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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.06.2023 720 22 332 / 154 (720 2022 332 / 154)

29. Juni 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,512 Wörter·~23 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. Juni 2023 (720 22 332 / 154) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente; für die Berechnung des Valideneinkommens ist vom Kompetenzniveau 2 in der Tabelle TA1, Sektor Baugewerbe, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung anstatt vom Kompetenzniveau 1 auszugehen

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A.a Der 1985 geborene A.____ arbeitete bis 2010 als Abdichtungsmitarbeiter und reichte erstmals am 23. September 2010 bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) ein Leistungsgesuch ein unter Hinweis auf psychische Depressionen. Der Versicherte strebte einen Berufswechsel an. Im Rahmen der Aufnahmeprüfung bei der B.___ im September 2011 verunfallte er, als er einen Sturz erlitt. Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen und die IV-Stelle

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht anerkannte einen Anspruch auf Umschulung. A.____ begann sodann im August 2013 eine Ausbildung zum E.____. Infolge einer erneuten Arbeitsunfähigkeit fühlte er sich nicht in der Lage, die Umschulung weiterzuführen, weshalb diese abgebrochen und im Anschluss ein Rentenanspruch geprüft wurde. Mit Verfügung vom 15. September 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Rente aufgrund eines nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs festgestellten Invaliditätsgrades von 3 %. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.b Am 15. Juni 2021 meldete sich A.____ unter Angabe von chronischen Rückenschmerzen und chronischen Depressionen erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle klärte den Sachverhalt ab und lehnte mit Verfügung vom 15. November 2022 nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens einen Rentenanspruch aufgrund eines nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrades von 35 % ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____ mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten. Eventualiter seien die erforderlichen Abklärungen durchzuführen und sodann zu entscheiden. C. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 23. Dezember 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2022 entstehen, finden grundsätzlich die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung Anwendung. Wird der Anspruch auf eine IV-Rente bzw. deren Ablehnung nach dem 1. Januar 2022 verfügt, gilt unter anderem folgendes: Liegt der Eintritt der Invalidität und Beginn des

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, so bleiben die vor dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen anwendbar (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Rz. 9101). Vorliegend steht ein Rentenanspruch ab 1. Dezember 2021 in Frage und die angefochtene Verfügung datiert vom 15. November 2022. Demnach bleiben die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409, 143 V 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2., E. 3.4-3.6 und 4.1). Gemäss altem Verfahrensstandard (z.B. BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8). 2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Vorliegend hat die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemessen, was vom Beschwerdeführer – zu Recht – nicht bestritten wird. 3. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades bildet die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist. 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). 3.3.1 So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2019, 9C_609/2018, E. 3.2.2). 3.3.2 Zur Frage der beweisrechtlichen Verwertbarkeit der Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen – so auch der Berichte von RAD-Ärztinnen und Ärzte – wird der Grundsatz betont, wonach ein Anstellungsverhältnis dieser Person zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen lässt (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Diesen Berichten kommt allerdings nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung) eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.7, Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2014, 8C 385/2014, E. 4.2.2). 3.3.3 In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des EVG vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen). 4. Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (BGE 126 V 353 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2022, 8C_521/2021, E. 3.1.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. 5. Vorliegend handelt sich nicht um eine erstmalige Anmeldung, sondern um eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Rentenablehnung. Die Neuanmeldung eines Rentenanspruchs wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Wenn die IV-Stelle wie vorliegend auf eine Neuanmeldung eintritt, so steht die Änderung in den tatsächlichen Verhältnisse noch nicht fest, sondern sie ist erst glaubhaft gemacht. Sie – und im Beschwerdefall das Gericht – hat dann analog zu einer Rentenrevision zu prüfen, ob sich seit der letzten Verfügung eine tatsächliche Veränderung in einer für den Anspruch erheblichen Weise effektiv nachweisen lässt. Massgebend ist damit folglich die Frage, ob sich in der Zeit zwischen der rentenablehnenden Verfügung vom 15. September 2016 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. November 2022 eine erhebliche Änderung des Sachverhalts ergeben hat. 6.1 Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts anlässlich der Verfügung vom 15. September 2016 stellte die IV-Stelle im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. med. C.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 1. Juli 2016 ab. Er führte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: - Eingeschränkte Funktion des Achsenorgans thorakolumbal - Deckplattenimpressionsfraktur BWK 6 und 8 - Discushernie/Schmorlsche Impression Deckplatte BWK 5 - Osteochondrose L5/S1 mit zirkulärer Discusprotrusion, Kontakt Discusprotrusion zu Wurzel S1

In seiner angestammten Tätigkeit als Maurer sei der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Verweistätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig. 6.2 Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. November 2022 liegen im Wesentlichen die folgenden ärztlichen Unterlagen vor:

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Am 3. März 2022 erstattete das Medizinische Gutachterzentrum Region St. Gallen (MGSG) das polydisziplinäre Gutachten in den Disziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie und Innere Medizin. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben die Gutachter folgende Diagnosen festgehalten: - Status nach lmpressionsfraktur Th 6 und 8 09/11 mit mässigen Kostovertebralarthrosen der cranialen BWS (MRI 10/2014) - Osteochondrose und Spondylarthrose mit Diskusprotrusion L5/S1 und Kontakt zur Nervenwurzel S1 (MRI 10/2014) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt: - Genua vara, Senkfüsse, Präadipositas, Rhinoconjunctivitis allergica, saisonales Asthma bronchiale, Nikotinabusus - St. nach akuter alkoholischer Pankreatitis 01/2020 - Follikulitis - Akzentuierte, ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) - Zustand nach psychischen Störungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent - Asymptomatische Veränderung im Bereich des Rückenmarks der oberen HWS (Myelopathie) in Höhe HWK 2 und 3.

In der angestammten Tätigkeit als Abdichtungsspezialist (nicht als Maurer) könne ab April 2012 für die körperlich mittelschwere Tätigkeit mit häufig inklinierter Körperhaltung am Boden aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 70 % angenommen werden. Ab Januar 2020 betrage die Arbeitsfähigkeit aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Gruppenfähigkeit, des Antriebs, der Interessen, der Motivation sowie der Dauerbelastbarkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 60 %. In einer adaptieren Tätigkeit mit körperlich leichten Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, sei ab April 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei voller Stundenpräsenz zumutbar gewesen. Ab Januar 2020 betrage die Arbeitsfähigkeit für Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung gesamthaft bei voller Stundenpräsenz 70 %. 7. Die Vorinstanz hat für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten der MGSG abgestellt und ist von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Dies ist – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mit dem für eine Verweistätigkeit beschriebenen Anforderungsprofil übereinstimmt.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss Anforderungsprofil der Gutachter kann der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit seit April 2012 aus somatischer Sicht nur noch körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen ausüben. In der Tat ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in seiner angestammten, körperlich mittelschweren Tätigkeit mit häufig inklinierter Körperhaltung am Boden aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen noch 70 % bzw. ab Januar 2020 60 % arbeitsfähig sein soll, obwohl diese Tätigkeit nicht dem Anforderungsprofil entspricht. Dieser Widerspruch hat vorliegend jedoch insofern keine Folgen, als die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung ohnehin von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit ausgeht. Dabei hat sie korrekterweise im Anforderungsprofil nicht nur die psychiatrischen Einschränkungen (ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrten Kundenkontakt), sondern auch die Einschränkungen aus somatischer Sicht (körperlich leichte Tätigkeit, Wechselbelastung ohne unergonomische Positionen, in temperierten Räumen) einbezogen. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hat der orthopädische Gutachter in der Beurteilung von Plausibilität und Konsistenz auch die abweichend festgestellte Arbeitsfähigkeit durch das Kantonsspital X.____ gewürdigt und – gestützt auch auf frühere medizinische Berichte – erklärt, dass adaptierte Tätigkeiten aus orthopädischer Sicht vollumfänglich möglich seien und die diesbezügliche Einschätzung des Kantonsspitals nicht gestützt werden könne. Weiter führt der Beschwerdeführer die Einschätzung der D.____-Klinik vom 24. August 2021 an, wonach er seit Januar 2020 nur zu 40 % arbeitsfähig sei. Der psychiatrische Gutachter der MGSG hat auch den Bericht der D.____-Klinik gewürdigt und er begründet nachvollziehbar, dass aufgrund der erhobenen Ressourcen eine höhere Arbeitsfähigkeit gegeben sei. So führt er aus, dass er keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen habe erheben können. Der Explorand zeige verschiedene Aktivitäten im Tagesablauf. Er erwähnt therapeutische Bewegungsübungen, verschiedene Tätigkeiten im Haushalt (Betten und Wäsche machen, aufräumen, putzen), Vorbereitungen für das Mittagessen, zusammen mit der Ehefrau kochen, 1 - 1½ Stunden spazieren, lesen, Geschichten schreiben und abends mit der Ehefrau nochmals ca. 30 Minuten spazieren. Zudem verweist der Gutachter auf die gute Paarbeziehung und familiäre Kontakte, auch wirke der Beschwerdeführer kommunikations- und kontaktmässig gut. Weiter verweist der psychiatrische Gutachter auf die invaliditätsfremden, psychosozialen Faktoren, vor allem die Arbeitslosigkeit mit finanziellen Problemen und die entsprechende Abhängigkeit von der Partnerin, die sich ungünstig auf die depressive Störung auswirken würden. Der Beschwerdeführer zeige eine gewisse Motivation und Interessen. Diese Darlegungen sind überzeugend und rechtfertigen die vom Gutachter gegenüber der D.____-Klinik höher eingeschätzte Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische Gutachter hat auch nicht vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen, sondern – wie dies die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt – dargetan, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und zwar unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten (BGE 145 V 361). So hat der Gutach-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ter auch die funktionelle Leistungsfähigkeit nach der Mini-ICF APP geprüft und die daraus resultierenden, leichten bis mittelgradigen Beeinträchtigungen aufgeführt. Entsprechend sind seine Folgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Gutachten auf Seite 15 fälschlicherweise von einer Erstanmeldung die Rede ist. Diesbezüglich hat die IV-Stelle bereits mehrmals angegeben, dass die IV-Stelle diesen Fehler zu verantworten habe und nicht die Gutachter. Vorliegend bleibt dieser Fehler aber ohne Folgen, da die Gutachter die gesundheitliche Entwicklung rückwirkend bis ins Jahr 2011 analysiert und dabei alle Veränderungsschritte im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit dokumentiert haben, so dass auch die Entwicklung der gesundheitlichen Einschränkungen und die nachzuweisende Verschlechterung seit der letzten materiellen Prüfung durch die IV gewürdigt worden sind. Gestützt auf die obigen Ausführungen ergibt sich, dass das Gutachten der MGSG schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend ausgefallen ist. Es liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen. Demnach durfte die IV-Stelle auf das Gutachten abstellen und von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgehen. 8. Vorliegend handelt es sich, wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5 hiervor), um einen Neuanmeldungsfall nach Leistungsablehnung. Gestützt auf das MGSG-Gutachten ergibt sich eine Veränderung des Gesundheitszustandes insbesondere in psychiatrischer Hinsicht seit der rentenablehnenden Verfügung vom 15. September 2016. Damit ist die IV-Stelle zu Recht auf die Neuanmeldung eingetreten und hat den Gesundheitszustand und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu Recht allseitig neu geprüft. 9. In Bezug auf den Einkommensvergleich und die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen macht der Beschwerdeführer vorweg geltend, sein Anforderungsprofil sei derart eingeschränkt, dass auch unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mehr vorliege. Eine zumutbare Tätigkeit sei nur unter derart eingeschränkten Bedingungen möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne. Die Rechtsprechung, anerkennt zwar, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2 E. 5.3.1, 138 V 457 E. 3, je mit Hinweisen). Massgebend sind jedoch die Umstände des konkreten Falles und diesbezüglich ist die Rechtsprechung – auch gemäss eigener Einschätzung des Bundesgerichts – sehr restriktiv. Mit Blick auf das im vorliegenden Fall vom Gutachter erstellte Belastungsprofil hat das Bundesgericht im Entscheid vom 25. November 2021,

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8C_535/2021, erklärt, es könne nicht gesagt werden, eine zumutbare Tätigkeit sei nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre, und dass das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. August 2019, 8C_143/2019, E. 5.2 mit Hinweisen). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1) praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C 416/2020 E. 4). Vorweg ist diesbezüglich festzuhalten, dass den Einschränkungen des Beschwerdeführers durch die reduzierte Arbeitsfähigkeit angemessen Rechnung getragen wurde. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung erst 37 Jahre alt war, was ebenfalls gegen die Annahme der Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit spricht. Ausgehend vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt, der auch Nischenarbeitsplätze, also Stellen und Arbeitsangebote umfasst, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C 416/2020 E. 4 mit Hinweisen), ist vorliegend nicht auf die Notwendigkeit eines überdurchschnittlichen Entgegenkommens des Arbeitgebers zu schliessen. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Beispiele von einfachen, geistig wenig anspruchsvollen Prüf- und Sortiertätigkeiten oder leichte Verpackungsarbeiten sind mit dem von ärztlicher Seite definierten Anforderungsprofil durchaus vereinbar, weshalb eine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen ist. 10.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab Dezember 2021 (frühestmöglicher Rentenbeginn). Wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. 2.4 hiervor), ist gemäss Art. 16 ATSG der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Diesbezüglich ist zu Recht unbestritten geblieben, dass zur Bestimmung sowohl des Valideneinkommens als auch des Invalideneinkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik abzustellen ist. Wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, hätte die Vorinstanz die Einkommen jedoch gestützt auf die LSE 2020 und nicht auf diejenige aus dem Jahr 2018 berechnen müssen. Hingegen hat die IV-Stelle zur Berechnung des Valideneinkommens zu Recht auf die Tabelle TA1, Sektor Baugewerbe, abgestellt. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb sie auf das Kompetenzniveau 1 und nicht auf das Kompetenzniveau 2 abgestellt hat. Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als Maurer abgeschlossen und seit dem Jahr 2004 bis 2014 diverse Tätigkeiten ausgeübt, so hat er beispielsweise als Maurer, Bahnangestellter, Gipser und Abdichtungsspezialist gearbeitet und von 2012 bis 2014 eine Umschulung zum E.____ absolviert, die jedoch abgebrochen wurde. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner langjährigen Berufserfahrung rechtfertigt es sich, die Tabelle TA1, Sektor Baugewerbe, Kompetenzniveau 2, der LSE 2020 anzuwenden. Dabei resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 75'195.-- (Fr. 6'069.-- monatlich, basierend auf 40 Wochenstunden, angepasst an die wöchentliche Arbeitszeit von 41,3 Stunden, Teuerung im Baugewerbe 0,0 %). Das Invalideneinkommen beträgt

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung von - 0,7 % und die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 70 % sowie eines unbestrittenen 5%igen leidensbedingten Abzugs Fr. 43'461.-- (basierend auf der LSE 2020 TA1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Spalte Männer, Fr. 5'261.--). Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 42,2 %, womit der Beschwerdeführer ab Dezember 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 10.2 Gestützt auf diese Ausführungen hat der Beschwerdeführer ab Dezember 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente, weshalb die vorliegende Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist. 11.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Da die IV-Stelle unterliegende Partei ist, sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer wird der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 11.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter werden insbesondere die Vertretungskosten der versicherten Person verstanden. Der nicht vertretenen Partei ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine Parteientschädigung zu gewähren.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 15. November 2022 aufgehoben und festgestellt wird, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2021 eine Viertelsrente auszurichten hat. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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