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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.10.2022 720 22 92 / 251

27. Oktober 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·4,433 Wörter·~22 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 27. Oktober 2022 (720 22 92 / 251) Invalidenversicherung Würdigung des verwaltungsexternen bidisziplinären Gutachtens

Besetzung

Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. A.____, geboren 1988, meldete sich am 3. April 2007 aufgrund eines Unfalles erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (iv-act. 1). In der Folge erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung als Fachfrau für Alltagsgestaltung und Aktivierung vom 23. Mai 2011 bis 30. November 2013 (iv-act. 106). Diese Ausbildung schloss die Versicherte erfolgreich ab (iv-act. 138) und arbeitet seither in einem 50% Pensum als Fachfrau Alltagsgestaltung und Aktivierung in einem Pflegeheim. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Mai 2011 eine Viertelsrente, ab August 2011 eine halbe Invalidenrente und ab Dezember 2013 bis Ende September 2014 eine Viertelsrente zu (iv-act. 157). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Versicherte meldete sich am 30. Januar 2019 unter Hinweis auf Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwellungen und Schmerzen am linken Arm und Brustkorb, Tinitus, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Depression, Hallux valgus am linken Fuss, Rückenschmerzen und Hüftschmerzen sowie der Nebendiagnose einer Endometriose erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (iv-act. 162). Die IV-Stelle klärte in der Folge die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab. Dabei liess sie die Versicherte von Dr. med. B.____, FMH Rheumatologie, und Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 27. Oktober 2021 bzw. vom 18. Oktober 2021 und Konsensbesprechung vom 28. Oktober 2021). Gestützt auf das Gutachten vom 28. Oktober 2021 und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Februar 2022 ab. In der Begründung führte sie aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Versicherte seit Dezember 2018 in der Arbeitsfähigkeit um 20% eingeschränkt gewesen sei. Im Zeitraum vom 8. November 2019 bis 5. Januar 2020 habe vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden und vom 6. Januar 2020 bis 20. Januar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Seit dem 21. Januar 2020 bestehe aus medizinischer Sicht erneut eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20%. Die einjährige Wartezeit mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% sei nicht erfüllt. Eine andauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40% liege ebenfalls nicht vor. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 22. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50%; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Begründung legte sie dar, dass sie seit 2006 bzw. seit 2010 aufgrund der gesundheitlichen Probleme, der Schmerzen und der eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur noch in einem 50% Pensum arbeiten könne. Die Ärzte der IV würden jedoch etwas anderes behaupten. Alle Versuche, das Pensum zu erhöhen, seien gescheitert, was die behandelnden Ärzte, die Arbeitskollegen, die Vorgesetzten und der Arbeitgeber bestätigen könnten. Ihre gesundheitliche Situation habe sich im Jahr 2018 erheblich verschlechtert, weshalb sie sich im Januar 2019 erneut bei der Beschwerdegegnerin angemeldet habe. Das Ergebnis der Beschwerdegegnerin, es sei weiterhin ein Pensum von 80% möglich, stehe in klarem Widerspruch zu ihren tatsächlichen Möglichkeiten. Ihre Ärzte, Psychologen und der Arbeitgeber seien bereits vor Eintritt der zusätzlichen Einschränkungen (z.B. Endometriose im 3. Stadium inkl. zwei Operationen) der klaren Meinung gewesen, dass ein max. Arbeitspensum von 50% möglich sei. Die Ärzte der Beschwerdegegnerin hätten sich nicht im Geringsten damit befasst, dass es ihr seit Jahren nur möglich sei, 50% zu arbeiten. Sie ersuche daher das Gericht, die Arbeitskollegen und vor allem die Vorgesetzten zu befragen, die mit ihrer Arbeit im 50% Pensum sehr zufrieden seien, die aber auch hätten feststellen müssen, dass ein höheres Pensum nicht möglich sei. C. Mit Vernehmlassung vom 30. März 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. D. Die Beschwerdeführerin äusserte sich in ihrer Replik vom 20. April 2022 insbesondere zur Diagnose der Endometriose, die in der Vernehmlassung nicht gewürdigt worden sei, obwohl die Einnahme von starken Hormonen (Visanne, Antidepressiva und starke Schmerzmittel) ihr Leben stark präge. Die Endometriose beeinträchtige das Wohlbefinden und verursache Müdigkeit, starke Schmerzen im ganzen Körper, Stimmungsschwankungen und Depressionen. Es sei daher unverständlich, wie die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangen könne, sie sei psychisch nur leicht beeinträchtigt. E. Mit Duplik vom 9. Mai 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest und verwies dabei auf die Stellungnahme von Dr. med. D.____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Regionaler ärztlicher Dienst beider Basel RAD, vom 2. Mai 2022. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 22. März 2022 ist einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Ausrichtung einer Invalidenrente. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2022 entwickelte. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 1 E. 1.2). 2. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneinte. Die Beschwerdeführerin vertritt zusammenfassend die Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht umfassend und korrekt gewürdigt habe. 3.1 Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. dessen Ablehnung nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegen Eintritt der Invalidität und Beginn des umstrittenen Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die vor dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Da die vorliegend angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022 erging, der umstrittene Rentenanspruch aber bereits sechs Monate nach Einreichung des Gesuchs und damit per 1. Juli 2019 entstanden sein könnte, bleiben die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2013, 8C_174/2013, E. 3.2). Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 4.1 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 4.2 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb). 4.4 Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2018, 9C_273/2017, E. 3.1). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. 5. Zu berücksichtigen ist, dass es sich vorliegend nicht um eine erstmalige Anmeldung zum Leistungsbezug handelt, sondern um eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Rentenaufhebung. Wenn die Beschwerdegegnerin auf eine Neuanmeldung eintritt, so steht die Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen noch nicht fest, sondern ist erst einmal glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin, und im Beschwerdefall das Gericht, haben danach in Anwendung von Art. 87 Abs. 3 IVV in Verbindung mit Abs. 2 IVV und Art. 17 Abs. 1 ATSG analog zu einer Rentenrevision zu prüfen, ob sich seit der letzten Verfügung eine tatsächliche Veränderung in einer für den Anspruch erheblichen Weise effektiv nachweisen lässt. Massgebend ist damit vorliegend unter anderem, ob in der Zeit zwischen der Verfügung vom 31. Oktober 2014, mit der lediglich bis 30. September 2014 eine Rente zugesprochen wurde, und der Verfügung vom 28. Februar 2022 eine erhebliche Änderung des Sachverhalts eintrat. 6.1 Bei Erlass der Verfügung vom 31. Oktober 2014 stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. E.____, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, und Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. April 2014 (iv-act. 137). Im Rahmen der Konsensbeurteilung halten die Gutachter zusammenfassend folgendes fest: Aus rheumatologischer Sicht bestünden zwei Unfälle, der erste vom 6. Dezember 2006 mit Verhebeereignis und Traumatisierung der 3. Rippe sowie im costosternalen Bereich auf der linken Seite und einer persistierenden Schmerzsymptomatik durch eine Dysfunktion im ventralen Schultergürtel, welche eine Ausweitung auf den hinteren Schultergürtel mit Einbezug der schulterblattfixierenden Muskulatur ergeben habe. Im Juli 2010 habe die Versicherte wieder zu 100% ihre Arbeitstätigkeit aufnehmen können, habe diese jedoch aufgrund des zweiten Unfalles mit craniozervikalem Beschleunigungsereignis vom 11./12. September 2010 erneut sistieren müssen. Seitdem bestehe eine ausgeweitete Symptomatik, einerseits durch den Vorbefund im Bereich der HWS, des zervikothorakalen Übergangs sowie der schulterblattfixierenden Muskulatur mit Dysfunktion und Hypomobilität im thorakoscapulären Gleitlager links. Ebenso bestehe eine Überlastung und Dysfunktion im Segment HWS 2/3 auf der linken Seite, mit Irritation des N. occipitalis major und Ausstrahlung in den Occipital-/Suboccipitalbereich bis temporal und frontal ins Auge ziehend. Eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50% könne bis Sommer 2014 attestiert werden, danach sei wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100% in der angestammten Tätigkeit möglich. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Erkrankung, die eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit darstelle. Es bestünden akzentuierte Persönlichkeitszüge und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die Symptomatik sei derzeit so, dass sie, was den rein psychiatrischen Anteil betreffe, mit zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden könne. Die somatoforme Schmerzstörung sei teils somatisch, teils aber auch psychogen überlagert. Die akzentuierten Persönlichkeitszüge würden dabei die dominante Rolle spielen. Die Versicherte habe eine adäquate Berufsausbildung und sei aus rein psychiatrischer Sicht in dieser Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. 6.2 Gestützt auf diese Beurteilung verneinte die Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2014 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 0%. 7.1 Im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gutachterlich in rheumatologischer und psychiatrischer Fachrichtung von Dr. B.____ und Dr. C.____ abklären. 7.2.1 Dr. B.____ diagnostiziert aus rheumatologischer Sicht mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits, linksbetont (Trapezius und Levator scapulae beidseits, Sternocleidomastoideus und Pectoralis links) mit begleitender Symptomatik eines Thoracic Outlet Syndroms links bei Status nach HWS-Distorsion am 11. September 2010, MRT der HWS vom 7. Mai 2019 ohne relevanten pathologischen Befund (leichte Kyphose und Diskusprotrusion HWK 5/6). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert er den Status nach Hallux valgus Operation links am 8. November 2019, den Status nach Arthroskopie Knie links im April 2017 mit Plica-Resektion, partieller Synovektomie und Débridement Knorpel retropatellär, den Status nach posttraumatischer Subluxation der 3. Rippe parasternal links und Überlastung des SC-Gelenks links (Verhebeereignis am 3. Dezember 2006) laut Akten sowie Hinweisen auf eine Schmerzfehlverarbeitung mit Schmerzchronifizierung, nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend. Aufgrund der muskulären Dysbalance am Schultergürtel linksbetont mit zusätzlicher TOS-Symptomatik links müssten aus rheumatologischer Sicht und rein bezogen auf die somatischen Beschwerden am Bewegungsapparat sowohl quantitative als auch qualitative Beeinträchtigungen attestiert werden. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten wiederholt oder längerdauernd auf oder über der Schulterhorizontalen, insbesondere für den linken, nicht-dominanten Arm. Das Gleiche gelte für körperliche Schwerarbeiten. Da die körperlichen Beeinträchtigungen bezüglich des Bewegungsapparates am Arbeitsplatz der Versicherten respektiert würden, resultiere in der bisherigen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ebenfalls sei keine Beschränkung der Anwesenheitszeiten durch die Beschwerden am Bewegungsapparat zu begründen. Dies entspreche auch den Angaben des begutachtenden Rheumatologen im Vorgutachten vom 16. April 2014 und der Beurteilung des behandelnden Rheumatologen Dr. med. G.____, FMH Rheumatologie, gemäss Bericht vom 5. November 2019. Aufgrund des somatischen Kerns und der nach wie vor klinisch vorhandenen muskulären Dysbalance am Schultergürtel linksbetont mit Begründung eines Teils der lokal wahrgenommenen Schmerzen, bestehe aus gutachterlicher rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 10% im Sinne eines etwas langsameren Arbeitstempos. Dabei handle es sich nicht um die Folge einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten, sondern um eine andere Beurteilung des gleichen klinischen Bilds.

In Bezug auf den zeitlichen Verlauf und die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hält Dr. B.____ fest, dass die aus rein rheumatologischer Sicht uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit Sommer 2014 gemäss Angaben in den Akten gelte. Für die anamnestisch berichtete Zunahme der Schmerzintensität lasse sich kein organisches Korrelat finden. Diese werde deshalb im Rahmen der Schmerzfehlverarbeitung mit Schmerzchronifizierung beurteilt, die nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entspreche. Den Beginn der Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 10% könne er nicht eruieren, weshalb er ihn auf das Untersuchungsdatum festlege. Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hält Dr. B.____ fest, dass jede körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitive oder länger dauernde Arbeiten auf oder über der Schulterhorizontalen, insbesondere für den linken, nicht dominanten Arm, zumutbar sei. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, die Anwesenheitszeit, die Leistungsfähigkeit, den zeitlichen Verlauf und die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit würden die gleichen Angaben wie für die bisherige Tätigkeit gelten. Die Frage, ob sich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingestellt habe, verneint Dr. B.____. Es sei zwar aufgrund der Operation am linken Knie im Jahr 2017 und der Operation des Hallux valgus im Jahr 2019 zu vorübergehenden Verschlechterungen des Gesundheitszustands gekommen. Im Vergleich zu den Angaben im Vorgutachten vom 16. April 2014 könne aber keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund der objektiven Befunde bestätigt werden. Auch die bildgebenden Abklärungen hätten keine relevanten pathologischen Befunde dokumentiert. Subjektiv zugenommen habe die Schmerzintensität. Diesbezüglich passend würden sich Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung im Rahmen der Schmerzchronifizierung finden lassen, die auch von Dr. G.____ im Bericht vom 5. November 2019 erwähnt worden sei. 7.2.2 Dr. C.____ diagnostiziert mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien akzentuierte (ängstlich-unsichere) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Im Rahmen der Herleitung dieser Diagnosen führt Dr. C.____ aus, dass sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen unterschiedlicher Intensität im Bereich des Kopfes, des Nackens, der linken Schulter und des linken Armes nachweisen lasse. Diese Schmerzen bestünden gemäss Angaben der Versicherten seit ihrer Auffahrkollision im September 2010 in einer erheblichen Intensität. Es würden sich bei der Versicherten keine ausgeprägteren emotionalen Konflikte oder Belastungen nachweisen lassen, die als schwerwiegend genug eingestuft werden könnten, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Die Versicherte hinterlasse nicht den Eindruck, unter andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Aus diesem Grund könne er die Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht bestätigen. In der aktuellen Untersuchung - im Gegensatz zur Untersuchung bei Dr. F.____ - würden gar keine Schmerzen angedeutet. Bezüglich der von Dr. F.____ im Jahr 2014 diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren lasse sich daher eine Verbesserung feststellen. Subjektiv beklage sich die Versicherte jedoch über eine Intensivierung der Schmerzen. Diese Diskrepanz lasse sich psychiatrisch nicht begründen. Die festgestellten Symptome würden aber die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien erfüllen. In ursächlicher Hinsicht seien die andauernden Schmerzen zu nennen, zudem auch eine Belastung durch die vor zweieinhalb Jahren erfolgte Endometriose-Operation und die Fussoperation sowie die Trennung vom langjährigen Freund vor zweieinhalb Jahren. Der Schweregrad der Depression lasse sich aufgrund des Befundes aktuell als leicht- bis mittelgradig beurteilen. Dazu passend sei die Tatsache, dass die Versicherte über einen Tagesverlauf berichte, demzufolge sie die Alltagsarbeiten bewältigen könne. Zudem könne die psychosoziale Funktionsfähigkeit in der Beziehung zu den Eltern, aber auch zum Bruder und der langjährigen Freundin und zwei langjährigen Kolleginnen als weitgehend intakt beurteilt werden. Aufgrund der längeren Dauer der Depression sei von einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode auszugehen. Des Weiteren lasse sich eine Panikstörung mit vier bis fünf Attacken monatlich verbunden mit den Symptomen der Atemnot, des Drucks über der Brust sowie des Gefühls, ausserhalb sich selbst zu stehen und einem Gefühl des sich nicht mehr Spürens nachweisen. Die Panikattacken seien erstmals nach der Endometriose-Operation vor zweieinhalb Jahren aufgetreten. Seit etwa einem halben Jahr würden die Panikattacken etwas häufiger auftreten, durchschnittlich vier- bis fünfmal pro Monat, zuvor seien sie lediglich ein- bis zweimal monatlich aufgetreten. Schliesslich würden sich auch akzentuierte, ängstlich-unsichere Persönlichkeitszüge erkennen lassen. Die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. In Bezug auf die anderen psychiatrischen Berichte hält Dr. C.____ fest, dass Dr. F.____ noch keine Depression diagnostiziert habe. Hier sei es also zu einer Verschlechterung gekommen. Die behandelnde Psychologin H.____ diagnostiziere in ihrem Bericht vom 25. Mai 2020 eine leichte depressive Episode und eine Anpassungsstörung nach belastenden Lebensereignissen, nicht aber eine Panikstörung und auch keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die depressive Episode führe sie auf die Schmerzen zurück und die daraus resultierenden Einschränkungen in den letzten Jahren. Diesbezüglich würden sich keine relevanten Diskrepanzen ergeben. In diesem Bericht werde eine Verbesserung der depressiven Stimmung in den letzten Monaten beschrieben. Demgegenüber berichte die Versicherte während der aktuellen Untersuchung, dass sich die depressiven Beschwerden seit der Endometriose-Operation Ende 2018 bis heute eher intensiviert hätten. Aufgrund der unpräzisen Angaben der Versicherten lasse sich diese Diskrepanz aus psychiatrischer Sicht nicht auflösen. Die behandelnde Psychologin bestätige eine leichtgradige depressive Episode und erachte eine Arbeitsfähigkeit von mehr als 50% als nicht realisierbar. Dies sei bei einer nur leichtgradigen depressiven Episode und einer Anpassungsstörung, die gemäss ICD per Definitionem als leichtgradig zu beurteilen sei, nicht nachvollziehbar. Die Angaben der Versicherten seien nicht durchwegs konsistent. Ferner seien Ressourcen erkennbar. So sei die Versicherte vielseitig interessiert, informiere sich mit Informationssendungen am TV und lese Bücher und Zeitungen. Das Fähigkeitsniveau sei gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-App insgesamt höchstens leichtgradig eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit belaufe sich aus psychiatrischer Sicht seit Dezember 2018 auf 80%. Während der Anwesenheitszeit von 6,5 Stunden pro Tag bestehe keine Einschränkung der Leistung. Lediglich bei einer Panikattacke müsse die Versicherte die Möglichkeit haben, den Arbeitsplatz kurzzeitig zu verlassen. Die gleichen Einschränkungen attestiert Dr. C.____ auch bei einer angepassten Tätigkeit. 7.2.3 Im Rahmen der Konsensbeurteilung vom 28. Oktober 2021 gelangen die beiden Gutachter zum Schluss, dass unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils aus gesamtmedizinischer Sicht seit Sommer 2014 eine 10%-ige und ab Dezember 2018 eine 20%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit bestehe. Eine Addition der Einschränkungen aus beiden Fachgebieten lasse sich nicht begründen. 7.3 Die Beschwerdegegnerin misst diesen Gutachten volle Beweiskraft bei. Die Beschwerdeführerin dagegen vertritt die Auffassung, dass gestützt darauf der Rentenanspruch nicht entschieden werden könne, da die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Widerspruch zur Auffassung der behandelnden Ärzte stehe, die Gutachter die Auswirkungen der Endometriose nicht berücksichtigt hätten und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mit der Realität am Arbeitsplatz übereinstimme. 8.1 Wie bereits in Erwägung 4.3 hiervor dargelegt, ist einem verwaltungsexternen Gutachten die Beweiskraft abzusprechen, wenn konkrete Indizien vorliegen, die Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit und Aktualität der Begutachtung wecken können. Die beiden Gutachten wurden im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt. In formeller und auch inhaltlicher Hinsicht entsprechen sie den Anforderungen der Rechtsprechung. Sie basieren auf persönlichen Explorationen, berücksichtigen die wesentliche Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin und die geklagten Beschwerden, setzen sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte und anderen Gutachter auseinander und sind in den Herleitungen und Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig. Sie zeigen auf, dass aus psychiatrischer Sicht eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist, weshalb die Arbeitsfähigkeit heute um 20% reduziert ist. 8.2 Die Beschwerdeführerin stellt zunächst den Verfahrensantrag, es seien ihre Arbeitskolleginnen und Vorgesetzte durch das Kantonsgericht zu befragen. Diese könnten bestätigen, dass sie nur noch 50% arbeiten könne. Wie in Erwägung 4.2 hiervor dargelegt, ist die Bemessung der Arbeitsfähigkeit eine medizinische Frage, die von ärztlichen Fachpersonen vorzunehmen ist. Mitarbeiterinnen und Vorgesetzte besitzen nicht die Fachkompetenz, um abzuschätzen, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig ist. Ausserdem können sie nur das subjektive Arbeitsverhalten der Beschwerdeführerin wahrnehmen und nur auf die Leistungsfähigkeit abstellen, die die Beschwerdeführerin zu erkennen gibt und nicht auf das objektiv bestehende Potenzial. Der Verfahrensantrag ist darum in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 8.3 Die Beschwerdeführerin wendet im Weiteren ein, die Gutachter hätten die Endometriose-Problematik nicht gebührend berücksichtigt. Es trifft zu, dass die Endometriose lediglich von Dr. C.____ erwähnt und gewürdigt wird. Im rheumatologischen Teil von Dr. B.____ ist die Endometriose weder in der Diagnoseliste aufgeführt noch wird sie von Dr. B.____ anderweitig erwähnt. Dies erscheint etwas unpräzise, ist aber offensichtlich darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin die Endometriose gegenüber Dr. B.____ im Rahmen der Exploration nicht erwähnte (vgl. Seite 9 des Teilgutachtens), dies im Gegensatz zur psychiatrischen Untersuchung bei Dr. C.____ (vgl. Seite 11 des Teilgutachtens). Dies legt den Schluss nahe, dass vor allem die psychischen Auswirkungen der Endometriose die Beschwerdeführerin beschäftigen. So gab die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. C.____ an, dass sie seit der Endometriose-Operation unter Panikattacken leide, da sie damals fast eine Niere verloren habe. Hinzu kommt, dass in den Akten Hinweise dafür fehlen, dass die Endometriose somatische Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat. So führt die behandelnde Gynäkologin Dr. med. I.____, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, in ihrem Bericht vom 25. September 2020 aus, dass postoperativ ein stabiler Verlauf vorliege, die Endometriose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei und die Patientin ca. alle zwei Monate von abdominalen Schmerzepisoden betroffen sei. Wie Dr. D.____ in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2022 zutreffend ausführt, wird die Endometriose zwar in verschiedenen ärztlichen Berichten als Diagnose oder Nebendiagnose aufgeführt. Entsprechende Beschwerden werden aber nur im Bericht von Dr. I.____ und im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. C.____ aufgeführt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Endometriose in somatischer Hinsicht keine dauerhaften, im Sinne von länger als drei Monate am Stück andauernden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat und die psychischen Auswirkungen dieser Diagnose im Gutachten von Dr. C.____ adäquat berücksichtigt wurden. Weitere Operationen wegen der Endometriose haben - wie Dr. D.____ ausführt - nur vorübergehenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus diesem Grund sind weitere Abklärungen zur Auswirkungen der Endometriose auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht notwendig. 9. Damit ist festzustellen, dass keine gewichtigen Indizien vorliegen, die den Beweiswert der Gutachten von Dr. B.____ und Dr. C.____ in Zweifel ziehen würden. Die Beschwerdegegnerin klärte den Sachverhalt im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG genügend ab und stellte zur Beurteilung der Rentenfrage zu Recht auf die Einschätzung von Dr. B.____ und Dr. C.____ ab. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und jeder anderen Tätigkeit seit Dezember 2018 zu 20% eingeschränkt ist. Lediglich vom 8. November 2019 bis 5. Januar 2020 und vom 6. Januar 2020 bis 20. Januar 2020 lagen eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit respektive eine Arbeitsunfähigkeit von 50% vor. Die Beschwerdegegnerin ging folglich richtigerweise davon aus, dass ein Rentenanspruch aufgrund fehlender durchschnittlicher 40%-iger Einschränkung während eines Jahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. dazu Erwägung 3.3 hiervor) abzulehnen ist. Die angefochtene Verfügung vom 28. Februar 2022 ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 10. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Entscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Kantonsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu verrechnen sind. Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

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