Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.12.2022 720 22 80/287

8. Dezember 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·4,080 Wörter·~20 min·6

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 8. Dezember 2022 (720 22 80/287)

Invalidenversicherung

IV-Rente: Wirtschaftliche Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit unter dem Aspekt des fortgeschrittenen Alters der Versicherten/Massgeblichkeit der LSE-Tabellenlöhne bei der Festsetzung des Invalideneinkommens/Voraussetzungen eines Abzugs vom LSE-Tabellenlohn

Besetzung

Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien

A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Stephan Müller, Advokat, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff

IV-Rente

A. Die 1963 geborene A.____ war seit 1. Februar 1986 als Lagermitarbeiterin bei der B.____ angestellt. Zuletzt übte sie ab 1. Januar 2014 ein Teilzeitpensum von 50% aus. Nachdem die Versicherte seit Oktober 2018 krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per 31. Oktober 2019 gekündigt. Bereits zuvor, am 27. März 2019, hatte sich A.____ unter Hinweis auf verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Nach Abklärung der gesundheitlichen, der erwerblichen und der hauswirtschaftlichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle Basel-Landschaft bei der Versicherten in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode - mit Anteilen von 80% an Erwerbs- und von 20% an Haushalttätigkeit - ab 1. Oktober 2019 (Ablauf des Wartejahres) einen Invaliditätsgrad von 36%. Gestützt auf dieses Ergebnis lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Februar 2022 - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - einen Rentenanspruch von A.____ ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Stephan Müller, am 7. März 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 eine ganze, mindestens aber eine Viertelsrente, zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2022 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. D. Am 9. März 2022, also kurze Zeit nach Einreichung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde, erging der Grundsatzentscheid des Bundesgerichts (BGE 148 V 174) zur Bedeutung der Lohnstrukturerhebung (LSE) bei der Bemessung des Invalideneinkommens. Nachdem die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung hierzu Stellung genommen hatte, äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2022 aus ihrer Sicht zu den Auswirkungen des Entscheids auf die Invaliditätsbemessung des vorliegenden Falls. E. Am 25. Mai 2022 nahm die Beschwerdegegnerin zu dieser Eingabe der Beschwerdeführerin Stellung, wobei sie an ihrem Abweisungsantrag festhielt.

Das Kantonsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 7. März 2022 ist demnach einzutreten.

1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie diejenigen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9100). Erfolgt die Verfügung über die erstmalige Rentenzusprache nach dem 1. Januar 2022, begründet diese aber einen Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022, sind hingegen die Bestimmungen des IVG und der IVV sowie diejenigen des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung massgebend (KSIR, Rz. 9101; vgl. auch Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 1009). Vorliegend datiert die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2022. Zur Diskussion steht jedoch ein Rentenanspruch der Versicherten ab 1. Oktober 2019. Somit ist die Angelegenheit in Anwendung der Bestimmungen des IVG und der IVV sowie derjenigen des ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung zu beurteilen. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c).

2.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.

3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29).

3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; BGE 141 V 15 E. 3.2).

3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

4.1 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 1. Februar 2022) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 mit Hinweisen).

4.2 Vorliegend ermittelte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Versicherten nach der gemischten Methode. Dabei stellte sie bei der Festlegung der Anteile der Erwerbstätigkeit und der Haushalttätigkeit auf die im "Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit" vom 13. Februar 2020 wiedergegebenen Angaben der Versicherten ab, wonach diese ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen in einem Pensum von 32 Stunden pro Woche (bei einer branchenüblichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden) einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Gestützt auf diese Aussage der Versicherten setzte die IV-Stelle den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 80% und jenen der Haushalttätigkeit entsprechend auf 20% fest, was nicht zu beanstanden ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Frage gestellt wird.

5. Für die Beurteilung der Frage, in welchem Masse die Beschwerdeführerin zufolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Haushalt eingeschränkt ist, bedarf es im Regelfall einer Abklärung vor Ort (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Eine solche gab die IV-Stelle denn auch im vorliegenden Fall in Auftrag. Dabei ermittelte die Abklärungsperson laut ihren Angaben im "Abklärungsbericht Haushalt" vom 5. März 2020 eine Einschränkung im Haushaltbereich von 16,50%. Dieses Ergebnis der Haushaltabklärung wird von der Versicherten in ihrer Beschwerde nicht in Frage gestellt. Da sich aus den Akten ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate ergeben, kann an dieser Stelle von weiteren Ausführungen zur Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich abgesehen werden.

6. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads im Erwerbsbereich ist zu prüfen, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.

6.1 Die IV-Stelle zog im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts bei der C.____ AG die Krankentaggeldversicherungsakten der Beschwerdeführerin bei. Darin findet sich die "Low Level Assessment"-Beurteilung vom 23. September 2020, die Dr. med. D.____, Innere Medizin FMH, speziell Rheumatologie, in deren Auftrag erstellt hatte. Der genannte Facharzt erhob bei der Versicherten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Restbelastungsbeschwerden und ein deutliches Flexionsdefizit am rechten Kniegelenk bei Status nach Arthroplastik (Oktober 2018) mit Entwickeln einer postoperativen Arthrofibrose und Status nach offener Arthrolyse (15.06.2020). Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die bestehenden belastungsabhängigen Cervikalgien und Lumbalgien. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. D.____ fest, die Versicherte sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verpackerin noch 50% arbeitsfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei ihr ein Pensum von 60% zumutbar. Eine solche Tätigkeit sollte einen Wechsel zwischen sitzenden und stehenden Positionen beinhalten. Nicht in Frage kämen Arbeiten mit Treppensteigen, auf Leitern, in kniender Stellung, mit wiederholt gebückten Arbeitsabläufen, mit Gewichtsbelastungen über 15 kg und mit kaltfeuchter Exposition.

6.2 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2022 bei der Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf die Ergebnisse, zu denen Dr. D.____ in seiner vorstehend erwähnten Beurteilung vom 23. September 2020 gelangte. Sie ging demzufolge davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres (Oktober 2019) in einer leidensangepassten Tätigkeit noch von einer 60%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung wird von der Versicherten in ihrer Beschwerde nicht beanstandet.

6.3 In den IV-Akten findet sich nun allerdings eine auf eine entsprechende Rückfrage der IV-Stelle vom 24. Juni 2021 hin abgegebene Stellungnahme des behandelnden Orthopäden Dr. med. E.____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 7. Juli 2021. Darin attestiert dieser der Versicherten eine höhere Arbeitsfähigkeit, hält er doch fest, dass ihr für eine dem Kniegelenksleiden angepasste Tätigkeit mit nur geringer Belastung des Kniegelenks (wechselbelastende Tätigkeit mit genügend sitzenden Phasen) bezogen auf ein 100%-Pensum eine mindestens 80%-ige Leistungsfähigkeit möglich sein sollte. In Anbetracht dieser Einschätzung des behandelnden Orthopäden kann man sich mit Fug fragen, ob die IV-Stelle bei der Würdigung des medizinischen Sachverhalts zu Recht lediglich von einer 60%-igen Restarbeitsfähigkeit der Versicherten ausging. Wie es sich damit verhält, braucht nun allerdings nicht weiter geklärt zu werden, denn die Frage nach der tatsächlichen (Rest-) Arbeitsfähigkeit der Versicherten kann letztlich offen bleiben. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich nämlich, dass ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin auch dann zu verneinen ist, wenn dieser auf der Basis einer 40%-igen Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich ermittelt wird.

7. Die Beschwerdeführerin bestreitet die wirtschaftliche Verwertbarkeit der ihr verbleibenden Restarbeitsfähigkeit. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf ihr fortgeschrittenes Alter.

7.1 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Menschen mit Behinderung mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2022, 9C_464/2021, E. 4.3.1 mit Hinweisen).

7.2 In der Rechtsprechung wird auch das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich dabei nicht nach einer allgemeinen Regel oder starren Altersgrenze bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können dabei die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juli 2022, 8C_192/2022, E. 6.1.2 mit zahlreichen Hinweisen).

7.3 Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 16 E. 7.1 mit Hinweisen). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457, E. 3.4). Dieser Zeitpunkt fällt vorliegend spätestens auf das Datum der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 10. November 2021. Darin erachtete dieser die Einschätzung von Dr. D.____ vom 23. September 2020, wonach die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 60% arbeitsfähig sei, als massgebend. Im genannten Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 58 2/3 Jahre alt, womit die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter noch fünf Jahre und vier Monate betrug. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung erachtet eine solche Zeitspanne grundsätzlich als ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2019, 8C_687/2018, E. 4.2 mit Hinweisen). Sodann sind vorliegend keine qualifizierenden Begleitumstände ersichtlich, die eine ausnahmsweise Verneinung der Verwertbarkeit begründen würden. Die Restarbeitsfähigkeit der Versicherten beträgt mindestens 60%, wenn nicht gar 80% (vgl. dazu E. 6.3 hiervor) und das ihr noch zumutbare Tätigkeitsfeld unterliegt nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung künftig realistischerweise nicht mehr in Frage käme. Die sachlichen Limitierungen (Möglichkeit des Wechsels zwischen sitzenden und stehenden Positionen, keine Arbeiten mit Treppensteigen, auf Leitern, in kniender Stellung, mit wiederholt gebückten Arbeitsabläufen, mit Gewichtsbelastungen über 15 kg und mit kaltfeuchter Exposition) schränken die Chancen der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im Ergebnis zwar ein, lassen sie aber nicht als völlig unrealistisch erscheinen. Das Belastungsprofil steht der Ausübung von verschiedensten leichteren Tätigkeiten wie Kontroll-, Sortier- und Prüfarbeiten sowie einfachen Überwachungs- oder Montagearbeiten nicht entgegen. Dasselbe gilt für die weiteren von der Beschwerdeführerin genannten, ihres Erachtens einer Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit entgegenstehenden Gründe wie die ausgesprochen bescheidene Schulbildung und die ausserordentlich lange Dauer des letzten Arbeitsverhältnisses. Die in Frage kommenden Beschäftigungen sind intellektuell nicht anspruchsvoll und in der Regel mit einem eher geringen Einarbeitungsaufwand verbunden. Im Lichte der hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen im Allgemeinen sowie bei unter 60-jährigen im Besonderen entwickelt hat, ist deshalb von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.

8.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.1 hiervor), ist der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. In der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2022 nahm die IV-Stelle auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Ablauf des Wartejahres per 1. Oktober 2019) den erforderlichen Einkommensvergleich vor. Dabei setzte sie sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik fest (vgl. dazu BGE 126 V 75 E. 3b/bb mit Hinweisen und 124 V 321 E. 3b/aa) fest. Auf diese Weise ermittelte sie zum einen ein Valideneinkommen von Fr. 55'599.--, zum andern errechnete sie auf der Grundlage eines zumutbaren Pensums von 60% ein Invalideneinkommen von Fr. 32'809.--. Anschliessend gelangte sie anhand einer Gegenüberstellung dieser Einkommen zu einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 40,99%.

8.2.1 In ihrer Beschwerde vom 7. März 2022 beanstandet die Versicherte die vorinstanzliche Bemessung des Invalideneinkommens. Sie rügt insbesondere, dass bei der Festsetzung des Invalideneinkommens anhand der Tabelle TA1_tirage_skill_level nicht auf den Medianwert, sondern auf den Wert des 1. Quartils abzustellen sei, denn der Median der Tabellenlöhne sei zu hoch. Diesbezüglich beruft sie sich auf das statistische Gutachten "Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung" des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG vom 8. Januar 2021, auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" vom 22. Januar 2021 von Philipp Egli, Martina Filippo, Thomas Gächter und Michael E. Meier sowie auf den Beitrag "Invalidenkonforme Tabellenlöhne" von Gabriela Riemer-Kafka et al. (in: Jusletter vom 22. März 2021).

8.2.2 Kurze Zeit nach Eingang der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde setzte sich das Bundesgericht im Grundsatzentscheid 148 V 174 einlässlich mit den von der Beschwerdeführerin angerufenen Beiträgen auseinander. Dabei gelangte es zum Ergebnis, dass bei Fällen, die nach dem bis Ende Dezember 2021 geltenden Recht zu beurteilen sind, kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung besteht, wonach grundsätzlich die Zentral- bzw. Medianwerte der LSE den Ausgangspunkt für die Bemessung des Invalideneinkommens anhand statistischer Werte darstellen. Im Lichte dieses zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Urteils besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall nochmals auf die betreffenden in der Beschwerde erhobenen Rügen und Argumente der Versicherten einzugehen. Wie auch die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zu Recht anerkennt, erübrigen sich vor diesem Hintergrund weitere Ausführungen dazu.

8.3.1 In der Replik vom 25. April 2022 macht die Beschwerdeführerin hingegen geltend, das Bundesgericht habe im Entscheid 148 V 174 auch darauf hingewiesen, dass eine gesundheitlich beeinträchtigte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit selbst auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten könne, und dass diesem Umstand nach der bisherigen Rechtsprechung mit der Möglichkeit eines Abzugs vom Tabellenlohn von bis zu 25% Rechnung getragen werde. In ihrem Fall sei die Gewährung des maximalen Abzugs von 25% "absolut angemessen".

8.3.2 Wird das Invalideneinkommen wie im vorliegenden Fall auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BG 134 V 64 E. 4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen).

8.3.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Standpunkt, wonach ihr ein Abzug vom Tabellenlohn - in der Maximalhöhe von 25% - zu gewähren sei, mit ihrem Alter, der fehlenden Ausbildung, ihren geringen Deutschkenntnissen und der langjährigen, stets gleichartigen Tätigkeit für die selbe Arbeitgeberin. Mit diesen Hinweisen kann die Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum Faktor Alter ist festzuhalten, dass sich dieser nicht (zwingend) lohnsenkend auswirkt, weil Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Die fehlende Ausbildung ist ebenfalls ausser Acht zu lassen, da die Versicherte auf einfache (Hilfs-) Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 verwiesen wird, die keine berufliche Ausbildung voraussetzen. Auch nicht abzugsrelevant sind sodann die angeführten sprachlichen Schwierigkeiten, da Hilfsarbeitertätigkeiten keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache erfordern (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2018, 9C_266/2017, E. 3.3.4 mit Hinweisen). Betreffend der Dienstjahre schliesslich ist zu berücksichtigen, dass deren Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsniveau ist. Somit kommt auch diesem Umstand keine entscheidrelevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2018, 9C_401/2018, E. 5.2.3 mit Hinweis). Im Lichte dieser Rechtsprechung, die das Bundesgericht im erwähnten Entscheid 148 V 174 nicht in Frage gestellt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle der Versicherten vorliegend keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat.

8.3.4 Die vorinstanzliche Bemessung des massgebenden Validen- und des zumutbaren Invalideneinkommens erweist sich (auch) in den übrigen Punkten als korrekt. Die von der IV-Stelle ermittelten Zahlen sind denn auch - abgesehen von den vorstehend erörterten beiden Einwänden zum Invalideneinkommen - in der vorliegenden Beschwerde nicht beanstandet worden. Unter diesen Umständen kann hier von weiteren Ausführungen zum vorinstanzlichen Einkommensvergleich abgesehen und stattdessen vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2022 verwiesen werden.

8.4 Ermittelt man das Invalideneinkommen der Versicherten zu deren Gunsten auf der Basis einer lediglich noch 60%-igen Arbeitsfähigkeit, so ist im Ergebnis mit der Vorinstanz von einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 40,99% auszugehen.

9. In Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ergibt sich auf Grund des Gesagten in Berücksichtigung der zeitlichen Beanspruchung von 80% im Erwerbs- und von 20% im Haushaltbereich bei einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 32,79% (0,80 x 40,99%) und einer solchen im Haushaltbereich von 3,30% (0,20 x16,5%) ein gerundeter Invaliditätsgrad (vgl. zur Rundungspraxis: BGE 130 V 121 ff.) von 36%. Somit hat die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten zu Recht abgelehnt. Die gegen die betreffende Verfügung vom 1. Februar 2022 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss.

10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind.

10.2 Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle.

Demgemäss wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

720 22 80/287 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 08.12.2022 720 22 80/287 — Swissrulings