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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.03.2025 720 23 318 (720 2023 318)

20. März 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,990 Wörter·~30 min·6

Zusammenfassung

Bestimmung des massgebenden medizinischen Sachverhalts aufgrund eines Gerichtsgutachtens; Bemessung des Invalideneinkommens: Der Beschwerdeführer muss sich vorliegend die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte.

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. März 2025 (720 23 318)

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Invalidenversicherung

Bestimmung des massgebenden medizinischen Sachverhalts aufgrund eines Gerichtsgutachtens; Bemessung des Invalideneinkommens: Der Beschwerdeführer muss sich vorliegend die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jonas Steiner, Rechtsanwalt, schadenanwaelte AG, Buchserstrasse 18, 5000 Aarau

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1975 geborene und zuletzt als Rangierlokführer tätig gewesene A.____ erlitt am 5. Juli 2019 einen Unfall. Hierbei zog er sich eine Schulterdistorsion mit posttraumatischem Impingementsyndrom bei muskulärer Dysbalance mit Scapula-Dyskinesie zu. Mit Gesuch vom 18. Dezember 2019 meldete er sich unter Hinweis auf starke Schmerzen sowie eine eingeschränkte Funktion der linken Schulter bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse verneinte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) mit Verfügung vom 12. September 2023 einen Rentenanspruch. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Jonas Steiner, Advokat, mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die Verfügung vom 12. September 2023 sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm eine befristete Invalidenrente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neue psychiatrische Begutachtung unter Ausschluss der Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) in Auftrag zu geben; unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Steiner als Rechtsvertreter. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten, auf das sich die Verfügung stütze, in verschiedener Hinsicht nicht beweiskräftig sei. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. November 2023 bewilligte die instruierende Präsidentin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Steiner als Rechtsvertreter. D. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2024 schloss die IV-Stelle unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Diensts (RAD) vom 20. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde. E. Anlässlich der Urteilsberatung vom 6. Juni 2024 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich sei. Das Gericht beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein psychiatrisches Gerichtsgutachten bei PD Dr. B.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, anzuordnen. F. Das Gutachten erging am 6. November 2024. Die Parteien erhielten in der Folge Gelegenheit, sich zum Inhalt des Gutachtens und zur Frage zu äussern, wie sich dessen Ergebnisse auf den Leistungsanspruch des Versicherten auswirken würden. Mit Eingabe vom 18. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Zusprache einer Teilrente. In erwerblicher Hinsicht wurde geltend gemacht, dass das Invalideneinkommen auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Bruttoverdiensts bei C.____ zu bestimmen sei. Hierfür seien alle Voraussetzungen erfüllt. Es liege ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vor, die verbleibende Arbeitsfähigkeit werde voll ausgeschöpft und beim Stundenlohn gemäss Arbeitsvertrag vom 15. Mai 2023 handle es sich nicht um einen Soziallohn. Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 brachte die IV-Stelle ebenfalls keine Einwände gegen das Gerichtsgutachten vor. Ferner beantragte sie, dass ab 1. Juli 2020 eine Invalidenrente von 53% und ab 1. Januar 2024 eine Invalidenrente von 57% zuzusprechen sei. Auf die Vorbringen der Parteien ist − soweit notwendig − in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Januar 2023, 9C_484/2022, E. 2). Trifft dies zu, erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter des Rentenbezügers bzw. der -bezügerin gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (WEIV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 2.2 Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen WEIV bleibt für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die – wie der Beschwerdeführer – beim Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 3. Oktober 2000 ändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2023, 9C_499/2022, E. 4.1). Wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (Änderung im Invaliditätsgrad von mindestens 5%), werden nach Rz. 9201 KSIR laufende Renten von versicherten Personen, welche am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht erreicht haben, ins neue stufenlose Rentensystem (Art. 28b IVG) überführt. 2.3 Zu beachten ist jedoch, dass die rückwirkenden Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Rente sich temporalrechtlich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG richtet (BGE 144 V 209 E. 5.3). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG gilt gemäss Rz. 9102 KSIR Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, sind die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung anzuwenden. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts vom 30. Juni 2023, 8C_658/2022, E. 3.2 und vom 8. Februar 2023, 8C_644/2022, E. 2.2.3). 3.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende Dezember 2021 geltenden Fassung). Gemäss den ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 – 50% gelten prozentuale Anteile zwischen 25% und 47.5% (Abs. 4). 3.2 Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) − wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So führte das Bundesgericht zu den Gerichtsgutachten aus, dass das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Gleichwohl wie bei Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht insbesondere einem von ihm eingeholten Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Schliesslich lässt es die Natur des Begutachtungsauftrags eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten nicht zu (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b), ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn andere Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil beispielsweise die behandelnden Ärzte wichtige − und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende − Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). 5.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2023 bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) GmbH vom 9. August 2022. Gestützt darauf verneinte sie einen Rentenanspruch. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. E. 4.3 hiervor). Anlässlich der in dieser Angelegenheit erfolgten Urteilsberatung vom 6. Juni 2024 gelangte das Kantonsgericht nun allerdings zur Auffassung, dass diesem Gutachten keine ausschlaggebende Beweiskraft zukomme. Hinsichtlich der allgemeininternistischen, orthopädischen und neurologischen Fachgutachten sah das Kantonsgericht die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Beurteilungsgrundlage als erfüllt an. Aus Sicht dieser Fachdisziplinen wurde für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit, ohne das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 15kg, keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Hingegen gab das psychiatrische Fachgutachten Anlass zu Zweifel. So erwies sich das Gutachten sowohl in Bezug auf die Herleitung der Diagnosen als auch die daraus resultierenden funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als unvollständig und enthielt zahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche. Ins Gewicht fiel hierbei, dass die Ausführungen zur Frage einer möglichen depressiven Störung zu kurz griffen. Es fehlte insbesondere an einer sorgfältigen Herleitung der Diagnose anhand von objektiven Kriterien. Ferner setzte der Gutachter sich selbst in Widerspruch zu seinen Schlussfolgerungen, indem er einerseits zwar das Vorliegen einer Depression verneint, andererseits aber dafürgehalten hatte, dass aufgrund der Alkoholabhängigkeit eine entsprechende Diagnose gar nicht erhoben werden könne. Die gleiche Widersprüchlichkeit ergab sich auch aus den Äusserungen des Gutachters zur Frage nach dem Vorliegen einer möglichen Persönlichkeitsstörung. Auch in diesem Kontext hatte er die Auffassung vertreten, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bei anhaltendem Alkoholkonsum nicht gestellt werden könne. Ferner fehlte es in Bezug auf diese Diagnose auch an einer Diskussion der innerpsychischen Struktur des Versicherten. Eine solche wäre aber umso mehr angezeigt gewesen, als sich vorliegend mit Blick auf die Sozial- und Familienanamnese bereits in der Kindheit des Versicherten Hinweise auf mögliche Ursachen für diagnose-inhärente Merkmale hatten eruieren liessen. Ungeklärt blieb insbesondere auch die für den Leistungsanspruch zentrale Frage nach den funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. So mangelte es dem Gutachten beispielsweise an einer sorgfältigen Diskussion der das Leistungsvermögen abbildenden Standardindikatoren. Nachdem es darüber hinaus an einer rechtsgenüglichen retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehlte, waren die gutachterlichen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit im Ergebnis nicht überzeugend (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. Juni 2024). Nachdem sich dementsprechend mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. Juni 2024 die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens als unerlässlich erwiesen hatte, steht nunmehr das gerichtliche Gutachten von PD Dr. B.____ vom 6. November 2024 im Zentrum der medizinischen Beurteilung. 5.2 In diesem Gutachten werden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Störung durch Alkohol, bei einem Status nach schädlichem Gebrauch (ICD-10 F10.1). Hinsichtlich der innerpsychischen Struktur des Versicherten hielt der Gutachter im Wesentlichen fest, dass die frühe Anamnese des Exploranden durch erhebliche und immer wiederkehrende Diskontinuitäten in seinen Beziehungsgestaltungen geprägt gewesen sei, so dass die Beziehungsgestaltungen teilweise höchst dysfunktional ausgefallen seien. Der Vater des Exploranden sei schwerster Alkoholiker gewesen und die Mutter habe die Familie verlassen, als der Explorand fünfjährig gewesen sei. In der Folge habe sie kaum Kontakt mit dem Exploranden aufgenommen. Als der Explorand selbst Vater geworden sei, habe sich vorübergehend ein Kontakt zur Mutter ergeben, der sodann wieder gänzlich aufgelöst worden sei. Die Beziehungsgestaltung des Exploranden zu seiner Mutter sei höchst auffällig und für sich allein schon pathologisch. Da der Explorand weitgehend sich selbst überlassen gewesen sei, sei er von den Behörden zunächst im Durchgangsheim der Stadt X.____und später in Heimen in Y.____ und Z.____ untergebracht worden. Der Explorand habe sowohl ein Mutterbild wie auch ein Vaterbild internalisieren müssen, welches nie wirklich präsent gewesen sei. Die internalisierten Elternbilder seien also ausserordentlich schwach und strukturlos geblieben, was bedeute, dass der Explorand einen Selbstwert entwickelt habe, der insuffizient habe bleiben müssen, weil er in diesen höchst dysfunktionalen Beziehungsgestaltungen nie gefördert worden sei. Damit sei die Basis zur Entwicklung einer eigentlichen Bindungsstörung gelegt worden. Die frühe und ausgeprägte narzisstische Problematik des Exploranden sei in den Vorgutachten nicht erfasst worden, da sich der Explorand nach aussen keineswegs "selbstunsicher" präsentiere. Er habe im Gegenteil sowohl in der Schule als auch im Fussball immer der Beste sein wollen und sei auch überzeugt gewesen, bei der Arbeit immer der Beste zu sein. Er sei immer ein belehrender Arbeitnehmer gewesen, der die anderen zurechtgewiesen habe. Wenn der Explorand gegen aussen hin das Einmalige und Grandiose vermittelt habe, liege dies daran, dass er innerpsychisch die Insuffizienzgefühle früh abgespalten habe. Damit sei es ihm möglich gewesen, sich nicht permanent mit der eigenen narzisstischen Insuffizienz bzw. mit den schwierigen und belastenden frühen Lebensabschnitten und Beziehungsgestaltungen konfrontieren zu müssen. Entsprechend könne erklärt werden, dass er offenbar früh eine Begabung entwickelt habe, offen und kommunikativ auf Menschen zuzugehen. Durch die abgespaltenen insuffizienten Persönlichkeitsanteile habe der Explorand nach aussen hin als kompetenter Arbeitnehmer auftreten können, wobei ihm zugutegekommen sei, dass er ganz offensichtlich auch qualitativ gute Arbeit verrichtet habe. Auf diese Weise sei es ihm gelungen, auf dem ersten Arbeitsmarkt längerfristig zu bestehen, wobei das Bestehen auch dadurch begünstigt worden sei, dass der Explorand immer wieder Stellenwechsel vorgenommen habe und immer wieder auch temporär tätig gewesen sei. Durch die regelmässigen Stellenwechsel hätten interaktionelle Defizite kompensiert bzw. verdeckt bleiben können. Was die Beziehungen im privaten Lebensbereich angehe, so sei die Beziehung zur Ex- Ehefrau wie auch zur Ex-Partnerin von häuslicher Gewalt geprägt gewesen, zu seinen beiden Söhnen pflege der Explorand kaum noch Kontakt. Bei dieser anamnestischen Evidenz sei es nicht verständlich, dass die Vorgutachter keine Persönlichkeitspathologie erkannt hätten. Bei der Beleuchtung der relevanten anamnestischen Lebensbereiche erkenne man, dass der Explorand nicht in der Lage gewesen sei, nachhaltige und dauerhafte Beziehungsgestaltungen zu etablieren, ohne dass sein primärer insuffizienter Selbstwert permanent abgespalten geblieben sei. Als er im Juli 2019 seinen Arbeitsunfall erlitten habe, habe er nicht nur einen Verlust der körperlichen Integrität erlitten, sondern auch die Möglichkeit verloren, sich bei der beruflichen Tätigkeit als Bester zu erleben. Mit dem Unfall sei der narzisstische Überbau des Exploranden zusammengebrochen, was zu einer psychischen Beschwerdeentwicklung, explizit zu einer depressiven Entwicklung, habe führen müssen. Der Mechanismus der Abspaltung habe nicht mehr greifen können, so dass die frühe Selbstwertinsuffizienz immer deutlicher hervorgebrochen sei. Damit sei die Kardinaldefinition für eine eigentliche Persönlichkeitsstörung und nicht nur für eine Persönlichkeitsakzentuierung erfüllt. Für den Subtyp der narzisstischen Persönlichkeitsstörung seien 5- 6 der 9 Kriterien erfüllt, auch die Kriterien des Subtyps der dissozialen Persönlichkeitsstörung seien ausreichend erfüllt. Im Kontext der Affektpathologie führte der Gutachter im Wesentlichen aus, dass anhand der objektiven Untersuchungsbefunde lediglich eine leichte depressive Grundstimmung, nicht aber eine mittelgradige oder schwere depressive Grundstimmung vorgelegen habe. Auch die restlichen affektiven Parameter seien maximal leicht pathologisch ausgelenkt gewesen. Aus objektiver Sicht lasse sich zum Begutachtungszeitpunkt lediglich eine leichte depressive Episode diagnostizieren. Aufgrund der Tagesaktivitäten seien keine Hinweise auf eine ausgeprägte Antriebsminderung erkennbar. Der Explorand arbeite durchschnittlich 50-60% im ersten Arbeitsmarkt, fahre regelmässig Auto, erledige einen Teil der Haushaltsarbeit, könne administrative Arbeiten alleine erledigen und sei noch bis Mai 2023 als Fussballtrainer einer Damenmannschaft tätig gewesen. Diese zusätzlichen Angaben würden deutlich machen, dass die innerpsychische Vitalität des Exploranden nicht in ausgeprägtem Ausmass beeinträchtigt sein könne, was die Beurteilung gemäss objektivem Psychostatus unterstütze. Diese objektiven Untersuchungsbefunde müssen prioritär gewürdigt werden, wenn der Schweregrad der depressiven Störung beurteilt werde. Im Hinblick darauf, dass einzelne affektpathologische Episoden vorgelegen hätten, könne im affektpathologischen Langzeitverlauf wohl eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden. Der Explorand könne im Rahmen seiner Persönlichkeitspathologie einen weniger sublimierten und adäquaten Umgang mit seinen Schulterschmerzen abrufen, was aber nicht bedeute, dass eine somatoforme Überlagerung vorliege. Die Schmerzen hätten zwar zur depressiven Fehlentwicklung beigetragen und die Frustrationstoleranz des Exploranden gerade gegenüber öffentlichen Ämtern reduziert, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren liege aber nicht vor. Im Weiteren habe der Explorand früher mehrfach im Übermass Alkohol konsumiert, es gebe aber keine Hinweise für relevante kognitive Einbussen oder für eine Wesensveränderung, die durch den Alkoholkonsum entstanden wären, so dass der frühere schädliche Gebrauch von Alkohol keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die gegenteilige Auffassung im ABI-Gutachten sei nicht nachvollziehbar. Da der Explorand im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung nicht auf ausreichend sublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen könne, seien primär invaliditätsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren sekundär immer auch invaliditätsrelevant. Die Persönlichkeitsstörung sei aber nicht mit einem schwerwiegenden Defizit des Strukturniveaus verbunden, was auch daraus ersichtlich sei, dass der Explorand wieder in den ersten Arbeitsmarkt zurückgekehrt sei. Er benötige im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung immer wieder genügend Erholungszeiten, nicht zwingend von der Arbeitsbelastung, da die Arbeit für ihn immer die wichtigste Quelle für die narzisstische Aufwertung sei, sondern Abstand von der Nähe zu anderen Menschen, die er aufgrund seiner narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstruktur nie wirklich akzeptieren könne, und die bei ihm mitunter zu gewalttätigen Denkinhalten und Affekten führe. Ein Ganztagespensum mit ganztägiger Präsenz sei weder dem Exploranden noch seinem Arbeitsumfeld zuzumuten. Was die Ressourcen des Exploranden angehe, so seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit und die qualitative Funktionsfähigkeit in sozialen Interaktionen maximal mittelgradig beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten, die Fähigkeit zur Selbstversorgung und die Selbstbehauptungsfähigkeit seien leicht beeinträchtigt. Nicht beeinträchtigt sei die Wegefähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht seien die qualitativen Funktionsfähigkeiten in den relevanten Beurteilungsdimensionen insgesamt maximal mittelgradig beeinträchtigt, so dass aus psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt sowohl für die bisherige als auch für jegliche angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60% attestiert werden könne. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 60% habe ihren Ursprung im Arbeitsunfall vom 5. Juli 2019, so dass sie seit diesem Zeitpunkt bestehe. 5.3 Wie oben ausgeführt (E. 4.3 hiervor), weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Vorliegend besteht kein Anlass, von den Ergebnissen des Gerichtsgutachtens abzuweichen. Das Gutachten ist umfassend und die darin dargelegten medizinischen Zusammenhänge sowie die jeweils vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und überzeugend. PD Dr. B.____ hat den Versicherten persönlich untersucht, eine umfassende Anamnese erhoben und geht einlässlich auf seine Angaben und Beschwerden ein. Er setzt sich zudem fundiert mit den bei den Akten liegenden medizinischen Berichten auseinander und begründet abweichende Einschätzungen in überzeugender Weise. Das Gerichtsgutachten enthält eine ausführliche Diskussion der innerpsychischen Struktur des Versicherten und eine eingehende Würdigung der Affektpathologie. Dabei vermag PD Dr. B.____ namentlich auch die Diagnosen der Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen sowie die rezidivierende depressive Störung nachvollziehbar zu begründen. Anhand einer eingehenden und sorgfältigen Diskussion der Standardindikatoren sowie der Mini-ICF-APP-Kriterien (vgl. hierzu ausführlich Gutachten S. 48 ff.) schliesst der Gutachter auf eine Beeinträchtigung des Funktionsniveaus in allen Lebensbelangen und gelangt zur überzeugenden Schlussfolgerung, dass beim Versicherten auf dem ersten Arbeitsmarkt in Bezug auf die angestammte wie auch eine leidensadaptierte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60% besteht. Insgesamt sind die medizinisch-diagnostischen Feststellungen im Gutachten bzw. namentlich die daraus resultierenden Schlussfolgerungen betreffend die funktionelle Leistungsfähigkeit umfassend und plausibel begründet worden, und es ergibt sich ein lückenloses Bild der Gesundheitsschädigung und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Die ausschlaggebende Beweiskraft des Gerichtsgutachtens von PD Dr. B.____ wird von den Parteien in ihren Stellungnahmen vom 18. November 2024 bzw. 9. Dezember 2024 – zu Recht – nicht infrage gestellt. Demnach kann vollumfänglich auf das Gerichtsgutachten von PD Dr. B.____ vom 6. November 2024 abgestellt werden und die darin formulierte Arbeitsfähigkeitseinschätzung ist der Prüfung des Rentenanspruchs zugrunde zu legen (vgl. E. 6.1 ff. hiernach). Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus den weiteren Fachdisziplinen ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil in quantitativer Hinsicht (vgl. E. 5.1 hiervor sowie das orthopädische Fachgutachten der ABI vom 27. April 2022, S. 55). 6.1 Streitig und zu prüfen bleiben hingegen die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Gemäss Art. 16 ATSG hat die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 128 V 30 E. 1). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222, 128 V 174). Dem Gerichtsgutachten von PD Dr. B.____ zufolge besteht die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im attestierten Umfang seit dem Arbeitsunfall vom 5. Juli 2019. Damit kommt der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG unter Berücksichtigung des auf den besagten Monat festgelegten Beginns des Wartejahres und der sechsmonatigen Karenzfrist nach Eingang der Anmeldung von Dezember 2019 auf den 1. Juli 2020 zu liegen. 6.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2024, dass das Valideneinkommen anhand der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin festzulegen sei. Hierbei geht sie für das Jahr 2020 von einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 83'224.-aus. Bereits in ihrer Verfügung vom 12. September 2023 ermittelte sie das Valideneinkommen gestützt auf diese Angaben. Dies wird seitens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 16. Oktober 2023 bzw. seiner Stellungnahme vom 18. November 2024 zu Recht nicht beanstandet. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Einschätzung vorzunehmen wäre, zumal vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, denen zufolge der Versicherte sein bisheriges Pensum auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung aufgegeben hätte. 6.3 Zwischen den Parteien streitig ist indessen die Festlegung des Invalideneinkommens. Während die IV-Stelle der Auffassung ist, dass dieses auf der Grundlage der Tabellenlöhne zu bestimmen sei, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der gegenwärtig bei C.____ erzielte Bruttoverdienst als Invalideneinkommen zu veranschlagen sei.

6.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach konstanter Rechtsprechung zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Allerdings wird für die Anrechnung des tatsächlichen Verdienstes als Invalideneinkommen nach Eintritt der Invalidität (kumulativ) vorausgesetzt, dass das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen erscheint, mithin keinen Soziallohn darstellt, und es im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses sowie unter zumutbarer voller Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielt wird (statt vieler BGE 135 V 297 E. 5.2). Indessen gebietet die in der Sozialversicherung allgemein geltende Schadenminderungspflicht von einer versicherten Person auch, sich nicht (zu Lasten der Invalidenversicherung) mit einem Einkommen zu begnügen, das tiefer liegt als dasjenige, das sie auf Grund des verbleibenden Rendements zumutbarerweise erzielen könnte. Liegt der tatsächlich erwirtschaftete Verdienst erheblich unter dem zumutbarerweise erzielbaren, so rechtfertigt sich ein Abstellen auf die tatsächliche Situation nicht mehr. Stattdessen ist der versicherten Person unter diesen Umständen ein Stellenwechsel zuzumuten, vergleichbar mit der Konstellation des selbstständig Erwerbenden, der im eigenen Betrieb ein erheblich tieferes Einkommen erzielt als in einer Anstellung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2023, 8C_4/2023, E. 5.4 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 2023, 8C_738/2021, E. 3.5). 6.3.2 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer seit Mitte Mai 2023 bei C.____ in einem Pensum von rund 60% arbeitet und damit seine bestehende Restarbeitsfähigkeit zumindest in zeitlicher Hinsicht ausschöpft. Der vertraglich vereinbarte Stundenlohn von Fr. 22.22 brutto ist indessen eher tief angesetzt, womit sich die Frage eröffnet, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auch in wirtschaftlicher Hinsicht im Sinne der Schadenminderungspflicht voll ausschöpft. Für die Frage der vollen Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit sind gemäss bundesgerichtlicher Praxis die tatsächlichen Verhältnisse massgebend. Dabei ist das tatsächlich erzielte Einkommen dem in Anwendung der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Invalideneinkommen gegenüberzustellen. Liegt der tatsächlich erwirtschaftete Lohn nicht nur wenig unter dem Tabellenlohn, so ist von einer nicht vollen Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Zum zulässigen Umfang dieser Differenz gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung, wobei das Bundesgericht diese Frage restriktiv beurteilt. So verneinte das Bundesgericht die Frage der vollen Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit in Fällen, in denen das effektive Einkommen zwischen 7% bis 30% tiefer als das anhand der LSE-Tabellenwerte ermittelte Invalideneinkommen für die zumutbare Tätigkeit war (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts vom 12. Juli 2024, 8C_829/2023, E. 10, vom 18. Dezember 2019, 8C_631/2019, E. 6.2, vom 22. November 2019, 8C_590/2019, E. 5.4, vom 5. Dezember 2017, 8C_475/2017, E. 6.2 und vom 15. Januar 2013, 8C_799/2012, E. 4.3.2). Bejaht hatte das Bundesgericht dieses Kriterium in einem Fall, indem der Minderverdienst lediglich 2,5% (konkret Fr. 700.--) unter dem statistischen Wert lag. Es erwog hierbei, dass eine (relativ geringe) Lohndifferenz nicht genüge, um auf eine nicht optimal verwertete Arbeitsfähigkeit zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2019, 9C_479/2018, E. 4.2). 6.3.3 Als Vergleichsgrösse ist vorliegend die Tabelle TA1, Sektor Total, Männer, Kompetenzniveau 1, der LSE 2022 heranzuziehen. Bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'305.-- resultiert nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (1,7% für das Jahr 2023) ein Jahreseinkommen von Fr. 67'494.-- bzw. bei einem 60%-Pensum ein solches von Fr. 40'496.--, welches der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte. Gemäss Auszug aus dem beigebrachten Jahreslohnkonto 2024 liegt der bei C.____ erzielte Verdienst hochgerechnet auf ein Jahr bei rund Fr. 29'200.--. Damit beträgt der Minderverdienst aber fast 28%. Von einer vollen Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit durch die Tätigkeit bei C.____ kann somit unter Berücksichtigung der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Rede sein. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Invaliditätsbemessung daher die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte. 6.4 Mit Blick auf den frühestmöglichen Rentenbeginn (vgl. E. 6.1 hiervor) massgebend ist konkret die Tabelle TA1, Sektor Total, Männer, Kompetenzniveau 1, der LSE 2020 und damit ein monatliches Einkommen von Fr. 5'261.--. Nach Umrechnung auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden ergibt sich bei einem Pensum von 60% ein Jahreseinkommen von Fr. 39'489.--. Die Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 83'224.-- (vgl. E. 6.2 hiervor) ergibt einen Invaliditätsgrad von 53%. Da der Rentenanspruch in zeitlicher Hinsicht vor dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. E. 6.1 hiervor), gelangen daher die Bestimmungen des IVG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung zur Anwendung. Damit besteht ab 1. Juli 2020 Anspruch auf eine halbe Rente. Entgegen den Darlegungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 führt der per 1. Januar 2024 eingeführte gesetzliche Pauschalabzug von 10% gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV im vorliegenden Fall indessen nicht zu einer Überführung ins neue stufenlose Rentensystem (vgl. E. 2.2 hiervor und Art. 28b IVG). Richtig ist zwar, dass vorliegend per 1. Januar 2024 beim Invalideneinkommen ein Pauschalabzug von 10% gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV zu berücksichtigen ist. Wie sich aus dem Dargelegten ergibt (vgl. E. 6.3.3 hiervor), würde das Invalideneinkommen gemäss LSE zu diesem Zeitpunkt Fr. 40'496.-- und mit dem berücksichtigten Abzug von 10% Fr. 36'446.-- betragen. Rechnet man das bei der bisherigen Arbeitgeberin erzielte Einkommen von Fr. 83'224.-- unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (0,1% 2021, 0,5% 2022 Tabellen BFS T1.1.15, Nominallohnindex Männer, 2016-2022, Sektor 49-53) ebenfalls auf diesen Zeitpunkt hoch, resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 83'723.--. Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen ergibt ab 1. Januar 2024 somit einen Invaliditätsgrad von 56%. Damit liegt aber keine Änderung im Invaliditätsgrad von mindestens 5% vor (vgl. E. 2.2 hiervor), womit es bei einem Anspruch auf eine halbe Rente bleibt. Auf das gleiche Ergebnis gelangt man im Übrigen auch wenn man dem Einkommensvergleich das seitens der Beschwerdegegnerin gestützt auf minim abweichende Prozentsätze der Nominallohnentwicklung errechnete Valideneinkommen für das Jahr 2024 von Fr. 85'233.-- zugrunde legt. Hierbei ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 57%, was einer Änderung im Invaliditätsgrad von nur 4% entspricht. 7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 12. September 2023 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2020 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.- - festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen infolge wiederholter Urteilsberatungen durch das Kantonsgericht ein grosser Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf Fr. 1'000.-fest. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. In casu hat deshalb die IV-Stelle als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- sind somit der IV-Stelle aufzuerlegen. 8.2 Im Zusammenhang mit den Kosten für die gerichtliche Begutachtung ist Art. 45 Abs. 1 ATSG zu beachten. Dieser Bestimmung zufolge hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so hat er deren Kosten dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bildeten. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 entschieden hat, sind in jenen Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahmen an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen MEDAS- Begutachtung den IV-Stellen aufzuerlegen (das soeben zitierte Urteil E. 4.4.2). Vorliegend war das Kantonsgericht anlässlich seiner Urteilsberatung vom 6. Juni 2024 zum Ergebnis gelangt, dass ein Sachentscheid gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Es kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die Erwägungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 6. Juni 2024 verwiesen werden (vgl. auch E. 5.1 hiervor). In Anbetracht der dort erwogenen Umstände war die gerichtliche Begutachtung durch PD Dr. B.____ nicht nur angezeigt, sondern unerlässlich. Es tritt hinzu, dass das Gerichtsgutachten nunmehr zweifellos die Grundlage für die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Invalidenrente bildet. Im Lichte der geschilderten Rechtsprechung sind die daraus resultierenden Kosten, welche sich gemäss Honorarrechnung vom 6. November 2024 auf Fr. 7'000.-- belaufen, demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nachdem der Beschwerdeführer mehrheitlich obsiegt hat, hat er Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seinen Honorarnoten vom 1. März 2024, 18. November 2024 und 10. Februar 2025 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 19 Stunden und 36 Minuten ausgewiesen. Hierbei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass die Honorarnote vom 18. November 2024 in der Honorarnote vom 10. Februar 2025 aufgeht. Der deckungsgleiche Aufwand beläuft sich insgesamt auf 3 Stunden und 36 Minuten, womit ein Gesamtaufwand von 16 Stunden zu vergüten ist. Dieser Zeitaufwand erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Für die im Zeitraum vom 18. September 2023 bis 1. März 2024 erbrachten Leistungen ergibt sich ein zu vergütendes Honorar gemäss Honorarnote vom 1. März 2024 in der Höhe von Fr. 3'050.60 (11 Stunden à Fr. 250.-- + Fr. 82.50 [Spesenpauschale von 3%] inkl. 7,7% Mehrwertsteuer). Für die im Zeitraum vom 8. März 2024 bis 6. Februar 2025 erbrachten Bemühungen ergibt sich ein zu vergütendes Honorar von Fr. 1'391.80 (5 Stunden à Fr. 250.-- + Fr. 37.50 [Spesenpauschale von 3%] inkl. 8,1% Mehrwertsteuer). Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 4'442.40 (inkl. Spesen und 7,7% bzw. 8,1% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 12. September 2023 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2020 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die Kosten für die gerichtliche Begutachtung in der Höhe von Fr. 7’000.- - werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'442.40 (inkl. Spesen und 7,7% bzw. 8,1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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