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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.09.2022 720 22 89 / 208

8. September 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·3,835 Wörter·~19 min·7

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 8. September 2022 (720 22 89 / 208) Invalidenversicherung IV-Rente; vorliegend ist die IV-Stelle zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu 90% in einer ausserhäuslichen Tätigkeit erwerbstätig wäre

Besetzung

Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Deborah Büttel, Rechtsanwältin, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1990 geborene A.____ arbeitete zuletzt als B.____ bei der C.____ AG in D.____. Am 22. Juli 2019 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) aufgrund einer mittelgradigen depressiven Störung zum Leistungsbezug an. In der Folge wurden die gesundheitlichen, erwerblichen und haushälterischen Verhältnisse abgeklärt. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) sprach A.____ nach durchgeführtem Einwandverfahren mit Verfügung vom 14. Februar 2022 per 1. Februar 2020 eine halbe Rente gestützt auf einen nach der gemischten Methode berechneten Invaliditätsgrad von 57% zu. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Deborah Büttel, mit Schreiben vom 17. März 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr ab 1. Februar 2020 eine Dreiviertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% zuzusprechen. C. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 beantragte die IV-Stelle, dass die Beschwerde abzuweisen sei. D. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung wird die Beschwerdeführerin befragt. Auf ihre Aussagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. Die Parteien halten im Übrigen an ihren Anträgen und wesentlichen Begründungen fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 17. März 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. die Abweisung des Leistungsgesuchs nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegt der - mutmassliche - Eintritt der Invalidität und Beginn des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die bis 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Vorliegend steht ein Rentenanspruch ab 1. Februar 2020 in Frage und die angefochtene Verfügung datiert vom 14. Februar 2022. Demnach bleiben die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; BGE 141 V 15 E. 3.2). 3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2022 der Versicherten zu Recht ab 1. Februar 2020 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat. Dabei ist umstritten, ob die IV-Stelle die Berechnung des Invaliditätsgrades zu Recht nach der gemischten Methode mit einer Aufteilung von 90% Erwerbs- und 10% Haushaltstätigkeit vorgenommen hat oder ob - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - die IV-Stelle von einer 100%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit hätte ausgehen und demzufolge die Einkommensvergleichsmethode hätte anwenden müssen. Von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wurde hingegen, dass sie - gestützt auf das psychiatrische Verwaltungsgutachten von Dr. med. F._____ FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. August 2021 - in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig ist. 4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 144 I 28 E. 2.3, 125 V 146 E. 2c). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 14. Februar 2022) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1 mit Hinweisen). 4.2 Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 (nachfolgend: Urteil Di Trizio) erachtete der EGMR die damalige gemischte Methode als konventionswidrig im Sinne von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, in Kraft getreten für die Schweiz am 28. November 1974). Gleichzeitig verwies der Gerichtshof jedoch explizit auf die Möglichkeit anderer (Berechnungs-) Methoden, welche die Wahl der Frauen, nach der Geburt eines Kindes in Teilzeit erwerbstätig zu sein, besser achteten. Im Rahmen dieser Interessenabwägung bestand demnach zum Vornherein Raum für eine Neuregelung der Invaliditätsbemessung in Di Trizio-ähnlichen Fällen. Als Folge des Urteils Di Trizio beschloss der Bundesrat in Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018, ein neues Berechnungsmodell der gemischten Methode. Dieses verfolgt das Ziel einer nichtdiskriminierenden Ausgestaltung der gemischten Methode und damit der EMRK-konformen Behandlung teilerwerbstätiger Versicherter. Damit soll insbesondere der im Urteil Di Trizio geäusserten Kritik am bisherigen Berechnungsmodell der gemischten Methode Rechnung getragen werden. Nach dem Inkrafttreten dieser neuen Verordnungsbestimmungen gelangte das Bundesgericht im Grundsatzentscheid 147 V 124 zur Auffassung, dass mit der neuen Berechnungsweise der gemischten Methode gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV den Anforderungen des Urteils Di Trizio Genüge getan wird. 5. Vorwiegend strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 90% erwerbstätig wäre. 5.1 Im "Abklärungsbericht Haushalt" vom 14. Oktober 2020 - die Abklärung fand am 5. Oktober 2020 vor Ort statt - hielt die Abklärungsperson im Abschnitt "Heutige Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen" fest, dass die Versicherte bei voller Gesundheit nicht mehr in einem 100%-Pensum, sondern in einem Pensum von 40-50% erwerbstätig wäre. Sie führte dazu aus, dass am XX.XX.2018 der Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt gekommen sei. Aufgrund der Betreuung des Sohnes hätte die versicherte Person ihr Pensum ab der Geburt des Sohnes auf 40-50% reduziert. Die versicherte Person hätte die Kinderbetreuung während ihrer eigenen Abwesenheit durch ihre Mutter sowie die Kita sichergestellt.

Wie sich aus den Akten und der heutigen Befragung der Beschwerdeführerin ergibt, wurde ihr in der Folge das Formular "Ermittlung der Erwerbstätigkeit" mit der Angabe, dass sie 40-50% einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, zugestellt. Dieses Formular wurde von ihr vorläufig nicht unterzeichnet. Am 5. November 2020 fand nochmals ein Gespräch zwischen der Abklärungsperson und der Beschwerdeführerin statt. Dabei wurde insbesondere die Frage betreffend die Aufteilung der ausserhäuslichen Erwerbs- und Haushaltstätigkeit nochmals besprochen. Die Beschwerdeführerin korrigierte im Formular "Ermittlung der Erwerbstätigkeit" unter anderem das ursprünglich festgehaltene 40-50% Pensum, welches die Versicherte ohne gesundheitliche Einschränkungen ausüben würde, auf 80-100% und nahm das Formular nach dem Gespräch mit nach Hause, um nochmals darüber nachdenken zu können. In der Folge unterzeichnete die Beschwerdeführerin das Dokument am 13. November 2020. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände, wurde die Abklärungsperson nochmals um eine Stellungnahme gebeten. Diese datiert vom 15. Dezember 2021. Darin wies die Abklärungsperson den Vorwurf, sie habe die Beschwerdeführerin überredet, ein Pensum von 80-100% anzugeben, entschieden zurück. Ausserdem hielt sie weiterhin am ursprünglich erhobenen Erwerbsstatus von 40-50% fest und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich Mutter von zwei Kindern im Alter von 3,5 Jahren bzw. 9 Monaten sei. 5.2 In der angefochtenen Verfügung stützte sich die IV-Stelle bei der Beurteilung der strittigen Statusfrage der Versicherten auf die korrigierte Angabe der Beschwerdeführerin und ging in ihrer Berechnung vom Mittelwert des angegebenen 80-100% Pensums, nämlich von 90% aus.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 17. März 2022 dagegen vor, dass sie bis zum Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit in einem 100%-Pensum gearbeitet habe und trotzdem habe die IV-Stelle einen Haushaltsabklärungsbericht eingeholt. Darin sei wahrheitswidrig festgehalten worden, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen aufgrund der Betreuung ihrer Kinder ihr Arbeitspensum auf 40-50% reduziert hätte. Sie habe sich nach Erhalt des Fragebogens beschwert und habe der Abklärungsperson mitgeteilt, dass sie trotz ihrer beiden Kinder in einem Pensum von 100% erwerbstätig wäre. Die Kinderbetreuung wäre zu 50% durch die Kita und zu 50% durch ihre Mutter gewährleistet. Nach Überzeugungsarbeit durch die Abklärungsperson, wonach eine 100%-Tätigkeit mit der aktuellen Familiensituation viel sei, habe sie im Fragebogen die ausserhäusliche Erwerbstätigkeit auf 80-100% korrigiert. Dazu habe sie sich nur in der Meinung, sie würde lieber 80% arbeiten als gar nicht, umstimmen lassen. Dies, weil ihre Familie auf ihr Einkommen angewiesen sei.

Die IV-Stelle ihrerseits weist ein Überreden durch die Abklärungsperson dezidiert zurück. Es wird vorgebracht, dass die Abklärungsperson anlässlich der Abklärung vor Ort am 5. Oktober 2020 die hypothetische Situation bezüglich Erwerb bei gleicher Familiensituation und ohne gesundheitliche Einschränkungen ausführlich besprochen habe. Auch der Fragebogen "Ermittlung der Erwerbstätigkeit" sei mit der Beschwerdeführerin bereits damals besprochen worden. Der Fragebogen sei ihr dann zugesandt worden, worauf es am 5. November 2020 zu einem weiteren Gespräch gekommen sei. Das Protokoll sei nochmals eingehend erklärt, angepasst und am 13. November 2020 unterzeichnet worden. 5.3 In Bezug auf die Erstellung des Abklärungsberichts kann festgehalten werden, dass keine sprachlichen oder sonstigen Verständigungsprobleme zwischen der Beschwerdeführerin und der Abklärungsperson bestanden. Auch von der Beschwerdeführerin werden solche Schwierigkeiten nicht vorgebracht. Des Weiteren liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf hinweisen würden, dass die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin dazu überredet hätte, ein Arbeitspensum von 80-100% anzugeben. Dies wird denn auch von der Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 entschieden bestritten. Im Gegenteil deutet die Tatsache, dass die Abklärungsperson nach wie vor ein Arbeitspensum von 40-50% als realistisch betrachtet, nicht darauf hin, dass sie die Beschwerdeführerin dazu überredet hätte, ein 80-100%-Pensum anzugeben. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin zu einer solchen Angabe überreden sollte. Auch die Beschwerdeführerin bringt keine diesbezüglichen Gründe vor. Zusätzlich fällt auf, dass die Unterzeichnung des korrigierten Formulars durch die Beschwerdeführerin nicht am 5. November 2020, also anlässlich des Gesprächs zwischen der Abklärungsperson und der Beschwerdeführerin, erfolgte, sondern - wie die Beschwerdeführerin ausgeführt hat - erst am 13. November 2020, also acht Tage später. Die IV Stelle macht diesbezüglich denn auch zu Recht geltend, dass die Beschwerdeführerin bis zur Unterschrift genügend Zeit hatte, sich den Sachverhalt reiflich zu überlegen. Von einem Überreden durch die Abklärungsperson kann folglich nicht ausgegangen werden. 5.4 Es kommt immer wieder vor, dass eine versicherte Person den im Fragebogen vermerkten hypothetischen Erwerbsanteil unterschreibt und nachträglich in Frage stellt. Vorliegend stellt aber die Beschwerdeführerin nicht nur den ursprünglich im Fragebogen festgehaltenen Erwerbsanteil (40-50%) in Frage, sondern ihre eigene nachträglich korrigierte Fassung (80-100%). In der Regel wird bei widersprüchlichen Aussagen den sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" ein grösseres Gewicht beigemessen als den späteren, im Wissen um die rechtlichen Konsequenzen getätigten Aussagen (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2020, 8C_395/2020, E. 3). Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde im ursprünglichen Fragebogen ein Erwerbsanteil von 40-50% durch die Abklärungsperson festgehalten. Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerde an, diese Angabe entspreche nicht der Wahrheit. Ob sie diese Angabe getätigt hat oder nicht, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen. Da die Beschwerdeführerin ihre Aussage nicht unterschriftlich bestätigt hat, ist jedoch davon auszugehen, dass sie - selbst wenn sie anlässlich der Haushaltsabklärung sich so geäussert hätte - im Nachhinein damit nicht einverstanden war. Wird nun zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass sie diese Aussage nicht getätigt hat bzw. damit nicht mehr einverstanden war, so ist aber zumindest die von ihr selbst korrigierte und unterzeichnete Angabe eines ausserhäuslichen Erwerbspensums von 80-100% als Aussage der ersten Stunde zu werten. Hinzu kommt, dass das nachträgliche Infragestellen der von ihr selbst korrigierten und unterschriebenen Fassung des Fragebogens erst viel später und nunmehr anwaltlich vertreten im Rahmen des Einwandschreibens vom 15. Oktober 2021, also rund ein Jahr später, erfolgte. Gestützt auf diesen Verfahrensablauf ist der Auffassung der IV-Stelle beizupflichten, dass diese neue, erstmals im Einwandverfahren vorgebrachte Aussage wenig überzeugend erscheint. 5.5 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass ein Haushaltsbericht eingeholt worden sei, obwohl sie in einem Arbeitspensum von 100% gearbeitet habe.

Die Beschwerdeführerin hat nach der Geburt ihres Sohnes am XX.XX.2018 nie mehr 100% gearbeitet, da sie bereits ab XX.2018, also vor der Geburt ihres Sohnes, krankgeschrieben war. Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte am 22. Juli 2019 also nach der Geburt des ersten Kindes. Aufgrund dieser Umstände war die IV-Stelle verpflichtet, die Statusfrage zu prüfen und eine Haushaltsabklärung vorzunehmen. Im Zeitpunkt der Anmeldung war der Sohn der Beschwerdeführerin X Monate und im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung Y Jahre alt. Im Weiteren ist in Bezug auf die Kinderbetreuung mit zu berücksichtigen, dass am XX.XX.2021 das zweite Kind der Beschwerdeführerin geboren wurde. Für die Beurteilung der Angelegenheit und damit auch der Statusfrage ist die Sachverhaltsentwicklung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2022 massgebend.

Im Übrigen hat sich das Bundesgericht schon mehrfach mit der grundsätzlichen Kritik an der von den IV-Stellen praktizierten (systematischen) Überprüfung der Invalidität im Falle der Geburt eines Kindes nur bei Frauen (mit der möglichen Folge einer Aufhebung oder Herabsetzung der Rente) auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass nicht der Umstand der Familiengründung an sich allenfalls zu einer Rentenrevision führt. Die Familiengründung bietet lediglich Anlass für Abklärungen in Bezug auf die Statusfrage. Einzig wenn diese ergeben, dass die rentenbeziehende Person - unabhängig ihres Geschlechts - ihre Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auf Grund der Geburt des Kindes tatsächlich reduziert oder aufgegeben hätte, steht eine Abänderung der bisherigen Rente - bzw. vorliegend der Zusprache lediglich einer halben Rente anstatt einer Dreiviertelsrente - im Raum (z.B. Urteile des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015, 9C_497/2015, E. 4.1; vom 28. Mai 2014, 8C_817/2013, E. 4.3). Ob sich bei einem Mann in vergleichbarer Lage die Statusfrage nicht stellt, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, kann vorliegend offen bleiben, weil damit jedenfalls nicht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2013, 9C_915/2012, E. 4.2.1 mit Hinweisen auf BGE 133 II 249 E. 1.4.2 und 137 V 334). 5.6 Des Weiteren ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte berufliche Ehrgeiz und ihr Interesse an einer beruflichen Karriere nicht in Frage gestellt werden. Daraus kann aber in Bezug auf die Statusfrage nicht abgeleitet werden, dass sie bei guter Gesundheit unter ansonsten unveränderten Umständen einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Gleiches gilt auch für den Einwand, dass auch die angestrebte Weiterbildung für ein 100%iges Arbeitspensum spreche. Diesbezüglich ist anzuführen, dass die Weiterbildung auch die Chancen erhöht, eine Teilzeitanstellung oder eventuell eine besser bezahlte Teilzeitanstellung zu finden. Auch die Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin weniger verdient als die Beschwerdeführerin und sie deshalb auch aus rein ökonomischer Sicht zu 100% arbeiten müsste, überzeugt nicht. Immerhin wird von einer 90%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen, weshalb der ökonomische Verlust im Vergleich zu einer 100%igen Erwerbstätigkeit gering ist. Es ist diesbezüglich ausserdem festzuhalten, dass nicht alleine finanzielle bzw. erwerbliche Aspekte, sondern auch persönliche, familiäre und soziale Verhältnisse wie auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen sind (BGE 144 I 28 E. 2.3).

Anzumerken bleibt, dass die Abklärungsperson in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2021 vollumfänglich an ihrem Abklärungsbericht festhält, also an einem Erwerbsanteil von 40-50%, den sie mit der Beschwerdeführerin im Rahmen des 1 ½-stündigen Abklärungsgesprächs am 5. Oktober 2020 ermittelt hatte. Wäre die gemischte Methode mit diesem Erwerbsanteil bzw. dem Mittelwert von 45% gerechnet worden, dann hätte sich im Rahmen der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von gerade noch 28,6% ergeben, womit die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch gehabt hätte. Ob vor diesem Hintergrund der von der IV Stelle berücksichtigte Erwerbsanteil von 90% als wohlwollend bezeichnet werden kann, wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung ausführt, kann vorliegend offengelassen werden. Gleichwohl ist anzumerken, dass der Erwerbsanteil von 90% vergleichsweise hoch angesetzt wurde. 6.1 Im Rahmen der Anwendung der gemischten Methode ging die IV-Stelle gestützt auf den von der Versicherten im Formular "Ermittlung der Erwerbstätigkeit" handschriftlich vorgenommenen Eintrag, im Gesundheitsfall einer 80-100%igen ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem Pensum von 90% eines Vollpensums einer Erwerbstätigkeit nachgehen und im Umfang von 10% die Kinder betreuen und den Haushalt besorgen würde. Die von der IV-Stelle vorgenommene Aufteilung der Erwerbs- und der Haushalttätigkeit ist gestützt auf die obigen Erwägungen nicht zu beanstanden. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle gestützt auf den Abklärungsbericht ausserdem zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Haushaltsbereich keine Einschränkungen vorliegen, was im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. 6.2 Aufgrund des Gesagten ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Versicherte bei guter Gesundheit in einem Pensum von 90% einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. 7. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, das Valideneinkommen sei zu tief, da sie eine Weiterbildung habe absolvieren wollen und folglich ein Einkommen von rund Fr. 106'000.-- erzielen würde, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin konkrete Schritte in Bezug auf eine Weiterbildung unternommen hätte. Folglich ist weiterhin mit dem von der IV-Stelle angenommenen Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 79'040.-- auszugehen. Da die Berechnung des Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 28'780.-- von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten wurde, ist die von der IV-Stelle vorgenommene Berechnung und der sich daraus ergebende Invaliditätsgrad von 57% nicht zu beanstanden. Demzufolge ergibt sich ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist und eine Parteiverhandlung durchgeführt wurde, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 1'000.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. 8.2 Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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