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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.10.2021 720 21 239/273

11. Oktober 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,179 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Gutachten

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. Oktober 2021 (720 21 239 / 273) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Begutachtung: Stichhaltige Gründe, die für eine Wiederholung der Zufallszuweisung oder den Austausch der Gutachter sprechen würden, liegen nicht vor.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Ana Dettwiler, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Gutachten

A.1 Die 1961 geborene A.____ meldete sich am 7. März 2018 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der Verhältnisse und Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis 31. Mai 2019 eine befristete Viertelsrente zu (Verfügung vom 2. Oktober 2019). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), mit Urteil vom 4. Januar 2021 (KVGE 720 19 357 / 01) in dem Sinne gut, als es die Verfügung der IV-Stelle vom 2. Oktober 2019 aufhob und

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht diese anwies, über die Vergabeplattform SuisseMed@P eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten in den Disziplinen Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Kardiologie anzuordnen. A.2 Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 informierte die IV-Stelle die Rechtsvertreterin der Versicherten, Advokatin Ana Dettwiler, darüber, dass eine umfassende medizinische Untersuchung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Kardiologie durchgeführt werde. Die Wahl der Gutachterstelle erfolge nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961. Mit E-Mail vom 9. Februar 2021 teilte das SuisseMED@P-Team der IV-Stelle mit, dass der Auftrag der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen AG (PMEDA) zugeteilt worden sei. Am 15. Februar 2021 zeigte die IV-Stelle Advokatin Ana Dettwiler an, dass die Expertise durch die PMEDA mit den Gutachtern Dr. med. B.____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. C.____, FMH Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. D.____, FMH Neurologie, Dr. med. E.____, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, erfolgen werde. Am 1. März 2021 äusserte diese gegen die Begutachtung durch die PMEDA grundsätzliche Bedenken und machte gegen die Dres. B.____, D.____, E.____ und F.____ Ausstandsgründe geltend. Am 17. April 2021 nahm der medizinische Leiter der PMEDA, Prof. Dr. med. G.____, FMH Neurologie, zu den Einwänden der Versicherten Stellung. In Kenntnis dieser Stellungnahme wiederholte die Beschwerdeführerin am 30. April 2021 ihre Bedenken gegen die Dres. B.____, D.____, E.____ und F.____ und beantragte, ein anderes Begutachtungsinstitut zu beauftragen resp. die Gutachterstelle neu auszulosen. Am 6. Mai 2021 teilte die IV-Stelle Advokatin Dettwiler mit, dass sie an der geplanten Begutachtung festhalte. Im Schreiben vom 20. Mai 2021 bedauerte diese den Entscheid und betonte, dass Dr. F.____ kein Facharzt für Rheumatologie sei. Gleichzeitig ersuchte sie die IV-Stelle um Erlass eines anfechtbaren Zwischenentscheids. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2021 hielt die IV-Stelle an der geplanten Begutachtung durch die PMEDA und an Dr. F.____ als Gutachter fest. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, weiterhin vertreten durch Advokatin Dettwiler, am 20. August 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht. Sie beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die Zwischenverfügung vom 20. Juli 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Zuweisung der polydisziplinären Begutachtung nach dem Zufallsprinzip via SuisseMED@P zu wiederholen; unter o/e-Kostenfolge. Sie rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich die IV-Stelle mit ihren Einwendungen nicht vollständig, eigenständig und sachgerecht auseinandergesetzt habe. Zudem würden das Vorgehen der PMEDA im Vorfeld der Begutachtung, die Profile der vorgeschlagenen Gutachter und die Äusserungen des medizinischen Leiters der PMEDA vom 17. April 2021 erhebliche Zweifel an einer sachgerechten, fachkundigen und sorgfältigen Begutachtung wecken. C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen form- und fristgerecht erhobene – Beschwerde vom 20. August 2021 ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung durch Präsidialentscheid über Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Bei der vorliegend angefochtenen Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 20. Juli 2021 handelt es sich um eine solche verfahrensleitende Verfügung im Sinne der genannten Bestimmung. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt somit in die Kompetenz der präsidierenden Person des Kantonsgerichts. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt in formeller Hinsicht vor, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Zwischenverfügung mit ihren Einwänden nicht vollständig, eigenständig und sachgerecht auseinandergesetzt habe. Damit rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sollte sich diese Rüge als begründet erweisen, kann dies zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen, ohne dass die Angelegenheit materiell geprüft würde. Die betreffenden Einwände sind deshalb vorab zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 3). 2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs statuiert Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 die grundsätzliche Pflicht der Versicherungsträger, ihre Verfügungen zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann – auf Antrag oder von Amtes wegen – die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrensrechte der betroffenen Partei zur Folge haben. Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über uneingeschränkte Kognition verfügt und wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Die IV-Stelle scheint aufgrund der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2021 davon ausgegangen zu sein, dass deren Bedenken gegen die Gutachter Dres. B.____, D.____ und E.____ ausgeräumt und einzig noch die Eignung der PMEDA und insbesondere von Dr. F.____ als Gutachter streitig waren. In der Folge beschränkte sie sich in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 20. Juli 2021 auf die Beurteilung dieser Rügen. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht rechtskonform, stellte doch die Versicherte die Eignung der Dres. B.____, D.____ und E.____ als medizinische Experten auch nach Erhalt der Erklärung von Prof. Dr. G.____ in Frage (vgl. Schreiben vom 30. April 2021) und bedauerte in ihrer Eingabe vom 20. Mai 2021 den Entscheid der IV-Stelle, trotz der vorgebrachten Einwände an der Begutachtung durch die PMEDA festzuhalten. Wohl rügte sie in dieser Eingabe im Wesentlichen das Vorgehen der PMEDA und bemängelte die Wahl von Dr. F.____ als rheumatologischen Experten. Bei dieser Sachlage kann aber entgegen der Auffassung der IV-Stelle nicht davon ausgegangen werden, dass die Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Dres. B.____, D.____ und E.____ ausgeräumt waren. Eine entsprechende eindeutige Erklärung der Versicherten liegt jedenfalls nicht vor. Vielmehr erneuerte die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde ihre Einwände gegen die Dres. B.____, D.____ und E.____ und die IV-Stelle räumte in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2021 selbst ein, dass die Beschwerdeführerin «die vorgeschlagenen Gutachter, allem voran Dr. F.____» abgelehnt habe. Da es die IV-Stelle unterliess, sich in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 20. Juli 2021 auch mit den Einwänden der Versicherten gegen die Dres. B.____, D.____ und E.____ auseinanderzusetzen, leidet der angefochtene Entscheid an einem Begründungsmangel und beinhaltet insoweit eine Gehörsverletzung. Nachdem nun aber dem Kantonsgericht sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht uneingeschränkte Kognition zukommt und die Beschwerdeführerin ihre Einwände ohne Einschränkungen vorbringen konnte, steht einer Heilung des Begründungsmangels der Zwischenverfügung nichts im Wege. Sie drängt sich geradezu auf, da eine Rückweisung der Streitsache zur Heilung des Begründungsmangels lediglich einen verfahrensmässigen Leerlauf zur Folge hätte und die dadurch verbundene Verzögerung des Verfahrens auch nicht im Interesse der Parteien ist. 3.1 Materiell streitig und zu prüfen ist, ob die Kritik der Beschwerdeführerin an der Zuteilung des Begutachtungsauftrags an die PMEDA als solche und an die Dres. B.____, D.____, E.____ und F.____ im Besonderen fundiert ist. 3.2 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es im Ermessen des Versicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. 3.3 Die Gutachterwahl bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271 E. 1.1, 139 V 349 E. 5.2). In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person mit, dass eine Expertise einge-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht holt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder monobzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt (vgl. auch Rz. 2077 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010; Stand 1. Januar 2018). In einem zweiten Schritt teilt die IV- Stelle der versicherten Person die mittels Zufallszuweisung (durch die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] entwickelte Vergabeplattform SuisseMED@P, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird; vgl. SuisseMED@P: Handbuch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat die Versicherte die Möglichkeit, materielle oder formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1). Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeichnete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifizieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten MEDAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nichteinigkeit ist eine Zwischenverfügung zu erlassen. Auch nach Einführung der Zuweisungsplattform Suisse- MED@P haben sich die Beteiligten mit Einwendungen auseinanderzusetzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2013, 9C_475/2013, E. 2.1). 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die PMEDA als Institution fragwürdig sei, da sie unter anderem im Vergleich zu anderen Begutachtungsinstitutionen überdurchschnittlich häufig in Verweistätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiere und neurologische Gutachten ohne entsprechende Fachkompetenz erstelle. Zudem halte der medizinische Leiter der PMEDA Vortragsveranstaltungen zur Vermeidung ungerechtfertigter IV-Leistungen ab und setze Gutachterinnen und Gutachtern ohne Bezug zur Schweiz ein. Konkret bestünden auch erhebliche Bedenken gegen die Dres. B.____, D.____, E.____ und F.____. 4.2 Gemäss den materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantien hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteilichen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und der Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, ist die Garantie verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird diese Verfahrensgarantie sinngemäss auch auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen angewendet. In BGE 123 V 175 wurde die Unabhängigkeit der MEDAS als Institution grundsätzlich bejaht. Ferner ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nur die für eine Behörde tätigen Personen befangen sein können, nicht aber die Behörde als solche. Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde sind nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich einer MEDAS (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 8. August

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2007, I 874/06, E. 4.1, vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 1; BGE 137 V 210 E. 1.3.3, jeweils mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen. Darunter fallen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (Art. 36 Abs. 1 ATSG) sowie weitere Aspekte wie etwa die fehlende Sachkenntnis. Angesichts der überragenden Bedeutung von Gutachten bei sozialversicherungsrechtlichen Leistungsentscheiden ist ein hoher Massstab an die Unparteilichkeit von Sachverständigen zu legen (vgl. BGE 122 V 162; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N. 51 zu Art. 44 ATSG). 4.3 Die generell gehaltene Kritik der Beschwerdeführerin an die PMEDA als Institution, wonach diese im Vergleich zu anderen Begutachtungsinstitutionen überdurchschnittlich häufig in Verweistätigkeiten eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit attestiere und neurologische Gutachten nicht lege artis erstelle, wird nicht belegt und stellt daher keinen Grund dar, um die Zufallszuweisung zu wiederholen. Dasselbe gilt hinsichtlich der Kritik am medizinischen Leiter der PMEDA, wonach dieser befangen sei und Gutachterinnen und Gutachtern ohne Bezug zur Schweiz einsetze. Ferner liegen keine konkreten Befangenheitsgründe gegen ihn und die eingesetzten medizinischen Experten vor, welche über eine pauschale Ablehnung hinausgehen. Wenn sie moniert, der PMEDA-Experte Dr. B.____ verfüge nicht über eine Berufsausübungsbewilligung (vgl. dazu Art. 34 f. des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG]), ist ihr entgegenzuhalten, dass Ziff. 3 Abs. 3 des Anhangs 1 zur Mustervereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und medizinischen Gutachterstellen lediglich verlangt, dass die Experten über die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Bewilligungen verfügen. Mit Blick auf die Begutachtung schreibt das Bundesrecht keine Berufsausübungsbewilligung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. April 2016, 9C_121/2016, E. 4.3). Dass der Experte einer solchen aus einem anderen Grund bedurft hätte, wird nicht dargelegt. Weiter begründet die Tatsache, dass die PMEDA-Expertin Dr. E.____ (bloss) über eine beschränkte Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz verfügt, keine Zweifel an deren fachlicher Qualifikation. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie mit den hiesigen Rechtsbegriffen zu wenig vertraut sein könnte. Ebenso wenig sind Hinweise darauf dargetan oder ersichtlich, dass es ihr an den grundlegenden Kenntnissen der hiesigen Lebensverhältnisse fehlen würde, namentlich der Gegebenheiten in der Arbeitswelt, so sich diese denn überhaupt in wesentlicher Weise von denjenigen ihres Herkunftslandes unterscheiden mögen. Eine praktische Tätigkeit in der Schweiz wird von den medizinischen Experten nicht verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom Urteil vom 19. Mai 2020, 8C_767/2019, E. 3.3.3). Weiter ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, wie die Tatsache, dass Dr. D.____ für mehrere Begutachtungsinstitute tätig ist, ein Verstoss gegen das in Art. 71bis Abs. 2 IVV verankerte Zufallsprinzip ist oder sonstwie Bedenken hinsichtlich seiner Unabhängigkeit resp. Unvoreingenommenheit begründen soll. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich bemängelt, dass Dr. F.____ nicht über einen Facharzttitel für Rheumatologie, sondern über einen solchen für Physikalische Medizin und Rehabilitation verfüge, trifft zwar zu, dass es zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen bedarf (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1) und der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise u.a. davon abhängt, ob die begutachtende Person über die entsprechende Fachausbildung verfügt. Für die Eignung einer Ärztin oder eines Arztes als Gutachterperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ist daher ein entsprechender, dem

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden Arztperson erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2011, 9C_547/2010, E. 2.2). Die Tatsache, dass das rheumatologische Teilgutachten nicht von einem Facharzt für Rheumatologie, sondern von einem solchen für Physikalische Medizin und Rehabilitation erstellt wird, vermag aber die Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht von Vornherein in Frage zu stellen. Vielmehr führte der medizinische Leiter der PMEDA am 17. April 2021 nachvollziehbar aus, dass die Fachärzte für Rheumatologie und für Physikalische Medizin gleichwertig und äquivalent sind. Eine anderslautende medizinisch fundierte Meinung liegt nicht vor. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb Dr. F.____ mit seiner spezialmedizinischen Hauptkompetenz als Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation nicht in der Lage sein soll, die gesundheitlichen Beschwerden und die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit der Versicherten kompetent zu beurteilen. Ob sein Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllt, wird im Rahmen eines allfälligen Hauptverfahrens zu entscheiden sein. 5. Im Ergebnis ist folglich festzuhalten, dass die Wahl der Gutachterstelle korrekterweise über die Plattform SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip erfolgt ist. Dass die PMEDA als Gutachterstelle ausgelost wurde, ist deshalb hinzunehmen. Stichhaltige Gründe, die für eine Wiederholung der Zufallszuweisung oder den Austausch der Dres. B.____, D.____, E.____ und F.____ als Gutachter resp. Gutachterin sprechen würden, liegen ebenfalls nicht vor. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zugesprochen. 7. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- verrechnet. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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