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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.05.2022 720 21 254/98

4. Mai 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·5,243 Wörter·~26 min·1

Zusammenfassung

IV-Rente/Rückforderung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Rektifikat)

vom 4. Mai 2022 (720 21 254 / 98) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Rückwirkende Aufhebung eines Rentenanspruchs im iv-rechtlichen Revisionsverfahren (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV i.V.m. Art. 77 IVV; Meldepflichtverletzung)

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 2102, 4002 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente / Rückforderung

A.1 Der 1961 geborene A.____ ist gelernter Spengler und führte während mehreren Jahren sein eigenes Spenglerei- und Dachdeckergeschäft im X.____. Unter Hinweis auf eine Psoriasis meldete er sich am 22. Mai 2002 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons X.____ klärte in der Folge den rechtserheblichen Sachverhalt ab und sprach dem Versicherten am 25. September 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2002 bei einem IV-Grad von 52 % eine halbe Rente zu (vgl. act. 1/1.25). Die IV-Stelle des Kantons X.____ führte in den folgenden Jahren von Amtes verschiedene Revisionsverfahren durch, wobei sie den Anspruch des Versicherten jeweils bestätigte (zuletzt am 13. März 2014; vgl. act. 1/1.87).

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.2 Nachdem der Versicherte im Februar 2015 seinen Wohnsitz nach D.____ in den Kanton Basel-Landschaft verlegt hatte (vgl. act. 1/1.90), klärte die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft (IV-Stelle) den Anspruch des Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen in Form von Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab. Am 14. März 2016 teilte sie A.____ mit, dass er Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche habe. A.3 Am 12. Dezember 2018 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein und klärte den rechtserheblichen Sachverhalt ab. Dabei holte sie unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten bei der B.____ ein, welches am 8. Oktober 2019 erstattet wurde. Gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 2021 mit, dass von Juni 2019 bis November 2020 von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen sei, weshalb er während dieser Zeit bei einem rentenausschliessenden IV-Grad von 17 % keinen Anspruch mehr auf eine Rente habe. Da sich der Gesundheitszustand ab November 2020 verschlechtert habe, bestehe unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 mit Wirkung ab 1. Februar 2021 Anspruch auf eine ganze Rente. A.4 Am 26. August 2021 erliess die IV-Stelle bzw. die C.____ AHV-Ausgleichskasse (C.____) unter Hinweis auf die Verfügung vom 5. Juli 2021 eine Rückerstattungsverfügung. Demnach entfalle in der Zeit vom 1. Juni 2019 bis 31. Januar 2021 der Anspruch auf eine Rente, weshalb der Versicherte den Betrag von Fr. 16'419.-- zurückerstatten müsse. B. Der Versicherte, vertreten durch Advokatin Raffaela Biaggi, erhob am 2. September 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). In seinem Hauptantrag ersuchte er, dass die Rückerstattungsverfügung der IV- Stelle bzw. der C.____ vom 26. August 2021 aufzuheben und auf die Rückforderung in Höhe von Fr. 16'419.-- zu verzichten sei. Weiter beantragte er, eventualiter sei die Verfügung vom 5. Juli 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm durchgehend die gesetzlichen Leistungen zu entrichten. Zur Begründung wurde sinngemäss festgehalten, dass die Einstellung der Rente von Juni 2019 bis Januar 2021 nicht rechtens sei. Weiter wurde vorgebracht, dass dem B.____-Gutachten vom 8. Oktober 2019 keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands zu entnehmen sei. Vielmehr habe sich die rheumatologische Situation eher verschlechtert. Auch wenn von einer Verbesserung auszugehen sei, wäre zu beachten, dass die Rückforderung gestützt auf Art. 88 a Abs. 1 IVV frühestens per Oktober 2019 möglich wäre. C. Am 18. November 2021 reichte die IV-Stelle ihre Vernehmlassung ein und beantragte, dass (1) die Rückerstattungsverfügung vom 26. August 2021 lite pendente aufzuheben und (2) die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juli 2021 teilweise gutzuheissen sei. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die C.____ habe mit Schreiben vom 18. November 2021 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer keine Meldepflichtverletzung begangen habe, weshalb eine Rückforderung der Renten in der Zeit vom 1. Juni 2019 bis 31. Januar 2021 unzulässig sei. Die Rückerstattungsverfügung vom 26. August 2021 sei deshalb lite pendente aufzuheben. In Be-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zug auf die Einwände gegen die Verfügung vom 5. Juli 2021 werde grundsätzlich an den gemachten Ausführungen festgehalten, wonach sich der Gesundheitszustand gestützt auf die Ausführungen im B.____-Gutachten vom 8. Oktober 2019 ab Juni 2019 verbessert habe. Zutreffend sei hingegen der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die angenommene Verbesserung des Gesundheitszustands ab 7. Juni 2019 unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst ab Oktober 2019 zum Tragen komme. Die Beschwerde sei deshalb insofern teilweise gutzuheissen. D. Mit Replik vom 29. November 2021 teilte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi, mit, dass er an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen festhalte. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass er mit der Aufhebung der Rückerstattungsverfügung der C.____ lite pendente einverstanden sei. Da keine Rückerstattung von Leistungen mehr gefordert werde, bestehe nach seiner Auffassung auch keine Beschwer und er müsste die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2021 nicht materiell anfechten. Somit dringe er mit dem Hauptbegehren durch und die Beschwerde müsste gutgeheissen werden. Sofern dennoch eine materielle Beurteilung als erforderlich angesehen werde, wäre aus seiner Sicht festzustellen, dass die B.____ lediglich eine abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehme und keine Verbesserung des Gesundheitszustands feststelle. E. Am 3. Januar 2022 reichte die IV-Stelle ihre Duplik ein und hielt an ihren Ausführungen in der Verfügung vom 5. Juli 2021 und in der Vernehmlassung vom 18. November 2021 fest. F. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 wurde die Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. G. Die IV-Stelle reichte dem Kantonsgericht am 24. Januar 2022 einen aktuellen Bericht des Spitals D.____ vom 19. Januar 2022 zur Kenntnisnahme ein. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (vgl. Schreiben vom 3. Februar 2022).

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht form- und fristgemäss erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.- - durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung in der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 31. Januar 2021. Die Höhe der Rente betrug ab dem 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2020 je Fr. 1'176.-- pro Monat und ab 1. Januar 2021 Fr. 1'186.-- pro Monat. Damit ist von einem Streitwert von Fr. 18'826.-- auszugehen, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Unbestritten nicht mehr zu prüfen ist vorliegend die Rechtmässigkeit der durch die IV- Stelle bzw. die C.____ am 26. August 2021 erlassenen Rückerstattungsverfügung, mit welcher vom Beschwerdeführer der Betrag von Fr. 16'419.-- wegen unrechtmässig bezogener Leistungen zurückgefordert wurde. Diese Verfügung wurde unter Hinweis auf Art. 53 Abs. 3 ATSG lite pendente aufgehoben (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2021) und auf eine Rückforderung der strittigen Rentenbetreffnisse wurde verzichtet. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde diesbezüglich als gegenstandlos abzuschreiben. 2.2 Streitgegenstand bildet vorliegend aber weiterhin die Frage, ob die IV-Stelle dem Beschwerdeführer zu Recht den Anspruch auf eine Rente rückwirkend in der Zeit vom 1. Juni 2019 (bzw. vom 1. Oktober 2019; vgl. Vernehmlassung vom 18. November 2021) bis 31. Januar 2021 abgesprochen hat. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung rechtlich beschwert (vgl. 57a VPO). Nicht strittig ist hingegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ab 1. Februar 2021. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2021 entwickelte. Dieser Zeitpunkt bildet rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweis). 3.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 3.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 4.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.3 Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführlichen Zusammenstellungen dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 ff. E. 3b und in AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b, jeweils mit weiteren Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und von Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 26. November 2019, 8C_549/2019, E. 3.2 mit Hinweis und vom 8. April 2020, 8C_60/2020, E. 3.2). 5.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der IV-Grad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Anpassung der Rente gibt jede tatsächliche Änderung, die sich auf den IV- Grad und damit auf den Umfang des Anspruchs (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente, ganze Rente; Art. 28 Abs. 2 IVG) auswirkt (vgl. BGE 134 131 E. 3). Ein Revisionsgrund in diesem Sinne betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wozu namentlich der Gesundheitszustand gehört. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den IV-Grad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden. Umgekehrt ist – bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand – eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung, welche zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führt, revisionsrechtlich von Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2017, 8C_170/2017, E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen). Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 5.2 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht ver-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 5.3 Liegt dagegen ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 18. August 2018, 8C_145/2018, E. 3.2). 5.4 Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben. Die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist genügend untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrads der Störungen geführt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2017, 8C_170/2017, E. 5.2 mit Hinweis). 5.5.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des IV- Grads bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 5.5.2 Vorliegend bestätigte die IV-Stelle des Kantons X.____ dem Versicherten nach Untersuchung des rechtserheblichen Sachverhalts zuletzt mit Mitteilung vom 13. März 2014 einen Anspruch auf eine halbe Rente. Im Rahmen des im Dezember 2018 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens folgte eine einlässliche materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit einer vertieften Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Gestützt auf diese Untersuchungsergebnisse verfügte die IV-Stelle am 5. Juli 2021 unter anderem, dass der Beschwerdeführer wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustands in der Zeit vom Juni 2019 bis Januar 2021 bei einem rentenausschliessenden IV-Grad von 17 % keinen Anspruch mehr auf eine Rente habe. Aus diesem Grund sind vorliegend die Mitteilung vom 13. März 2014 und die Verfügung vom 5. Juli 2021 miteinander zu vergleichen. 6. Das Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007,

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 3.2). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2019, 9C_57/2019, E. 3.2). 7.1 Zur Beurteilung der strittigen Fragen sind im Wesentlichen nachfolgende medizinische Unterlagen zu berücksichtigen: 7.2 Im Zusammenhang mit der am 13. März 2014 ergangenen Mitteilung, mit welcher der Anspruch des Versicherten auf eine halbe Rente durch die IV-Stelle des Kantons X.____ bestätigt wurde, diagnostizierte Dr. med. E.____, FMH Allgemeine Medizin, am 6. März 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kutane Psoriasis. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünde seit 2011 eine chronische Prostatitis. Unter der Therapie mit Methotrexat lägen betreffend die Psoriasis gute Ergebnisse vor. Aktuell bestünden einzelne kleine, nicht floride Herde. Zu einer Verschlechterung des Zustands komme es jedoch bei körperlich anstrengenden Arbeiten. Eine reine Büroarbeit, also eine körperlich leichte Tätigkeit, sei dem Versicherten wahrscheinlich zu 100 % zumutbar. 7.3.1 Im Rahmen der im Dezember 2018 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen Rheumatologie (Dr. med. F.____, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie) und Dermatologie (Dr. med. G.____, FMH Dermatologie) bei der B.____ ein, welches am 8. Oktober 2019 erstattet wurde. In ihrer Konsensbeurteilung diagnostizierten die Fachärzte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch-rezidivierendes zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit episodenweise auftretenden Manifestationen seit Jahren, ein chronisch-rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom seit 2018, einen Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion links bei frei beweglichen Varusknien beidseits und eine chronische Plaque-Psoriasis. Betreffend die funktionellen Auswirkungen dieser Befunde hielten die Dres. F.____ und G.____ fest, dass die degenerativen Entwicklungen am Bewegungsapparat (noch) eher gering seien. Es bestehe aber eine deutlich erhöhte Vulnerabilität gegenüber entsprechenden muskuloskelettären Belastungen mit einem Potenzial für invalidisierende Schmerzzustände. Inwieweit die Kniebeschwerden links einer Meniskusläsion entsprächen oder bereits eine beginnende Gonarthrose vorliege, könne klinisch ohne weitere MR-tomographische Abklärung nicht entschieden werden. Die Tatsache einer verminderten Kniegelenksbelastbarkeit links bestehe aber fraglos. Im Alltag und bei nicht belastenden Tätigkeiten sei den Veränderungen am Bewegungsapparat keine invalidisierende Auswirkung zuzuerkennen. Für mittelschwere und schwere Tätigkeiten bestünde bleibend wohl eine Einschränkung, die möglicherweise über die kommenden Jahre weiter zunehme. Mit einer konsequenten dermatologischen Anbindung und Intensivierung der Therapie könnte bei heutigem Stand der therapeutischen Möglichkeiten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine vollständige Beschwerdefreiheit der dermatologischen Symptome erreicht werden. Funktionelle Auswirkungen seien aufgrund der aktuellen Hautsituation nicht gegeben bzw. hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, sofern der Beschwerdeführer in Tätigkeitsbereichen arbeite, die Hautläsionen ausschliessen würden bzw. nicht hautbelastend seien (Feuchtarbeit, allergisierende Stoffe). Als Spengler/Bauarbeiter bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für körperlich mittelschwere bis schwere handwerkliche Tätig-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht keiten. Administrative Arbeiten seien von dieser Einschränkung nicht betroffen und weiterhin vollumfänglich möglich. Führend für diese Beurteilung sei die rheumatologische Einschätzung. Das Profil der aktuellen, in Teilselbstständigkeit (zu 50 %) ausgeübten Tätigkeit werde als muskuloskelettär belastend, d.h. mittelschwer und phasenweise schwer angenommen. Aufgrund der sich entwickelnden degenerativ bedingten Beschwerden des Bewegungsapparats mit verminderter muskuloskelettärer Belastbarkeit bestünde in diesen Tätigkeiten aktuell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (reine handwerkliche Tätigkeit ohne administrative Arbeiten). Eine höhere muskuloskelettäre Arbeitsfähigkeit würde im genannten Tätigkeitsprofil des jetzt neuen Geschäfts in D.____ (mit Heben von Lasten bis 20 kg und gehäuft knienden und bodennah zu verrichtenden Tätigkeitsanteilen) wohl zu vermehrten Beschwerden führen. Mittelfristig sei es fraglich, ob dieses Tätigkeitsprofil noch über längere Zeit oder über das Alter von 65 Jahren durchgehalten werden könne. Allenfalls könne der aktuelle Zustand leichtgradig verbessert werden durch eine entsprechende Abklärung und Behandlung am Knie links. Die Reduktion des Pensums in dieser Tätigkeit gegenüber einer Vollzeittätigkeit sei zu begründen mit einer deutlich erhöhten Verletzlichkeit des Bewegungsapparats und einem muskuloskelettär nicht beschwerdefreien Zustand. Eine Erhöhung des Arbeitspensums in diesem Tätigkeitsprofil könnte zur Dekompensation führen und im schlimmsten Fall zur Schmerzchronifizierung sowie zu einer erwerblichen Desintegration. Die ursprünglich erlernte und handwerklich ausgeübte Tätigkeit als Spengler und Dachdecker sowie andere typische Bauarbeitertätigkeiten seien spätestens ab 2018 nicht mehr zumutbar. Eine administrative körperlich leichte Geschäftsleitungstätigkeit sei weiter uneingeschränkt möglich. Aufgrund des aktuellen Hautbefunds und der Therapieoptionen zur Optimierung desselben sei durch die dermatologischen Diagnosen aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ersichtlich. Unter Beachtung des Belastungsprofils sei aus dermatologischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzung könne ab Datum der aktuellen Begutachtung gesichert angenommen werden. 7.3.2 In den Akten finden sich auch verschiedene Unterlagen des Spitals D.____. Im Bericht vom 20. November 2020 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Februar 2020 an einem gering differenzierten Adenokarzinom im rechten Lungenoberlappen und im November an einem Lymphknotenrezidiv mediastinal des Adenokarzinoms der Lunge erkrankt sei. Aufgrund dieser Diagnosen sei der Beschwerdeführer ab November 2020 vollständig arbeitsunfähig. 7.3.3 Dr. med. H.____, Facharzt Arbeitsmedizin, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Beurteilung der medizinischen Situation am 15. April 2021 sinngemäss fest, dass auf das B.____-Gutachten vom 8. Oktober 2019 abgestellt werden könne und damit ab Juni 2019 eine 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu attestieren sei. Weiter führte Dr. H.____ aus, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten Tumorerkrankungen ab November 2020 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. 8.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2021 im Zusammenhang mit der strittigen Frage, ob beim Beschwerdeführer in der Zeit von Juni 2019 (Begutachtung bei der B.____) bis November 2020 (Diagnose eines Lymphknotenrezidivs mediastinal des Adenokarzinoms der Lunge) eine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten war,

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht in erster Linie auf die Ergebnisse ab, zu denen die B.____ in ihrem bidisziplinären Gutachten vom 8. Oktober 2019 und der RAD-Arzt Dr. H.____ in seinem Bericht vom 15. April 2021 gelangt waren. Sie ging demzufolge davon aus, dass dem Versicherten in der Zeit von Juni 2019 bis November 2020 eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen sei. Nach diesem Zeitpunkt attestierte sie ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.3 hiervor), ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche Indizien liegen hier keine vor. Das bidisziplinäre Gutachten der B.____ weist weder formale noch inhaltliche Mängel auf, ist in der Beurteilung überzeugend und umfassend, beruht auf persönlichen Begutachtungen, berücksichtigt die Vorakten und setzt sich kritisch mit widersprechenden Beurteilungen auseinander. Aus diesem Grund ist dieses Gutachten im vorliegenden Fall bei der aktuellen Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen. Auch die Ausführungen des RAD- Arztes Dr. H.____, welcher sich insbesondere zur Entwicklung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit nach Erlass des B.____-Gutachtens vom 8. Oktober 2019 äusserte und dabei insbesondere den Einfluss der Tumorerkrankungen berücksichtigte, welche ab November 2020 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führten, ist nicht zu beanstanden. 8.2 Fraglich ist jedoch, wie dies auch der Beschwerdeführer moniert, ob aufgrund der aktuellen medizinischen Berichte tatsächlich eine Verbesserung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Mitteilung vom 13. März 2014 (vgl. oben E. 5.5.2) in der Zeit von Juni 2019 bis November 2020 und damit ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist. Selbst wenn mit der IV-Stelle von einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands auszugehen wäre, kann diese Frage letztlich aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben: 8.3.1 Die rückwirkende Korrektur eines unrechtmässigen Leistungsbezugs mittels Rückforderung bedarf im Bereich der Invalidenversicherung eines entsprechenden Titels. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder Revision). In Frage kommt jedoch – wie vorliegend – auch eine Revision nach Art. 17 ATSG, falls sie gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV i.V.m. Art. 77 IVV rückwirkend erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2018, 8C_708/2017, E. 2.1.2 mit Hinweisen). 8.3.2 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt im Normalfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Rückwirkend darf eine Leistung nur dann aufgehoben werden, wenn die unrichtige Leistungsausrichtung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger oder die Bezügerin sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm bzw. ihr gemäss Art.77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. BGE 119 V 431, Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai 2013, 9C_1022/2012, E. 3). Nach Art. 77 IVV hat die berechtigte Person jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustands, der

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der lV-Stelle anzuzeigen. Zur Annahme einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 IVV genügt auch ein nur leicht schuldhaftes Verhalten (vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz 147 zu Art. 30 - 31 IVG). 8.3.3 Im vorliegenden Verfahren ist kein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 77 IVV erkennbar. Aufgrund der medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand seit Jahren gleichbleibend zeigte und daher aus seiner Sicht auch keine seinen Leistungsanspruch beeinflussende Veränderung vorlag, die er hätte anzeigen müssen. Im Rahmen des durch die IV-Stelle im Dezember 2018 eingeleiteten Revisionsverfahrens wies er zwar auf neu aufgetretene Beschwerden an der Wirbelsäule hin. Die Situation in Bezug auf die Diagnose seiner Psoriaris, welche ursprünglich rentenbegründend war, war aber unverändert. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich aber mangels Meldepflichtverletzung vorliegend keine rückwirkende Aufhebung des Rentenanspruchs. Dabei ist auch auf das Schreiben der C.___ vom 18. November 2021 hinzuweisen. Diesem ist betreffend die Rückerstattungsverfügung vom 26. August 2021 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Meldepflichtverletzung begangen habe, weshalb eine Rückforderung der Rentenbetreffnisse nicht zulässig sei. 8.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die rückwirkende Rentenaufhebung für die Zeit vom 1. Juni 2019 bzw. 1. Oktober 2019 bis November 2020 aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Juli 2021 ist daher gutzuheissen. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei präsidialen Fällen, in denen - wie vorliegend - ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.– fest. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle Basel-Landschaft unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet. 9.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend ist die Beschwerde in Bezug auf die Rückerstattungsverfügung vom 26. August 2021 als gegenstandlos abzuschreiben, nachdem die IV-Stelle diese Verfügung lite pendete aufgehoben hat. In prozessualer Hinsicht ist dies als Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten. Weiter ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2021 gutzuheissen. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung auszu-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht richten. Seine Rechtsvertreterin machte in ihrer Honorarnote vom 17. Januar 2022 einen Zeitaufwand von insgesamt 11.33 Stunden geltend. Dabei wird auch ein Aufwand von 1.91 Stunden für das Verfassen einer E-Mail an den Klienten nach Prüfung des BVG-Anspruchs geltend gemacht. Dieser Aufwand betrifft nicht das vorliegende iv-rechtliche Verfahren, weshalb er nicht zu entschädigen ist. Es rechtfertigt sich deshalb, einen Gesamtaufwand von 9.42 Stunden zu berücksichtigen. Dieser erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind sodann gemäss Honorarnote mit einem Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen von Fr. 53.80. Der von der Rechtsvertreterin zusätzlich als Auslage geltende gemachte Betrag von Fr. 800.-- für den bereits geleisteten Kostenvorschuss kann nicht im Rahmen der Parteientschädigung geltend gemacht werden. Dieser Betrag wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet (vgl. E. 11.1). Dem Beschwerdeführer ist folglich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'594.30 (9.42 Stunden à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 53.80 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

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Demgemäss wird erkannt :

1. Die Beschwerde wird betreffend die Rückerstattungsverfügung vom 26. August 2021 als gegenstandlos abgeschrieben.

2. Die Beschwerde wird betreffend die Verfügung vom 5. Juli 2021 gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Oktober 2019 bis Januar 2021 Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Februar 2021 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zurückerstattet.

4. Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'594.30 (inklusive Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

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