. Dieser Auffassung ist zu folgen. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit total von 41.7 Stunden im Jahr 2022 und an die Nominallohnentwicklung von + 0.6 im Jahr 2021 und von + 0.8 im Jahr 2022 (vgl. BfS, Schweizerischer Lohnindex nach Sektor, Tabelle F1.93) ergibt sich ein jährliches Einkommen von Fr. 54'242.--. 7.3.2 Gemäss der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Regelung konnte das Invalideneinkommen, das auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten konnte (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Der Abzug war unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und durfte 25 % nicht übersteigen. Das Bundesgericht betonte, dass dem Abzug als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zukommt (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und E. 9.2.3; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts vom 30. Juni 2023, 9C_555/2022, E. 4.1 und vom 12. Januar 2023, 8C_623/2022, E. 5.2.1.). Nach dem vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 in Kraft gewesenen Art. 26bis Abs. 3 IVV werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Das Bundesgericht gelangte im Urteil vom 8. Juli 2024, 8C_823/2023 (zur Publikation vorgesehen) zum Schluss, dass sich Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung gültig vom 1. Januar 2022 bis
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 31. Dezember 2023 zu restriktiv auswirke. Daher seien ergänzend die Grundsätze der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen (vgl. dazu auch das IV-Rundschreiben Nr. 445 vom 26. August 2024). 7.3.3 Die Beschwerdegegnerin gewährte in der Zeitspanne vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 einen leidensbedingten Abzug von 10 %. In Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Kopfschmerzproblematik nur noch ein Pensum von 36 % zuzumuten ist und zudem gemäss Beurteilung der BEGAZ-Fachärzte aufgrund der Schwerhörigkeit qualitativ zusätzliche Einschränkungen bezüglich Arbeitsprofil zu berücksichtigen sind, erscheint ein Abzug von insgesamt 20 % vorliegend als angemessen. Ab dem 1. Januar 2024 ist gestützt auf die auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretene Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV ebenfalls von einem leidensbedingten Abzug in der Höhe von 20 % auszugehen. 7.3.4 Es ergibt sich damit unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % und dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 36 % ein Invalideneinkommen von Fr. 15'621.--. 7.4 Ein Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 47'323.-- mit dem vorgenannten Invalideneinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 66 %. 8. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde vom 3. Mai 2024 in dem Sinne gutgeheissen wird, als die angefochtene Verfügung vom 12. April 2024 aufgehoben wird. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66 % hat. 9. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 12. April 2024 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66 % hat. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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