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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 31.08.2023 720 23 2 / 189 (720 2023 2 / 189)

31. August 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,949 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 31. August 2023 (720 23 2 / 189) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Rückwirkende Zusprache einer Invalidenrente: Vorliegend sind bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keine Gründe ersichtlich, die für ein Absehen von der «Karenzfrist» gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV sprechen.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Natalie Matiaska, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1974 geborene A.____ arbeitete vom 1. November 2016 bis 1. November 2020 bei der B.____ GmbH in C.____ als kaufmännische Sachbearbeiterin / Chefsekretärin. Am 8. Februar 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Gewaltdelikt mit schwerer Körperverletzung und einem Trauma bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) klärte in der Folge die gesundheitlichen, erwerblichen und haushalterischen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 25. November 2022 sprach

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht die IV-Stelle A.____ gestützt auf einen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 100% (vom 26. Juni 2019 bis 25. November 2020) bzw. 75% (vom 26. November 2020 bis 31. Dezember 2021) für die Zeit vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2021 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Für die Zeit ab 1. Januar 2022 betrage der IV-Grad 39%, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, am 30. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, als dass ihr ab 1. August 2020 eine ganze Invalidenrente und ab 1. April 2022 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43% zuzusprechen sei; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen unterdurchschnittlich sei, weshalb eine Parallelisierung vorzunehmen sei. Damit resultiere ab 1. Januar 2022 ein Invaliditätsgrad von 43%. Überdies sei die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erst nach einer Karenzfrist von drei Monaten – somit per 1. April 2022 – zu berücksichtigen, da die 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2022 durch die behandelnde Psychiaterin bloss im Sinne eines Arbeitsversuchs attestiert worden sei und über der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit von 30% liege. C. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2023 die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Parallelisierung des Valideneinkommens seien nachvollziehbar. Dabei sei ein anderer Zentralwert zur Ermittlung heranzuziehen, wodurch ein Invaliditätsgrad von 42% ab 1. Januar 2022 resultiere. Indessen sei die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des stabilen Arbeitsverhältnisses, welches über ein Jahr angedauert habe und nicht aus krankheitsbedingten Gründen beendet worden sei, ab dem Datum der Arbeitsaufnahme am 1. Januar 2022 zu berücksichtigen. D. In ihrer Stellungnahme vom 6. März 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Parallelisierung keine Einwände, hielt jedoch an ihren Ausführungen betreffend die zeitliche Anpassung der Rente aufgrund der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit fest. E. Die Beschwerdegegnerin hielt ihrerseits mit Stellungnahme vom 3. April 2023 an ihrem Standpunkt und ihren Ausführungen fest. F. Mit Verfügung vom 4. April 2023 wurde der vorliegende Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungs-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 30. Dezember 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Sie anerkannte die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur vorzunehmenden Parallelisierung der Einkommen und bejahte damit ihren grundsätzlichen Anspruch auf eine Viertelsrente. Unter den Parteien umstritten ist damit im aktuellen Verfahrensstadium lediglich noch die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Anpassung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente stattzufinden hat. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass die Reduktion per 1. Januar 2022 Gültigkeit habe, konstatiert die Beschwerdeführerin, dass die Anpassung der Rente auf den 1. April 2022 vorzunehmen sei und sie bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Rente habe. Zwar wird mit der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Invalidenrente ein einziges Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt und die richterliche Überprüfungsbefugnis wird bei der blossen Anfechtung der Leistungsbefristung oder einzelner Bezugszeiten nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (BGE 125 V 413). Dennoch ist vorliegend aufgrund der (teilweise) übereinstimmenden Parteianträge davon auszugehen, dass sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf die Frage beschränkt, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 1. April 2022 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Dies umso mehr, als sich weder aus den Akten noch aus den Parteivorbringen Anhaltspunkte ergeben, wonach sich die für die Zeiträume vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2021 und ab 1. April 2022 erfolgten Rentenzusprachen als unzutreffend erweisen könnten. 1.3 Beim Vorliegen übereinstimmender Parteianträge entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgericht durch Präsidialentscheid (§ 1 Abs. 1 lit. c VPO). Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts ausserdem Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Streitig und zu prüfen ist nach dem soeben unter Erwägung 1.2 Ausgeführten der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin während drei Monaten vom 1. Januar 2022 bis 1. April 2022. Da die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-- bei einer monatlichen Rente in der Höhe von knapp Fr. 3'000.-- in keinem Fall erreicht wird, ist der vorliegende Fall präsidial zu entscheiden. 1.4 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Erfolgt eine abgestufte bzw. befristete erstmalige Rentenzusprache, ist danach zu unterscheiden, wann die massgebende Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Liegt die massgebende Änderung – wie vorliegend – nach dem 31. Dezember 2021, sind für den Rentenanspruch nach dieser Zeit die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung anwendbar (KSIR Rz. 9102). Anzumerken ist, dass der Rentenanspruch auch nach dem neuen Recht insbesondere einen Invaliditätsgrad von mindestens 40% voraussetzt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c und Art. 28b IVG). 2.1 Als Invalidität gilt nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im Bereich der Invalidenversicherung Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens der Erwerbsunfähigkeit sind nach dem mit der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.2 Nach Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem IV-Grad unter 50% gelten unter anderem die folgenden prozentualen Anteile einer ganzen Rente: ein Invaliditätsgrad von 43% entspricht einem Anteil von 32.5% einer ganzen Rente; ein Invaliditätsgrad von 42% entspricht einem Anteil von 30% einer ganzen Rente (Abs. 4). 2.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4 Gemäss früherer Rechtsprechung wurde dem Umstand, dass eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Valideneinkommen bezogen hat, bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung getragen, indem entweder auf Seiten des Valideneinkommens eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes (oder durch Abstellen auf statistische Werte) oder aber auf Seiten des trotz Invalidität realisierbaren Verdienstes eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen wurde. Seit 1. Januar 2022 ist diese Rechtsprechung überholt und die Parallelisierung ist in Art. 26 Abs. 2 IVV auf Verordnungsstufe geregelt: Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95% dieses Zentralwertes. Nach revidierter Rechtslage soll die Parallelisierung automatisch erfolgen, wenn das vor Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unter dem branchenüblichen Zentralwert gemäss LSE liegt. Dabei ist nicht (mehr) massgeblich, ob sich die versicherte Person nicht allenfalls mit einem derart bescheidenen Einkommen begnügt hätte (vgl. Erläuternder Bericht des BSV vom 3. November 2021 zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], S. 49 f.) 3. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch die Beschwerdegegnerin in den vorliegend strittigen Zeiträumen wird von der Beschwerdeführerin – zu Recht – nicht beanstandet. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, die für eine abweichende Beurteilung oder die Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit sprächen. Es ist folglich vorliegend darauf abzustellen. Ferner besteht unter den Parteien Einigkeit, dass das von der Beschwerdeführerin nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit erzielte Valideneinkommen im Vergleich zum branchenüblichen Zentralwert (LSE 2020, Tabelle T17, allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte, Spalte Frauen, Total) unterdurchschnittlich gewesen ist und deshalb im Rahmen des Einkommensvergleichs eine Parallelisierung gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV vorzunehmen ist. Bei dem so vorzunehmenden Einkommensvergleich resultiert unbestrittenermassen für die Zeit nach der Erwerbsaufnahme ein Invaliditätsgrad von 42%. Dieses Vorgehen erweist sich als korrekt und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit Anspruch auf einen 30%igen Anteil einer ganzen Rente (Art. 28b Abs. 4 IVG) hat. 4. Strittig und zu prüfen bleibt damit einzig, auf welchen Zeitpunkt die Anpassung der Invalidenrente zu erfolgen hat. 4.1 Nach der Rechtsprechung ist bei rückwirkender Zusprache einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nebst der Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, wenn noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist. Nach Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV ist namentlich eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2). Im Regelfall ist für die Zukunft (pro futuro) abzuklären, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird (Urteile des Bundesgerichts vom 15. September 2020, 8C_285/2020, E. 5.1 und vom 30. April 2019, 8C_36/2019, E. 5 mit Hinweis). 4.2 Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustandes hinaus (Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2019, 8C_36/2019, E. 5 mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auf die Einräumung einer Wartedauer bis zur Aufhebung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zu verzichten. Die "sofortige" Aufhebung rechtfertigt sich etwa, weil eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber nirgends dokumentiert war (Urteil 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 4.2), oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen liess (Urteile des Bundesgerichts vom 15. September 2020, 8C_285/2020, E. 5.1 und vom 30. April 2019, 8C_36/2019, E. 5 mit Hinweis). 4.3 Grund für die vorliegende Rentenanpassung ist die Aufnahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin per 1. Januar 2022 bei der Stiftung D.____. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass bei dieser Anstellung stabile Verhältnisse vorgelegen hätten, weshalb bereits im Zeitpunkt des Stellenantritts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe angenommen werden können, dass die Verbesserung voraussichtlich längere Zeit dauern werde. Dafür spreche auch, dass die Beschwerdeführerin die Stelle während über einem Jahr innehatte und die Kündigung nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, war das angetretene 50%ige Pensum höher als die gutachterlich am 27. Dezember 2021 aus psychiatrischen Gründen attestierte Arbeitsfähigkeit von maximal 25 bis 30% (polydisziplinäres Gutachten der asim vom 27. Dezember 2021, IV-Dok. Nr. 96, S. 6 f.). Die behandelnden Psychiater stellten ferner mit Zeugnis vom 17. Dezember 2021 ausdrücklich fest, dass die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ab Januar 2022 im Rahmen eines Arbeitsversuchs im Pensum von 50% stattfinde, und attestierten weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 80%. Festzuhalten ist überdies, dass es sich bei der angetretenen Stelle nicht um eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen handelte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin konnte somit zum Zeitpunkt der Aufnahme der Erwerbstätigkeit weder aus gesundheitlicher noch aus arbeitsspezifischer Sicht von einer stabilen Situation ausgegangen werden. Die Dauerhaftigkeit der Verbesserung war nicht voraussehbar. Ebenso wenig liegt einer der Ausnahmetatbestände, wie sie vom Bundesgericht beispielhaft angeführt werden (vgl. E. 4.2 hiervor), vor. Dass die Beschwerdeführerin anschliessend in der Lage war, das angetretene Pensum während längerer Zeit aufrecht zu erhalten, ändert daran nichts, zumal die mögliche Verbesserung der Erwerbstätigkeit pro futuro zu beurteilen ist.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4 Nach dem Ausgeführten sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche ein Absehen von der Wartedauer rechtfertigen würden. Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV vom 1. August 2020 bis 31. März 2022 Anspruch auf eine ganze Rente und – aufgrund der vorzunehmenden Parallelisierung gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV – ab 1. April 2022 Anspruch auf eine Rente in der Höhe eines 30%igen Anteils einer ganzen Rente hat. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Präsidialentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, werden die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens praxisgemäss auf Fr. 400.-festgesetzt. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 5.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Honorarnote vom 5. April 2023 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 25 Minuten sowie Auslagen von Fr. 32.90 geltend gemacht. Dieser Aufwand ist in Anbetracht des zweifachen Schriftenwechsels sowie der sich stellenden Rechtsfragen nicht zu beanstanden und ist zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'379.50 (12.42 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 32.90 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 2020 bis 31. März 2022 Anspruch auf eine ganze und ab 1. April 2022 Anspruch auf einen 30%igen Anteil einer ganzen Rente hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'379.50 (inklusive Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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