Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 11. August 2022 (720 21 325 / 182) ____________________________________________________________________
Invalidenversicherung
Revision einer IV-Rente: Rückweisung an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung der Fragen nach dem Status der Versicherten (Voll- oder Teilerwerbstätige) und - falls von einer Teilerwerbstätigkeit auszugehen ist - nach dem Ausmass, in welchem die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich beeinträchtigt ist
Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Beat Hersberger, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Markus Schäfer
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Sonja Ryf, Advokatin, Advokatur am Fluss, Totentanz 4, Postfach 1059, 4001 Basel
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff IV-Rente
A. Die 1979 geborene A.____ war vom 1. Dezember 2000 bis 31. Oktober 2010 als Pflegeassistentin tätig, wobei sie zuletzt ein Teilzeitpensum von 60 % ausübte. Am 25. Juni 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an. Nach Abklärung der ge-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sundheitlichen, der erwerblichen und der hauswirtschaftlichen Verhältnisse ermittelte die IV- Stelle Basel-Landschaft bei der Versicherten in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode - mit Anteilen von 70 % an Erwerbs- und von 30 % an Haushalttätigkeit - ab 11. Januar 2011 einen Invaliditätsgrad von 11 % und ab 4. Mai 2012 eine solchen von 53 %. Gestützt auf diese Ergebnisse sprach die IV-Stelle A.____ mit Verfügung vom 20. Februar 2014 ab 1. Mai 2012 eine halbe Rente zu. Im Rahmen eines im Februar 2017 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens veranlasste die IV-Stelle erneute Abklärungen der gesundheitlichen und der hauswirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten. Gestützt auf deren Ergebnisse teilte die IV-Stelle der Versicherten am 25. Juni 2021 mit, dass man bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke. Der Invaliditätsgrad betrage zwar neu 58 %, es bestehe aber weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. Nachdem sich A.____ mit diesem Ergebnis nicht einverstanden erklärt hatte, erliess die IV-Stelle auf Ersuchen der Versicherten am 7. September 2021 - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - eine beschwerdefähige Verfügung, mit der sie festhielt, dass die Versicherte unverändert Anspruch auf eine halbe Rente habe. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokatin Sonja Ryf, am 11. Oktober 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen aus der IV auszurichten. Es sei ihr "eine IV-Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % rückwirkend per 1. Januar 2018 (Zeitpunkt der Einführung von Art. 27bis IVV) zuzusprechen." Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin zu bewilligen seien. C. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 bewilligte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin gestützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Sonja Ryf als Rechtsvertreterin. D. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2021 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. E. Anlässlich der Urteilsberatung vom 2. Juni 2022 gelangte das Kantonsgericht zur Auffassung, dass die zwischen den Parteien hauptsächlich strittigen Fragen nach dem Status der Versicherten (Voll- oder Teilerwerbstätige) und - falls weiterhin von einer Teilerwerbstätigkeit auszugehen sei - nach dem Ausmass, in welchem die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich beeinträchtigt sei, gestützt auf die vorhandene Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden könnten. Der Sachverhalt bedürfe diesbezüglich weiterer Abklärung. Das Kantonsgericht zog deshalb in Betracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Prüfung und Abklärung der aufgeworfenen Fragen sowie zur anschliessenden Neuentscheidung an
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die IV-Stelle zurückzuweisen. In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Beschwerde führenden Partei auch dann Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist, wenn eine rentenzusprechende oder, wie es vorliegend der Fall ist, eine den bisherigen Rentenanspruch bestätigende Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen werden soll (BGE 137 V 314), beschloss es, den Fall auszustellen und der Versicherten vorab Gelegenheit zu geben, ihre Beschwerde zurückzuziehen. F. Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 teilte die Versicherte mit, dass sie an ihrer Beschwerde festhalte.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 11. Oktober 2021 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/202, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 3.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.2 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; BGE 141 V 15 E. 3.2). 3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Während die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2021 als Ergebnis des von ihr im Februar 2017 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens festgehalten hat, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf die ihr seit 1. Mai 2012 ausgerichtete halbe Rente habe, beantragt diese beschwerdeweise, es sei ihr rückwirkend ab 1. Januar 2018 eine ganze Rente zuzusprechen. 5. Die Versicherte macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 7. September 2021 ihre Begründungspflicht in erheblicher Weise verletzt habe. Bei diesem Einwand handelt es sich um eine Rüge formeller Natur. Sollte sich diese als zutreffend erweisen, könnte dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen, ohne dass die Angelegenheit materiell beurteilt würde. Der betreffende Einwand wäre daher eigentlich vorab zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 3). Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ist die Angelegenheit nun allerdings ohnehin zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Somit kann aber an dieser Stelle von weiteren Erörterungen zu dieser Thematik abgesehen werden. 6. In materieller Hinsicht ist strittig, ob die IV-Stelle im Rahmen des von ihr eingeleiteten Revisionsverfahrens zu Recht eine Erhöhung der laufenden halben Rente der Versicherten abgelehnt hat. 6.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustands revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund ist ferner gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dasselbe muss schliesslich auch gelten, wenn es innerhalb der gemischten Methode zu einer Änderung in der Aufteilung der Anteile an Erwerbs- und Haushalttätigkeit (z. B. zu einer Erhöhung oder Reduktion des bisherigen Erwerbspensums) kommt. 6.2 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Vorliegend sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. Februar 2014 in Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen von 70 % an Erwerbs- und von 30 % an Haushalttätigkeit und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % ab 1. Mai 2012 eine halbe Rente zu. Im Rahmen eines von ihr von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens nahm die IV-Stelle eine vertiefte Prüfung der
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesundheitlichen und der hauswirtschaftlichen Verhältnisse vor. Gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse ermittelte die IV-Stelle - wiederum in Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen von 70 % an Erwerbs- und von 30 % an Haushalttätigkeit - nunmehr einen Invaliditätsgrad von 58 %. Vorerst mit Mitteilung vom 25. Juni 2021 und anschliessend mit einer auf Ersuchen der Versicherten erlassenen beschwerdefähigen Verfügung vom 7. September 2021 bestätigte sie deshalb, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe. Nach dem Gesagten beurteilt sich somit die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Erhöhung der bis anhin ausgerichteten Rente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 20. Februar 2014 bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. September 2021. 7. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt geht die IV-Stelle in Würdigung des von ihr eingeholten psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 11. März 2019 (samt ergänzender Stellungnahme vom 2. Juli 2020) und der Beurteilungen von C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, vom 9. Januar 2020 und 24. Juni 2021 davon aus, dass der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Rentenverfügung vom 20. Februar 2014 unverändert geblieben sei. Im Erwerbsbereich sei daher weiterhin von einer 80 %-igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten des ersten Arbeitsmarktes auszugehen. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Juni 2020 verschlechtert, weshalb im Erwerbsbereich nunmehr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Sie stützt sich dabei auf Berichte von Dr. med. D.____, Innere Medizin FMH, vom 30. März 2021 und Dr. med. E.____, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 13. April 2021, die ihr jeweils eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Wie die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend macht, basieren die beiden Zeugnisse der behandelnden Ärzte jedoch auf den bereits bekannten Diagnosen und den damit verbundenen Einschränkungen, so dass sich daraus keine neuen Aspekte ergeben. Insbesondere vermögen sie eine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Versicherten nicht schlüssig zu belegen. Im Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist deshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten, wonach eine abweichende medizinische Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen nicht zu einer materiellen Revision führt (BGE 115 V 308 E. 4a/bb). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3) zurückzuführen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.1 mit Hinweisen). Wie die IV-Stelle zutreffend ausführt, handelt es sich bei den Einschätzungen der Dres. D.____ und E.____, wonach bei der Versicherten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, um solche abweichenden Beurteilungen der Auswirkungen eines unveränderten Gesundheitszustands. Sie sind daher revisionsrechtlich unbeachtlich. Eine revisionsweise Erhöhung der laufenden halben Rente der Versicherten wegen einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands bzw. ihrer Arbeitsfähigkeit fällt demnach nicht in Betracht.
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8.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 6.1 hiervor), ist die laufende Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar. Ebenso stellt auch ein Wechsel der Methode der Invaliditätsbemessung einen - eigenständigen - Revisionsgrund dar. Dasselbe muss auch gelten, wenn es innerhalb der gemischten Methode zu einer Änderung in der Aufteilung der Anteile an Erwerbs- und Haushalttätigkeit (z. B. zu einer Erhöhung oder Reduktion des bisherigen Erwerbspensums) kommt. Die IV-Stelle ermittelte den Invaliditätsgrad der Versicherten in der Rentenverfügung vom 20. Februar 2014 in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode mit Anteilen von 70 % an Erwerbs- und von 30 % an Haushalttätigkeit. In der vorliegend angefochtenen Revisionsverfügung vom 7. September 2021 stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die Invaliditätsbemessung unverändert auf diese Weise zu erfolgen habe. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, im vorliegenden Revisionsverfahren lasse es sich nicht mehr länger rechtfertigen, die Invalidität weiterhin in Anwendung der gemischten Methode zu ermitteln. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre, was zur Folge habe, dass die Invaliditätsbemessung nunmehr nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen habe. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien deshalb gegeben. 8.2 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1). Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 7. September 2021) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 mit Hinweisen). 8.3 Im Rahmen des im Februar 2017 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens füllte die Abklärungsperson der IV-Stelle zusammen mit der Versicherten am 30. Oktober 2020 den “Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit“ aus. Darin erklärte die Versicherte auf die Frage, wie viele Stunden sie heute ohne gesundheitliche Einschränkungen berufstätig wäre, dass sie in einem Vollpensum einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Betreuung ihres Sohnes würde bereits heute - wegen ihres Gesundheitszustands - vollumfänglich durch den Kindergarten und das Tagesheim übernommen. Bei einer vollen Erwerbstätigkeit würde die Kinderbetreuung auf dieselbe Weise organisiert; allenfalls würde sie auch die Arbeitszeiten flexibel gestalten. Im “Abklärungsbericht Haushalt“ vom 14. Januar 2021 gab die Abklärungsperson im Abschnitt “Heutige Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen“ die Schilderung der Versicherten wieder, wonach sie bei voller
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesundheit in einem Vollpensum erwerbstätig wäre. In ihren Bemerkungen zu dieser Erklärung hielt die Abklärungsperson fest, aus ihrer Sicht könne die geltend gemachte Erhöhung auf ein Vollpensum in Anbetracht der aktuellen familiären Situation nicht nachvollzogen werden. Entgegen der Aussage der Versicherten sei nach wie vor von einem Erwerbspensum von 70 % auszugehen, "zumal der Sohn nun im gleichen Alter (5 Jahre alt) ist wie die Tochter bei der erstmaligen Rentenprüfung." Es erscheine unwahrscheinlich, dass sich die Versicherte mit einem Pensum von 100 % trotz flexiblen Arbeitszeiten mit Nachschichten etc. noch zusätzlich um die Kinderbetreuung und die Haushaltarbeiten kümmern könnte. 8.4 Die IV-Stelle stützte sich bei ihrem Entscheid, wonach die Invalidität der Versicherten weiterhin in Anwendung der gemischten Methode mit Anteilen von 70 % an Erwerbs- und von 30 % an Haushalttätigkeit zu bemessen sei, vollumfänglich auf die Einschätzung und die geschilderte Argumentation ihrer Abklärungsperson. Diesem Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann nun aber aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. 8.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die - ausgesprochen kurz ausgefallene - Begründung der IV-Stelle nicht mit sämtlichen relevanten Aspekten auseinandersetzt. Sie vermag deshalb bereits aus diesem Grund nicht zu überzeugen. So kann den Akten beispielsweise entnommen werden, dass sich die wirtschaftliche Situation der Familie seit der damaligen Rentenzusprache insoweit verschlechtert hat, als mittlerweile das Einkommens des Ehemannes der Lohnpfändung unterliegt. Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie steht daher aktuell ein geringeres Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung als im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr geltend gemacht - ihr hypothetisches Erwerbspensum von bisher 70 % im Gesundheitsfall auf ein Vollpensum ausgedehnt oder zumindest (beispielsweise auf 80 %) erhöht hätte, um diesen Einkommensrückgang jedenfalls ein Stück weit auszugleichen. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass nach der Rechtsprechung ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist, wenn in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (vgl. E. 6.1 hiervor und die dortigen Hinweise auf die Rechtsprechung). Auf die Frage, ob hier allenfalls ein solcher eigenständiger Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegen könnte, ist die IV-Stelle in keiner Weise eingegangen. Sie hat jedenfalls nicht oder zumindest nicht hinreichend begründet, weshalb hier ein entsprechender Revisionsgrund nicht bejaht werden kann. 8.4.2 Ebenfalls nicht überzeugend begründet die IV-Stelle ihre Feststellung, wonach bei der Versicherten im Haushaltbereich (weiterhin) keine Einschränkung bestehen soll. Diese Einschätzung ist schon insofern bemerkenswert, als die Versicherte offenbar seit November 2020 neu zusätzlich durch eine Spitex-Mitarbeiterin, an deren Kosten sich die Ausgleichskasse Basel-Landschaft über die Ergänzungsleistungen beteiligt, in der Haushaltführung unterstützt wird. Auf diesen Aspekt gehen der Abklärungsdienst nur knapp und die IV-Stelle gar nicht mehr ein. Erstaunlich ist sodann die massive Diskrepanz der Einschränkungen im Erwerbs- und im Haushaltbereich: Während bei der Versicherten aufgrund ihrer psychischen Erkrankung im Erwerbsbereich von einer 80 %-igen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten des Arbeitsmarkts auszugehen ist, soll im Haushaltbereich überhaupt keine Einschränkung bestehen. Ein dermassen
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht grosser Unterscheid zwischen den jeweiligen Einschränkungen in den beiden Bereichen mag zwar auch bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen in Ausnahmefällen möglich und erklärbar sein, er muss aber, um als schlüssig bewertet werden zu können, sorgfältig und überzeugend begründet werden, was hier nicht in ausreichendem Masse der Fall ist. 8.4.3 Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einschränkung im Haushaltbereich ist sodann auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Bestimmung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten ist. Leidet die versicherte Person - wie im vorliegenden Fall - an einer psychischen Erkrankung, kommt den ärztlichen Stellungnahmen zu den gesundheitlich bedingten Einschränkungen erhöhtes Gewicht zu. Stehen die Ergebnisse der Abklärung vor Ort dazu im Widerspruch, kommt in der Regel der fachmedizinischen Einschätzung der Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, Vorrang zu. Denn für die Abklärungsperson ist es häufig nur beschränkt möglich, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. April 2010, 9C_90/2010, E. 4.1.1.3 mit Hinweisen). Vorliegend finden sich in den medizinischen Akten keine fachärztlichen Beurteilungen der Fähigkeit der Versicherten, ihre Aufgaben im Haushaltbereich zu erfüllen. Entgegen der Ausführungen der IV-Stelle in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 20. Februar 2014 lässt sich dem damals eingeholten psychiatrischen Gutachten hierzu nichts entnehmen und auch das im aktuellen Revisionsverfahren in Auftrag gegeben psychiatrische Gutachten äussert sich nicht zu dieser Frage. Diesbezüglich ist der massgebende medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt. 8.5 Als Ergebnis lässt sich demnach festhalten, dass die strittigen Fragen nach dem Status der Versicherten (Voll- oder Teilerwerbstätige) und - falls weiterhin von einer Teilerwerbstätigkeit auszugehen ist - nach dem Ausmass, in welchem die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich beeinträchtigt ist, heute nicht abschliessend beurteilt werden können. Der Sachverhalt bedarf diesbezüglich weiterer Abklärung. In einem ersten Schritt gilt es, die Methodenwahl unter Berücksichtigung der seit der ursprünglichen Rentenzusprache erfolgten Sachverhaltsänderungen - wie z.B. des Umstands, dass das Einkommen des Ehemannes nunmehr einer Lohnpfändung unterliegt - nochmals zu beurteilen. Wird an der Anwendung der gemischten Methode festgehalten, so ist dies einlässlicher als bisher zu begründen. Sodann ist - bei einem Festhalten an der gemischten Methode - zum einen zu prüfen und zu begründen, ob weiterhin von der bisherigen (70 % / 30 %) oder von einer der aktuellen Situation angepassten Aufteilung der Anteile an Erwerbs- und Haushalttätigkeit auszugehen ist. Zum andern bedarf die Einschränkung der Versicherten im Haushaltbereich einer nochmaligen Abklärung. Zu diesem Zwecke ist einerseits eine fachärztliche (psychiatrische) Beurteilung dieser Frage einzuholen und anderseits ein neuer Abklärungsbericht Haushalt durch eine mit der Angelegenheit noch nicht betraute Abklärungsperson erstellen zu lassen. Anschliessend wird die IV-Stelle gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung über das Vorliegen eines Revisionsgrunds bzw. über den weiteren Rentenanspruch der Versicherten neu zu befinden haben. 9. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 7. Septem-
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ber 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Prüfung und Abklärung der aufgeworfenen Fragen sowie zur anschliessenden Neuentscheidung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückzuweisen ist. 10. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 10.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen). 10.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind. 10.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Beschwerdeführerin obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte in ihrer ersten Honorarnote vom 12. Januar 2022 einen Zeitaufwand von 15 Stunden und 40 Minuten und in der ergänzenden Kostennote vom 19. Juli 2022 einen solchen von 3 Stunden und 5 Minuten geltend. Wie der detaillierten Abrechnung zu entnehmen ist, beinhaltet dieser Gesamtaufwand nun allerdings auch Bemühungen von 1 Stunde und 55 Minuten, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung erbracht wurden. Bei der Bemessung der Parteientschädigung für das versicherungsgerichtliche Verfahren kann aber nur der im Rahmen des eigentlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. der nach der Zustellung der Verfügung entstandene Aufwand berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass vorliegend aus der Honorarnote vom 12. Januar 2022 ein Aufwand von 13 Stunden und 45 Minuten, der sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen noch als angemessen erweist, entschädigt werden kann. Zusammen mit den in der ergänzenden Honorarnote vom 19. Juli 2022 ausgewiesenen Bemühungen von 3 Stunden und 5 Minuten ergibt sich somit ein entschädigungsberechtigter Gesamtaufwand von 16 Stunden und 50 Minuten. Die Bemühungen sind zu dem von der Rechtsvertreterin geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.--zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in den beiden Honorarnoten ausgewiesenen Auslagen von insgesamt Fr. 435.80. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 4‘095.25 (16 Stunden
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht und 50 Minuten à Fr. 200.-- + Auslagen von Fr. 435.80 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. 11.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 11.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 7. September 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Prüfung und Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur anschliessenden Neubeurteilung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.4‘095.25 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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