Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2022 720 22 40/200

25. August 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·HTML·3,254 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 25. August 2022 (720 22 40 / 200) Invalidenversicherung IV-Rente; Würdigung der Arztberichte

Besetzung

Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1983 geborene A.____ meldete sich am 11. August 2020 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Januar 2022 einen Rentenanspruch von A.____ mit der Begründung, es liege keine Invalidität vor, ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 31. Januar 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantrage er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer mindestens halben Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle. Des Weiteren wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. D. Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2022, dass die Beschwerde abzuweisen sei. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 31. Januar 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. deren Ablehnung nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegt der Eintritt der Invalidität und Beginn des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die vor dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Vorliegend steht ein Rentenanspruch ab 1. August 2021 in Frage und die angefochtene Verfügung datiert vom 3. Januar 2022. Demnach bleiben die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 2.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409, 143 V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2., E. 3.4-3.6 und 4.1). Gemäss altem Verfahrensstandard (z.B. BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8). 2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Vorliegend hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemessen, was vom Beschwerdeführer - zu Recht - nicht bestritten wird. 3. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). 3.3.1 So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2019, 9C_609/2018, E. 3.2.2). 3.3.2 Zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen - so auch der Berichte von RAD-Ärztinnen und Ärzte - wird der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.7, Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2014, 8C 385/2014, E. 4.2.2). 3.3.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). 4. Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversiche-rungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungs-pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 126 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2022, 8C_521/2021, E. 3.1.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. 5. Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts liegen im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Unterlagen vor: 5.1 Mit Arztzeugnis vom 29. Juni 2020 hält Dr. med. B.____, FMH Allgemeine Innere Medizin und FMH Rheumatologie, fest, aus rheumatologischer Sicht attestiere er dem Patienten eine verminderte Belastbarkeit der Beine, Füsse und des Achsenskeletts aufgrund teils stärkerer degenerativer Veränderungen. Rein stehende Tätigkeiten oder Arbeiten mit länger anhaltend vornüber geneigtem Oberkörper oder mit der Notwendigkeit zur Einnahme fixer Körperpositionen seien mittelfristig ungünstig. Ideal und unbegrenzt möglich seien wechselbelastende Tätigkeiten mit auch Tätigkeitsanteilen im Sitzen und mit Traglimit maximal um 7 kg ohne gehäuft gebückt oder überkopf zu verrichtende Anteile, kein Kauern. 5.2 Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hält in ihrer Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit vom 4. März 2021 (nach Untersuchung des Patienten am 2. März 2021) zu Handen der F.____ Krankenversicherung folgende Diagnose fest: DD chronische Schmerzstörung, gemischte Form, verstärkt durch den Arbeitsplatzverlust sowie belastende Ereignisse in der Vergangenheit (Flucht, Arbeit als Kind etc.; ICD-10 F45.9). Die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit betrage 100% vom 29. Juni 2020 bis 28. Februar 2021. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das angestammte Anstellungspensum bezifferte sie mit 100%. Bezüglich der Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit hält sie eine Arbeitsunfähigkeit von 80% ab 15. März 2021 bis 31. Mai 2021, von 50% vom 1. Juni bis 31. Juli 2021 und von 30% ab 1. August 2021 bis 31. August 2021 fest. Ab 1. September 2021 erachtet sie den Versicherten als voll arbeitsfähig. 5.3 Im Austrittsbericht der Klinik für Schmerztherapie des Kantonsspitals Baselland vom 29. April 2021 (Hospitalisation vom 6. April - 28. April 2021) wird als Diagnose unter anderem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei einem ausgedehnten generalisierten Schmerzsyndrom im Bereich der ganzen Wirbelsäule, des Schultergürtels sowie der Ober- und Unterschenkel angeführt. Schmerzverstärkend würden Schon- und Fehlhaltung, gedankliche Einengung auf das Schmerzerleben, Angstvermeidungsüberzeugungen, emotionale Belastung und existentielle Konsequenzen wirken. Es wird eine Arbeitsunfähigkeit bis 31. Mai 2021 attestiert, wobei eine neue Beurteilung im Rahmen der Nachkontrolle am 25. Mai 2021 stattfinden werde. 5.4 Dr. med. D.____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, stellt in seinem Bericht vom 10. August 2021 folgende Diagnosen: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Symptomen (ICD-10 F45.9) sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1). Die Arbeitsfähigkeitszeugnisse seien entsprechend den Empfehlungen von Dr. C.____ ausgestellt worden, wobei zu erwähnen sei, dass die Arbeitsbelastung des Patienten in den letzten Monaten deutlich reduzierter gewesen sei. Ein Job mit einer 100%igen Arbeitsbelastung wäre aus seiner Sicht langfristig nicht tragbar. 5.5 In seinem Bericht vom 1. November 2021 nimmt Dr. med. E.____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zu den Berichten von Dr. B.____ und der Klinik für Schmerztherapie des Kantonsspitals. Er hält fest, dass kein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hält er einen Verdacht auf Anpassungsstörung/depressive Verstimmung, die Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung, eine deutliche psychosoziale Belastungssituation, ein chronisches LWS-Syndrom sowie chronische Fersen-, Waden- und Achillessehnenbeschwerden fest. Sowohl in Bezug auf die angestammte wie auch eine angepasste Verweistätigkeit bestehe kein IV-relevanter Gesundheitsschaden. Der Beschwerdeführer beklage belastungsabhängige Rückenschmerzen. Die bildgebenden Abklärungen könnten jedoch kein ausreichendes medizinisches Korrelat zutage fördern. Postuliert werde der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung sowie eine depressive Episode. Die Arbeitsfähigkeit sei bereits wieder auf 50% gesteigert worden, was die grundsätzliche Behandelbarkeit aufzeige. Dass die psychotherapeutische Praxis im jüngsten Bericht attestiere, dass von der Behandlung keine Besserung in den nächsten Monaten zu erwarten sei, sei dabei nicht überzeugend. Zu beachten sei zudem, dass die geltend gemachten Beschwerden mit erheblichen IV-fremden psychosozialen Belastungsfaktoren in Zusammenhang stehen würden, für die die IV-Stelle nicht einzustehen habe. Es liege eine chronische Schmerzstörung vor, wobei emotionale Belastung und existentielle Konsequenzen schmerzverstärkend seien. Aus rein versicherungsmedizinischer Sicht sei ein relevanter Gesundheitsschaden deshalb zu verneinen. 5.6 Dr. B.____ diagnostiziert in seinem Arztbericht vom 29. November 2021 eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Symptomen (ICD-10 F45.41) sowie eine mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1), seit 24. Oktober 2020. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit führt er folgendes aus: "Aktuell besteht eine 60%, vom Oktober bis Ende November 2021 wurde die Arbeitsunfähigkeit von 60% durch den Hausarzt attestiert." Des Weiteren hielt er fest, aufgrund der bestehenden Symptome sei eine vollständige forcierte Arbeitsreintegration nicht realistisch. Für eine konkrete Beurteilung der Belastbarkeit könnte eine Belastungserprobung hilfreich sein. 5.7 Mit RAD-Bericht vom 7. Dezember 2021 stellt Dr. E____ fest, der Beschwerdeführer könne als altersentsprechend rückengesund angesehen werden. Aus versicherungs- und arbeitsmedizinischer Sicht lasse sich eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nicht begründen. In Bezug auf allfällige dauerhafte psychische Einschränkungen würden lediglich Verdachtsdiagnosen vorliegen. Zu berücksichtigen sei, dass seit 2017 wiederholt erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren benannt worden seien, die für die beklagten psychischen Beschwerden und Verdachtsdiagnosen verantwortlich seien. Aus rein versicherungs- und arbeitsmedizinischer Sicht sei angesichts dieser medizinischen Gesamtlage nicht nachvollziehbar zu begründen, weshalb der noch junge Beschwerdeführer keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Es sei nach wie vor von keinem relevanten Gesundheitsschaden und von keiner plausiblen Einschränkung auszugehen. Zudem sei die attestierte Arbeitsfähigkeit bereits wieder auf 50% gesteigert worden, was untermauere, dass keine dauerhafte Einschränkung vorliege, sondern eine grundsätzlich gut behandelbare Situation bei weitgehendem Fehlen einer objektivierbaren Pathologie. Weiter werde im Einwandschreiben vom 2. Dezember 2021 angemerkt, dass die Arbeitsfähigkeit wieder bei 60% liege. 6. Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid auf die RAD-Berichte von Dr. E____ und gelangte demnach zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig sei. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann auf diese Berichte jedoch nicht abgestellt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass verschiedentlich psychiatrische Diagnosen gestellt und daraus eine relevante Arbeitsunfähigkeit abgeleitet wurde. So hat Dr. C.____ in ihrer Plausiblisierung der Arbeitsunfähigkeit vom 4. März 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Sie ging jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2021 wieder voll arbeitsfähig sein würde. Dr. B.____ seinerseits hielt am 29. November 2021 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit eine Wert von 60% fest. Dabei ist unklar, ob sich diese Prozentzahl auf die Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit bezieht. Auffällig ist zudem, dass Dr. C.____ Aspekte wie "Flucht und Arbeit als Kind etc." aufgeführt hat. Dabei handelt es sich um Aspekte, die durchaus geeignet sind, eine psychische Problematik mit schwerwiegenden Auswirkungen als möglich erscheinen zu lassen. Dass Dr. C.____ bereits Anfang März 2021 die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 0% auf 100% per 1. September 2021 prognostiziert, erscheint zumindest fragwürdig, insbesondere unter Berücksichtigung, dass sie den Beschwerdeführer lediglich einmal - am 2. März 2021 - gesehen hat. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Dr. E____ - auf dessen Berichte die IV-Stelle abgestellt hat - kein psychiatrischer Facharzt ist und er den Beschwerdeführer auch nicht selbst untersucht hat. Unter diesen Umständen erscheint die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit ohne weitere - insbesondere - psychiatrische Abklärungen zweifelhaft.

Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. Ziff. 3.3.2 hiervor). Dies ist vorliegend der Fall. 7. Gestützt auf diese Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist. Sie wird ein externes psychiatrisches Verwaltungsgutachten in Auftrag zu geben und in der Folge neu zu verfügen haben. Die Frage, ob auch weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht erforderlich sind, wird offen gelassen. 8. Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei. Die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- werden somit ihr auferlegt. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

Demgemäss wird erkannt:

://: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 3. Januar 2022 aufgehoben, die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

720 22 40/200 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2022 720 22 40/200 — Swissrulings