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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.05.2021 720 21 37/145

27. Mai 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,839 Wörter·~24 min·1

Zusammenfassung

Hilflosenentschädigung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. Mai 2021 (720 21 37 / 145) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Reduktion der Hilflosenentschädigung infolge namhafter Verringerung des Bedarfs an Dritthilfe. Ablehnung der Notwendigkeit indirekter Dritthilfe bei der Lebensverrichtung Essen.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin i.V. Jeannine Gass

Parteien A.____, Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.____ + C.____, wiederum vertreten durch Martin Boltshauser, Rechtsanwalt, c/o Procap Schweiz, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Hilflosenentschädigung

A.1 Der 2005 geborene A.____ leidet an einem frühkindlichen Autismus, einer chronischen Behinderung der Nasenatmung und an einer Atopie. Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sprach A.____ ab 1. April 2009 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades und ab Juli 2009 mittleren Grades zuzüglich eines Intensivpflegezuschlags zu. Mit Verfügung vom 9. April 2015 sprach sie ihm gestützt auf den Abklärungsbericht vom 17. Juni 2014 weiterhin eine Hilflosenentschädigung (HE) mittleren Grades zu, mit der Begründung, dass er nach wie vor in fünf alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen sei. Bei der Revision vom September 2017 ergab sich gemäss Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2017 diesbezüglich keine Veränderung. In der Folge teilte die IV-Stelle am 22. Dezember 2017 dem Versicherten mit, dass er weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung habe. A.2 Im September 2019 leitete die IV-Stelle erneut eine Revision der HE ein. Bei der Abklärung vom 17. Juni 2020 im Sonderschulinternat D.____, wo A.____ unter der Woche zur Schule geht und übernachtet, wurde noch ein Bedarf an Dritthilfe in drei alltäglichen Lebensverrichtungen festgestellt. Darauf gestützt stufte sie den Anspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 per 1. Februar 2021 auf eine HE leichten Grades herab und hob den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag auf. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch seine Eltern B.____ und C.____, diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Martin Boltshauser, am 29. Januar 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 22. Dezember 2020 sei ihm weiterhin eine HE mittleren Grades auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. C. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 69 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 kann gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen bei dem vom Kanton bezeichneten Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2021 ist einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitig ist, ob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete HE mittleren Grades zu Recht auf eine solche leichten Grades herabgesetzt hat. 3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, Anspruch auf eine HE. Nach Art. 9 ATSG ist eine Person hilflos, die wegen Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 3.2 Als schwer gilt die Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] vom 17. Januar 1961). Nach Art. 37 Abs. 2 IVV ist die Hilflosigkeit mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Dagegen gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV) oder der dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Gemäss Art. 42bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf HE, wenn sie lediglich eine lebenspraktische Begleitung benötigen. 3.3 Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] Rz. 8010; BGE 133 V 463 E. 7.2, 127 V 97 E. 3c). Für die Hilfsbedürftigkeit in einer Lebensverrichtung mit mehreren Teilfunktionen ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei allen oder bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr genügt es, wenn sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 90 E. 3c, 117 V 146 E. 2 mit Hinweis; KSIH Rz. 8011). Der Begriff der Erheblichkeit ist in Relation zu setzen zum zeitlichen Aufwand, den die Hilfsperson hat. Die Hilfe ist mithin insbesondere erheblich, wenn die versicherte Person mindestens die Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung überhaupt nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes nicht vornehmen würde (AHI-Praxis

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1996 S. 171 f. E. 3; ZAK 1981 S. 388 f. E. 2a). Nicht erheblich sind verbale Hinweise und Erinnerungen zur selbstständigen Erledigung der Verrichtung (KSIH Rz. 8026.1). 3.4 Die zur Vornahme einer Lebensverrichtung erforderliche Hilfe kann sowohl in direkter als auch in indirekter Dritthilfe, d.h. in der Form einer Überwachung der versicherten Person bei der Bewältigung der relevanten Lebensverrichtung, bestehen (BGE 133 V 450 E. 7.2 mit diversen Hinweisen). Eine indirekte Dritthilfe liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Ausführung einer alltäglichen Lebensverrichtung, z.B. wegen Erstickungsgefahr beim Essen, überwacht werden muss (vgl. CAROLINE BRUGGER SCHMIDT/DANIA TREMP, Kinder, Diabetes und HE, in: SZS 2020, S. 79). Die indirekte Hilfe, die zur Hauptsache psychisch und geistig Behinderte betrifft, setzt ferner nach KSIH Rz. 8030 voraus, dass die Drittperson regelmässig anwesend ist und die versicherte Person insbesondere bei der Ausführung der in Frage stehenden Verrichtungen persönlich überwacht, sie zum Handeln anhält oder von schädigenden Handlungen abhält und ihr nach Bedarf hilft. Die indirekte Dritthilfe muss eine gewisse Intensität umfassen, eine einfache Anordnung oder ein einfacher Hinweis reichen nicht aus (vgl. KSIH Rz. 8026.1). Nebst der Wiederholung von Aufforderungen muss mindestens die Handlung während der Ausführung überwacht werden und im Bedarfsfall muss eingegriffen werden können (KSIH Rz. 8029.1). 3.5 Gemäss Art. 37 Abs. 4 IVV ist bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (BGE 137 V 434 E. 3.3.3.2; Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2019, 8C_533/2019, E. 3.2.4). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang III des KSIH enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2019, 8C_533/2019, E. 3.2.4 mit Hinweis; KSIH Rz. 8086). 3.6 Verwaltungsweisungen, zu welchen auch das KSIH zählt, richten sich primär an die Durchführungsstellen und sind für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich. Deren Regeln werden vom Kantonsgericht dennoch berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 140 V 543 E. 3.3.2.2.1 mit Hinweisen). 4. Für die Bemessung der Hilflosigkeit der versicherten Person ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV) erforderlich, wenn es sich um eine erstmalige Anmeldung für eine HE, bei Minderjährigen allenfalls mit Intensivpflegezuschlag, oder um ein Gesuch um Erhöhung der HE infolge Verschlimmerung der Hilflosigkeit handelt. In den übrigen Fällen entscheidet die IV-Stelle, ob auf eine Abklärung an Ort und Stelle verzichtet werden kann (KSIH Rz. 8131 in Verbindung mit Rz. 8130). Rechtspre-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht chungsgemäss muss ein Abklärungsbericht folgenden Anforderungen genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Medizin gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Hält sich die versicherte Person in einem Heim auf, bespricht die Abklärungsperson das Ergebnis mit dem Pflegepersonal und/oder der Heimleitung (KSIH Rz. 8132). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2). 5.1 Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt erheblich verändert hat. Anlass zur Revision einer Rente oder einer anderen Dauerleistung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Leistung nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die Hilfsbedürftigkeit erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn aus der Veränderung der Intensität und der Auswirkungen eines Leidens eine Verminderung oder Erhöhung des Arbeitsfähigkeitsgrades beziehungsweise der Hilflosigkeit resultiert (Urteile des Bundesgerichts vom 11. Mai 2009, 9C_261/2009, E. 1.2 und vom 28. August 2003, I 212/03, E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit respektive die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG dar. 5.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine erhebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, bildet grundsätzlich die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs auf HE mit einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und einer entsprechenden Beweiswürdigung beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 114 E. 5.4 mit Hinweis). Nach Einholung eines Abklärungsberichts vom 21. Dezember 2017 wurde dem Versicherten mit Mitteilung vom 22. Dezember 2017 eröffnet, dass ihm nach wie vor eine HE mittleren Grades zustehe. Am 22. Dezember 2020 erging die vorliegend angefochtene Verfügung, mit welcher dem Versicherten nunmehr noch eine HE leichten

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grades zugesprochen wurde. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2020 allenfalls eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der bis anhin ausgerichteten HE rechtfertigt, bildet demnach die Situation, wie sie im Zeitpunkt der Mitteilung vom 22. Dezember 2017 bestand; denn laut Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 bedarf es keiner Verfügung, wenn die HE nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision weiter ausgerichtet wird, sofern keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wird, was hier der Fall war. Eine solche Mitteilung ist, wenn keine Verfügung verlangt worden ist (Art. 74quater IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2010, 8C_1005/2009, E. 3.2 mit Hinweis). 5.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat die rechtsanwendende Behörde ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 221 f. E. 6 mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 222 E. 6 mit Hinweisen). 6.1 Für die Prüfung der strittigen Frage sind im Wesentlichen nachfolgende Unterlagen zu berücksichtigen: 6.2 Im Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 21. Dezember 2017 wurde aufgeführt, dass der Versicherte beim An- und Auskleiden, beim Essen, bei der Körperpflege, bei der Verrichtung der Notdurft, bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte regelmässige und erhebliche Hilfe benötige. Bei der Lebensverrichtung Essen wurde insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit dem Besteck koordinativ umgehen und die Speisen auf dem Teller mit dem Messer selbstständig zerkleinern könne. Auch ein Stück Brot könne er selber streichen. Rein funktionell benötige er keine Hilfe in dieser Teilverrichtung. Jedoch habe der Beschwerdeführer mehrere „Ticks“; so habe er ein grosses Problem damit,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn beim Zerkleinern oder Bestreichen der Speisen Reste am Messer hängen blieben. Dieses müsse er dann mit den Fingern reinigen. Zudem würden ihn auch Speisereste oder Brotkrümel neben dem Teller massiv stören. Während dem Essen müsse man ihn ständig auffordern, weiter zu essen, da er sich immer wieder in seinen Gedanken verlieren würde. Den Beschwerdeführer müsse man zudem frühzeitig daran erinnern, dass demnächst zusammen gegessen werde, sonst hätte er Mühe sich in nützlicher Frist von seinen Beschäftigungen zu lösen und sich an den Tisch zu setzen. Gestützt auf diese Feststellungen wurde damals für die Verrichtung Essen eine Hilflosigkeit bejaht. 6.3 Infolge der Revision vom September 2019 erfolgte eine weitere Abklärung am 17. Juni 2020. Im Rahmen der Abklärung stützte sich die IV-Stelle auf die Angaben der Leitung des Wohnheims D.____. Zum Lebensbereich Essen wurde berichtet, dass der Beschwerdeführer seine Speisen selber zerkleinern könne und dabei keine regelmässige Dritthilfe mehr benötige. Beim gesamten Ablauf der Nahrungsaufnahme sei der Beschwerdeführer komplett selbstständig. 6.4 Bei der aufgrund des Einwands des Beschwerdeführers durchgeführten telefonischen Kontaktaufnahme mit dessen Vater bestätigte dieser, dass der Beschwerdeführer funktionell selbstständig essen könne, die Speisen selbstständig zerkleinern würde und diese auch ohne funktionelle Einschränkungen zu sich nehme. Allerdings würde sich der Beschwerdeführer jeweils, ohne zu fragen, mehrfach täglich selbstständig am Kühlschrank und an den Vorräten bedienen. Dabei nehme er keine Rücksicht, dass später gemeinsam gegessen werden sollte. Er bediene sich auch an Lebensmitteln, die für die Essenszubereitung benötigt würden. Die Eltern würden bei der Aufforderung, bis zum gemeinsamen Essen zuzuwarten, kein Gehör finden. Entsprechend habe er dann keinen Hunger mehr, wenn er mit den Eltern am Tisch sitze. Dies sei sehr zeit- und kraftraubend. Daraus sei abzuleiten, dass eine indirekte Dritthilfe bezüglich der Lebensverrichtung gegeben sei. 6.5 In der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 25. November 2020 zum Einwand wurde sodann festgehalten, dass für die Beurteilung der benötigten Hilfestellung jeweils der massgebende Aufenthaltsort und Lebensmittelpunkt, in diesem Falle also die Situation in der Wohngruppe der D.____, entscheidend sei. Betreffend dem Essverhalten des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass es sich um einen 15-jährigen Teenager handle. In diesem Alter sei es nicht aussergewöhnlich, dass ein Jugendlicher durch spezielles Essverhalten im häuslichen Umfeld auffalle. Mit zunehmendem Alter würden Jugendliche oftmals selbst bestimmen wollen, ob sie am Essen am gemeinsamen Familientisch teilnehmen oder nicht. Dies gehöre mitunter auch zur Bildung des Sozialverhaltens. So sei es auch nicht unüblich, dass sich Teenager gerne selbst versorgen würden, in dem sie auf das häusliche Angebot im Kühlschrank zugrückgreifen würden. 6.6 Die mit der Beschwerde vom 29. Januar 2021 eingereichte Einschätzung des Hilfebedarfs des Beschwerdeführers, welche vom Sozialpädagogen E.____, der ihn während seiner Ausbildung zwischen August 2017 und Juli 2020 in seinem Alltag begleitet habe, erstellt wurde, hält fest, dass er den Beschwerdeführer regelmässig als unmotiviert, abgeneigt und gereizt er-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht lebt habe. Unter anderem habe sich das morgendliche Aufstehen als Herausforderung erwiesen. So habe sich der Beschwerdeführer zwar einen Wecker gestellt, diesen aber morgens nicht gehört oder ihn ausgemacht und sei dann im Bett liegen geblieben. Auf Klopfen an seiner Zimmertüre habe er jeweils entweder gar nicht oder verbal ablehnend reagiert. Erst nach mehrmaliger Einladung zum Frühstück und gegebenenfalls Öffnen der Zimmertüre habe er sein Zimmer verlassen, sich ins Badezimmer begeben und sei anschliessend verspätet an den Tisch gekommen. Am Frühstückstisch angekommen, habe er sein Frühstück selbstständig in der Gruppe eingenommen, sei aber durch schlechte Laune und Gereiztheit aufgefallen. Ein Znüni für die Schule habe er sodann nur gerichtet, wenn er darauf hingewiesen worden sei. Dieses Znüni habe er in der Schule zum Teil bereits während den Stunden gegessen, anstatt bis zur Pause zuzuwarten. Der Beschwerdeführer schwanke zudem immer wieder zwischen fehlendem Antrieb und starken Impulsen, wirke abgelenkt und verträumt, wobei er seine Umwelt vergessen würde. Seine Selbstorganisation hätte in Bezug auf alltägliche Dinge wenig ausgeprägt gewirkt. Bei alltäglichen Dingen wie zur Schule gehen und Essen benötige der Beschwerdeführer weiterhin Unterstützung, zwar nicht in technischer Hinsicht, jedoch in Form von Hinweisen. Ansonsten würde er neben dem Frühstück auch den Bus und Therapietermine verpassen. 7.1 Aus der Beschwerde geht hervor, dass bei der Lebensverrichtung Essen unbestrittenermassen keine funktionellen Einschränkungen bestehen und eine direkte Dritthilfe nicht erforderlich ist. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer durch indirekte Dritthilfe beim Essen unterstützt werden muss. 7.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Beurteilung der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers vollumfänglich auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 17. Juni 2020. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Versicherte nunmehr lediglich in den Lebensverrichtungen An- und Auskleiden, Körperpflege, bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Bei der Lebensverrichtung Essen werde keine Dritthilfe – weder direkt noch indirekt – mehr benötigt. Das Verhalten zu Hause sei vorwiegend auf die Pubertät zurückzuführen und werde durch den Autismus wohl verstärkt. Eine Mangelernährung sei nicht erkennbar und es würden sich zudem keine gesundheitlichen Folgen aus dem Verhalten des Beschwerdeführers manifestieren. 7.3.1 Wie in Erwägung 4 hiervor ausgeführt, ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Abklärungsberichten, die von einer qualifizierten Person abgefasst wurden, welche Kenntnis der medizinisch gestellten Diagnosen und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen hat, und sich plausibel, begründet und detailliert zu den Tatbestandselementen äussern sowie in Übereinstimmung mit den vor Ort eingeholten Angaben stehen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vorliegen. Solche sind nicht ersichtlich. Der Bericht vom 17. Juni 2020 beruht auf einer von einer Fachperson mit der Leitung des Wohnheims, in dem der Beschwerdeführer unter der Woche wohnt, durchgeführten Abklärung und führt die festgestellten Beeinträchtigungen detailliert aus. Er gibt einen umfassenden Eindruck über die im Alltag des Versicherten bestehenden gesundheitlichen Probleme und deren Bewältigung. Zu beachten ist, dass der Abklärungsbericht auf dem Gespräch mit der

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Leitung des Wohnheims D.____ beruht, die in täglichem Kontakt mit dem Beschwerdeführer steht und dessen Einschränkungen täglich miterlebt. Mangels offensichtlicher Fehleinschätzungen stellt der Abklärungsbericht damit zwar eine knappe, aber insgesamt zuverlässige Entscheidgrundlage dar, weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt. 7.3.2 Daran vermögen auch die formellen Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass die Abklärung ausschliesslich in der Wohngruppe des Wohnheims D.____ vorgenommen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Einwandverfahrens eine telefonische Abklärung mit dem Vater des Beschwerdeführers nachgeholt wurde. Diese Angaben wurden sodann in der Verfügung vom 22. Dezember 2020 berücksichtigt. Auch das Vorbringen, dass die indirekte Dritthilfe von der Beschwerdegegnerin bei der telefonischen Abklärung mit dem Sonderschulheim gar nicht geprüft worden sei, verfängt nicht. Sowohl die telefonische Abklärung mit dem Vater als auch diejenige mit der Leitung des Wohnheims dienten dazu, jegliche Hilfestellungen, die dem Beschwerdeführer erbracht wurden, zu erfassen. Da eine indirekte Dritthilfe auch einen bestimmten Aufwand darstellt und im Rahmen einer direkten Betreuung geleistet werden muss, kann davon ausgegangen werden, dass die Dritthilfe – ob direkt oder indirekt – bei den Abklärungsgesprächen erwähnt worden wäre. Die formellen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den Abklärungsbericht vom 17. Juni 2020 somit nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sich auch aus dem Bericht von E.____ keine Notwendigkeit indirekter Dritthilfe beim Essen ergibt. 7.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Bejahung der Notwendigkeit von indirekter Dritthilfe bei der Lebensverrichtung Essen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Sowohl aus den Akten als auch aus der Beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Essen keine Überwachung benötigt. Die Telefonate mit der Leiterin des Wohnheims und mit dem Vater des Beschwerdeführers bestätigen, dass der Beschwerdeführer selbstständig isst und dabei nicht überwacht werden muss. Aus dem Telefongespräch mit dem Vater geht insbesondere hervor, dass sich die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers primär auf die eigene Organisation ausserhalb des strukturierten Alltags im Heim beziehen und weniger auf die Lebensverrichtung Essen an sich. Auch aus dem eingereichten Bericht der Bezugsperson seiner Wohngruppe kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Bezugsperson schildert zwar das allgemeine und insbesondere launenhafte Verhalten des Beschwerdeführers und seine Schwierigkeiten, am Morgen aufzustehen und zum Frühstückstisch zu kommen, hält jedoch folgendes fest: „am Frühstückstisch angekommen, nimmt er sein Frühstück selbstständig in der Gruppe ein“. Aus der Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein Znüni für die Schule nur vorbereite, wenn er darauf hingewiesen werde, und dass er das Znüni während der Schulstunden esse, kann grundsätzlich keine Notwendigkeit auf indirekte Dritthilfe abgeleitet werden. Die Notwendigkeit von Dritthilfe beim Essen bezieht sich einzig auf die Nahrungsaufnahme, die aus den Teilfunktionen Zerkleinern der Speisen, Zuführung der Nahrung zum Munde, Kauen und Schlucken besteht. Auswahl der Lebensmittel und Zubereitung einer Mahlzeit sind keine Teilfunktionen der Lebensverrichtung Essen, sondern gehören zur allgemeinen Haushaltsführung (Urteil des Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG] vom 7. Juni 2004 H 299/03 E. 3.4). Dass der Beschwerdeführer sein Znüni nicht selbstständig vorbereitet,

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist daher nicht beachtlich. Aus dem Essen des Znünis während der Schulstunde allein kann noch keine Hilflosigkeit abgeleitet werden, da dies unabhängig von jeglicher Hilfestellung und komplett selbstständig erfolgt. Darüber hinaus werden im Bericht der Bezugsperson keine Problematiken im Zusammenhang mit der Lebensverrichtung Essen bzw. deren einzelnen Teilfunktionen erwähnt. Die Notwendigkeit einer indirekten Dritthilfe ist jedenfalls auch daraus nicht ersichtlich. Bei seinen Eltern isst der Beschwerdeführer eigenständig und regelmässig, wohl zeitweise zu eigenständig und regelmässig, indem er auch ohne Zustimmung der Eltern die im Haushalt verfügbaren Speisen isst, bzw. bei Bedarf selbst Essen einkaufen geht. Aus den Aussagen des Vaters ist nicht ersichtlich, dass oder inwiefern der Beschwerdeführer dadurch Schaden nehmen würde. Vielmehr wird deutlich, dass die Schwierigkeiten darin bestehen, den Beschwerdeführer dazu anzuhalten, Abmachungen zum Essen einzuhalten und am gemeinsamen Essen mit den Eltern teilzunehmen. So bestätigte der Vater, dass sich von Seiten der Eltern bezüglich des Essens keine Regeln durchsetzen lassen und die Erklärungen der Eltern ignoriert werden. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers für die Eltern belastend ist, dennoch ist es nicht realitätsfremd, dass sich Jugendliche im entsprechenden Alter zunehmend nicht an die vorgegebenen Essensregeln halten. Auch wenn dieses Verhalten beim Beschwerdeführer durch seine Erkrankung zweifellos verstärkt wird, lässt sich, wie vorgehend dargelegt, daraus keine Notwendigkeit einer indirekten Dritthilfe ableiten. Vielmehr kann aus den Schilderungen geschlossen werden, dass die Eltern das Verhalten des Beschwerdeführers an den Wochenenden offenbar gar nicht in einer Weise beeinflussen können, dass er sich anders verhalten würde. Dies wäre jedoch gemäss KSIH eine – weitere – Voraussetzung dafür, dass eine indirekte Dritthilfe anerkannt werden könnte. 8. Im Vergleich zum Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2017 ergibt sich somit eine namhafte Verringerung des Bedarfs an Dritthilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen. So benötigt der Beschwerdeführer aktuell noch in den Lebensverrichtungen An- bzw. Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung ausserhalb der Wohnung sowie Pflege sozialer Kontakte regelmässige Dritthilfe, während diese im Jahr 2017 noch bei fünf Lebensverrichtungen erforderlich war. Der Wegfall der Hilfsbedürftigkeit beim Essen sowie der Verrichtung der Notdurft ist nachvollziehbar. Aus den Abklärungsberichten und den Angaben in der Beschwerde ergibt sich, dass sich die Situation bezüglich der Lebensverrichtung Essen seit der letzten Verfügung vom Dezember 2017 in jedem Fall erheblich verändert hat. So weist der Beschwerdeführer keine „Ticks“ mehr auf und muss weder zum Essen angewiesen noch dabei in einer sonstigen Form unterstützt werden. Die damals als Begründung für eine Dritthilfe angeführten Elemente lagen zum Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2020 nicht mehr vor. Auch hat sich die damalige Betreuungssituation geändert. So verbringt der Beschwerdeführer nur noch die Wochenenden bei den Eltern, während er unter der Woche in einem Wohnheim mit gut strukturiertem Tagesablauf verbringt. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen, weil die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist, als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1). Gemäss den vorhergehenden Ausführungen sind keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen der Abklärungsperson ersichtlich.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufgrund der erheblichen Veränderung des massgebenden Sachverhalts hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG bejaht. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich beim Beschwerdeführer – im Vergleich zum Abklärungsbericht vom 21. Dezember 2017 – eine namhafte Verringerung des Bedarfs an Dritthilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen eingestellt hat, weshalb ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG zu bejahen ist. Da er aktuell noch in drei alltäglichen Lebensverrichtungen auf die regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist und keine besondere Überwachung benötigt, hat die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete HE mittleren Grades zu Recht auf eine solche leichten Grades herabgesetzt. 10. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegende Partei, weshalb ihm die Verfahrenskosten zu überbinden sind. Diese werden mit dem von ihm bezahlten Vorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

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