Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.04.2024 720 23 57 / 91 (720 2023 57 / 91)

18. April 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·7,710 Wörter·~39 min·11

Zusammenfassung

Beurteilung der funktionellen Einschätzung gestützt auf die Einschätzungen des RAD schlüssig. Verwertbarkeit trotz fortgeschrittenen Alters bejaht. Notwendigkeit für die Vornahme allfälliger Eingliederungsmassnahmen verneint.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. April 2024 (720 23 57 / 91) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Beurteilung der funktionellen Einschätzung gestützt auf die Einschätzungen des RAD schlüssig. Verwertbarkeit trotz fortgeschrittenen Alters bejaht. Notwendigkeit für die Vornahme allfälliger Eingliederungsmassnahmen verneint.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1959 geborene A.____ meldete sich am 19. September 2017 unter Hinweis auf Rückenschmerzen sowie ein Taubheitsgefühl im linken Bein bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse, namentlich nach Einholung der Berichte seiner behandelnden Ärzte, stellte die zu-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ständige IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Vorbescheid vom 28. Februar 2019 eine Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Begründung in Aussicht, dass im Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns noch eine leistungsausschliessende Restarbeitsfähigkeit von 75% verblieben sei. In der Folge hat die IV-Stelle im Einwandverfahren ergänzende medizinische Abklärungen vorgenommen und dem Versicherten mit einem neuen Vorbescheid vom 10. September 2021 die Zusprache einer Viertelrente ab März 2018, einer ganzen Rente ab Mai 2019, einer Dreiviertelrente ab Februar 2021 sowie einer Viertelrente der IV ab Juni 2021 in Aussicht gestellt. Auch hiergegen hat der Versicherte Einwand erhoben und die IV-Stelle hat erneut ergänzende Abklärungen durchgeführt. Nach wiederum durchgeführtem Vorbescheidverfahren hat sie dem Versicherten schliesslich mit Verfügung vom 20. Januar 2023 ab 1. März 2018 eine Viertelrente, ab 1. Mai 2019 eine ganze Rente, ab 1. Februar 2021 eine Dreiviertelrente, ab 1. Juni 2021 eine Viertelrente, ab Oktober 2021 eine ganze Rente und ab Juni 2022 wieder eine Viertelrente der IV zugesprochen. B. Hiergegen hat der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jan Hermann, am 20. Februar 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) erhoben. Er beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf der Basis eines IV-Grads von 100% mit Wirkung ab März 2018 bis auf weiteres eine ganze Rente der IV auszurichten. Zur Begründung liess er im Wesentlichen vorbringen, dass die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt mittels orthopädischer Aktenbeurteilungen ihres regional-ärztlichen Dienstes (RAD) nur ungenügend abgeklärt habe. Bis Sommer 2022 habe noch ein instabiler Gesundheitszustand vorgelegen. Für eine gesetzeskonforme Abklärung wäre die Einholung eines externen polydisziplinären medizinischen Gutachtens bei einer neutralen Begutachtungsstelle notwendig gewesen. In Anbetracht der medizinischen Probleme sei die Restarbeitsfähigkeit mit Blick auf das vorgerückte Alter nach einer Absenz vom Arbeitsmarkt mittlerweile von sechseinhalb Jahren ausserdem nicht mehr verwertbar. Eventualiter sei ein leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen im Umfang von mindestens 25% vorzunehmen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Prüfung des Selbsteingliederungspotentials an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Unter Hinweis auf zwei RAD-Stellungnahmen vom 1. bzw. vom 2. März 2023 schloss die IV-Stelle mit Vernehmlassung vom 16. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

D. Mit Replik vom 18. April 2023 hielt der Beschwerdeführer unter Verweis auf ergänzende Berichte seiner behandelnden Ärzteschaft an seinen Rechtsbegehren fest.

E. Die IV-Stelle hielt mit Duplik vom 10. Mai 2023 unter Hinweis auf eine weitere Stellungnahme ihres RAD vom 21. April 2023 an ihrem Abweisungsantrag fest.

F. Mit verfahrensleitender Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 12. Mai 2023 wurde die Angelegenheit dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Zusammen mit der Einreichung seiner Honorarnote hat der Beschwerdeführer mit Triplik vom 30. Mai 2023 an der Begründung seiner Beschwerde festgehalten und an der bereits in seiner Beschwerde beantragten Durchführung einer Parteiverhandlung festgehalten. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 hat die IV-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stelle auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Dezember 2023 ordnete das Kantonsgericht in Nachachtung des Verfahrensantrags des Beschwerdeführers die Durchführung einer Parteiverhandlung an.

G. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 hat der Beschwerdeführer unter Hinweis auf drei weitere Berichte seiner behandelnden Ärzte an seinen Rechtsbegehren festgehalten und mit einem weiteren Schreiben gleichen Datums den Verzicht auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung erklärt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Dezember 2023 hat das Kantonsgericht von der Durchführung einer Parteiverhandlung abgesehen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 in der nach dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung kann gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Das Kantonsgericht des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, ist deshalb gemäss § 54 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 örtlich und sachlich zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. Februar 2023 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 ist die am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf grundsätzlich jedoch das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG; Urteil des Bundesgerichts, öffentlich-rechtliche Abteilungen, vom 30. Juni 2023, 8C_658/2022, E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 13. März 2023, 9C_488/2022, E. 2.2.1). Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 466 E. 1), sind im vorliegenden Fall für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Versicherten im Nachgang zu dessen Leistungsgesuch vom 9. September 2017 (IV-Dok 1) die Bestimmungen des IVG in der noch bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweis). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet. 2.1 Ein Rentenanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in der noch bis Ende 2021 geltenden Fassung wird die Rente sodann nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. Gemäss den ab Januar 2022 gültigen Bestimmungen gilt hingegen wie erwähnt ein stufenloses System, wonach die Höhe des Rentenanspruchs neu in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt wird (oben, Erwägung 1.2). Dabei besteht – wie bereits zuvor – Anspruch auf eine ganze IV-Rente ebenfalls erst bei einem IV-Grad ab 70%. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50% bis 69% entspricht der Prozentanteil dem IV- Grad (Art. 28b Abs. 2 und 3 IVG in der ab Januar 2022 geltenden Fassung). 3.2 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 141 V 15 E. 3.2). 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht versicherte Person arbeitsfähig oder arbeitsunfähig ist (BGE 115 V 133 E. 2, 114 V 310 E. 3c, 105 V 156 E. 1 in fine). Darüber hinaus bilden die ärztlichen Stellungnahmen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, welche andere Erwerbstätigkeit als die zuletzt ausgeübte Berufsarbeit von der versicherten Person auf dem allgemeinen, ausgeglichenen und nach ihren persönlichen Verhältnissen in Frage kommenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise noch verrichtet werden kann (ULRICH MEYER-BLASER, Zur Prozentgenauigkeit in der Invaliditätsschätzung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 20 f. mit Hinweisen). 4.2 Zur Feststellung der medizinischen Verhältnisse hat das Gericht die ihm von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellenden Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Wenn ein Versicherungsfall ohne die Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 a. E., mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2015, 8C_879/2014, E. 5.3). 4.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit diversen Hinweisen). Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat das Gericht von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben. Eine Beweislast besteht nur in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 263 E. 3b). Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt demnach keinen Grundsatz, wonach die Versicherungsorgane im Zweifel zu Gunsten der Versicherten zu entscheiden haben. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 259). 5.1 Zu prüfen sind Bestand und Höhe des Anspruchs auf die mit Verfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 2023 zugesprochene Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht stützte sich die IV- Stelle in der angefochtenen Verfügung auf diverse Berichte ihres RAD, namentlich von Dr. med. B.____, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der sich seinerseits detailliert mit den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt hat. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung liegen keine gesundheitlichen Probleme vor, welche nicht von einem Orthopäden alleine hätte beurteilt werden können (Beschwerdebegründung, Ziffer 16). So wurden der Diabetes mellitus Typ II von der Hausärztin des Versicherten bereits im Oktober 2017 als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (IV-Dok 19). Diese ohnehin medikamentös behandelbare Erkrankung vermag mit Blick auf eine dem Versicherten weiterhin zumutbare administrative Tätigkeit (IV-Dok 119) auch keine funktionellen Einschränkungen nach sich zu ziehen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der durchgestandenen Tumorerkrankungen. Dabei handelt es sich um gutartige Geschwülste im Magenbereich bzw. um ein Karzinom des Kolons, welche beide vor mittlerweile 14 bzw. 25 Jahren operativ entfernt bzw. ohne Rezidiv oder sonstige Veränderungen komplikationslos behandelt werden konnten (IV-Dok 122). Gleiches gilt für die Gichtschübe, die Nierensteine sowie auch das erlittene Schädel-Hirn-Trauma im Jahre 2016, in dessen Verlauf eine MRI- Bildgebung im September 2017 unauffällige Befunde ergeben hatte. Alle diese durchgemachten Erkrankungen und Unfälle haben zu keinen dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geführt (IV-Dok 19, S. 1; 78). Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der gesundheitlichen Situation in psychiatrischer Hinsicht zu wenig Rechnung getragen worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Im medizinischen Dossier findet sich in diesem Zusammenhang lediglich ein echtzeitlicher Bericht vom 18. Juni 2020, demzufolge der Versicherte am 16. Juni 2020 ein ambulantes Notfallgespräch in Anspruch genommen hatte (IV-Dok 82). Aus der entsprechenden Beurteilung geht hervor, dass er im Rahmen multipler somatoformer-psychosozialer Belastungsfaktoren zunehmend in einen Erschöpfungszustand mit im Vordergrund stehender depressiver sowie ängstlicher Symptomatik geraten sei. Die aktuelle Symptomatik sei am ehesten als Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion bzw. differentialdiagnostisch als leichtgradige depressive Episode einzuordnen. Zumal eine entsprechende Therapie nach drei Sitzungen anfangs Juli 2020 abgebrochen worden ist, lässt sich aus einem vereinzelten, länger zurückliegenden, notfallmässigen Erstkontakt keine valide versicherungsmedizinische Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ableiten (vgl. auch psychiatrische RAD-Stellungnahme vom 2. März 2023, Beilage zur Vernehmlassung der IV-Stelle). Mangels anderweitiger Hinweise in den Akten bestand bei dieser Ausgangslage deshalb auch keine Veranlassung, den Versicherten auch psychiatrisch zu explorieren.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.1 Die gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten beschränken sich vielmehr auf funktionelle Einschränkungen an der Lendenwirbelsäule und der Hüfte. Die IV-Stelle stützte sich bei deren Beurteilung im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres RAD vom 8. Februar 2019, vom 5. März 2021, vom 10. Dezember 2021, vom 25. März 2022, vom 13. September 2022, vom 29. September 2022 sowie vom 5. Oktober 2022 (IV-Dok 45, 91, 110, 116, 140, 146). Aus diesen Beurteilungen geht hervor, dass mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine eingeschränkte Belastbarkeit des lumbalen Achsenorgans nach Nukleotomie auf Höhe LKW 4/5 und Implantation nach Uniwallis auf Höhe LWK 4/5 mit protrahiertem Schmerzverlauf zu diagnostizieren sei. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf belaufe sich auf 30%. Analog zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, welche als weitgehend angepasst gelten könne, betrage die Restarbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Verweistätigkeit 70%. Berücksichtige man, dass die angestammte Tätigkeit schwerpunktmässig sitzend ausfalle und zwischenzeitlich durch ein Stehpult verändert worden sei, erscheine schliesslich auch der Verlauf der Arbeitsfähigkeit schlüssig, weil der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit wieder in einem Pensum von 75% tätig sei. Dieser Umstand untermauere die Plausibilität seiner residuellen Beschwerden. In den medizinischen Berichten sei zuletzt ausserdem eine anhaltende Besserung dokumentiert worden (IV-Dok 45). 5.2.2 Gemäss Beurteilung vom 5. März 2021 persistiere ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulären Schmerzen nach einem Status nach Nukleotomie auf Höhe LWK4/5 und Implantation im Juni 2017 ohne Nachweis einer akuten Denervation. Hinzu trete eine im Januar 2021 fachärztlich erhobene Coxarthrose links. Es liege eine massgebende Einschränkung der Funktionen der Lendenwirbelsäule nach wiederholten operativen Eingriffen vor. Zu erheben seien neu ein Status nach dorsoventraler Spondylodese L4 bis S1 im Juli 2020 sowie eine aktivierte Coxarthrose. Behandlungsbedingt seien deshalb verschiedene Abschnitte mit unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeiten zu berücksichtigen. Eine zeitweise aktivierte Coxarthrose des linken Hüftgelenks sei mit Infiltrationen behandelt worden. Eine administrative Tätigkeit wie die zuletzt ausgeübte Arbeit als Netzwerk-Administrator sei weiterhin als weitgehend angepasst zu bezeichnen. Wegen eines vermehrten Pausenbedarfs erscheine unverändert eine Pensenreduktion von 30% vertretbar, wie dies bereits in der RAD-Stellungnahme vom 8. Februar 2019 festgehalten worden sei. Ab 8. Februar 2019 bis 19. Juli 2020 ergebe sich eine Restarbeitsfähigkeit von 30% und ab 20. Juli 2020 für die Dauer von drei Monaten infolge operationsbedingter Rekonvaleszenz eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab 21. Oktober bis 8. Februar 2021 habe in der Folge noch eine hälftige Restarbeitsfähigkeit und ab 9. Februar 2021 im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Orthopädie am C.____ infolge eines ausdrücklich guten Operations-Resultats bis auf weiteres wieder eine 70%-ige Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestanden. Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit sei zu 70% zumutbar, allfällige berufliche Massnahmen würden somit entfallen. Der Fall erscheine medizinisch umfassend dokumentiert, so dass eine versicherungsmedizinisch valide Beurteilung gemäss Aktenlage vertretbar erscheine (IV-Dok 91). 5.2.3 Der nachfolgenden RAD-Beurteilung vom 10. Dezember 2021 von Dr. B.____ ist zu entnehmen, dass der Versicherte seit der letzten Beurteilung erneut an der Lendenwirbelsäule operiert worden sei. Dokumentiert würden anamnestisch nach initialer Besserung seit dem Voreingriff

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht am 20. Juli 2020 nunmehr wieder zunehmend lumbale Rückenschmerzen, weshalb am 15. Oktober 2021 nochmals ein operativer Eingriff erfolgt sei. Dabei seien erneut versteifende Massnahmen auf Höhe L4/S1 durchgeführt worden. Postoperativ habe der Versicherte zunächst eine komplette, jedoch schmerzfreie und hochgradige Lähmung des gesamten linken Beins gezeigt, die sich am Folgetag aber bereits wieder vollständig zurückgebildet habe. Er habe während des viertägigen Aufenthalts selbst über eine gute Rückläufigkeit ausstrahlender Schmerzen ins linke Bein berichtet und habe in ausdrücklich gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Eine präoperative neurologische Abklärung dieser bereits seit 2016 vorbekannten Fussheberschwäche sei vom Versicherten als nicht beeinträchtigend eingestuft worden. Stimmig dazu habe neurologisch ein unauffälliges Gangbild festgestellt werden können, so dass sich aus diesem Umstand keine weitreichenden Einschränkungen aufdrängen würden. Mit Ausnahme der behandlungsbedingten Arbeitsunfähigkeitsintervalle könne vorbehältlich eines voraussichtlich komplikationslosen Verlaufs weiterhin von der bisherigen Zumutbarkeitsbeurteilung bezüglich einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 70% in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden. Diese sei zugleich als weitgehend angepasst zu bewerten. Ab 9. Februar 2021 bis zirka Mitte 2021 habe damit eine Restarbeitsfähigkeit von 70%, ab 1. Juli 2021 voraussichtlich bis Ende Februar 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. März 2022 – einen postoperativ unkomplizierten Verlauf vorausgesetzt – wieder eine 70%-ige Restarbeitsfähigkeit bestanden (IV-Dok 110). 5.2.4 Der RAD-Beurteilung vom 25. März 2022 zufolge habe die postoperative Verlaufskontrolle keine auffällige Pathologie gezeigt. In der klinischen Verlaufskontrolle der behandelnden Spinalchirurgen werde anamnestisch zwar ein Brennen im lumbosakralen Übergang angegeben, welches sich auch gluetal ausgebreitet, jedoch nicht in die Beine ausgestrahlt habe. Dieses Brennen werden bei radiologisch ausgeheilter Spondylodese allerdings am ehesten auf eine muskuläre Insuffizienz zurückgeführt, wobei die Belastbarkeit der Wirbelsäule von den Behandlern in Bezug auf die Stabilität wieder als gut eingestuft worden sei, sofern rückengerechte Bedingungen eingehalten würden. Eine solche Belastung wäre dem Versicherten versicherungsmedizinisch in seiner Referenztätigkeit als Netzwerk-Administrator zumutbar, wobei ein erhöhter Pausenbedarf von 30% berücksichtigt worden sei. Letztlich würden die nachgereichten medizinischen Unterlagen die bisherige Beurteilung des RAD bestätigen, wonach spätestens seit 1. März 2022 wieder eine 70%-ige Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zumutbar sei. Die angestammte Tätigkeit gelte zugleich als medizinisch-theoretische Verweistätigkeit (IV-Dok 116). 5.2.5 Gemäss RAD-Beurteilung vom 13. September 2022 sei eine belastungsabhängige Schmerzzunahme am rechten Hüftgelenk dokumentiert worden, weshalb am 24. Februar 2022 bei Verdacht auf eine aktivierte Coxarthrose eine schmerztherapeutische Gelenksinfiltration vorgenommen worden sei. Diese habe gemäss Verlaufskontrolle drei Monate später im Bericht vom 18. Mai 2022 einen sehr positiven Verlauf gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Versicherte allerdings über eine belastungsabhängige Zunahme der Schmerzen auch am linken Hüftgelenk bis in die Leisten berichtet, worauf am 13. Juni 2022 eine Infiltration auch des linken Hüftgelenks erfolgt sei. Tieflumbal links lokalisierte Schmerzen nach einem Sturz auf das Gesäss seien spinalchirurgisch abgeklärt und bei intakter Implantat-Lage im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne neue sensomotorische Ausfälle und bei negativen Nervenwurzelreiztests am ehesten im Rahmen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der dekompensierten Coxarthrose bewertet worden. Eine wegweisende Veränderung der medizinischen Situation sei nicht ausgewiesen, denn die Beschwerden im Bereich der degenerativ veränderten Hüftgelenke seien seit Jahren bekannt und bei der Würdigung der Gesamtsituation durch ein entsprechendes Schonprofil sowie durch eine zusätzliche Leistungseinschränkung von 30% bereits gebührend berücksichtigt worden. Ebenfalls schon länger bekannt sei auch die damit verbundene Indikation zum endoprothetischen Gelenkersatz, durch den der Versicherte erfahrungsgemäss profitieren könnte. Lumbal lokalisierte Beschwerden seien von spinalchirurgischer Seite dem linken Hüftgelenk zugeordnet worden. Eine behandlungsbedürftige Situation im Bereich des Achsenorgans liege trotz relevanter Voreingriffe bei radiologisch intakter Implantat-Lage und einer klinisch nur geringen Muskelschwäche nicht vor. Der Fall sei medizinisch umfangreich dokumentiert (IV-Dok 140). 5.2.6 Der RAD-Beurteilung vom 29. September 2022 ist im Zusammenhang mit einem erneut vorgelegten Bericht der behandelnden Ärzte vom 14. September 2022 zu entnehmen, dass die beidseitigen Beschwerden bei vordiagnostizierter Coxarthrose bekannt seien. Nun werde nach Rückgang der mit Infiltrationen behandelten Hüftbeschwerden eine Schmerzsituation im Bereich der mittleren und oberen Lendenwirbelsäule festgehalten, die man ebenfalls mit Infiltrationen behandle. Radiologisch sei ausdrücklich eine nur geringe Progredienz einer Anschlussdegeneration auf Höhe LWK 3/4 beschrieben worden. Eine wegweisende Verschlechterung der medizinischen Situation sei damit nicht ausgewiesen. Es handle sich um auffallend wechselhafte Beschwerden, die jedoch immer wieder behandelbar seien und deren Intensität mit den objektivierbaren Substraten letztlich nicht hinlänglich korrelieren würde. An der bisherigen Beurteilung sei deshalb weiter festzuhalten (IV-Dok 146). 5.3 Nachdem der Versicherte namentlich in spinalchirurgischer Hinsicht sowie auch auf schmerz-therapeutischem und auf neurologischem Fachgebiet abgeklärt worden ist, dürfen die medizinischen Abklärungen in Bezug auf seine Rückenbeschwerden als umfassend bezeichnet werden. Vorliegend hat sich der RAD mit den entsprechenden Berichten der behandelnden Ärzteschaft auseinandergesetzt und mit Blick auf die versicherungsmedizinischen Kriterien eine detaillierte Analyse dieser mithin interdisziplinär erfolgten Untersuchungen vorgenommen. In seiner darauf beruhenden Beurteilung hat er insbesondere auch den operativ bedingt fluktuierenden Verlauf der geklagten Beschwerden des Versicherten mitsamt der bis zum massgebenden Referenzzeitpunkt der am 20. Januar 2023 erlassenen Verfügung eingetretenen Entwicklung berücksichtigt und dabei zu Recht darauf verwiesen, dass sich mit Blick auf die angestammte, vorwiegend sitzende Tätigkeit unter Vorbehalt der wiederholt operativ bedingten Rekonvaleszenzen keine wegweisende Verschlechterung der medizinischen Situation nachweisen lässt. So weist der RAD-Arzt bezüglich der unstrittig eingeschränkten Belastbarkeit des Achsenorgans auf lumbaler Höhe in seiner letzten Beurteilung vom 29. September 2022 zu Recht darauf hin, dass im letzten Bericht des D.____ vom 14. September 2022 eine nur geringe Progredienz einer Anschlussdegeneration auf Höhe LWK 3/4 und eine nur leichte Zunahme der vorbestehenden Spondylarthrose beschrieben worden ist (IV-Dok 143). Auf der Basis der in diesem Zusammenhang angefertigten Bildgebung in Form eines aktuellen CT der LWS und eines neuen Röntgenbilds konnten sodann keine Lockerungszeichen an den Implantaten festgestellt werden (a.a.O.). Für die gluteale Beschwerdesymptomatik konnten keine objektivierbaren Korrelate gefunden werden,

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht nachdem von der behandelnden Fachärzteschaft bereits vor der zuletzt am 15. Oktober 2021 durchgeführten Operation weder eine grobe Stellungsänderung noch ein verengter Spinalkanal erhoben werden konnten (IV-Dok 108). Auch die postoperativ geklagte Zunahme paravertebraler Beschwerden tieflumbal links ergab keine radiologischen Korrelate. Neue sensomotorische Ausfälle, eine Lockerung oder gar ein Bruch der Implantate konnten vielmehr ausgeschlossen werden (IV-Dok 137, S. 2). Nachdem bereits zuvor eine normale Belastbarkeit der Wirbelsäule unter rückengerechten Bedingungen attestiert worden war (IV-Dok 114), vermag es mithin zu überzeugen, wenn der RAD in orthopädischer Hinsicht davon ausgeht, dass dem Versicherten ab 1. März 2022 wieder jene 70%-ige Restarbeitsfähigkeit zumutbar war, wie sie bereits ab Februar 2021 im Anschluss an die Untersuchung durch die Orthopädie am C.____ attestiert worden war (IV-Dok 90, 91). Betreffend die Coxarthrose verweist der RAD ausserdem zu Recht darauf hin, dass diese bereits aus früheren Berichten bekannt war und den damit zusammenhängenden belastungsabhängigen Beschwerden durch das formulierte Schonprofil mitsamt zusätzlichen Pausen ebenfalls bereits Rechnung getragen worden ist (oben, Erwägung 5.2.2; IV-Dok 137). Vor dem Hintergrund der unverändert vorbestehenden Taubheit im lateralen Ober- und Unterschenkel vermag an diesem Ergebnis auch die neuerdings erhobene Verdachtsdiagnose einer Meralgia parästhetica nichts zu ändern. Objektive Hinweise für eine radikuläre Ursache der brennenden Schmerzen im linken lateralen Oberschenkel bestehen mangels entsprechender Kompressionssymptomatik jedenfalls keine (IV-Dok 152; Bericht des D.____ vom 9. November 2022, Beilage 1 zur Replik vom 18. April 2023) 5.4 Mit Blick auf die bis zur angefochtenen Verfügung massgebenden medizinischen Berichte kann demnach entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung von einem stabilen Gesundheitszustand ausgegangen werden. In zeitlicher Hinsicht ist nämlich zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen rechtsprechungsgemäss regelmässig nach dem Sachverhalt zu beurteilen hat, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorgelegen hat (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Daraus folgt, dass für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich der medizinische Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 2023 verwirklicht hat. Da sich die replicando bzw. mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 aufgelegten Berichte des D.____ vom 14. Februar 2023, vom 14. November 2023, vom 24. September 2023 sowie vom 8. Juni 2023 auf eine teils gar deutlich nach Verfügungserlass eingetretene gesundheitliche Situation beziehen, können sie im vorliegenden Verfahren demnach nicht mehr berücksichtigt werden. 5.5 In Anbetracht der fachärztlich allseitig erfolgten Untersuchungen, auf welche der RAD detailliert referenziert hat, drängen sich weitere medizinische Abklärungen, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, nicht auf und es kann von der von ihm beantragten Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst zwar das Recht, Beweisanträge zu stellen, und – als Korrelat – die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Gelangt das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, dass die vorhandenen Un-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht terlagen ein zuverlässiges Bild des relevanten Sachverhalts ergeben und dieser demnach hinreichend abgeklärt ist, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. Dies ist hier aber der Fall und die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (BGE 141 I 60 E. 3.3, 122 V 157 E. 1d). Mit Blick auf die angestammte Tätigkeit des Versicherten, welche zugleich einer mehrheitlich sitzenden Verweistätigkeit gleichzusetzen ist, vermag die Analyse der mit den Beschwerden einhergehenden Funktionsstörungen durch den RAD durchaus zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund können die Voraussetzungen für eine Aktenbeurteilung des RAD als gegeben erachtet werden, weil den fachärztlichen Untersuchungen der interdisziplinär beteiligten Behandler zufolge letztlich von einem lückenlosen Befund auszugehen ist. Als Zwischenergebnis ist demnach festzustellen, dass die IV-Stelle der Rentenbemessung die Einschätzung ihres RAD zu Grund legen durfte, wonach im Anschluss an die zunächst noch effektive Ausübung der angestammten Tätigkeit im Umfang von 75% und mit Ausnahme der anschliessend behandlungsbedingten Arbeitsunfähigkeitsintervalle ab 8. Februar 2019 grundsätzlich von einer noch 70%-igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen ist. Für die nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG; IV-Dok 1) massgebenden Verhältnisse resultiert demnach ab 1. März 2018 bis 7. Februar 2019 eine Restarbeitsfähigkeit von 75% und vom 8. Februar 2019 bis 19. Juli 2020 eine solche von 70%. Operationsbedingt bestand ab 20. Juli 2020 für die Dauer von drei Monaten keine Arbeitsfähigkeit mehr und ab 21. Oktober 2020 bis 8. Februar 2021 eine solche noch von 50%. Ab 9. Februar 2021 bis hin zur erneuten operativen Intervention Ende Juni 2021 bestand sodann eine Arbeitsfähigkeit von 70% und ab 1. Juli 2021 bis Ende Februar 2022 wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab März 2022 ist dem Gesagten zufolge schliesslich wieder von einer Restarbeitsfähigkeit von 70% auszugehen (IV-Dok 91, S. 6; IV-Dok 110). 6. Uneinigkeit besteht sodann in der rechtlichen Würdigung dieser Restarbeitsfähigkeit, soweit sich der Beschwerdeführer mit Blick auf sein mittlerweile fortgeschrittenes Alter auf den Standpunkt stellt, dass seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei. 6.1 Hinsichtlich der attestierten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ist die Unterscheidung massgebend zwischen der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit und der Frage, ob und inwieweit eine bestimmte Restarbeitsfähigkeit mit dem gegebenen Leistungsprofil auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist (Art 7 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Dabei wird auch das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Insgesamt ist zu konstatieren, dass «die Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund fortgeschrittenen Alters in der Rechtsprechung in der Regel eine Ausnahme bleibt» (Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018, S. 630 ff., S. 640). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich allerdings nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen,

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht sondern hängt von den Umständen ab, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind. Zu beachten sind dabei beispielsweise die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, die vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010, E. 5.1). 6.2 Die Möglichkeit, die verbleibende Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2010 vom 20. Juni 2011, E. 2.2) gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid BGE 138 V 457 ff. entschieden, dass dabei auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit abzustellen ist. Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457, E. 3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013, E. 3.1). Dieser Zeitpunkt fällt vorliegend auf das Datum der RAD-Beurteilung vom 10. Dezember 2021, als der Beschwerdeführer 62 und zwei Monate Jahre alt war (IV-Dok 110). Diese Einschätzung des RAD erfolgte namentlich sowohl unter Berücksichtigung der anfangs Februar 2021 erfolgten Untersuchung durch die behandelnden Orthopäden im Kantonsspital Baselland, anlässlich welcher ausdrücklich ein gutes Resultat der sechs Monate zuvor im Juli 2020 vorgenommenen Spondylodese festgehalten worden war (IV- Dok 90, S. 18), als auch unter Berücksichtigung der im weiteren Verlauf an der linken Hüfte vorgenommenen Infiltration (IV-Dok 137, S. 3) sowie der Mitte Oktober 2021 erneut vorgenommenen Re-Spondylodese, in deren Nachgang keine Hinweise auf eine Lockerung der eingebrachten Implantate mehr erhoben werden konnten (IV-Dok 137, S. 6). Spätestens seit 10. Dezember 2021 hat die Einschätzung der dem Versicherten noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit deshalb festgestanden und sich seither auch nicht mehr verändert. Die verbleibende Aktivitätsdauer des Versicherten bis zum Eintritt ins AHV-Alter hat in diesem Zeitpunkt noch knapp drei Jahre betragen. Diese altersbedingten Umstände alleine schliessen die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit nicht per se aus. 6.3 Die im Detail hierzu ergangene Rechtsprechung ist vielfältig. Stehen die Art und die Beschaffenheit des Gesundheitsschadens im Vordergrund, so tendiert die Rechtsprechung dazu, eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu bejahen. So erachtete das Bundesgericht die Chancen eines 60 Jahre alten Versicherten, der für körperlich leichte Arbeiten, die noch abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeführt werden konnten, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen und ohne regelmässige Kraftanwendung des linken Arms bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeitsfähig war, auf eine Anstellung noch immer als intakt (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009, E. 4.3). Auch bejahte es die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei einem

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 60-jährigen Versicherten mit einer 70%-Leistungsfähigkeit, die auf rheumatologischen und kardialen Problemen beruhte (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008, Bundesgericht, öffentlich-rechtliche Abteilungen] I 304/06 vom 22. Januar 2007, E. 4.1. f.), ebenso bei einem Versicherten, der eine 80%-Arbeitsfähigkeit auswies, auch wenn diese durch sein qualitatives Fähigkeitsprofil deutlich eingeschränkt war (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009, E. 4.3). Demgegenüber hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2017 (9C_183/2017) festgehalten, dass eine Versicherte, die im massgeblichen Zeitpunkt 59 Jahre alt war, sehr lange nicht mehr gearbeitet hatte und mehrere Einschränkungen hinsichtlich des Belastungsprofils zu beachten hatte, über keine Berufsausbildung verfügte und deren Berufserfahrung sich auf ihre bei der zuletzt innegehabten Stellung beschränkte, ihre Restarbeitsfähigkeit von 70% mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr verwerten könne, da auch bei einer leichten Hilfstätigkeit von einem maximalen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand für einen zukünftigen Arbeitgeber auszugehen sei (a.a.O., E. 5.2.1 f.). 6.4 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann im hier vorliegenden Fall kein fehlender Zugang des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 16 ATSG begründet werden. Berücksichtigt man die Eckwerte seines medizinischen Zumutbarkeitsprofils, ergibt sich, dass der Versicherte zwar auf leichte Tätigkeiten angewiesen ist. Indessen entspricht die zumutbare Verweistätigkeit zugleich seiner angestammten Tätigkeit als IT-Systemadministrator (IV-Dok 110). Damit ist der Versicherte in seiner Funktionsfähigkeit bei Tätigkeiten administrativer Natur nur bedingt eingeschränkt. Auch vermag er bei dieser Ausgangslage sein über Jahre bereits erworbenes Wissen weiterhin anzuwenden, ohne dass mit Blick auf einen theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt die Notwendigkeit einer allfälligen Umschulung ersichtlich wäre. Bis zu seiner Frühpensionierung Ende September 2020 (IV-Dok 75) hatte der Versicherte sodann beim gleichen Arbeitgeber im Vollzeitpensum gearbeitet (IV-Dok 20). Nach dem Auftreten seiner Rücken-Probleme im Oktober 2016 verblieb er mithin an seinem angestammten Arbeitsplatz integriert und konnte sein Pensum trotz gesundheitlicher Beschwerden ab Januar 2018 zunächst gar auf 75% steigern (IV-Dok 25). Entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung hatte er mit Blick auf den Referenzzeitpunkt, in welchem die medizinischen Unterlagen anfangs Dezember 2021 eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlaubt haben (oben, Erwägung 6.2), somit gerade keine längere Absenz vom Arbeitsmarkt zu verzeichnen. Die Auswirkungen seines Gesundheitsschadens werden dem Versicherten bei dieser Sachlage eine Aufnahme der ihm attestierten Verweistätigkeit nicht verunmöglichen. Daran ändert auch nichts, dass mit Blick auf eine künftige Verweistätigkeit gemäss medizinischer Einschätzung des RAD ein um 30% vermindertes Rendement einzuhalten ist, mit welchem die Schmerzsituation durch einen erhöhten Pausenbedarf abschliessend berücksichtigt worden ist (IV-Dok 91). Da dem Versicherten mithin lediglich ein erhöhter Pausenbedarf attestiert worden ist und er in einer leidensadaptierten Tätigkeit demnach grundsätzlich noch ganztags arbeitsfähig ist (IV-Dok 91, S. 5; 116, S. 3), spricht für die Verwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt aber auch das vergleichsweise weite Spektrum der in der heutigen Zeit nachgefragten IT-Fachkräfte. Dass bei diesen beruflichen Gegebenheiten eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund drei Jahren einen durchschnittlichen Arbeitgeber generell davon abhalten würde, die mit einer Beschäftigung verbundenen Risiken des Versicherten wie krankheitsbedingte Ausfälle einzugehen, kann deshalb nicht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesagt werden. Mit Blick auf die einer Verweistätigkeit idealerweise gleichgesetzten angestammten Tätigkeit wird insbesondere auch eine allfällige Einarbeitungszeit kaum in Betracht fallen. Die medizinisch bedingten Limitierungen schränken die Chancen der Verwertung der fraglichen Restarbeitsfähigkeit im Ergebnis zwar ein, lassen sie aber nicht völlig unrealistisch erscheinen. Im Lichte der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit gerade einer vollzeitlichen Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, ist deshalb von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. 7.1. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sei in Verletzung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» nicht geprüft worden, weshalb die Angelegenheit zur Prüfung des Selbsteingliederungspotentials an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Diese Rechtsprechung findet gleichermassen Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung oder Abstufung befunden wird (BGE 148 V 321 E. 7.1.2 mit Hinweis auf BGE 145 V 209 E. 5.4). Ausnahmen von der grundsätzlich anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen allerdings dann vor, wenn beispielsweise eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist, oder wenn sie über eine besonders breite Ausbildung und Berufserfahrung verfügt (BGE 145 V 209 E. 5.1 mit Hinweisen). Verlangt sind in diesem Zusammenhang stets konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die versicherte Person in der Lage ist, ihr medizinisch-theoretisch ausgewiesenes Leistungspotenzial auf dem Wege der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2017, 8C_394/2017, E. 4.2). 7.2 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die dem Beschwerdeführer trotz seiner Leiden weiterhin zumutbare Verweistätigkeit seiner angestammten Tätigkeit als Systemadministrator entspricht (oben, Erwägungen 6.1 ff.), welche er bis zu seiner Frühpensionierung Ende September 2020 (IV-Dok 75) seit September 1998 offenbar stets im Vollzeitpensum ausgeübt hatte (IV-Dok 20). Mithin sind ihm nicht nur angepasste Verweistätigkeiten in Form administrativer Arbeiten, sondern ist ihm insbesondere auch die bisher ausgeübte Tätigkeit weiterhin zumutbar. Es tritt hinzu, dass der Versicherte nach dem Auftreten seiner Rücken-Probleme im Oktober 2016 weiterhin an seinem angestammten Arbeitsplatz integriert geblieben ist und sein Pensum trotz gesundheitlicher Beschwerden ab Januar 2018 vorübergehend gar wieder auf 75% steigern konnte (IV-Dok 25). Entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung hatte der Versicherte mithin keine längere Absenz vom Arbeitsmarkt zu verzeichnen. Es tritt hinzu, dass ihm grundsätzlich auch weiterhin ein Vollzeitpensum zumutbar ist. Dieses wird zwar infolge eines medizinisch ausgewiesenen Pausenbedarfs um 30% eingeschränkt (IV-Dok 91). Dieser Umstand

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht alleine lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Versicherte trotz seines fortgeschrittenen Alters nur mit entsprechender Hilfestellung auf einem theoretisch-ausgeglichenen Arbeitsmarkt wieder in das Erwerbsleben integriert werden kann. Seine mit Blick auf eine potentielle Verweistätigkeit als ideal bezeichnete, langjährige Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber bedingt nämlich weder eine berufliche Umorientierung noch eine ausserordentliche Weiterbildung, angesichts welcher davon auszugehen wäre, dass er nicht in der Lage wäre, sein medizinisch-theoretisch weiterhin ausgewiesenes Leistungspotential auf dem Wege der Selbsteingliederung entsprechend abzurufen und erwerblich zu verwerten (IV-Dok 91, S. 6, ad Berufliche Massnahmen). Unter diesen Umständen war die IV-Stelle nicht gehalten, vor Erlass der angefochtenen Verfügung ein weiteres Mal (IV- Dok 25) allfällige Eingliederungsmassnahmen einzuleiten. 8.1 Zu prüfen bleiben somit die erwerblichen Auswirkungen der dem Versicherten noch verbleibenden Restarbeitsfähigkeit. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Nachdem sich der Versicherte am 9. September 2017 (IV-Dok 1) zum Leistungsbezug angemeldet hat und der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten seit dessen Geltendmachung entstehen kann (Art. 29 Abs. 1 IVG), ist für die Vornahme des Einkommensvergleichs unbesehen des zuvor abgelaufenen Wartejahrs auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des frühstmöglichen Rentenbeginns per März 2018 abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 8.2. Vorliegend ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad des Versicherten anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs. Hinsichtlich des Valideneinkommens ging sie zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Systemadministrator im Gesundheitsfall weiterhin ausgeübt und dabei gestützt auf die Angaben seines früheren Arbeitgebers ein für den Einkommensvergleich per 2018 massgebendes Salär im Umfang von Fr. 134'825.— erzielt hätte (IV-Dok 20, S. 7; Fr 132'964.—, zuzüglich 1,4% Nominallohnentwicklung per Rentenbeginn im Jahre 2018). Ebenfalls grundsätzlich zu Recht unbestritten geblieben ist die Bemessung des Invalideneinkommens. Grundlage hierfür bildet die LSE 2018, Tabelle T17, Informations- und Kommunikationstechniker, Alter über 50, Männer, (Fr. 8'086.— x 12 / 40 x 41 Wochenstunden). 8.3 Rechtsprechungsgemäss kann über die ärztliche Bezeichnung der massgebenden Zumutbarkeitsbeurteilung hinaus zusätzlichen Einschränkungen mit einem leidensbedingten Abzug bis maximal 25% Rechnung getragen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen bei der Beurteilung des Tabellenlohnabzuges nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheit-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt an sich noch keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.2, in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90 mit Hinweisen). Bestehen jedoch über das ärztlich beschriebene Beschäftigungspensum hinaus zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise ein vermindertes Rendement pro Zeiteinheit wegen verlangsamter Arbeitsweise, oder ist die funktionelle Einschränkung ihrer besonderen Natur nach nicht ohne weiteres mit den Anforderungen vereinbar, wie sie sich aus den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen ergeben, kann dies bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs vom statistischen Tabellenlohn berücksichtigt werden (Urteil 8C_163/2015 vom 16. Juni 2015 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Solche zusätzlichen, leidensbedingten Beeinträchtigungen sind vorliegend nicht gegeben. So hat die IV-Stelle dem fortgeschrittenen Alter des Versicherten bereits durch das Heranziehen der statistischen Werte der Tabelle T17 für Männer im Alter von über 50 Jahren angemessen Rechnung getragen. Eine allfällige, auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführende Lohneinbusse ist mit der pausenbedingten Reduktion der noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 70% ebenfalls bereits abgedeckt, andernfalls die invaliditätsbedingte Behinderung des Versicherten in unzulässiger Weise doppelt berücksichtigt würde (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2014, 9C_841/2013, E. 4.6). Hinzu tritt, dass die angestammte Tätigkeit des Versicherte einer idealen Verweistätigkeit entspricht, wonach auf einem theoretisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Einarbeitung bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu erwarten ist. Ein Abzug vom statistisch zu erwartenden Durchschnittslohn ist bei dieser Ausgangslage nicht gerechtfertigt. 8.4 Unter Berücksichtigung der dem Versicherten jeweils noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit (oben, Erwägung 5.5) ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 134'825.— für die Zeit ab 1. März 2018 bis 7. Februar 2019 eine Erwerbseinbusse von Fr. 60'232.— und damit ein IV-Grad von 45% sowie vom 8. Februar 2019 bis 19. Juli 2020 eine solche von Fr. 104'988.— und damit ein IV-Grad von 78%. Operationsbedingt bestand ab 20. Juli 2020 für die Dauer von drei Monaten keine Arbeitsfähigkeit mehr und ab 21. Oktober 2020 bis 8. Februar 2021 eine solche noch von 50%. Dies führt für die Zeit vom 20. Juli 2020 bis 20. Oktober 2020 zu einem IV-Grad von 100% und ab 21. Oktober 2020 zu einem solchen von 63%. Ab 9. Februar 2021 bis hin zur erneuten operativen Intervention Ende Juni 2021 bestand sodann eine Arbeitsfähigkeit von 70%, was in dieser Periode zu einem IV-Grad von 48% und ab 1. Juli 2021 bis Ende Februar 2022 infolge wieder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu einem solchen von 100% führt. Ab März 2022 ist bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70% wieder von einer Erwerbseinbusse Fr. 65'205.— und damit von einem IV-Grad von 48% auszugehen. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 führt dies ab 1. März 2018 bis Ende April 2019 zu einem Anspruch auf eine Viertelrente und ab 1. Mai 2019 bis Ende Januar 2021 zu einem solchen auf eine ganze IV-Rente. Ab 1. Februar 2021 besteht für die Dauer von drei Monaten Anspruch auf eine Dreiviertelrente und ab 1. Juni 2021 für weitere drei Monate ein solcher wieder auf eine Viertelrente. Ab 1. Oktober 2021 besteht sodann bis Ende Mai 2022 Anspruch auf eine ganze IV-Rente und ab 1. Juni 2022 schliesslich ein Anspruch erneut auf eine Viertelrente der IV. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.1 Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1'000.— festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihm aufzuerlegen und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. 9.2 Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Gegen diesen Entscheid wurde am 9. September 2024 Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. nach Vorliegen des Urteils: Verfahrens-Nr. 8C_499/2024) erhoben.

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht

http://www.bl.ch/kantonsgericht

720 23 57 / 91 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.04.2024 720 23 57 / 91 (720 2023 57 / 91) — Swissrulings