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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 30.11.2023 720 21 170 / 272 (720 2021 170 / 272)

30. November 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,251 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

IV-Rente; Gutheissung der Beschwerde gestützt auf das Gerichtsgutachten

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 30. November 2023 (720 21 170 / 272) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente; Gutheissung der Beschwerde gestützt auf das Gerichtsgutachten

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Die 1969 geborene A.____ ist Mutter zweier erwachsener Töchter und seit 18. Januar 2022 geschieden. Sie hat sich am 8. August 2001 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet. Die damals zuständige IV-Stelle Solothurn hat ihr mit Verfügung vom 10. Januar 2003 rückwirkend ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente, basierend auf einem 100%igen Invaliditätsgrad, zugesprochen. Mit Mitteilungen der IV-Stelle Fribourg vom 18. Juli 2006 und 19. November 2010 ist der Anspruch auf eine ganze Rente jeweils nach Rückfrage beim behandelnden Psychiater bestätigt worden.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit Bericht vom 27. Februar 2015 hat der behandelnde Psychiater zum wiederholten Mal angegeben, dass keine grosse Veränderung eingetreten sei. Die neu zuständige IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) hat daraufhin mit Mitteilung vom 20. Mai 2015 bestätigt, dass es weiterhin bei einem Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % bleibe. lm Rahmen einer weiteren Revision von Amtes wegen, eingeleitet im März 2018, hat der behandelnde Psychiater am 9. September 2018 gewisse Verbesserungstendenzen festgestellt. Die IV-Stelle hat daraufhin ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. B.____, FMH Neurologie, und Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Januar 2019 eingeholt. lm Wesentlichen gestützt darauf hat die IV-Stelle nach einem Arbeitstraining und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens die Rente mit Verfügung vom 27. April 2021 unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % aufgehoben. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, mit Schreiben vom 31. Mai 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungs-recht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. C. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2021 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Anlässlich der ersten Urteilsberatung vom 21. Juli 2022 ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Das bidisziplinäre Gutachten bzw. das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. C.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wurde vom Gericht als nicht überzeugend beurteilt. Insbesondere erachtete das Gericht die vom Gutachter behauptete Verbesserung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2003 als fraglich bzw. zu wenig begründet. Gemäss Gutachten sei die depressive Störung zwar remittiert, an ihre Stelle soll aber eine Angststörung und eine Persönlichkeitsstörung, beides in mittelgradiger Ausprägung getreten sein. Insoweit überzeugte das Gutachten von Dr. C.____ nicht. E. Weil auch die übrigen bei den Akten liegenden medizinischen Berichte keine verlässliche Entscheidungsgrundlage bildeten, ist ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben worden. In der Folge hat die IV-Stelle Einwände gegen die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens erhoben. Zur Begründung hat sie angegeben, dass die Neuropsychologie nicht als eigenständige Disziplin gelte. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits vorgebracht, dass sie von einer weiblichen Person begutachtet werden möchte. Mit Verfügung vom 15. September 2022 wurde ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (mit neuropsychologischer Testung und Symptomvalidierung) angeordnet. F. Das psychiatrische Gutachten von Dr. D.____ mit der neuropsychologischen Beurteilung von Prof. Dr. E.____, Dipl.-Psych., und F.____, M.sc., ist am 20. Juni 2023 erstattet worden. Mit Stellungnahme vom 24. Juli 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, auf das Gerichtsgutachten könne abgestellt werden. Demgemäss habe sie Anspruch auf die weitere Ausrichtung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer ganzen Invalidenrente, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führe. Auch die IV-Stelle teilte am 6. Juli 2023 mit, dass auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden könne. Es ergebe sich daraus, dass in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Somit bestehe auch weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/2021, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. Allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende IV-Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zu denken ist dabei in erster Linie an eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person. Darüber hinaus ist die Rente aber auch revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 E. 3.5 mit Hinweisen). 3.2 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens (vgl. dazu BGE 137 V 253 E. 3.4.2.3) zurückzuführen (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fachperson ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt gehalten wird, sei es, dass ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen gezogen werden (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). 3.4 Bei der Erhebung und Würdigung des medizinischen Sachverhalts in Revisionsfällen im Sinne des Art. 17 ATSG ist überdies Folgendes zu beachten: Da die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes erfolgt, bildet Gegenstand des Beweises das Vorhandensein einer entscheidungserheblichen Differenz in den – den medizinischen Gutachten zu entnehmenden – Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. August 2011, 9C_418/2010, E. 4.2, und A. vom 26. März 2015, 9C_710/2014, E. 2). 3.5 Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 114 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 75 ff. E. 3.2.3). Vorliegend bilden einerseits das Verfügungsdatum vom 10. Januar 2003 (Zusprache der IV-Rente) und andererseits das Datum der nun angefochtenen Verfügung vom 27. April 2021 die relevanten Vergleichszeitpunkte. 4. Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die mit Verfügung vom 10. Januar 2003 ab 1. Mai 2001 zugesprochene Invalidenrente mit Verfügung vom 27. April 2021 zu Recht aufgehoben hat. 4.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 10. Januar 2003 basiert auf dem Gutachten der G.____ vom 6. August 2002. Darin wird eine mittelgradige depressive Episode bei schwierigem soziokulturellem Hintergrund und chronischer Partnerschaftsproblematik angegeben. Aufgrund der Erkrankung bestehe nur eine sehr eingeschränkte Lebensentfaltung. Bereits die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Haushaltsführung werde nur knapp bewältigt. Darüber hinausgehende Aktivitäten oder soziale Kontakte seien nicht möglich. In dieser Situation könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zu einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistung in der Lage wäre. Sie sei darum zu 100 % arbeitsunfähig. 4.2 Zur Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes hat die IV-Stelle das neurologischpsychiatrische Gutachten von Dr. med. B.____, FMH Neurologie, und Dr. C.____ vom 17. Januar 2019 eingeholt. lm bidisziplinären Gutachten hat aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat Dr. B.____ Hinweise auf eine ausgeprägte Verdeutlichungstendenz bzw. Aggravation und einen Tremor festgestellt, der organisch nicht hat zugeordnet werden können. Die zusätzlich durchgeführte verhaltensneurologische Untersuchung hat er als offensichtlich inkonsistent qualifiziert. Die Beschwerdeführerin habe nicht nur die Symptomvalidierung nicht bestanden, es hätten sich zusätzliche Auffälligkeiten ergeben. So seien die Resultate von forced choices-Tests derartig, dass die Beschwerdeführerin ein besseres Ergebnis erzielt hätte, wenn sie nach Zufall geantwortet hätte. Zur Kooperationsbereitschaft hat der Gutachter angegeben, dass die Resultate der durchgeführten Validierungsverfahren auf eine bewusste Verfälschung der Untersuchungsresultate hinweisen würde. Aus neurologischer Sicht hat er keine medizinisch begründeten Funktionseinschränkungen gefunden. Aus rein neurologischer Sicht ist er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Dr. C.____ hat im psychiatrischen Teilgutachten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung und eine Persönlichkeitsstörung vom ängstlich abhängigen, vermeidenden und selbstunsicheren Typ diagnostiziert. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat er anamnestisch depressive Episoden mittleren Grades, derzeit remittiert, angegeben. Hinweise für eine depressive Störung hat er in seiner Untersuchung nicht gefunden. Den Schweregrad der Angstproblematik hat er als mittelgradig eingestuft. Die Beschwerdeführerin ist darum nach seiner Einschätzung in einer einfachen, repetitiven Hilfstätigkeit zu 20 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. In einem 80%-Pensum bestehe keine weitere Leistungseinschränkung. Eine höhere Einschränkung könne aus psychiatrischer Sicht nicht begründet werden. Wie bereits ausgeführt (vgl. lit. D hiervor), erachtete das Kantonsgericht anlässlich der Urteilsberatung vom 21. Juli 2022 die psychiatrische Beurteilung von Dr. C.____ als nicht überzeugend, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. dazu den Beschluss des Kantonsgerichts vom 21. Juli 2022) 4.3 Mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.____ vom 20. Juni 2023 inklusive neuropsychologischer Einschätzung von Prof. E.____ liegt jetzt eine zuverlässige Einschätzung der gesundheitlichen Situation inklusive Verlauf seit der Rentenzusprache im Jahr 2003 vor. Die Diagnosen einer generalisierten Angststörung, einer Persönlichkeitsstörung vom ängstlich abhängigen, vermeidenden und selbstunsicheren Typ, einer anhaltenden chronifizierten affektiven Störung und einer leicht- bis mittelgradigen neurologischen Störung werden nachvollziehbar hergeleitet. Auch die wiederum auffallende neuropsychologische Testvalidierung mit Hinweisen auf testwertverfälschende Antworttendenzen im Sinn einer Verdeutlichung ist ausführlich besprochen worden. Es ist schlüssig erklärt worden, weshalb trotzdem keine bewusstseinsnahe Verdeutlichung oder gar Aggravation angenommen werden kann. Es ist gemäss Gutachten zu

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht berücksichtigen, dass es sich um eine eher bildungsferne Explorandin mit sehr knappen kognitiven Ressourcen und komplexem psychiatrischem Krankheitsbild handelt, sodass die bewusstseinsferne Symptomverdeutlichung lediglich ein unterdurchschnittliches kognitives Niveau abbildet. Auf die rechtsprechungsgemäss wesentlichen Standardindikatoren ist ebenfalls vertieft eingegangen und aufgezeigt worden, dass mittelschwere bis schwere Einschränkungen in allen Aktivitäten zu beobachten sind. Die Arbeitsfähigkeit sei mindestens seit 2000 eingeschränkt und seit 2001 dauerhaft und ununterbrochen nicht mehr gegeben. Der psychische Gesundheitszustand habe sich seit Januar 2003 sogar noch verschlechtert. Durch das seit Jahren bestehende Krankheitsbild sei eine Chronifizierung eingetreten, was zu einer Verschärfung des dysfunktionalen Verhaltensmusters geführt habe. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit seit ungefähr 2001 leidensbedingt vollumfänglich aufgehoben gewesen. Als zusätzliches Indiz für die reduzierte Belastbarkeit seien auch die nach 2019 gescheiterten Wiedereingliederungsversuche zu berücksichtigen. 5. Das Gerichtsgutachten vom 20. Juni 2023 beantwortet alle offenen Fragen. Die Diskrepanzen, die anlässlich der ersten Urteilberatung besprochen worden sind, sind durch die gutachterlichen Erläuterungen geklärt worden. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig und damit vor dem Hintergrund der anzuwendenden allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung auch zu 100 % erwerbsunfähig ist. Folglich besteht weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Damit ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen. 6.1 Es bleibt über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.- - festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Da die IV-Stelle unterliegende Partei ist, werden die ordentlichen Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- ihr auferlegt. 6.2 Wie im Beschluss des Kantonsgerichts vom 21. Juli 2022 ausführlich dargelegt, lag der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2021 ein in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärter Sachverhalt zugrunde. Deshalb sind die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 11'058.80 gemäss Rechnung vom 30. Juni 2023 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (BGE 140 V 75 E. 6.1 und 139 V 502 E. 4.4). 6.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 23. November 2023 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 7'034.55 basierend unter anderem auf einem Zeitaufwand von 25,58 Stunden geltend gemacht. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aktenumfangs als grundsätzlich gerade noch angemessen. Allerdings sind die geltend gemachten Aufwendungen vom 27. Juli 2023 (Abschluss, Kurzbrief an Gericht, 15 Min.), vom 27. Juli 2023 (Nachbemühungen, Schreiben an IV-Stelle betreffend PE, 30 Min.) sowie vom 23. November 2023 (Tel. von Gericht, 15 Min.) vom geltend gemachten Aufwand abzuziehen. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Honorarstellung sind von der Gegenpartei nicht zu entschädigen, ebensowenig der Aufwand, welcher entstanden ist, weil die ursprünglich eingereichte Honorarnote so verwirrend war, dass das Gericht die Einreichung einer übersichtlichen Auflistung der Aufwendungen als notwendig erachtete. Somit ist der Aufwand um eine Stunde zu kürzen, womit ein zu entschädigender Aufwand von 24,58 Stunden verbleibt. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dagegen erweisen sich die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 137.-- als angemessen. Damit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'766.-- (24.58 Std. à Fr. 250.-- und Auslagen von Fr. 137.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. April 2021 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Rente auszurichten ist. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- sowie die Kosten für das Gerichtsgutachten der asim vom 20. Juni 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 11'058.80 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'766.-- (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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