Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 1. Dezember 2022 (720 22 76 / 279) Invalidenversicherung Invalidenrente: Beweistauglichkeit des bidisziplinären Administrativgutachtens, Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor Verfügungserlass
Besetzung
Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Tina Gerber
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Anouck Zehntner, Advokatin, Indemnis Rechtsanwälte, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A.1 Die 1966 geborene A.____ meldete sich erstmals am 17. November 2004 unter Hinweis auf einen Handgelenksbruch bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nachdem die zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die gesundheitlichen, erwerblichen und haushalterischen Verhältnisse abgeklärt und namentlich bei Dr. med. B.____, FMH Rheumatologie, sowie Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten eingeholt hatte, lehnte sie einen Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 28% mit Verfügung vom 14. Mai 2008 ab. A.2 Am 24. September 2018 meldete sich A.____, bezugnehmend auf ein langjähriges Rückenleiden, erneut bei der IV an. Die IV-Stelle trat auf das Leistungsbegehren der Versicherten ein und nahm Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor. Insbesondere holte sie bei den Dres. B.____ und C.____ ein rheumatologisch-psychiatrisches Folgegutachten ein. Basierend auf den Ergebnissen dieses Gutachtens ermittelte die IV-Stelle, wiederum in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs, einen Invaliditätsgrad von 20% und lehnte einen Rentenanspruch der Versicherten nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 1. Februar 2022 ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner, am 3. März 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung der Verfügung vom 1. Februar 2022 zu verpflichten, ihr eine Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei im Sinne eines Verfahrensantrags ein Gerichtsgutachten zu erstellen und nach dessen Vorliegen ein reformatorischer Entscheid über die Leistungsansprüche zu fällen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. C.____ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine Entscheidgrundlage nicht erfülle. Es sei in Bezug auf die medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht nachvollziehbar, berücksichtige die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden und die Befunde der Vorakten in ungenügender Weise und setze sich auch nicht differenziert mit den abweichenden Aussagen der behandelnden Ärzte auseinander. Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung weiter verschlechtert habe. C. Mit Eingabe vom 15. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. D. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2022 unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. März 2022 die Abweisung der vorliegenden Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 wurde der Fall dem Gericht zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde vom 3. März 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. die Abweisung des Leistungsgesuchs - wie hier - nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegt der - mutmassliche - Eintritt der Invalidität und Beginn des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die bis 31. Dezember 2021 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Vorliegend steht ein frühestmöglicher Rentenanspruch ab März 2019 in Frage. Demnach bleiben die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Streitig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. B.____ und C.____ vom 11./12. Mai 2020 abstellen durfte. 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 3.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.3 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (vgl. BGE 128 V 29). 3.4 Auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Verneinung eines Rentenanspruchs hat die Verwaltung nur einzutreten, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2). Tritt die Verwaltung auf ein Revisionsgesuch oder eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrads auch tatsächlich eingetreten ist (SVR 2011 IV Nr. 2 E. 3.2; BGE 117 V 198 E. 4b). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1; BGE 117 V 198 E. 3a). 4. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.3 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 175 E. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). 4.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). In BGE 143 V 409 und 143 V 418 hat das Bundesgericht entschieden, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Dieses Verfahren definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - im Regelfall erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.6). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). 5. Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 6. Zur Beurteilung des vorliegenden Falls liegen zahlreiche medizinische Unterlagen vor, die vom Gericht gesamthaft gewürdigt wurden. Im Folgenden sollen indessen lediglich diejenigen Gutachten und Berichte wiedergegeben werden, die für den vorliegenden Entscheid zentral sind. 6.1 Bei der Beurteilung der ersten IV-Anmeldung der Versicherten vom 14. November 2004 holte die IV-Stelle bei Dres. B.____ und C.____ ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein.
In seinem rheumatologischen Gutachten vom 30. März 2007 diagnostizierte Dr. B.____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Ventrolisthesis L 5/S 1 um 10 mm bei kongenitaler Bogenschlussstörung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Ganzkörperschmerzsyndrom mit Betonung der rechten Körperhälfte ohne Nachweis einer organischen Erkrankung, ein Status nach Sturz am 7. Oktober 2003 mit Kontusion des Handgelenks mit Scaphoidfraktur (ohne Residuen verheilt) und Schulterprellung rechts sowie eine Adipositas per magna. Aufgrund der lumbalen Rückenproblematik sei die Arbeitsfähigkeit dahingehend eingeschränkt, dass die Explorandin Gewichte über 10 kg weder heben, ziehen noch stossen und nicht dauernd vornübergebeugt arbeiten könne. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei ihr ein vollschichtiges Arbeitspensum ganztags zumutbar. Die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfrau umfasse zwar gelegentliches Beugen, dies sei jedoch absolut erlaubt. Insgesamt gehe er davon aus, dass die angestammte Tätigkeit vollschichtig zumutbar sei.
Dr. C.____ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. Juni 2007 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradige depressive Störung (ICD-10 F 32.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4). Die Explorandin beklage einerseits verschiedene Schmerzen am Bewegungsapparat, andererseits eine psychische Zustandsverschlechterung mit Reizbarkeit, Depressivität, Antriebslosigkeit, teilweise sozialem Rückzug und Perspektivlosigkeit. Seit 2004 würden die behandelnden Ärzte von einer psychischen Überlagerung der Schmerzproblematik mit Symptomausweitung berichten. Sowohl aufgrund des objektiven Befundes als auch der subjektiven Angaben könne aktuell von einer leichtgradigen depressiven Störung ausgegangen werden. Zusätzlich bestehe aufgrund der deutlichen Symptomausweitung der Explorandin eine somatoforme Schmerzstörung. Aufgrund der Komorbidität mit der leichtgradigen depressiven Störung bestehe die Möglichkeit, dass die psychiatrischen Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es sei davon auszugehen, dass die Explorandin mehr verrichte und verrichten könne, als sie angebe. Ein vollständiger sozialer Rückzug finde nicht statt. Sie habe anlässlich der Untersuchung recht gute Ressourcen gezeigt, sodass im Hinblick auf die Angaben der Explorandin und der objektiven Befunde bloss sehr wenige Beeinträchtigungen hätten festgestellt werden können. Aufgrund der depressiven Störung könne argumentiert werden, dass sie im Antrieb Einschränkungen erfahren könne. Zudem werde sie im Rahmen der Schmerzstörung Belastungen schneller als Schmerzen erleben, was wiederum zu einer Aktivierung der Depressivität führen könne. Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit aber zu nicht mehr als 20% eingeschränkt. Zusammenfassend sei aus psychiatrischer Sicht von einer 80%igen verbleibenden Arbeitsfähigkeit seit 2004 auszugehen, wobei die Prognose sehr vorsichtig zu stellen sei.
In ihrer bidisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass der Explorandin unter Berücksichtigung der rheumatologisch definierten Belastungsgrenzen ein Arbeitspensum von 80% zumutbar sei. 6.2 Nach der Neuanmeldung der Versicherten gab die IV-Stelle bei Dres. B.____ und C.____ ein bidisziplinäres Verlaufsgutachten in Auftrag.
In seinem Teilgutachten vom 11. Mai 2020 führte Dr. C.____ aus, dass aktuell keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen seien. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. In Bezug auf die innerpsychische Struktur der Explorandin würden sich weder aus den subjektiven Angaben noch aus den zur Verfügung stehenden Vorakten Hinweise für auffälliges Verhalten finden, ebenso wenig Hinweise für anhaltende oder sich wiederholende Konflikte. Vielmehr pflege die Explorandin zu ihren Kindern, ihrer Ursprungsfamilie sowie zu einem überschaubaren Kreis von Kolleginnen und Nachbarinnen intakte soziale Beziehungen. In der aktuellen Begutachtung habe sie eine gute Kooperationsbereitschaft ohne Polarisierungs- oder Externalisierungstendenzem gezeigt, es hätten sich keine interaktionellen Schwierigkeiten ergeben. Zur Affektpathologie erklärte Dr. C.____, dass die beim Gutachten vom 4. Juni 2007 erhobenen Untersuchungsbefunde ausgesprochen leicht gewesen seien. Anlässlich der aktuellen Begutachtung habe die Explorandin im objektiven Psychostatus keinerlei relevant pathologisch ausgelenkten Befunde gezeigt. Die Stimmung sei einzig gegen Ende der Untersuchung leicht bedrückt im Sinne einer Subdepressivität gewesen und die Explorandin habe auch eine diskrete Affektverarmung gezeigt, jedoch keine regelrechte depressive Grundstimmung und keine Affektlabilität. Auch in den spezifischen objektiven Parametern zur innerpsychischen Vitalität seien keine pathologisch ausgelenkten Befunde festzustellen. Die subjektiven Angaben der Versicherten würden zwar eine mindestens mittelgradige depressive Störung ergeben, zu den objektiven Befunden bestünden erhebliche Divergenzen. Die von ihr beschriebenen Tagesaktivitäten würden indes ebenfalls untermauern, dass die innerpsychische Vitalität nicht relevant beeinträchtigt sein könne: So fahre sie morgens fast täglich zu verschiedenen Therapien, könne Mahlzeiten zubereiten, leichtere Haushaltstätigkeiten und Einkäufe tätigen, sie gehe regelmässig spazieren, gehe ihrer Körperpflege nach, pflege regelmässige soziale Kontakte und halte sich zwei- bis dreimal pro Woche in einem doch weiter vom Wohnort entfernten Schrebergarten auf. Im Jahr 2019 sei sie in der Lage gewesen, alleine in die Türkei zu fliegen. Diese zahlreichen Tagesaktivitäten seien mit einer darniederliegenden innerpsychischen Vitalität und folglich mit den subjektiven, pauschal anmutenden Angaben über fehlende Energie und fehlenden Antrieb nicht zu vereinbaren. Aus objektiver Sicht bestehe keine depressive Störung mehr, wobei der Zeitpunkt der Verbesserung nachträglich nicht zu definieren sei. Die Explorandin berichte über gewisse Ängste, wenn sie sich zum Schlafen lege, dass sie nicht mehr erwachen würde, und mache sich Sorgen um die Gesundheit des Ehemannes. Hieraus lasse sich keine regelrechte Angststörung ableiten. Daneben leide die Versicherte seit vielen Jahren an Ganzkörperschmerzen, welche gemäss ihren Angaben nach der Rückenoperation am 22. März 2018 zugenommen hätten. Es könne postuliert werden, dass diese Schmerzen unbewussten Mechanismen entsprängen, sodass die Eingangskriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erfüllt seien. Es lägen verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren vor. Die fehlende Berufsbildung, die rudimentären Deutschkenntnisse, die enge finanzielle Situation und die IV-Berentung des Ehemannes seien als invaliditätsfremd zu werten. Bei der Konsistenzprüfung sei auf die Inkonsistenzen der subjektiven Angaben der Versicherten und dem objektiven Befund sowie der Tagesaktivitäten hinzuweisen. Divergierende Einschätzungen der behandelnden Ärzte stützten sich soweit ersichtlich nicht auf objektive Untersuchungsbefunde oder berücksichtigten zahlreiche psychosoziale Belastungsfaktoren mit. In einem aktuelleren Bericht der Klinik D.____ vom 5. Februar 2020 (IV-Dok. Nr. 108) werde überdies weder eine depressive Störung noch eine Panikstörung als Diagnose aufgeführt. Mangels einer Komorbidität sowie mangels relevanter Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeiten gemäss der ICF-Kriterien könne angenommen werden, dass bei der Versicherten aus psychiatrischer Sicht keinerlei qualitativen Funktionseinbussen vorliegen. Es bestehe in jeder Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
In rheumatologischer Hinsicht diagnostizierte Dr. B.____ in seinem Teilgutachten vom 12. Mai 2020 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Status nach dorsoventraler Spondylodese LWK 5/SWK 1 mit Dekompression und Cage-Interponat bei Ventrolisthesis L 5/S 1 bei Spondylolyse Grad II nach Meyerding am 21. März 2018, bildgebend mit ödematösen Veränderungen im linken Neuroforamen mit entzündlich veränderter/gereizter Wurzel L 5 links foraminal und extraforaminal, freier L 5-Wurzel, welche jedoch verdickt und signal-angehoben sei als Zeichen einer Entzündung/Reizung, hingegen gegenüber der Voruntersuchung leicht rückläufig, sowie mit klinisch persistierendem neuropathischem L 5- und S 1-Syndrom links mit diskreten Fusssenker- und Fussheberparesen links. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen: eine sensible Halbseitenschmerzsymptomatik der gesamten linken Körperhälfte inklusive Gesicht, nicht einem Nervenausfall entsprechend, sondern funktionell; eine arterielle Hypertonie; eine Adipositas WHO Grad III (BMI 42.5 kg/m2); eine Urtikaria mit stammbetontem Exanthem (Erstdiagnose 3. April 2018) mit Infektion mit Blastocystis hominis, antibiotisch therapiert, bis heute persistierend; ein hochgradiger Verdacht auf eine akute allergische Reaktion auf Procain mit urtikariellem Exanthem; ein Verdacht auf ein orales Allergiesyndrom (Baumnüsse); ein kleines venöses Angiom hochparietal links, ohne klinische Relevanz; ein Status nach laparoskopischer Hysterektomie und Salpingektomie beidseits bei Uterus myomatosus im März 2016; ein Status nach Exostosen-Operation am rechten Fuss im Jahre 2016; ein Status nach Kniearthroskopie rechts im Jahr 2013; ein Status nach Sturz mit Kontusion des Handgelenks und Scaphoidfraktur rechts am 7. Oktober 2003, konservativ behandelt, ohne Residuen sowie ein Status nach diagnostischer Laparoskopie ca. 1999. Es läge keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen vor. So schildere sich die Explorandin als dysfunktional in dem Sinne, dass sie keine Arbeitsfähigkeit sehe. Schaue man indessen auf ihren Tagesablauf respektive die Alltagsaktivitäten, so werde deutlich, dass sich die Versicherte auf einem körperlich leichten Niveau betätige, wie dies auch bei einer entsprechenden Berufstätigkeit möglich wäre. Die Alltagsaktivitäten entsprächen zudem dem normalen Arbeitsalltag einer Hausfrau, ohne körperlich schwere oder mittelschwere Tätigkeiten, ohne repetitives Bücken und ohne unergonomische Stellungen. Klinisch bestünden überdies keine Schonungszeichen der Muskulatur, so dass von einem regelmässigen Einsatz der Muskulatur ohne relevante Behinderung auszugehen sei. Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.____ fest, dass keine dauernd schweren oder mittelschweren Tätigkeiten mehr in Frage kämen. Bei leichten Arbeiten seien folgende Einschränkungen zu berücksichtigen: Die Versicherte könne nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen, nicht in Zwangsstellungen wie z.B. in der Vorhalte arbeiten, sich nicht dauernd repetitiv vornüberbeugen oder bücken und nicht dauernd über Kopf arbeiten. Gewichte über 7.5 kg könnten nicht gehoben, gestossen oder gezogen werden, wobei es günstig sei, wenn die Explorandin nicht repetitiv an dieses Niveau herangehen müsse. Aufgrund des neuropathischen Schmerzsyndroms mit leichten Paresen bestehe ein vermehrter Pausenbedarf, der mit 20% zu veranschlagen sei. Zusammenfassend bestehe für eine rückenschonende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% bezogen auf ein Ganztagespensum. Die angestammte Tätigkeit als Reinigungsfrau sei nicht mehr zumutbar.
Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass lediglich die rheumatologischen Beschwerden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, weshalb die rheumatologische Einschätzung Gültigkeit habe. 6.3 Die Versicherte wurde vom 4. November 2020 bis 23. Dezember 2020 in der Klinik E.____ stationär behandelt. Dem Austrittbericht vom 8. Januar 2021 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2); ein Verdacht auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F 41.1); eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F 45.41) sowie andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z 63). Die Patientin habe von einem Suizidversuch im Herbst mittels Medikamentenintoxikation berichtet. Sie habe dies jedoch sofort bereut und selbstinduziert erbrochen. Aktuell könne sie sich glaubhaft vor akuter Suizidalität distanzieren und sei absprachefähig. Sie sei aufgrund einer Exazerbation der depressiven Symptomatik zur stationären Behandlung eingetreten. Im Verlauf der Behandlung sei es zu einer sukzessiven Stabilisierung des Zustandes sowie zu einer leichten Reduktion der depressiven Symptomatik gekommen. Die Patientin sei als schwingungsfähiger erlebt worden und habe etwas leichter am Tagesprogramm teilnehmen können. Die innere Unruhe, die Durchschlafproblematik, die Störung der Vitalgefühle sowie das ausgeprägte Gedankenkreisen bestünden leicht reduziert fort. Sie habe deshalb hinreichend stabil, jedoch weiterhin behandlungsbedürftig, einvernehmlich entlassen werden können. Akute Selbst- oder Fremdgefährungsaspekte hätten beim Austritt nicht bestanden. 6.4 In ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 23. Juni 2021 diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Ambulatorium E.____ bei der Versicherten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2); eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F 41.1), differenzialdiagnostisch eine Panikstörung (ICD-10 F 41.0); eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F.45.41); andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z 63) sowie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z 73) bei Persönlichkeitsakzentuierung mit aufopfernden Anteilen. Die Patientin beklage eine starke Niedergestimmtheit und Reizbarkeit - sie weine viel und «explodiere» aus geringsten Anlässen. Sie fühle sich zuhause überfordert und habe sich von ihrem sozialen Umfeld zurückgezogen. Ausserdem berichte sie von schlechtem Schlaf, Gedankenkreisen und Albträumen. Sie leide an Hyper-arousal, fühle sich häufig verfolgt und sei durch Angst und Panikattacken stark beeinträchtigt. Ferner falle es ihr schwer, sich zu konzentrieren. Die Patientin berichte auch von einem Suizidversuch im September 2020; aktuell verneine sie akute Suizidgedanken oder -pläne. Sie leide jedoch an Lebensüberdruss und passiven Suizidideen. Die depressive Symptomatik sei aufgrund der Schilderungen der Patientin, Beobachtungen innerhalb der ambulanten tagesklinischen Angebote, fremdanamnestischen Angaben der Tochter sowie durch mehrere psychologische Testverfahren (Selbstauskunft) belegt. Die Patientin erfülle auch mehrere Angststörungssymptome, aufgrund der geringen Differenzierungsfähigkeit sowie der Chronizität sei die Differenzialdiagnose schwierig zu beurteilen. Es liesse sich jedoch festhalten, dass ein signifikantes Leiden und eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung bestünden. Ferner bestehe eine Traumafolgesymptomatik, welche erst auf explizites Nachfragen im Rahmen einer strukturierten Traumaanamnese geschildert werden konnte. Die Prüfung der Funktionsfähigkeit mittels Mini-ICF-Rating ergebe mässige bis stark ausgeprägte Beeinträchtigungen in allen Funktionsbereichen. Die ebenfalls behandelnde Schmerzklinik habe für die Patientin eine Beistandschaft organisiert, was von dieser als Unterstützung wahrgenommen werde. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, dass aktuell in der tagesklinischen Behandlung eine Belastbarkeit von zwei mal zwei Stunden pro Woche ausserhalb der häuslichen Arbeiten beobachtet werde. Für die häuslichen Arbeiten sowie die Versorgung des Ehemannes solle die Spitex beigezogen werden. Aufgrund der Schwere, Multimorbidität und Chronizität der psychischen und physischen Probleme sei eine Eingliederung im jetzigen Zeitpunkt nicht denkbar. Die Prognose erscheine aus psychiatrischer Sicht ungünstig. Aktuell sei eine Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt indiziert. 6.5 Der RAD-Arzt F.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 13. Dezember 2021 zu den aktuellen Arztberichten Stellung. Er führte aus, dass grundsätzlich zwischen den Gutachtern und den nachfolgenden Behandlern das Vorliegen von wiederholt aufgetretenen Depressionen, wie auch das Bestehen von chronischen Schmerzen und begleitenden Ängsten unstrittig seien. Anders als im Gutachten würden jedoch die diagnostischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte alleine auf der Basis der Angaben und des Verhaltens der Versicherten vorgenommen. Ein Vergleich mit ausserberuflichen Aktivitäten oder eine Würdigung der invaliditätsfremden Faktoren, wie z.B. psychosoziale Belastungen, werde im therapeutischen Setting erwartungsgemäss nicht vorgenommen. Somit würden sich aus therapeutischer und versicherungsmedizinischer Sicht unterschiedliche Bewertungen des syndromal gleichen psychiatrischen Sachverhalts ergeben. Wiederholte Zustandsverschlechterungen aufgrund psychosozialer Belastungen sprächen nicht gegen die gezogenen Schlüsse bezüglich Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht. Auch sei festzuhalten, dass sich die aktuelle Eskalation psychiatrischer Beschwerden und Behandlungen erst ereignete, nachdem im Mai 2020 ein ablehnender Vorbescheid ergangen sei. Demnach müsse die aktuelle Situation im Kontext der Auseinandersetzung mit der IV gesehen werden. Es werde empfohlen, weiterhin uneingeschränkt auf das Gutachten von Mai 2020 abzustellen. 6.6 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der G.____ vom 16. Februar 2022 ein. Demnach nehme sie seit dem 1. Dezember 2021 im Integrationsbetrieb Manufaktur am Angebot «begleitete Arbeit» teil. Sie werde für einfache Versand- und Montagearbeiten eingesetzt, welche nur geringste Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit stellen. Die Patientin unterbreche mehrmals pro Stunde den Arbeitsprozess und gebe Konzentrationsprobleme, starke Schmerzen und innere Unruhe an. Regelmässige kurze Bewegungspausen und das Wechseln der Arbeitshaltung würden es ihr jedoch ermöglichen, dass vereinbarte Pensum von neun Stunden pro Woche zu erreichen. Mit diesem Pensum wirke die Patientin aktuell ausgelastet. Eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt sei derzeit nicht möglich. 6.7 Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Vernehmlassung in medizinischer Hinsicht auf eine weitere Stellungnahme ihres RAD-Arztes F.____ vom 21. März 2022, wobei dieser im Wesentlichen an seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 13. Dezember 2021 festhielt. 7. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes in der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2022 vollumfänglich auf die Schlussfolgerungen im bidisziplinären Gutachten der Dres. B.____ und C.____ vom 11./12. Mai 2020. Sie ging demzufolge davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht im Umfang von 20% in einer leidensadaptierten, rückenschonenden Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. 7.1 Wie in Erwägung 4.3 hiervor ausgeführt, ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf das Teilgutachten von Dr. B.____ sind keine Gründe ersichtlich, die Anlass geben könnten, die Ergebnisse der rheumatologischen Expertise in Frage zu stellen. Das Teilgutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. E. 4.2 hiervor) und vermag im Ergebnis zu überzeugen, was auch von der Beschwerdeführerin anerkannt wird. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich darauf abstellen. 7.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert indes das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C.____. Sie bringt vor, dass der Gutachter ohne Begründung von einer somatoformen Schmerzstörung ausgehe, während die behandelnden Fachärzte eine Schmerzstörung mit psychischen und physischen Faktoren diagnostizieren würden. Ferner sei weder die depressive Störung noch die Angstsymptomatik vom Gutachter genügend erfragt worden. Letztlich vermöge auch die Indikatorenprüfung nicht zu überzeugen. Ausserdem sei seit der gutachterlichen Untersuchung von einer erneuten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes auszugehen, wie dies auch aus den Berichten der behandelnden Ärzte ersichtlich werde. 7.3 Tatsächlich bestehen gewisse Gründe, an den Ergebnissen des Gutachtens von Dr. C.____ zu zweifeln. Zwar ist festzuhalten, dass das Gutachten weder formale noch inhaltliche Mängel aufweist, für die streitigen Belange grundsätzlich umfassend ist, auf eigenen Untersuchungen beruht, die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden nennt, in Kenntnis sämtlicher Vorakten erstellt worden ist und sich mit den vorhandenen medizinischen Beurteilungen auseinandersetzt. Indessen vermag die Begründung des Wegfalls der depressiven Störung nicht vollends zu überzeugen. Dr. C.____ begründet diese gesundheitliche Verbesserung - die er indessen nicht auf einen Zeitpunkt zwischen 2007 und 2020 festlegen kann - im Wesentlichen mit seinen Beobachtungen zur innerpsychischen Vitalität und den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Tagesablauf. Bei näherer Betrachtung sind die beschriebenen Aktivitäten aber sehr begrenzt und umfassen zum grossen Teil Therapiebesuche. Die vom Gutachter angeführten objektiven Befunde betreffend Vitalität stützen sich auf ein Explorationsgespräch von 75 Minuten ohne weitere objektive Testungen und ohne Angaben von Drittpersonen. Ob eine solche Untersuchung in casu rechtsgenüglich ist, erscheint - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben der behandelnden Ärzte Mühe hat, zwischen Symptomen zu differenzieren und diese einzuordnen - zumindest als fraglich. Ebenfalls fraglich ist die Feststellung des Gutachters, wonach bereits die mit Gutachten vom 4. Juni 2007 festgestellten Befunde «ausgesprochen leicht» gewesen seien, obwohl dies im früheren Gutachten so nicht festgehalten worden ist. Sodann hat keine eingehende Befragung der Angstsymptomatik durch Dr. C.____ stattgefunden. Die Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte erscheint ausserordentlich summarisch und beschränkt sich hauptsächlich auf die Kritik, dass die gestellten Diagnosen nicht objektivierbar begründet seien. Dennoch finden sich in verschiedenen Arztberichten Hinweise für eine relevante psychiatrische Pathologie. So berichtet Dr. med. H.____ mit Schreiben vom 10. November 2018 von zunehmenden depressiven Verstimmungen mit Verlust der Lebensfreude und sozialem Rückzug (IV-Dok Nr. 41). Im Bericht des Spitals I.____ vom 15. Februar 2019 wird von einem völligen Verlust der Tagesstruktur und einem Verdacht auf katastrophisierendes Denken berichtet (IV-Dok Nr. 84). Ferner beschreiben auch die Ärzte der Klinik D.____ am 5. Februar 2020 objektivierbare depressive Symptome wie Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten, herabgesetzte Stimmung und Affektlabilität sowie panikartige Angstzustände (IV-Dok Nr. 108). Damit bestanden auch im Zeitpunkt der Begutachtung ärztliche Beobachtungen einer objektivierbaren psychiatrischen Problematik, die vom Gutachter eingehender zu berücksichtigen gewesen wären. 7.4 Ob die soeben aufgeführten Zweifel am Gutachten Dr. C.____ vom 11. Mai 2020 genügend konkret sind, um dessen Beweiskraft in Frage zu stellen, kann vorliegend jedoch im Ergebnis offengelassen werden. Aufgrund der von ihm erhobenen Anamnese erscheinen die Schlussfolgerungen des Gutachters letztlich nicht unbegründet. Indessen geben die nach dem Gutachten vom 11./12. Mai 2020 eingegangen medizinischen Unterlagen Anlass, den vorliegenden Sachverhalt weiter abzuklären. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt das Gericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des strittigen Entscheids (hier: Verfügung der IV-Stelle vom 1. Februar 2022) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführerin ist daher insoweit beizupflichten, als eine nach Einholung des Verwaltungsgutachtens, aber vor Verfügungserlass eingetretene, anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands bei der Beurteilung des relevanten medizinischen Sachverhalts mit zu berücksichtigen ist. Eine solche Verschlechterung scheint aus den nachträglich eingegangen Berichten, und insbesondere aus dem Bericht der Ärzte des Ambulatoriums E.____ vom 23. Juni 2021 hervorzugehen. So hat sich die Beschwerdeführerin erstmals in stationäre psychiatrische Behandlung begeben müssen, anamnestisch ist ein Suizidversuch bekannt und sie ist augenscheinlich zwischenzeitlich verbeiständet worden. Der Bericht vom 23. Juni 2021 beruht überdies auf testpsychologischen Untersuchungen und die Diagnosen werden begründet und detailliert hergeleitet. Augenfällig ist ebenfalls, dass sich die Beschwerdeführerin einer strukturierten Traumaanamnese unterzogen hat, welche neue Angaben offenlegte, welche die Einschätzung von Dr. C.___ in Frage stellen könnten. Insbesondere enthält diese Traumaanamnese bisher unberücksichtigte biographische Aspekte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und ihres RAD basieren die Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht bloss auf unüberprüfbaren subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Ebenso wenig kann aufgrund der langjährigen Problematik und der früheren Diagnose einer depressiven Störung ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verschlechterung bloss auf psychosoziale Belastungen zurückzuführen oder bloss vorübergehender Natur ist. Dagegen spricht überdies die augenscheinliche Verbeiständung der Versicherten sowie die (bereits vor Verfügungserlass begonnene) Integrationsmassnahme bei der G.____. Unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten hätte die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht weitere Abklärungen vornehmen müssen. 7.5 Somit lässt die vorhandene medizinische Aktenlage (noch) keine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin zu. Der medizinische Sachverhalt ist aufgrund der geltend gemachten Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes für die Zeit nach dem bidisziplinären Gutachten vom 11./12. Mai 2020 ungenügend untersucht und es sind weitere Abklärungen vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der unter Erwägung 7.3 hiervor aufgeworfenen Fragen zur Beweistauglichkeit des Gutachtens von Dr. C.____ sowie der neu bekannten Angaben zur Biographie und Anamnese der Beschwerdeführerin erscheint es ferner sinnvoll, den psychiatrischen Sachverhalt auch für die Zeit von der Neuanmeldung im September 2018 bis zum bidisziplinären Gutachten vom 11./12. Mai 2020 nochmals abzuklären. 8. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zur (neuen) Begutachtung an die Verwaltung zurückweisen. Die Beschwerdeinstanz hat vielmehr im Regelfall selbst ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn sie einen im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1). Da die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt im vorliegenden Fall aber unvollständig abgeklärt hat und es nicht die Aufgabe des kantonalen Gerichts ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, steht einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts entgegen. Demzufolge ist die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird angewiesen, bei einem bisher mit dem Fall nicht betrauten psychiatrischen Facharzt ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Gegebenenfalls hat dieser mit Dr. B.____ eine weitere Konsensbeurteilung durchzuführen. Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die IV-Stelle anschliessend über den Rentenanspruch der Versicherten neu zu befinden haben. Die vorliegende Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. 9.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genügt für den bundesrechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung auch ein formelles Obsiegen in dem Sinne, dass der beschwerdeführenden Person durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung alle Rechte im Hinblick auf eine beanspruchte Leistung gewahrt bleiben (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, hat diese der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote und Deservitenkarte vom 30. Mai 2022 einen Aufwand von insgesamt 10 Stunden und 40 Minuten sowie Auslagen von Fr. 66.-- geltend gemacht. In diesem Aufwand finden sich indes kleinere Bemühungen im Umfang von insgesamt 40 Minuten sowie Aufwendungen von Fr. 2.20, welche auf den Kontakt der Rechtsvertreterin mit der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin zurückzuführen sind. Solche Bemühungen würden im Falle einer nicht rechtsschutzversicherten Person nicht anfallen und müssen daher unberücksichtigt bleiben. Die Bemühungen im Zusammenhang mit der Rechtschutzversicherung sind deshalb im genannten Umfang in Abzug zu bringen. Der verbleibende Aufwand von 10 Stunden erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen noch als angemessen. Nichts Anderes gilt hinsichtlich der Auslagen in der Höhe von Fr. 63.80. Der Beschwerdeführerin ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'761.20 (10 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 63.80 und 7,7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 10.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 10.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird erkannt:
://: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2022 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'761.20 (inklusive Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.