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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.09.2023 720 23 63 / 219 (720 2023 63 / 219)

28. September 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·6,035 Wörter·~30 min·5

Zusammenfassung

Berufliche Massnahmen: Absolvierung eines gymnasialen Lehrgangs an einer Privatschule als erstmalige berufliche Ausbildung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. September 2023 (720 23 63 / 219) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Berufliche Massnahmen: Absolvierung eines gymnasialen Lehrgangs an einer Privatschule als erstmalige berufliche Ausbildung

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Berufliche Massnahmen

A. Der 2003 geborene A.____ trat nach erfolgreicher Absolvierung der obligatorischen Schulzeit im Sommer 2019 ins Gymnasium B.____ ein. Zu Beginn des Schuljahres 2021/2022 beantragte er bei dessen Schulleitung aus gesundheitlichen Gründen ein "Time Out". In der Folge verpasste er das Schuljahr 2021/2022 fast vollständig. Während dieser Zeit musste sich A.____ aufgrund psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen insgesamt drei Mal stationär behandeln lassen (vom 27. September 2021 bis 15. Dezember 2021 sowie vom 15. März bis

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 17. März 2022 jeweils in der Klinik C.____ und vom 29. März 2022 bis 23. Mai 2022 in der Klinik D.____). Im Juli 2022 trat A.____ definitiv aus dem Gymnasium B.____ aus. Bereits zuvor, am 28. März 2022, hatte sich A.____ unter Hinweis auf eine Depression und eine Zwangsstörung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Im August 2022 teilte A.____ der IV-Stelle mit, er beabsichtige nunmehr, das Gymnasium an der Privatschule E.____ zu besuchen und dort den Maturitätsabschluss zu erlangen. Er ersuchte deshalb die IV-Stelle, ihm als Unterstützung bei der beruflichen Erstausbildung "Gutsprache für die Schulkosten an der Privatschule E.____ zu gewähren." Die IV-Stelle teilte ihm in der Folge jedoch mit, dass man seinem Antrag nicht stattgeben könne. Man bezweifle, dass er zum jetzigen Zeitpunkt aus medizinischer Sicht in der Lage sei, einen Hochschulabschluss zu erreichen. Aus diesem Grund erachte man das Ausbildungsniveau aktuell als zu hoch. Ungeachtet dieser Auskunft startete A.____ mit dem Besuch des Gymnasiums an der Privatschule E.____. Gleichzeitig ersuchte er die IV-Stelle um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2022 lehnte die IV Stelle eine Kostenbeteiligung für den Besuch des Gymnasiums an der Privatschule E.____ ab. Sie hielt fest, dass die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Versicherten für den akademischen Weg mit einer Maturität und einem anschliessenden Hochschulstudium nicht gegeben sei. Man erachte die beantragte Massnahme deshalb nicht als eingliederungswirksam. Nachdem A.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, Einwände gegen den Vorbescheid erhoben hatte, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Januar 2023 an der Ablehnung des Leistungsbegehrens fest. Zur Begründung machte sie nun allerdings neu geltend, dass die Beschulung in einem Privatgymnasium invaliditätsbedingt nicht indiziert sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Versicherte nach erfolgreicher stationärer psychiatrischer Behandlung den Maturitätsabschluss nicht an einem öffentlichen Gymnasium erlangen könne. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier, am 24. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochten Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Im Wesentlichen stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass seine persönliche Eignung für die Absolvierung eines zur Maturität führenden Lehrgangs medizinisch ausgewiesen sei. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihm jedoch ein erfolgreicher Besuch des Gymnasiums und die Erlangung der Maturität lediglich an einem Privatgymnasium möglich. C. In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt sie zusammenfassend fest, dass im vorliegenden Fall die Beschulungsform an einem Privatgymnasium invaliditätsbedingt nicht indiziert sei. D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom 7. Juni 2023 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und an seinen bisheri-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen Standpunkten fest, wobei er unterstrich, dass Kern der medizinischen Beeinträchtigung die Zwangsstörung sei, die bis heute andaure. Vor diesem Hintergrund sei für die Beschulung an einem Privatgymnasium ausschlaggebend, dass der Unterricht wesentlich konzentrierter stattfinde und die Präsenzpflicht erheblich tiefer sei. Dies sei insofern entscheidend, als täglich eine mehrstündige "Beschäftigung" mit den Zwängen erfolge. Die IV-Stelle wiederum beantragte in ihrer Duplik vom 5. Juli 2023 nach wie vor die Abweisung der Beschwerde. Auch in der Replik würden keine nachvollziehbaren medizinischen Gründe genannt, weshalb durch die nach wie vor bestehende Zwangsstörung ein erfolgreicher Schulbesuch lediglich an einem Privatgymnasium möglich sein solle.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 24. Februar 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und zur Diskussion steht ein allfälliger Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung ab August 2022. Die Angelegenheit ist deshalb in Anwendung der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassungen des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 zu beurteilen. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme von invaliditätsbedingten Mehrkosten für den Besuch des Gymnasiums an der Privatschule E.____ zu Recht abgelehnt hat. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a und b IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und zudem die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Zu den Eingliederungsmassnahmen zählen nach Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG die Massnahmen beruflicher Art, wozu gemäss Art. 16 IVG insbesondere auch die erstmalige berufliche Ausbildung zählt. Diesbezüglich ist in Abs. 1 der genannten Bestimmung vorgesehen, dass Versicherte, die ihre Berufswahl getroffen haben,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten haben, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule (Art. 5 Abs. 1 lit. b IVV). 3.2 Die erstmalige berufliche Ausbildung muss somit den in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG umschriebenen Anforderungen der Verhältnismässigkeit einer Eingliederungsmassnahme genügen. 3.2.1 Laut einem jüngst ergangenen Urteil des Bundesgerichts vom 12. September 2022, (9C_131/2022, publiziert in: Sozialversicherungsrecht [SVR] - Rechtsprechung 2023 IV Nr. 11). muss die Vorkehr zunächst geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, und die versicherte Person muss die persönlichen Voraussetzungen für die fragliche Erstausbildung mitbringen. Sodann ist die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) der Massnahme zu beurteilen, dies anhand der Umstände des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person - je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc. - unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versicherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügenden Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögliche Vorkehr. Allerdings bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht auf das Niveau der Ausbildung, sondern auf die Art ihrer Verwirklichung; sie ist so auszugestalten, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Dies ergibt sich letztlich auch aus Art. 5 Abs. 3 IVV (heute: Art. 5bis Abs. 3 IVV), wonach zur Ermittlung der zusätzlichen Kosten im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären (SVR 2023 IV Nr. 11, E. 2.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 3.2.2 Weiter muss die erstmalige berufliche Ausbildung - im Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel - sachlich, zeitlich, finanziell und persönlich angemessen sein (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Sachlich angemessen ist die Vorkehr, wenn sie die versicherte Person voraussichtlich in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten deckt (Eingliederungswirksamkeit). Dieser Effekt muss weder den rentenrelevanten Invaliditätsgrad beeinflussen noch eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwarten lassen. Zudem müssen die Kosten (resp. die Dauer) der konkreten Ausbildung in einem vernünftigen Verhältnis zu Ausmass und Dauer des angestrebten wirtschaftlichen Eingliederungserfolgs stehen. Die Massnahme ist nur dann unverhältnismässig, wenn die Kosten in einem groben Missverhältnis zum verfolgten Eingliederungszweck resp. zum voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr stehen. Eine sehr lange zu erwartende Erwerbsdauer (hohe zeitliche Eingliederungswirksamkeit; Art. 8 Abs. 1bis zweiter Satz IVG [heute: Art. 8 Abs. 1bis lit. d IVG]) kann eine relativ geringe sachliche Eingliederungswirksamkeit ausgleichen. Schliesslich muss die Massnahme für die betroffene Person persönlich zumutbar sein (SVR 2023 IV Nr. 11, E. 2.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

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4.1 Nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 3.2.1 hiervor) muss die versicherte Person vorab die persönlichen Voraussetzungen für die fragliche Erstausbildung mitbringen. Die IV- Stelle wie auch der von ihr beigezogene Regionale Ärztliche Dienst (RAD) fokussierten sich bei der Beurteilung dieser Anspruchsvoraussetzung anfänglich auf die Ausbildungsfähigkeit des Versicherten für einen Hochschulabschluss. Die Fähigkeit, die Maturität zu erlangen, wurde mit anderen Worten unter dem Aspekt beurteilt, ob auch die Eignung für die Absolvierung - und den erfolgreichen Abschluss - eines universitären Studiums gegeben sei. Die IV-Stelle und die RAD- Ärztin Dr. med. F.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestritten dies im Falle des Versicherten in einer ersten Phase des Verwaltungsverfahrens unter Hinweis auf dessen fehlende psychische Stabilität. Entsprechend verneinte die IV-Stelle im Vorbescheid vom 19. Oktober 2022 die Eingliederungswirksamkeit der beantragten beruflichen Massnahme und die RAD- Ärztin Dr. F.____ vertrat noch in ihrer letzten, kurz vor Verfügungserlass abgegebenen Stellungnahme vom 13. Januar 2023 die Auffassung, dass beim Beschwerdeführer die psychische Stabilität für einen Hochschulabschluss nicht ausreiche. Diese Betrachtungsweise, wonach die persönlichen Voraussetzungen für die Erlangung der Maturität nur bejaht werden kann, wenn auch die Fähigkeit zur anschliessenden erfolgreichen Absolvierung eines Hochschulstudiums als gegeben erachtet wird, erweist sich - wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht als unzulässig. Das Bundesgericht hält im bereits erwähnten Urteil vom 12. September 2022, in welchem es ebenfalls um die Übernahme von invaliditätsbedingten Mehrkosten für den Besuch eines privaten Gymnasiums ging, klar fest, dass die Ausbildungsfähigkeit der versicherten Person in Bezug auf den gymnasialen Lehrgang entscheidend und demnach auch einzig im Hinblick auf den gymnasialen Lehrgang zu beurteilen sei. Die Prognose, ob die versicherte Person darüber hinaus den Anforderungen eines späteren Hochschulstudiums standhalten könnte, sei für die Frage der persönlichen Eignung insofern nicht ausschlaggebend, als die Maturität nicht nur dann eine berufliche Eingliederung ermögliche, wenn ein Hochschulstudium folge. Der Mittelschulabschluss könne auch Grundlage für alternative Bildungsgänge, die dem Profil der versicherten Person entsprechen würden, oder selbst für einen direkten Einstieg in das Erwerbsleben sein (SVR 2023 IV Nr. 11, E. 3.2). Vorliegend ist daher einzig die Eignung des Beschwerdeführers für die Absolvierung des gymnasialen Lehrgangs am Gymnasium der Privatschule E.____ zu beurteilen und diesbezüglich steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen hierfür klarerweise erfüllt. Dies wird denn auch von der IV-Stelle - zu Recht - nicht (mehr) in Zweifel gezogen. 4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten denn auch mit einer anderen Begründung ab. So machte sie neu geltend, dass die Beschulung des Versicherten in einem Privatgymnasium invaliditätsbedingt nicht indiziert sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Versicherte nach erfolgreicher stationärer psychiatrischer Behandlung den Maturitätsabschluss nicht an einem öffentlichen Gymnasium erlangen könne. Dieses Ergebnis der vorinstanzlichen Würdigung des medizinischen Sachverhalts wird vom Versicherten in seiner Beschwerde ausdrücklich bestritten. Bei ihm lägen nach wie vor gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, die derart erheblich seien, dass ihm ein erfolgreicher Besuch des Gymnasiums und die Erlangung der Maturität lediglich an einem Privatgymnasium möglich seien.

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5.1 Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen ist das Vorhandensein einer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung (Art. 8 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG). An deren Feststellung schliesst sich die Frage an, ob und inwieweit sich die erhobene Beeinträchtigung auf die erstmalige berufliche Ausbildung negativ auswirkt. Um die strittige Frage zuverlässig beurteilen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen sind, die ihnen medizinische - und gegebenenfalls auch andere - Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ärztin oder des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 am Ende, mit Hinweis). 5.2 In formeller Hinsicht ist sodann darauf hinzuweisen, dass das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 144 V 427 E. 3.2). Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juni 2021, 9C_146/2021, E. 3.4 mit Hinweis). Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2021, 8C_288/2021, E. 3.2.2 mit Hinweis). 6. In den Akten des vorliegenden Falles finden sich - chronologisch geordnet - folgende medizinische Unterlagen:

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Als älteste Dokumente liegen ein Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes G.____ vom 4. April 2011 und ein Schreiben des genannten Dienstes an die Schulleitung der Primarschule H.____ vom selben Tag vor. In Letzterem beantragt der Schulpsychologische Dienst G.____ der Schulleitung, den Versicherten in das Begabtenförderprojekt aufzunehmen. Die Abklärungen hätten gezeigt, dass der Versicherte - bei einem unausgeglichenen Profil über ein überdurchschnittliches bis weit überdurchschnittliches Leistungspotential im Sinne einer Hochbegabung verfüge. 6.2. Am 10. Dezember 2019 berichtet der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst I.____, über die ab 8. Januar 2019 in der internen "Zwangssprechstunde" erfolgte ambulante Behandlung des Versicherten. Der Bericht beschreibt diverse Zwänge des Versicherten (Kontrollzwänge, Zählzwänge, Waschzwang). Die Zwangshandlungen müsse er solange ausführen, bis sie sich richtig anfühlen würden ("just-right"). Der Versicherte anerkenne seine Zwänge als übertrieben und unsinnig und berichte von einem grossen Leidensdruck. Die testpsychologischen Untersuchungen hätten klar das Bild einer Zwangsstörung gezeigt. In der Zusammenschau aller Befunde ergebe sich als Diagnose eine Zwangsstörung (Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, gemischt, ICD-10 F42.2) Zudem liege eine chronische motorische Ticstörung (ICD-10 F95.1) vor. Man habe dem Patienten eine kognitive Verhaltenstherapie und eine medikamentöse Behandlung empfohlen. 6.3.1 Vom 27. September 2021 bis 15. Dezember 2021 liess sich der Beschwerdeführer stationär in der Klinik C.____ behandeln. Laut deren Austrittbericht vom 17. Dezember 2021 sei der Versicherte aufgrund einer Zwangsstörung sowie eines zunehmenden depressiven Zustandsbildes und lebensmüden Gedanken zur stationären Behandlung in die Abteilung Verhaltenstherapie der Klinik eingetreten. Im Bericht werden beim Patienten als Diagnosen (1) Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, gemischt (ICD-10 F 42.2), (2) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1, BDI bei Austritt: 34 Punkte), (3) eine hypochondrische Störung (körperdysmorphe Störung, ICD-10 F45.2) sowie (4) Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (schädlicher Gebrauch, ICD-10 F12.1) erhoben. Im Zusammenhang mit dem Austritt hält der Bericht fest, dass der Versicherte in stabilisiertem Zustand ausgetreten sei. Er habe sich durchgehend glaubhaft und klar von suizidalen Gedanken und Plänen distanziert gezeigt und er sei absprachefähig und zukunftsorientiert gewesen. Zur Weiterbehandlung sei ein Eintritt in die Klink J.____ für Januar 2022 vorgesehen. 6.3.2 Laut Austrittsbericht vom 31. März 2022 war der Beschwerdeführer vom 15. März 2022 bis 17. März 2022 ein zweites Mal stationär in der Klinik C.____ hospitalisiert. Er sei notfallmassig und in freiwilligem Rahmen in die Klinik aufgenommen worden. Der Patient besuche das Gymnasium, er sei aber schon seit letztem Sommer krankgeschrieben. Aktuell sei er seit Tagen nicht mehr aus dem Bett gekommen, zunehmend seien eine Antriebsstörung, Anhedonie und depressive Symptome vorhanden. Zuletzt seien auch wieder suizidale Gedanken aufgetreten, von denen er sich aber im Rahmen einer stationären Aufnahme distanzieren könne. Ausserdem sei der Versicherte durch Zwänge belastet, die laut eigener Aussage aktuell vor allem körperdysmorph seien. Im Bericht werden sodann die gleichen Diagnosen wie im vorausgegangenen Bericht der Klinik C.____ vom 17. Dezember 2021 erhoben und zur Austrittsituation wird fest-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehalten, dass der Versicherte im stationären Verlauf subjektiv entlastet gewesen und in psychisch stabilisiertem Zustand bei fehlenden Gefährdungsaspekten ausgetreten sei. 6.3.3 Im Zeitraum vom 29. März 2022 bis 23. Mai 2022 unterzog sich der Versicherte einer stationären Behandlung in der Klinik D.____. In deren Austrittsbericht vom 28. Mai 2022 wird als Eintrittsdiagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), genannt. Zum Zustand im Austrittszeitpunkt wird festgehalten, man habe den Versicherten in affektiv deutlich stabilisiertem und zukunftsorientiertem Zustand, von depressiven Symptomen befreit und mit spürbarer Bindung ans Leben (Pläne für Schulbesuch, berufliche Ambitionen, ambulante Therapie, Freundeskreis) sowie von suizidalen Gedanken klar und glaubhaft distanziert und ohne Anhalt für Eigen- oder Fremdgefährdung in die angestammten Wohnverhältnisse entlassen können. 6.4 Mit Bericht vom 2. Juni 2022 orientiert Dr. med. K.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, über die Behandlung des Versicherten, die durch ihn im Zeitraum vom 23. August 2021 bis 25. Januar 2022 erfolgt war. Damals hätten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit Jahren bestehende Zwangshandlungen und Zwangsgedanken, gemischt (ICD-10 F42.2), und eine seit mindestens Ende 2021 bestehende mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10 F 32.3) vorgelegen. Die aktuelle medizinische Situation könne er nicht beurteilen. 6.5.1 Die IV-Stelle holte in der Folge eine Aktenbeurteilung bei der RAD-Ärztin Dr. F.____ ein. Diese hält in ihrem Bericht vom 13. Juni 2022 fest, dass beim Versicherten als Diagnose mit Auswirkung auf die Ausbildungsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit einem Status nach mittelgradiger Episode gestellt werden könne. Gegenwärtig sei die depressive Störung aber höchstens noch leichtgradig (ICD-10 F33.0). Zu beachten sei, dass noch ein Status nach Zwangsstörung vorliege, wobei es gemäss der Klinik D.____ AG zu einer Remission des Waschzwangs gekommen sei. Ferner sei ein Status nach Tic-Störung zu erwähnen, diese sei aber offensichtlich in der Klinik D.____ nicht mehr beobachtet worden. Was die depressive Erkrankung angehe, so habe bei Eintritt in die Klinik D.____ keine schwergradige depressive Störung vorgelegen. Zudem werde in deren Austrittsbericht eine deutliche Verbesserung im Verlaufe des Klinikaufenthalts beschrieben. Der Versicherte habe denn auch in affektiv deutlich stabilisiertem, zukunftsorientiertem Zustand und von depressiven Symptomen befreit aus der Klinik austreten können. Auf die Frage, ob aktuelle gesundheitliche Einschränkungen vorliegen würden, gibt Dr. F.____ an, dass die Ausbildungsfähigkeit zurzeit durch depressive Schwankungen eingeschränkt sei. In ihrer abschliessenden Beurteilung gelangt Dr. F.____ sodann zum Ergebnis, dass beim Versicherten ein psychischer Gesundheitsschaden und ein erhöhtes Invaliditätsrisiko vorliegen würden, aufgrund derer der Anspruch auf eine IV-Unterstützung bei der erstmaligen Berufsausbildung zu befürworten sei. 6.5.2 Laut einer Aktennotiz vom 7. September 2022 ersuchte die RAD-Ärztin Dr. F.____ die IV-Stelle, bei der Klinik C.____ den Austrittbericht betreffend den dortigen, vom 27. September 2021 bis 15. Dezember 2021 dauernden Klinikaufenthalt des Versicherten anzufordern. Dieser Bericht fehle ihr immer noch. Am 4. Oktober 2022 verfasste Dr. F.____ eine weitere Aktennotiz,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wobei nicht ersichtlich ist, ob ihr für diese Beurteilung nunmehr die vollständige medizinische Aktenlage zur Verfügung stehe. In dieser Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 gelangt Dr. F.____ zur Beurteilung, dass die psychische Stabilität des Beschwerdeführers für einen Hochschulabschluss nicht ausreiche. Das wäre ein zu hohes Ausbildungsniveau. Zur Begründung verweist sie auf eine Aussage der behandelnden Psychotherapeutin Frau L.____, wonach der Versicherte einen geschützten Arbeitsplatz benötige, sofern es am privaten Gymnasium nicht klappen sollte. Diese Einschätzung der behandelnden Therapeutin zeige, dass diese dem Versicherten nicht einmal eine Ausbildung auf dem ersten Arbeitsmarkt zutraue. 6.6.1 Im Rahmen des Einwandverfahrens liess der Versicherte den "Psychiatrischen Bericht" von Dr. med. M.____ vom 11. Oktober 2022 einreichen. Darin weist diese einleitend darauf hin, dass sich der Versicherte seit anfangs August 2022 in ihrer Praxis in psychiatrischpsychotherapeutischer Behandlung befinde. Als Diagnosen erhebt Dr. M.____ eine körperdysmorphe Störung (ICD-10 F45.2), vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10 F42.0), und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Der Patient berichte von Zwangsgedanken, so müsse er sich etwa während vier bis fünf Stunden pro Tag im Spiegel betrachten, wobei eine Hyperfokussierung auf die Gesichtsteile (Mund, Ohren, Nase und Zähne) stattfinde. Dem Versicherten sei es sehr gut gelungen, nach zweijähriger Pause einen Einstieg in die neue Schulklasse zu finden. Als besonders angenehm habe er empfunden, dass die Klasse klein sei und die Lehrpersonen sich Zeit nehmen könnten, individuell und engmaschig mit ihm zu arbeiten. Zudem fühle er sich in der Schule intellektuell angemessen gefordert, dies bei einer fremdanamnestischen und aktenanamnestischen Hochbegabung. Alle diese Faktoren hätten den Verlauf begünstigt, sodass der Versicherte ohne Druck und Angst vor Versagen die Schule habe besuchen können. In ihrer Beurteilung weist Dr. M.____ darauf hin, dass es sich beim Versicherten um einen komplexen Fall handle, der sich durch die externe Unterstützung und die gute Strukturierung sowie durch die Aktivierung innerer Ressourcen bis jetzt positiv entwickelt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Patient weiterhin Unterstützung benötige und es empfehle sich eine engmaschige therapeutische Begleitung. Die Bedeutung der Schule sei als Teil des Bedingungsgefüges für Entwicklungsschwierigkeiten hochbegabter Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener ausserordentlich gross. Rigide versagende, entwertend bleibende Verhältnisse in der Schule könnten die individuelle psychotherapeutische Arbeit hemmen oder deren Ergebnisse in Frage stellen. Umgekehrt seien, wie es beim Versicherten der Fall gewesen sei, Symptome und der Leidensdruck schneller abgeklungen und eine positive Entwicklung während der Psychotherapie habe sich leichter angebahnt bzw. sei stabiler geblieben, wenn sich parallel zum individuellen Ansatz auch das schulische Umfeld positiv verändert habe. Zudem habe beim Versicherten beobachtet werden können, wie eine veränderte schulische Umgebung, akzeptierend und herausfordernd, die ganzheitliche Entwicklung hochbegabter Patienten fördern könne. Zudem trage auch die externe Tagesstrukturierung zu einem guten Therapieverlauf bei. 6.6.2 Im Laufe des Einwandverfahrens ging bei der IV-Stelle am 26. Oktober 2022 zudem der undatierte Bericht von Frau L.____, der behandelnden Psychotherapeutin des Versicherten, ein. Darin führt sie aus, beim Austritt aus der Klinik D.____ sei die schnellstmögliche Aufnahme einer schulischen Tagesstruktur zur weiteren Stabilität Teil der Austrittsplanung gewesen. Der

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Besuch einer dem kognitiven Leistungsniveau und den Zukunftschancen angepassten Ausbildung sei für die mentale Verfassung und Stabilität des Versicherten entscheidend. Zur aktuellen Situation hält sie fest, der Versicherte besuche seit Sommer 2022 ohne Anfangsschwierigkeiten und mit überzeugenden Leistungen bei weiterhin stabiler psychischer Gesundheit das Gymnasium an der Privatschule E.____ und könne dort die Matura in naher Zukunft ablegen. Durch den modularen Stundenplan könne er den Schulalltag sehr gut bewältigen und sich in seinem überdurchschnittlichen Tempo die Lehrinhalte aneignen. Da seine individuellen Bedürfnisse somit bestmöglich abgedeckt werden könnten, sei diese Lösung als besonders wertvoll einzuschätzen und sie sollte dringend als stabilisierende Massnahme weiter ermöglicht werden. 6.7 Mit Bericht vom 13. Januar 2023 äussert sich die RAD-Ärztin Dr. F.____ zu den Vorbringen im Einwandverfahren und zu den vorerwähnten, neu eingegangenen medizinischen Akten. Dabei hält sie explizit an ihrer früheren Beurteilung vom 4. Oktober 2022 fest, wonach die psychische Stabilität des Versicherten für einen Hochschulabschluss nicht ausreiche. Das wäre ein zu hohes Ausbildungsniveau. Dies ergebe sich aus den Befunden, so z.B. aus dem Zwang, sich während vier bis fünf Stunden pro Tag selbst zu beobachten, und aus anderen, seit zehn Jahren bestehenden Zwangsstörungen und Komorbiditäten. 6.8 Bei den Akten liegen sodann noch eine Telefonnotiz vom 6. Dezember 2022 und eine E-Mail des Konrektors des Gymnasiums B.____ vom selben Tag. Darin teilt dieser mit, dass der Versicherte im Juli 2022 definitiv aus dem Gymnasium ausgetreten sei, nachdem er aus psychischen Gründen das Schuljahr 2021/22 praktisch vollständig verpasst habe. In den Gesprächsnotizen habe er keine Hinweise darauf gefunden, dass die psychischen Schwierigkeiten mit der Schule oder dem Schulbesuch zusammenhängen würden, damit wolle man dies aber auch nicht ausschliessen. Offenbar sei dies aber bei den Gesprächen kein zentrales Thema gewesen. Rein formal sei es denkbar, dass der Versicherte wieder in das Gymnasium eintreten könnte. Er müsste jedoch die letzten beiden Jahre absolvieren. Wie sinnvoll dies wäre, vermöge er indessen nicht abzuschätzen. 7.1 Den geschilderten medizinischen Akten kann übereinstimmend entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer seit Jahren gesundheitliche Beeinträchtigungen (Zwangshandlungen und Zwangsgedanken, gemischt, körperdysmorphe Störung) bestehen. Zusätzlich kam es ab Sommer 2021 zu einer depressiven Erkrankung, die in den folgenden Monaten insgesamt drei stationäre Klinikaufenthalte nach sich zogen. Somit ist beim Beschwerdeführer die Grundvoraussetzung jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen, nämlich das Vorhandensein einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, klarerweise erfüllt. Dies wird auch von der IV-Stelle nicht in Zweifel gezogen (vgl. die entsprechende Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. F.___ im Bericht vom 10. Juni 2022, E. 6.5.1 hiervor). 7.2 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.2 hiervor), lehnte die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 25. Januar 2023 das Leistungsbegehren des Versicherten (neu) mit der Begründung ab, dass die Beschulung des Versicherten in einem Privatgymnasium invaliditätsbedingt nicht indiziert sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Versicherte den Maturitätsabschluss nicht an einem öffentlichen Gymnasium erlangen könne. Eine medizinische Indikation

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht für eine Beschulung an einem Privatgymnasium lasse sich insbesondere dem Austrittsbericht der Klinik D.____ vom 28. Mai 2022 nicht entnehmen, halte dieser doch fest, dass der Versicherte von depressiven Zuständen befreit aus der Klinik entlassen worden sei. Diese Betrachtungsweise der IV-Stelle greift zu kurz. Sie reicht jedenfalls nicht aus, um den vorliegend strittigen Leistungsanspruch des Versicherten zu verneinen. Der Austrittsbericht der Klinik D.____ vom 28. Mai 2022 äussert sich zu den Gründen und zum Verlauf des stationären Spitalaufenthalts sowie zum gesundheitlichen Zustand des Versicherten im Austrittszeitpunkt. Dabei befasst sich der Bericht verständlicherweise in erster Linie mit der damals eindeutig im Vordergrund stehenden depressiven Erkrankung des Versicherten. Darüber hinaus bestand für die Berichterstatter keine Veranlassung, sich aus medizinischer Sicht zur Frage nach der künftig geeigneten (gymnasialen) Beschulungsform zu äussern. Der betreffenden Frage kam im damaligen Zeitpunkt auch (noch) nicht die jetzige Bedeutung zu. Entsprechend lässt sich dem Austrittsbericht - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - diesbezüglich nichts Relevantes entnehmen. 7.3 Nachdem im Laufe des Schuljahres 2021/22 vorübergehend eine erhebliche depressive Erkrankung im Vordergrund gestanden hatte, liegt das gesundheitliche Hauptproblem des Beschwerdeführers - wie dieser zu Recht geltend macht - nunmehr eindeutig wieder in den weiterhin vorhandenen Zwangsstörungen. Diese ziehen sich wie ein roter Faden durch die ganze Krankheitsgeschichte und sie präsentieren sich gemäss den Berichten der Behandler offenbar nach wie vor in ausgeprägtem Masse. Deren Weiterbestehen wird letztlich auch von der IV- Stelle bzw. von der beigezogenen RAD-Ärztin Dr. F.____ nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, erwähnt doch Dr. F.____ die Zwangshandlungen explizit, um - in ihrer Optik bleibend - zu begründen, weshalb beim Versicherten ein Hochschulabschluss nicht in Frage komme. 7.4 Würdigt man die geschilderte medizinische Aktenlage, so muss sich die Vorinstanz den Vorwurf gefallen lassen, dass sie sich in unzureichender Weise mit den für die vorliegende Fragestellung hauptsächlich relevanten Aspekten der Zwangsstörungen des Versicherten auseinandergesetzt hat. Diesbezüglich hätte sie vor ihrer Beschlussfassung vertieftere Sachverhaltsabklärungen vornehmen müssen. So wäre es wichtig gewesen, aus medizinischer Sicht näher auf das effektive aktuelle Ausmass der Zwangsstörungen und deren Auswirkungen auf die Ausbildungsfähigkeit und den (Schul-) Alltag einzugehen. Aus eingliederungsrechtlicher Optik wiederum wäre es vor allem angezeigt gewesen, sich einlässlicher mit der Frage zu befassen, im Rahmen welcher konkreten Beschulungsform (schulischen Struktur) es dem Versicherten in Berücksichtigung dieser Zwangsstörungen und allfälliger zusätzlicher depressiver Schwankungen möglich ist, erfolgreich einen gymnasialen Lehrgang als erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren. Von einer vertieften Behandlung dieser Themen sah die IV-Stelle im Verwaltungsverfahren indessen weitestgehend ab. Eine solche hätte sich aber insbesondere aufgedrängt, nachdem Dr. M.____ und die behandelnde Psychologin Frau L.____ in ihren im Einwandverfahren erfolgten Eingaben jeweils aus ihrer therapeutischen Sicht die Vorzüge des Besuchs des Gymnasiums an der Privatschule E.____ im Hinblick auf die Erlangung der Maturität und - damit verbunden - auf die Stabilisierung des Gesundheitszustands des Versicherten geschildert hatten. Die IV-Stelle hätte sich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht mit der Einholung des RAD-Berichts vom 13. Januar 2023 begnügen dürfen, zumal dieser - wie bereits weiter oben aufgezeigt (vgl. E. 4.1 und E. 6.7 hiervor) - ohnehin eine falsche Fragestellung beurteilt,

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht nämlich diejenige, ob der Versicherte über die Fähigkeit zur erfolgreichen Absolvierung eines Hochschulstudiums verfügt. 7.5 Nach dem Gesagten ist der vorliegend massgebende Sachverhalt noch nicht spruchreif. Die vorhandene Aktenlage lässt mit anderen Worten (noch) keine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers zu. Entsprechend sind weitere Abklärungen nötig. Aus medizinischer Sicht ist dabei von Interesse, in welchem Ausmass der Versicherte aktuell an Zwangsstörungen leidet und wie sich diese auf seine Ausbildungsfähigkeit auswirken. Danach ist zu prüfen, wie sich die beiden schulischen Strukturen im öffentlichen und im privaten Gymnasium auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auswirken. Hier dürfte ein Vergleich der Vor- und Nachteile der beiden Beschulungsformen unter Einbezug der Erfahrungsberichte der behandelnden Fachpersonen angezeigt sein. Gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse gilt es sodann - und zwar ausschliesslich in Bezug auf die Absolvierung des gymnasialen Lehrgangs - die massgebende Frage zu beantworten, ob eine medizinische Indikation für den Besuch des privaten Gymnasiums besteht und - bejahendenfalls - aus welchen Gründen dies so ist. Die Argumentation, welche die IV-Stelle der angefochtenen Verfügung zu Grunde legte, genügt - wie oben aufgezeigt (vgl. E. 7.1 hiervor) - jedenfalls nicht, um eine solche medizinische Indikation zu verneinen. Von Interesse ist zudem, ob allenfalls auch im öffentlichen Gymnasium mit flankierenden Massnahmen die gleiche Eingliederungswirksamkeit erreicht werden könnte wie in einem privaten Gymnasium. 7.6 Da die IV Stelle nach dem Gesagten der ihr obliegenden Untersuchungspflicht (vgl. E. 5.2 hiervor) nur in unzureichendem Masse nachgekommen ist, hat sie das Versäumte nachzuholen, wobei sie die vorstehend aufgeworfenen Fragen mittels Einholung eines unabhängigen verwaltungsexternen Gutachtens zu klären haben wird. Die Angelegenheit ist deshalb, dem Eventualantrag des Beschwerdeführers entsprechend, zur weiteren Abklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die IV-Stelle anschliessend über den Leistungsanspruch des Versicherten neu zu befinden haben. 8. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. 9. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 9.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Entscheidung (mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen). Dieser Grund-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht satz gilt ausdrücklich auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2023, 9C_379/2022, E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). 9.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 9.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte in ihrer Honorarnote vom 25. Juli 2023 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 15 Stunden geltend, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen zwar als hoch, letztlich aber noch als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die geltend gemachten Auslagen von Fr. 176.20. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'228.65 (15 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 176.20 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Vo-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht raussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 25. Januar 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4‘228.65 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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