Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 16. Mai 2024 (720 22 174 / 108) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Gerichtsgutachten schlüssig. Keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Ferhat Kizilkaya, Advokat, Advokatur GTK GmbH, Bäumleingasse 22, 4051 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Die 1992 geborene A.____ hat ihre 2014 begonnene Ausbildung zur Fachfrau Betriebsunterhalt abbrechen müssen, nachdem ihr seit September 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Am 31. Mai 2017 hat sie sich unter Hinweis auf eine Antriebslosigkeit und Depressionen ein erstes Mal für eine berufliche Integration bzw. eine Rente bei der eid-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht genössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet, nachdem sie sich bereits im März 2017 unter Hinweis auf eine depressive Symptomatik, eine soziale Phobie sowie Agoraphobie bei der Früherfassung angemeldet hatte. Die damals noch zuständige IV-Stelle des Kantons Aargau hat in der Folge berufliche Massnahmen eingeleitet. Nachdem diverse Eingliederungsmassnahmen abgebrochen werden mussten, hat die IV-Stelle des Kantons Aargau nach Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 27. August 2018 eingestellt und einen Rentenanspruch unter Hinweis auf den Grundsatz «Eingliederung vor Rente» abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. B. Am 29. November 2019 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf sozialphobische und agoraphobische Ängste erneut bei IV zum Leistungsbezug an. Die mittlerweile zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) hat in der Folge ein Belastbarkeitstraining bei der B.____ in die Wege geleitet, welches vom 11. Mai bis 6. November 2020 gedauert hat. Eine anschliessende Abklärung im C.____ vom 7. November 2020 bis 5. Februar 2021 hat die Versicherte per Ende November 2020 infolge Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse nach lediglich drei Tagen Präsenz abgebrochen. Die Berufsberatung hat das Dossier in der Folge mit der Begründung geschlossen, dass weitere Massnahmen nicht zielführend seien. Nach Abklärung der gesundheitlichen und der erwerblichen Verhältnisse, insbesondere nach Einholung eines psychiatrischen Verwaltungsgutachtens bei Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. September 2021, wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 25% einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 19. Mai 2022 erneut ab. C. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Advokat Ferhat Kizilkaya, am 19. Juni 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei ihr unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen im Umfang von mindestens 15% eine Viertelrente der IV auszurichten. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben und gestützt darauf der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. Mit ergänzender Eingabe vom 6. Juli 2022 hat die Beschwerdeführerin eine diagnostische Stellungnahme der E.____ vom 15. Juni 2022 zum Verwaltungsgutachten von Dr. D.____ nachgereicht. D. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2022 schloss die IV-Stelle unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres regional-ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde. E. Anlässlich der Urteilsberatung vom 26. Januar 2023 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass dem psychiatrischen Verwaltungsgutachten von Dr. D.____ vom 14. September 2021 keine ausschlaggebende Beweiskraft zukomme. Die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren seien nicht beweiskräftig genug. Der Fall werde ausgestellt und es werde zur abschliessenden Klärung der medizinischen Sachlage ein Gerichtsgutachten bei Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegeben.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. März 2023 wurde von einem Auftrag für eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. F.____ abgesehen und als neuer Gutachter für die gerichtliche Begutachtung Dr. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bestimmt. G. Die Beschwerdeführerin hat das in der Folge am Kantonsgericht eingegangene Gerichtsgutachten von Dr. G.____ vom 12. Oktober 2023 als beweiskräftig erachtet und gestützt darauf in Abänderung ihrer ursprünglichen Rechtsbegehren mit Stellungnahme vom 13. November 2023 beantragt, es sei ihr gestützt auf einen IV-Grad von 100% rückwirkend eine ganze Invalidenrente auszurichten. Die IV-Stelle gelangte gestützt auf eine Stellungnahme ihres RAD vom 3. November 2023 mit Eingabe vom 8. November 2023 zum Schluss, dass Rückfragen an den Gerichtsgutachter notwendig seien. Angesichts des erhobenen Aktivitäts- und Funktionsniveaus sei nicht schlüssig, dass in einer angepassten Tätigkeit keinerlei Arbeitsfähigkeit mehr vorliegen würde. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekte der vorliegenden Verfahren bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der Versicherten vom 19. Juni 2022 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 ist die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft getreten. Die Parteien gehen zu Recht davon aus, dass der Versicherungsfall (rentenbegründende Invalidität; BGE 137 V 417 E. 2.2.4) noch vom dem 1. Januar 2022 eingetreten ist. Damit kommt der allgemeine Grundsatz zur Anwendung, wonach im Rahmen einer Rechtsänderung dasjenige Recht gilt, welches bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft stand (BGE 138 V 475 E. 3 f. mit Hinweisen; BGE 127 V 466 E. 1). Im vorliegenden Fall sind somit die Bestimmungen des IVG in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist. 2.2 Nach Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 1.2, BGE 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der weiteren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Erwerb nachzugehen. Zur Annahme einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder – als alternative Voraussetzung – sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 294 E. 4c in fine). 2.4 Zu ergänzen ist, dass das Bundesgericht in BGE 143 V 409 entschieden hat, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterzie-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht hen sind. Dieses Verfahren definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - im Regelfall erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch zu beurteilen (BGE 141 V 281 E. 3.6). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). 3.1 Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). 3.2 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Das Gericht hat diese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).
3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. Insbesondere im Zusammenhang mit den Gerichtsgutachten führte das Bundesgericht aus, dass das Gericht "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen medizinischer Experten abweicht, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen,
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch genauer zu erfassen (BGE 125 V 351 E. 3b/aa). Demnach lässt es die Natur des Begutachtungsauftrags eines amtlich bestellten fachmedizinischen Experten nicht zu, ein Gerichtsgutachten nur deshalb in Frage zu stellen, weil andere Ärztinnen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil beispielsweise die behandelnde Ärzteschaft wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennt, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. 4.1 In seinem Verwaltungsgutachten vom 14. September 2021 erhob Dr. D.____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikstörung sowie soziale Phobien bei emotional-instabiler, selbstunsicher-vermeidender Persönlichkeitsakzentuierung. In der angestammten Tätigkeit als Hausfrau bzw. als Fachfrau Betriebsunterhalt ohne Berufsabschluss bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60%. In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit ohne Publikumsverkehr bzw. ohne Kundenkontakt mit gut strukturierten Arbeiten und der Möglichkeit für kurze selbstgewählte Pausen sowie mit einem geringen Zeit- und Termindruck sei eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. In diesem Gutachten ist Dr. D.____ die Erklärung schuldig geblieben, weshalb und wieweit sich die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung, welche als sogenannte Z-Diagnose grundsätzlich keine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit begründen kann, im hier vorliegenden Fall dennoch auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten auswirkt, und wie sie sich im Verlauf und im Zusammenspiel mit den weiteren erhobenen Diagnosen entwickelt hat. Zwecks Abgrenzung zu der von den Behandlern diagnostizierten Persönlichkeitsstörung wären entsprechende Überlegungen jedoch umso mehr von Nöten gewesen, weil Dr. D.____ auch vermissen lässt, welche Kriterien für eine eigentliche Persönlichkeitsstörung nicht vorliegen bzw. welche Symptome zumindest teilweise durch die Angststörung verursacht sein könnten, soweit er der Versicherten eben doch eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert. Eine entsprechende Nachfrage zu der von der behandelnden Ärzteschaft diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ist seitens des Gutachters keine erfolgt, obwohl Dr. D.____ selber ausführt, dass letztlich unklar geblieben sei, ob es sich dabei um eine rein klinische Diagnose handle oder ob Zusatzabklärungen durchgeführt worden seien. Diese Unzulänglichkeit fällt umso mehr ins Gewicht, weil Dr. D.____ an anderer Stelle festgehalten hat, dass die Diagnose einer allfälligen Persönlichkeitsstörung im weiteren Verlauf noch einmal zu evaluieren sei. Auffallend ist schliesslich auch, dass die Beschwerdeführerin während der psychiatrischen Exploration durch Dr. D.____ viele Fragen gar nicht erst beantwortet hat. Auf diesen Umstand hat Dr. D.____ weder referenziert noch hat er ihn analysiert. Damit bestehen bereits auf diagnostischer Ebene diverse Unsicherheiten, welche mit Blick auf die differenzierten Ausführungen der Behandler in deren Stellungnahme vom 15. Juni 2022 noch verstärkt werden (Einzelbeilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Juli 2022). 4.2 Als erklärungsbedürftig erweist sich sodann die Frage nach einer schlüssigen Differenzierung hinsichtlich der von Dr. D.____ vorgenommenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einerseits in der angestammten Tätigkeit als Hausfrau bzw. als Fachfrau Betriebsunterhalt im Umfang von 60% und andererseits in der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit im Umfang von 70%. Unklar bleibt dabei nicht nur, weshalb eine nur 10%-ige Abweichung zwischen
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der angestammten Tätigkeit und dem für eine Verweistätigkeit massgebenden Arbeitsprofil vorliegt, sondern auch, aufgrund welcher Untersuchungen der Gutachter zu diesem Schluss gelangt ist. Hinzu tritt die Unzulänglichkeit, dass die Arbeit als Hausfrau ohnehin nicht der angestammten Tätigkeit der Versicherten entspricht. Auch lässt Dr. D.____ vertiefende Ausführungen zum zeitlichen Verlauf und zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit vermissen, welche mit Blick auf eine mögliche Frühinvalidität der Versicherten aber ebenfalls von Relevanz gewesen wären. Schliesslich geht Dr. D.____ in seinem Verwaltungsgutachten in keiner Weise auf die Berichte der im Verlauf beteiligten Eingliederungsinstitutionen ein. In diesem Zusammenhang wäre mindestens zu begründen gewesen, weshalb Dr. D.____ zu abweichenden Schlussfolgerungen gelangt ist. Dies gilt umso mehr, nachdem namentlich die im Rahmen der beruflichen Abklärung im C.____ gemachten Beobachtungen mit den Darlegungen der Behandler übereinstimmen (IV-Dok 166; 176). Nachdem sowohl die Behandler der E.____ als auch das C.____ die Beschwerdeführerin als nicht vermittelbar erachtet haben (a.a.O.), erweist sich die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 70% in einer Verweistätigkeit jedenfalls als nur bedingt nachvollziehbar. Insgesamt hat die gerichtliche Überprüfung der psychiatrischen Explorationsergebnisse durch Dr. D.____ mithin erhebliche Mängel aufgezeigt, die den vom Bundesgericht vorgegebenen Begutachtungsleitlinien teils klar widersprechen (oben, Erwägung 3.2). Eine Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse mittels eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens hat sich deshalb als unerlässlich erwiesen. 5.1 Damit steht nunmehr das Gerichtsgutachten von Dr. G.____ vom 12. Oktober 2023 im Zentrum der medizinischen Beurteilung. Der begutachtende Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie kommt darin zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD10 F60.31), an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10 F43.1) sowie an einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD10 F40.01) leide. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden keine. Nach einer umfassenden versicherungsmedizinischen Beurteilung und nach eingehender Würdigung der Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungsfaktoren der Versicherten stellt der Gerichtsgutachter zusammenfassend fest, dass die qualitativen Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht derart schwer beeinträchtigt seien, dass im ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Die Versicherte sei einzig zwischen den Jahren 2010 und 2013 an Temporärstellen im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Details dazu, namentlich in welcher Regelmässigkeit diese Arbeitseinsätze erfolgt seien und wie kontinuierlich die Versicherte an diesen Stellen präsent gewesen sei, seien nicht bekannt. Mit Ausnahme dieser Temporäreinsätze habe aus psychiatrischer Sicht nie eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt bestanden. Es sei der Explorandin nie gelungen, dauerhaft stabile und versichernde Elternteile zu internalisieren, so dass sie auch nie eine ausreichend stabile narzisstische Entwicklung durchlaufen habe. Für den spezifischen Lebensabschnitt der Versicherten, in welchem ihr Vater aus der Haft entlassen worden sei, müsse postuliert werden, dass die Explorandin eigene Bedürfnisse und Anliegen zurückgehalten habe, um die unterdessen gesundheitlich angeschlagenen Eltern nicht zusätzlich zu belasten. Als die Eltern dann entschieden hätten, die Schweiz für immer zu verlassen und auszuwandern, sei dies für die Explorandin im Grundsatz die Umsetzung dessen gewesen, was ihre internalisierten Elternbilder schon jahrelang repräsentiert hätten, nämlich, dass sie nicht versichernd und letztlich auch nicht mehr präsent gewesen seien. Beleuchte man
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sodann die weiteren anamnestischen Lebensbereiche der Versicherten, falle auf, dass diese allesamt durch erhebliche Diskontinuitäten und Schwierigkeiten gekennzeichnet seien. Anlässlich der Anmeldung zum IV-Leistungsbezug sei schliesslich deutlich geworden, wie defizitär die sozialen Interaktionen tatsächlich gewesen seien. Aus den Vorakten werde deutlich, dass immer wieder ein forderndes und konfliktbehaftetes interaktionelles Verhalten bestanden habe. Im Grundsatz habe die Explorandin auch im Rahmen der gescheiterten beruflichen Massnahmen immer wieder Beziehungsabbrüche gezeigt, die nichts anderes abgebildet hätten als ihre bereits zuvor als fehlend erlebte Internalisierung versichernder Beziehungen. Auch die soziale und private Beziehungsanamnese sei durch eine relevante Diskontinuität gekennzeichnet. Aus den anamnestischen Angaben gehe sodann hervor, dass die eigene Wohnsituation nicht stabil sei. Während den beiden Explorationsterminen habe die Versicherte immer wieder eine ausgeprägte Polarisierung und Externalisierung gezeigt, als sie über andere Menschen aus ihrem Leben sowie über belastende Lebensereignisse gesprochen habe. Zusammenfassend weise sie in sämtlichen Lebensbereichen relevante Auffälligkeiten auf, die auf eine deutlich reduzierte innerpsychische Belastbarkeit hinweisen würden. Die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung sei deshalb erfüllt, wonach seit verhältnismässig frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese nachhaltig und relevant tangiert seien. Die Explorandin könne in Belastungs- und Konfliktsituationen lediglich auf unsublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen und sei dazu prädestiniert, sekundäre psychische Beschwerden und Störungen zu entwickeln. Durch die Aneinanderreihung diverser Gewalterfahrungen in Beziehungen zu Männern und durch die jüngst erlebte sexuelle Missbrauchserfahrung würden auch die diagnostischen Kriterien für eine komplexe Traumafolgestörung erfüllt, aufgrund welcher die Versicherte ebenfalls nicht auf ausreichend sublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen könne. Eine eigentliche depressive Störung könne nicht diagnostiziert werden. Im Rahmen der primären Persönlichkeitsstörung liege aber eine Affektpathologie in Form einer emotionalen Instabilität vor. Auch die Angststörung sei ein Sekundärphänomen auf dem Boden der primären Persönlichkeitsstörung, die durch eine erhebliche narzisstische Insuffizienz definiert werde. Diese Angststörung habe dazu geführt, dass die Versicherte ein soziales Vermeidungsverhalten von klinischer Relevanz entwickelt habe, welches bis heute weiterbestehe. Psychosoziale Belastungsfaktoren würden in der Krankheitsentwicklung keine primäre Rolle spielen. 5.2 In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung kommt Dr. G.____ zum Schluss, dass die Explorandin auch die beruflichen Massnahmen der IV bisher nie zu ihren Gunsten habe nutzen können. Immer wieder sei es zu relevanten interaktionellen Schwierigkeiten oder zu frühen Abbrüchen gekommen, was Ausdruck einer relevanten Dysfunktionalität sei. Seit rund eineinhalb Jahren habe die Versicherte begonnen, ihr offensichtliches Talent, das Zeichnen, im Rahmen eines verhältnismässig knappen monatlichen Einkommens umzusetzen. Sie habe mitgeteilt, dass sie damit einen monatlichen Erwerb im Umfang von Fr. 150.— bis Fr. 800.— erziele. Sie tätige diese Arbeiten ausschliesslich bei sich zu Hause. Dabei handle es sich aber nicht um eine angeordnete Tätigkeit im Homeoffice, sondern um eine von der Versicherten selbst ausgewählte Tätigkeit, da sie in Arbeitsteams Schwierigkeiten mit sozialen Interaktionen und Ängste erlebe. Aufgrund ihrer psychostrukturellen Defizite bestünden für ausserhäusliche Tätigkeiten zu grosse Defizite, als dass sie bestehen könne. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei zu
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwer beeinträchtigt, als dass sie im ersten Arbeitsmarkt prästieren könne. Auch die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei schwer beeinträchtigt, weil sie im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstörung eine defizitäre Wahrnehmung der Innen- und Aussenwelt mitbringe. Weil die Explorandin kaum über sublimierte Abwehrmechanismen verfüge, könne sie ausserdem auf keine ausreichende Flexibilität und Umstellungsfähigkeit zurückgreifen. Ebenfalls schwer beeinträchtigt sei ihre Durchhaltefähigkeit. Sie könne zwar im häuslichen Rahmen Tätigkeiten nachgehen, ausserhäuslich würden jedoch interaktionelle Schwierigkeiten dominieren, die eine Folge ihrer Persönlichkeits- und Traumastörung darstellen und immer wieder zu sekundären psychischen Symptomen führen würden. Ihre Selbstbehauptungsfähigkeit sei ebenfalls schwer beeinträchtigt. Die entsprechenden Defizite würden die Kernphänomene der psychostrukturellen Störungen darstellen. Zusammenfassend seien die qualitativen Fähigkeiten in den relevanten Funktionen derart schwer beeinträchtigt, dass in jeglichen beruflichen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. 6.1 Das zitierte Gerichtsgutachten von Dr. G.____ erfüllt alle rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine beweiskräftige Gerichtsexpertise. Seine Explorationsergebnisse weisen weder formale noch inhaltliche Mängel auf und sind – wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (oben, E. 3.3 hiervor) – für die streitigen Belange umfassend. Die Schlussfolgerungen des Gerichtsgutachters sind in Kenntnis sämtlicher relevanten Vorakten abgegeben worden und beruhen auf allseitigen und detaillierten Untersuchungen der Versicherten sowie auf einer umfassenden Analyse ihrer funktionellen Einschränkungen. Die Explorationsergebnisse berücksichtigen weiter alle geklagten Beschwerden, basieren insbesondere auch auf detaillierten anamnestischen Auskünften und leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge hinsichtlich der im Vordergrund stehenden Interaktionsprobleme der Versicherten ohne Weiteres ein. Wie oben ausgeführt, weicht das Gericht bei einem Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung medizinischer Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt besonders präzise zu erfassen. Solche Gründe liegen im vorliegenden Fall keine vor. Massgebend ist, ob das fragliche Gutachten den rechtsprechungsgemässen Kriterien zufolge (oben, Erwägung 3.3) überzeugend ausgefallen ist. Dies ist hier der Fall. Das Gerichtsgutachten von Dr. G.____ zeichnet sich durch eine hohe Qualität aus, weil es nicht nur auf einer nunmehr umfassenden Anamnese beruht, sondern sich überaus detailliert mit den funktionellen Auswirkungen der erhobenen Diagnosen auseinandersetzt (a.a.O., S. 51 ff.). Der Gerichtsgutachter vermag seine Einschätzung dabei umfassend zu begründen. Er zeigt deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin bereits seit ihrer Jugend durch ihre psychische Erkrankung stark beeinträchtigt gewesen ist und keine ausreichende innerpsychische Belastbarkeitskompetenz aufbauen konnte. Mit Blick auf diese Erhebungen begründet Dr. G.____ aber ebenso umfassend, dass die Versicherte aktuell nur in einem geschützten Arbeitsumfeld funktionieren kann und eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt bis auf weiteres für sie nicht in Frage kommt. 6.2 Gestützt auf die Stellungnahme ihres RAD vom 3. November 2023 bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass dem Gerichtsgutachter eine Rückfrage im Zusammenhang mit der von ihm attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu unterbreiten sei. Aus dieser Stellungnahme des RAD geht hervor, dass die Versicherte über kreative Fähigkeiten im
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rahmen grafischer Arbeiten am Computer verfüge, welche sie je nach Auftragslage seit mittlerweile eineinhalb Jahren für eine 20-50%-ige Tätigkeit im Homeoffice einsetze. Sie könne alleine wohnen und ihren Haushalt versorgen. Auch administrative Arbeiten erledige sie recht gut. Zudem führe sie eine Partnerschaft und habe Kolleginnen. Sie telefoniere regelmässig mit ihren Eltern, besitze einen Führerschein und ein eigenes Auto und sei daher auch in ihrer Wegfähigkeit nicht eingeschränkt. Ihr Tagesablauf sei weitgehend geregelt und aktiv gestaltet. Es scheine ihr insbesondere mit Blick auf ihre graphischen Arbeiten auch möglich zu sein, mit ihren Auftraggebern zu kommunizieren. Ausserdem habe die Versicherte bei der B.____ im Jahre 2020 in einem kleinen Team ein Pensum von 68% erreichen können und sei dabei stets pünktlich zur Arbeit erschienen. Vor diesem Hintergrund sei nochmals auf die Zumutbarkeit einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit für eine Verweistätigkeit einzugehen, welche ohne Publikumsverkehr in einem kleinen und festen Team stattfinde, gut strukturierte Arbeiten aufweise und ohne Zeit- und Termindruck die Möglichkeit für kurze und selbstgewählten Pausen biete (Beilage zur Stellungnahme der IV- Stelle vom 8. November 2023). 6.3 Soweit die IV-Stelle unter Verweis auf diese Stellungnahme ihres RAD mithin einwendet, das Aktivitäts- und Funktionsniveau der Beschwerdeführerin zu Hause lasse die Zumutbarkeitseinschätzung des Gerichtsgutachters als zweifelhaft erscheinen, geht ihre Kritik fehl. Es ist ihr zwar beizupflichten, dass die Versicherte dem Gerichtsgutachten von Dr. G.____ zufolge in den eigenen vier Wänden im Alltag grundsätzlich bestehen kann. Hintergrund hierfür bildet jedoch der Umstand, dass sich ihre reduzierte Frustrationstoleranz, ihre defizitäre Impulskontrolle, affektive Reagibilität und ihre damit interferierenden Ängste in diesem Rahmen fern von jeglichen sozialen Interaktionen deutlich weniger stark auswirken als in einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beeinträchtigungen auf dem ersten Arbeitsmarkt letztlich nicht zu funktionieren vermag, wird von Dr. G.____ detailliert hergeleitet. So gibt er an, dass die Versicherte im ersten Arbeitsmarkt aufgrund ihrer psychostrukturellen Defizite in der Teamarbeit ausserhalb eines quasi geschützten Arbeitsplatzes zu Hause konsequent dazu prädestiniert sei, in eine Polarisierung und Externalisierung zu geraten. Weil diese interaktionellen Defizite sekundär auch zu Angstsymptomen führen, bestehen nachvollziehbar zu grosse Defizite, als dass die Explorandin ausser Haus bestehen könnte. Bezeichnend hierfür ist das divergierende Bild in der Interaktion, welches die Versicherte im Vergleich zur ersten Untersuchung anlässlich des zweiten Explorationstermins bei Dr. G.____ offenbart und welches ihre Diskontinuitäten hinsichtlich ihrer innerpsychischen Belastbarkeit bereits bei letztlich unbedeutenden Konfrontationen deutlich zu Tage gebracht hat (Gerichtsgutachten, S. 38 f.). Dass ihre Fähigkeiten, die für eine ausserhäusliche Tätigkeit gefragt sind, bei dieser Ausgangslage durchwegs schwer beeinträchtigt sind, liegt mithin auf der Hand. Der Gerichtsgutachter hat in diesem Zusammenhang auch detailliert aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit die in die Wege geleiteten beruflichen Massnahmen just infolge dieser interaktionellen Dysfunktionalität nie auch nur ansatzweisezu ihren Gunsten nutzen konnte. Es ist in diesbezüglich auf das zuletzt in der B.____ durchgeführte Belastbarkeitstraining zu verweisen, im Rahmen dessen die Versicherte von 52 möglichen Arbeitstagen lediglich 32 Tage anwesend war und ebenso deutlich aufgezeigt hat, dass sie im Bereich der Flexibilität nur schwer mit von eigenen Vorstellungen abweichenden Situationen umzugehen vermag und durch unvorhergesehene Ereignisse sehr aus dem Konzept geworfen wird (IV-Dok 145, S. 4). Ein identisches Bild zeigt schliesslich auch der Bericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht des C.____ vom 16. Dezember 2020, demzufolge die Versicherte selbst in einem geschützten Rahmen weder als vermittelbar noch als ausbildungsfähig qualifiziert werden musste. Hintergrund bildete auch hier eine bereits anlässlich des Beginns ihrer beruflichen Abklärung offen zu Tage getretene Dysfunktionalität in Bezug auf die eigene Belastbarkeit und Kritikfähigkeit, welche trotz engmaschiger Betreuung keinerlei messbare Leistungsfähigkeit ergeben hatte (IV-Dok 166, S. 3 f.). Mit Blick auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der beruflichen Eingliederung erweist sich die im Gerichtsgutachten dargelegte Analyse der vorhandenen Funktionsstörungen daher als schlüssig. Die von Dr. G.____ vorgenommene Evaluation der Leistungsfähigkeit der Versicherten deckt sich klar mit den Beobachtungen, wie sie bereits anlässlich ihrer beruflichen Abklärung gemäss den Einschätzungen der Berufsfachleute objektiviert werden konnten. Bei dieser Ausgangslage können die neuerlichen Einwände des RAD nicht überzeugen. Die Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt damit zu begründen, dass die Versicherte in der Lage sei, ihre Leistungsfähigkeit zu Hause erwerblich umzusetzen, zielt bei dieser Aktenlage jedenfalls an der Sache vorbei. Namentlich greift es zu kurz, ihre Leistungsfähigkeit auf der Basis eines mehr oder minder nach freiem Belieben gewählten Pensums beurteilen zu wollen. Andererseits steht ausser Frage, dass die Versicherte zwar über ein zeichnerisches Talent verfügt, dessen Umsetzung aber ebenso Ausdruck davon ist, quasi ihr «eigenes Ding zu machen», wie dies bereits anlässlich ihrer beruflichen Abklärung im C.____ erhoben worden war (IV-Dok 166, S. 4) und wonach sie aufgrund ihrer interaktionellen Defizite vielschichtige Schwierigkeiten im sozialen Kontext aufweist. Mithin geht es nicht darum, ob die Versicherte fähig ist, im Homeoffice ihr Zeichnungstalent in einem ohnehin nur bescheidenen Rahmen nach eigenem Gutdünken zu verwerten, sondern um die Frage, ob und inwiefern es ihr vor dem Hintergrund ihrer offensichtlich überaus stark ausgeprägten sozialen Interaktionsstörung zuzumuten ist, sich in beruflichen Beziehungen dauerhaft angepasst und konstruktiv zu verhalten. Solche Fähigkeiten gehen der Versicherten krankheitsbedingt ab, weil sie gemäss den übereinstimmenden Einschätzungen sowohl des Gerichtsgutachters als auch der Berufsfachleute in ihren rigiden Denkmustern gefangen bleibt, sich nicht situationsadäquat verhalten kann und sich daher letztlich wiederholt in chronischen Konflikten erschöpft, welche wiederum zum Abbruch beruflicher Herausforderungen führen (Gerichtsgutachten, S. 52 f.). Die nunmehr vorgetragene Kritik des RAD vermag bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen, weshalb sich eine Rückfrage an Dr. G.____ erübrigt. 7. Zusammenfassend kommt dem Gerichtsgutachten von Dr. G.____ voller Beweiswert zu. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verbleibt. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich allfällige Weiterungen im Zusammenhang mit den erwerblichen Auswirkungen ihrer gesundheitlichen Verhältnisse. Ebenfalls offen gelassen werden kann bei diesem Ergebnis, ob eine allfällige Frühinvalidität vorgelegen hat. Die Versicherte hat sich Ende November 2019 erneut zum Leistungsbezug angemeldet (IV-Dok 91). Unbesehen des bereits zuvor abgelaufenen Wartejahres (oben, Erwägung 2.1) resultiert infolge einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) ab 1. Mai 2020 ein unbefristeter Anspruch auf eine ganze Rente der IV. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.— bis Fr. 1'000.— festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen infolge wiederholter Urteilsberatungen durch das Kantonsgericht ein grosser Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf Fr. 1’000.— fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 8.2 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in den Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung dem Versicherer aufzuerlegen. Dies sei, so das Bundesgericht weiter, mit der zitierten Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar (BGE 137 V 210 E. 4.4.2). Vorliegend war das Gericht anlässlich seiner Urteilsberatung vom 26. Januar 2023 zum Ergebnis gelangt, dass ein Entscheid in der Angelegenheit gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war (oben, Erwägung 4.2, a.E.). Es beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts ein psychiatrisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Das in der Folge schliesslich bei Dr. G.____ eingeholte Gerichtsgutachten vom 12. Oktober 2023 war für eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts demnach unerlässlich. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die entsprechenden Begutachtungskosten in der Höhe von Fr. 6'000.— (vgl. Rechnung vom 12. Oktober 2023) deshalb der IV-Stelle aufzuerlegen. 8.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 13. November 2023 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden und 54 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 200.— geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen, der Notwendigkeit einer ergänzenden Stellungnahme zum eingeholten Gerichtsgutachten vom 12. Oktober 2023 als angemessen erweist. Nicht zu beanstanden sind ausserdem die geltend gemachten Auslagen im Umfang von Fr. 30.70. Der Beschwerdeführerin ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'242.50 (14 Stunden und 54 Minuten à Fr. 200.— + Auslagen von Fr. 30.70 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer für die Bemühungen noch bis Ende des Jahres 2023) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen.
Demgemäss wird erkannt :
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://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Basel- Landschaft vom 19. Mai 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2020 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besitzt. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’000.— werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die Kosten für das gerichtliche Gutachten von Dr. med. G.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Oktober 2023 in der Höhe von Fr. 6’000.— werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'242.50 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.