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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.09.2024 720 21 151 (720 2021 151)

19. September 2024·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·7,599 Wörter·~38 min·5

Zusammenfassung

IV-Rente / Auf das Gerichtsgutachten kann nach erfolgter Rückfrage beim Gutachter abgestellt werden

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. September 2024 (720 21 151) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

IV-Rente / Auf das Gerichtsgutachten kann nach erfolgter Rückfrage beim Gutachter abgestellt werden

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jürg Pulver, Kantonsrichter Daniel Noll, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Deborah Büttel, Rechtsanwältin, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. Der 1992 geborene A.____ meldete sich am 16. Oktober 2015 unter Hinweis auf "jahrzehntelange Schulterschmerzen", die sich aufgrund zweier Operationen im Jahr 2015 massiv verschlechtert hätten, und auf eine erhebliche Einschränkung des rechten Arms bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft klärte als erstes den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab und gewährte ihm in der Folge als berufliche Massnahmen diverse Ausbildungsversuche,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Coachings und Praktika. Nachdem diese zu keiner nachhaltigen Eingliederung geführt hatten, gelangte die IV-Stelle zur Auffassung, dass keine weiteren Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Dies teilte sie A.____ am 20. September 2018 mit, gleichzeitig orientierte sie ihn darüber, dass man das Dossier zur Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs der hierfür zuständigen Abteilung übergebe. Letztere veranlasste nach der Aktenüberweisung zusätzliche medizinische Abklärungen, insbesondere holte sie bei Dr. med. B.____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und PD Dr. med. C.____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das bidisziplinäre (orthopädische/psychi-atrische) Gutachten vom 3. September 2020/12. Oktober 2020 ein. Auf der Grundlage dieser Expertise und zweier zusätzlich eingeholter Beurteilungen von Dr. med. D.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, gelangte sie zum Schluss, dass von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer dem Schulterleiden angepassten Tätigkeit auszugehen sei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle deshalb mit Verfügung vom 1. April 2021 einen Rentenanspruch von A.____ "aufgrund der Nichterfüllung der Wartezeit" ab. B. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Deborah Büttel, am 11. Mai 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab dem 1. April 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Invalidenrente und ab Juli 2018 basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien zur Beurteilung seines Leistungsanspruchs weitere medizinische Abklärungen im Sinne von Rückfragen an den orthopädischen Gutachter, Dr. B.____, zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu tätigen – und es sei nach Vorliegen seiner Beurteilung neu über den Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2018 zu entscheiden. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen im Sinne von Rückfragen an den orthopädischen Gutachter, Dr. B.____, zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu tätigen – und es sei nach Vorliegen seiner Beurteilung neu über den Leistungsanspruch für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2018 zu entscheiden. Im Weiteren seien ihm der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung mit seiner Rechtsvertreterin zu gewähren; unter o/-Kostenfolge. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 bewilligte das Kantonsgericht A.____ gestützt auf die eingereichten Unterlagen für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwältin Deborah Büttel als Rechtsvertreterin. D. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. E. Am 6. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht des Schulterspezialisten Dr. med. E.____, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH,

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 18. Mai 2021 ein. Die Beschwerdegegnerin nahm am 29. Juli 2021 hierzu Stellung, wobei sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhielt. Gleichzeitig legte sie ihren Ausführungen eine Beurteilung des RAD-Arztes Dr. D.____ vom 27. Juli 2021 bei. F. Anlässlich der Urteilsberatung vom 10. Februar 2022 gelangte das Kantonsgericht zum Ergebnis, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei. Das Kantonsgericht beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur Klärung der medizinischen Sachlage bei Prof. Dr. med. F.____, Facharzt für Orthopädie Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein orthopädisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Im Anhang zu diesem Beschluss unterbreitete das Kantonsgericht den Parteien den Entwurf des entsprechenden Auftrags und den vorgesehenen Fragenkatalog. Die Parteien erhoben keine Einwände gegen die Person des Gutachters, sie formulierten jedoch Zusatzfragen und ersuchten darum, diese dem Gutachter zu unterbreiten. Am 17. Mai 2022 beauftragte das Kantonsgericht Prof. Dr. F.____, das orthopädische Gutachten anhand des um die Ergänzungsfragen der Parteien erweiterten Fragenkatalogs zu erstellen. G. Am 17. Oktober 2022 erstattete Prof. Dr. F.____ sein orthopädisches Gerichtsgutachten. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zum Inhalt des Gutachtens und zur Frage Stellung zu nehmen, wie sich dessen Ergebnisse auf den Leistungsanspruch des Versicherten auswirken würden. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 18. November 2022 unter Beilage einer weiteren Beurteilung des RAD-Arztes Dr. D.____ vom 31. Oktober 2022. Der Beschwerdeführer reichte am 21. November 2022 seine entsprechende Stellungnahme ein. Anschliessend äusserten sich die Beschwerdegegnerin am 24. November 2022 und der Versicherte am 23. Januar 2023 zu den jeweiligen Standpunkten der Gegenpartei.

H. Nach Einsichtnahme in das Gerichtsgutachten und die hierzu erfolgten Stellungnahmen der Parteien gelangte der Instruktionsrichter des Kantonsgerichts zum Schluss, dass das Gutachten von Prof. Dr. F.____ noch keine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit zulasse. Er entschied deshalb, dass dem Gutachter ergänzende Fragen zu unterbreiten seien. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 gab er den Parteien Gelegenheit, zu den formulierten Ergänzungsfragen Stellung zu nehmen. Nachdem die Parteien am 22. Mai 2023 (IV-Stelle) und am 12. Juni 2023 (Beschwerdeführer) mitgeteilt hatten, dass sie mit den vorgesehenen Fragen einverstanden und aus ihrer Sicht keine Weiterungen erforderlich seien, ersuchte das Kantonsgericht Prof. Dr. F.____ am 15. Juni 2023 um Beantwortung der Ergänzungsfragen. Am 30. November 2023 erstattete der Gerichtsgutachter die entsprechenden Ausführungen. Am 4. Januar 2024 nahm die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines weiteren Berichts des RAD-Arztes Dr. C.____ vom selben Tag hierzu Stellung. Der Beschwerdeführer wiederum äusserte sich am 8. Januar 2024 zu den Antworten des Gerichtsgutachters vom 30. November 2023. I. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 überwies der Instruktionsrichter die Angelegenheit dem Dreiergericht zur (erneuten) Beurteilung.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 11. Mai 2021 ist demnach einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2022 trat die vom Gesetzgeber am 19. Juni 2020 beschlossene Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV", WEIV) in Kraft. Die vorliegend angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 und des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2022, 8C_455/202, E. 2). Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet. 2.1 Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c). 2.2 Nach Art. 6 ATSG ist die Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Satz 1). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Satz 2). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann im IV-Bereich Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Satz 1). Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Satz 2).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist. 2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (BGE 141 V 15 E. 3.2) mit den Untervarianten des Schätzungs- oder Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a) und der ausserordentlichen Methode (BGE 128 V 29). 3.1 Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person stützt sich die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2024, 8C_122/2023, E. 2.3). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2, 132 V 93 E. 4 mit weiteren Hinweisen). 3.2 Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusam-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht menstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). 3.3.1 So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweisen). 3.3.2 Im Weiteren ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 3.3.3 Schliesslich kommt Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 am Ende, mit Hinweis). 4.1 Wie eingangs geschildert, holte die IV-Stelle zur Abklärung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Versicherten bei Dr. B.____ und PD Dr. C.____ das orthopädische/psychiatrische Gutachten vom 3. September 2020/12. Oktober 2020 ein. 4.1.1 Dr. B.____ diagnostizierte in seinem orthopädischen (Teil-) Gutachten vom 3. September 2020 eine offene posteriore Stabilisierung mit Glenoidrekonstruktion mit Scapula Span am 27.03.2015, einen Status nach Schulterarthroskopie und Schraubenentfernung am 27.08.2015 bei iatrogener Schädigung des humeralen Gelenksknorpels bei intraartikulärer Schraubenlage, einen Status nach Humeruskopf-Rekonstruktion mit Allograft am 07.10.2016, einen Status nach subacromialer lnfiltration am 28.02.2018 mit signifikanter vorübergehender Schmerzlinderung, einen Status nach arthroskopischer Synovektomie, Capsulotomie anterior und posterior, Biopsieentnahme am 09.01.2019 bei progredienter Omarthrose bei posteriorer Instabilität, einen Status nach Akkupunktur-Therapie, wobei diese nach zwei Therapien wegen Nicht- Ansprechens abgebrochen worden sei, und einen Status nach Schmerztherapie in der Klinik G.____, die der Patient wegen möglicher Nebeneffekte abgelehnt habe. Im Zusammenhang mit

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Exploranden führte Dr. B.____ aus, es sei unbestritten, dass die rechte Schulter schwer geschädigt sei und nur marginal eingesetzt werden könne. Die linke Schulter funktioniere normal. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beinhalte leichte Büroabreiten, vor allem mit der rechten dominanten Schulter, wobei die Schulter möglichst ruhig positioniert, d. h. der Unterarm aufgestützt sein müsse. In dieser Position seien Büroarbeiten möglich. Mit der linken oberen Extremität könnten auch Ordner ab dem Regal geholt werden. Das Telefon könne mit links bedient werden, mit rechts sei dies mit erheblich eingeschränkter schmerzhafter Beweglichkeit nicht möglich. In einer derart angepassten Bürotätigkeit bestehe eine sicher 50-60 %ige Arbeitsfähigkeit, dies über den ganzen Tag verteilt. 4.1.2 PD Dr. C.____ gelangte in seinem psychiatrischen (Teil-) Gutachten vom12. Oktober 2020 zum Ergebnis, dass beim Versicherten weder eine psychiatrische Diagnose mit noch eine solche ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden könne. Aus psychiatrischer Sicht bestehe demnach in sämtlichen Tätigkeiten eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit.

4.1.3 In Anbetracht der aus psychiatrischer Sicht attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten konnten die beiden Fachärzte von einer eigentlichen bidisziplinären Gesamtbeurteilung absehen. PD Dr. C.____ beschränkte sich stattdessen am Schluss seines Gutachtens auf den Hinweis, dass bei dieser Ausganslage die durch Dr. B.____ formulierte orthopädische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch aus gesamtmedizinischer Sicht gelte.

4.2 In seinen Stellungnahmen vom 13. Oktober 2020 und 10. Februar 2021 würdigte der RAD-Arzt Dr. D.____ das bidisziplinäre Gutachten von Dr. B.____ und PD Dr. C.____ dahingehend, dass der Gesundheitszustand des Exploranden aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht nachvollziehbar festgestellt und bewertet worden sei. Die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit hingegen sei unter funktionell-ergonomischer Auswertung der objektiven Befunde und des von Dr. B.____ erhobenen Zumutbarkeitsprofils sowie nicht zuletzt nach Prüfung der Standardindikatoren, in der vielfältig Ausschlusskriterien festgestellt werden könnten, entsprechend nach oben zu korrigieren. In einer angepassten Tätigkeit, die leichte Büroarbeiten beinhalte, könne von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausgegangen werden. 4.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2021 ging die IV-Stelle im Rahmen der Würdigung des medizinischen Sachverhalts zu Recht nicht mehr näher auf das psychiatrische (Teil-) Gutachten von PD Dr. C.____ vom 12. Oktober 2020 ein, legt der genannte Facharzt darin doch in jeder Hinsicht schlüssig und überzeugend dar, dass beim Versicherten weder eine psychiatrische Diagnose mit noch eine solche ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhoben werden kann. Die Ergebnisse des psychiatrischen (Teil-) Gutachtens von PD Dr. C.____ werden denn auch vom Versicherten in keiner Weise in Frage gestellt, womit sich weitere Erörterungen hierzu erübrigen. 4.3.2 Bei der Beurteilung der somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Versicherten stütze sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2021 auf das orthopädische Gutachten von Dr. B.____ vom 3. September 2020. Bezüglich der Frage, wie sich die festgestellten somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versi-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherten auswirken würden, stellte sie jedoch nicht auf die Beurteilung des Gutachters Dr. B.____, sondern auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. D.____ ab. Sie ging demzufolge davon aus, dass der Versicherte in einer dem Schulterleiden angepassten leichten Bürotätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. 4.4 Anlässlich der ersten Urteilsberatung vom 10. Februar 2022 gelangte das Kantonsgericht zum Schluss, dass sich die Frage, inwieweit der Versicherte aufgrund seiner somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht abschliessend beurteilen lasse. 4.4.1 Die Ausführungen von Dr. B.____ zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer leidensadaptierten Tätigkeit seien eher kurz ausgefallen und entsprechend knapp begründet. So fehle etwa eine präzise Beschreibung der (Büro-) Arbeiten, die der Versicherte noch verrichten könne. Zudem begründe der Experte mit keinem Wort, weshalb er bei der Bemessung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit gerade auf einen Wert von 50-60 % gelangt sei. Dazu komme, dass er diese Einschätzung - bzw. die dadurch attestierte Beeinträchtigung im Umfang von 40-50 % - selber ein Stück weit wieder in Frage stelle, wenn er gleichzeitig ausführe, der Versicherte könne Schreibtischarbeiten resp. Computerarbeiten "problemlos" durchführen (Ziff. 8, S. 21 des Gutachtens). Als ungenügend und deutlich zu kurz ausgefallen erweise sich sodann die gutachterliche Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Dr. B.____ beschränke sich in seiner Expertise diesbezüglich einzig auf die Aussage, "die in den Zeugnissen ab 27.03.2015 bis zum 28.06.2018 (Sprechstundenbericht) ausgewiesene Teilarbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar" (S. 23 des Gutachtens). Diesbezüglich wäre eine einlässlichere gutachterliche Stellungnahme hierzu angezeigt und wünschenswert gewesen. 4.4.2 Im Zusammenhang mit der beweisrechtlichen Würdigung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt Dr. D.____ sei vorab daran zu erinnern, dass Berichten versicherungsinterner Fachpersonen rechtsprechungsgemäss nicht derselbe Beweiswert zukomme wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. Bestünden auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen, seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 am Ende, mit Hinweis). Solche Zweifel würden sich hier bereits aus dem erwähnten Gutachten von Dr. B.____ ergeben, sei dieser doch zu einer deutlich abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt. Aus den vorstehend geschilderten Gründen würden dessen Ausführungen zwar keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten erlauben, nichtsdestotrotz seien sie aber geeignet, zumindest Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung von Dr. D.____ zu erwecken, zumal der Gutachter den Versicherten - im Gegensatz zum RAD-Arzt - persönlich untersucht habe. Im Weiteren vermöge auch die Argumentation, mit der Dr. D.____ seine Auffassung begründe, letztlich nicht zu überzeugen. Er führe dazu in seiner Beurteilung vom 13. Oktober 2020 unter anderem aus, "angesichts der gutachterlich derart dezidiert beschriebenen Ressourcen im Sinne positiver Restfunktionen" würden sich keine quantitativen oder auch qualitativen Einschränkungen nachvollziehen lassen, die ein Pensum von 100 % in Frage stellen oder gar widerlegen könnten - vor allem, wenn man bedenke, dass es sich um die adominante Schulter handle. Diesbezüglich sei nicht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht klar, welche gutachterlichen Ausführungen der RAD-Arzt meine, wenn er auf die vom Experten "derart dezidiert beschriebenen Ressourcen" des Versicherten verweise. Entsprechende Aussagen im Gutachten wären denn auch kaum in Einklang zu bringen mit der gleichzeitigen, explizit festgehaltenen Einschätzung von Dr. B.____, wonach "die rechte Schulter schwer geschädigt ist und nur marginal eingesetzt werden kann" (S. 20 des Gutachtens). Als unkorrekt erweise sich ferner der erwähnte Hinweis des RAD-Arztes, dass es sich bei der rechten Schulter des Versicherten um die adominante Schulter handle. Durch den Umstand, dass Dr. D.____ dieser (unzutreffenden) Annahme bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durchaus Bedeutung beimesse, werde der Beweiswert seines Berichts aber zusätzlich geschmälert. 4.5 Da die übrigen damals vorliegenden medizinischen Akten ebenfalls keine ausreichende Grundlage für eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit bildeten, beschloss das Kantonsgericht, den Fall auszustellen und zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts ein orthopädisches Gerichtsgutachten einzuholen. Mit dessen Erstellung wurde in der Folge Prof. Dr. F.____ beauftragt. 5.1 Am 17. Oktober 2022 erstattete Prof. Dr. F.____ sein orthopädisches Gerichtsgutachten. Darin erhob er gestützt auf eine ambulante orthopädische Untersuchung des Exploranden und auf die medizinische Aktenlage folgende orthopädische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Schulter rechts (dominant): Progrediente Omarthrose (ICD-10 M19.22) mit/bei therapierefraktärer, dynamischer posteriorer Instabilität bei angeborener posteriorer Glenoiddysplasie und multidirektionaler Laxität mit anamnestisch rezidivierenden Sub- und Luxationsereignissen, anamnestisch Status nach Claviculafraktur rechts perinatal, Status nach offener posteriorer Stabilisierung mit Glenoidrekonstruktion mit tricorticalem ipsilateralem Scapula-Span am 27.03.2015, Status nach Schulterarthroskopie und Schraubenentfernung am 27.08.2015 bei iatrogener Schädigung des humeralen Gelenksknorpels bei intraartikulärer Schraubenlage, Status nach Humeruskopf-Rekonstruktion mit Allograft am 07.10.2016, Status nach subacromialer lnfiltration (Kenacort/Bupivacain) am 28.02.2018 mit signifikanter vorübergehender Schmerzlinderung und Status nach arthroskopischer Synovektomie, Kapsulotomie anterior und posterior, Biopsieentnahme am 09.01.2019 (kein lnfektnachweis histologisch und bakteriologisch). Als orthopädische Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt Prof. Dr. F.____ eine symptomatische multidirektionale Instabilität der Schulter links (ICD-10 M25.22) fest. 5.2 In Rahmen seiner medizinischen Beurteilung wies der Gutachter darauf hin, dass an der rechten Schulter im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. B.____ eine zunehmende Bewegungseinschränkung bestehe. Diese sei durch die zunehmende fortgeschrittene Omarthrose begründet. Zum Zeitpunkt der aktuellen fachorthopädischen Begutachtung zeige sich der rechte Arm als nicht einsetzbar, was einer funktionellen Einarmigkeit entspreche, da der rechte Arm weder als Stütz- noch als Hilfshand verwendet werden könne. Diese Beeinträchtigung stelle im Vergleich zur Vorbegutachtung eine namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands dar. Die Beeinträchtigungen würden von einem konstanten Schmerz begleitet, was einen vermehrten Pausenbedarf zur Folge habe. Da der rechte Arm nicht mehr einsetzbar sei und der Explorand alle Tätigkeiten mit dem linken Arm durchführen müsse, könnten die Tätigkeiten nicht mit der normalen Geschwindigkeit durchgeführt werden, woraus sich ein zeitlicher Mehrbedarf für

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Durchführung der Arbeiten ergebe. Der Explorand sei "gesamthaft aufgrund der Schmerzen und des damit verbundenen erhöhten Pausenbedarfs (AUF 30 %) sowie des vermehrten Zeitbedarfs für die Durchführung einer Tätigkeit (AUF 10 %) bei ganztägiger Präsenz zu 40 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt (AUF 40 %)." Bei der in Frage kommenden Tätigkeit sollte es sich um eine leichte Arbeit handeln, da für den Ausgleich von schwereren Gewichten der rechte Arm nicht eingesetzt werden könne. Gesamthaft entspreche seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit somit derjenigen des Vorgutachters, auch wenn sich die Ursachen verändert hätten. Zur Frage des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, die in den medizinischen Akten dokumentierten Arbeitsfähigkeiten der behandelnden Ärzte beurteile er retrospektiv aus gutachtlicher Sicht als nachvollziehbar und korrekt, da diese im Kontext der Sprechstunde und der klinischen Befunde attestiert worden seien. Eine retrospektive, auf den medizinischen Akten beruhende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wie sie der RAD vorgenommen habe, könne den Eindruck der im Rahmen der Sprechstunde gewonnenen Erkenntnisse, die in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einfliessen würden, nur unzureichend miteinbeziehen. Daher sei aus gutachterlicher Sicht auf die im Verlauf attestierten Arbeitsunfähigkeiten abzustellen. 5.3 In ihren Stellungnahmen zum Gerichtsgutachten monierten sowohl die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. November 2022 als auch der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2022, dass das Gutachten Unklarheiten enthalte bzw. zum Teil nicht schlüssig erscheine. So rügte die IV-Stelle, dass nicht ersichtlich sei, woraus der Experte die von ihm festgestellte namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands herleite. Zudem seien beim Exploranden gewisse Bewegungsmasse, die aufschlussreich wären, nicht erhoben worden. Der Beschwerdeführer wiederum bezeichnete es als nicht nachvollziehbar, dass der Experte trotz der im Vergleich zur Vorbegutachtung festgestellten namhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands von derselben 40 %-igen Arbeitsunfähigkeit wie der Vorgutachter ausgehe. Zudem nehme der Experte nur unzureichend zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit Stellung. In Anbetracht der Einwände, welche die Parteien gegenüber dem Gerichtsgutachten erhoben, entschied der Instruktionsrichter des Kantonsgerichts, dass bei Prof. Dr. F.____ zusätzliche Auskünfte einzuholen seien. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023 gab er den Parteien Gelegenheit, zu den formulierten Ergänzungsfragen Stellung zu nehmen. Nachdem die Parteien am 22. Mai 2023 (IV-Stelle) und am 12. Juni 2023 (Beschwerdeführer) mitgeteilt hatten, dass sie mit den vorgesehenen Fragen einverstanden und aus ihrer Sicht keine Weiterungen erforderlich seien, ersuchte das Kantonsgericht Prof. Dr. F.____ am 15. Juni 2023 um Beantwortung der Ergänzungsfragen. 5.4 Am 30. November 2023 erstattete der Gerichtsgutachter die entsprechenden Ausführungen. 5.4.1 Auf die erste Frage, woraus er die von ihm im Vergleich zur Vorbegutachtung vom 3. September 2020 festgestellte namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands des Exploranden herleite, führte er aus, an der rechten Schulter bestehe im Vergleich zur Vorbegutachtung eine zunehmende aktive Bewegungseinschränkung. Am 21. Juli 2022 habe der Explorand die rechte Schulter aktiv 20° flektieren und abduzieren können. Die Bewegungseinschrän-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht kung lasse sich fachorthopädisch auf eine zunehmende fortgeschrittene Omarthrose zurückführen. Das Acromiohumerale lntervall (AHI) habe in der radiologischen Untersuchung im Kantonsspital Baselland vom 11. Juni 2020 rechts 6 mm (links: 9 mm), in der radiologischen Aufnahme der rechten Schulter vom 21. Juli 2022 jedoch nur noch 4 mm betragen. Somit sei eine zunehmende Verschmälerung des AHI seit der Vorbegutachtung radiologisch objektiviert und die Diagnose einer progredienten Omarthrose belegt. Diese stelle die namhafte Verschlechterung dar. Die geäusserte Kritik, es seien keine neuen Befunde genannt worden, sei somit ebenso wenig haltbar, wie die Aussage des RAD in seiner Beurteilung vom 31. Oktober 2022, wonach eine radiologische Verschlimmerung der Befunde innerhalb des relativ kurzen Zeitraums sehr unwahrscheinlich sei. 5.4.2 Zur nächsten Frage, weshalb er trotz der von ihm im Vergleich zur Vorbegutachtung vom 3. September 2020 festgestellten namhaften Verschlechterung des Gesundheitszustands von derselben 40 %-igen Arbeitsunfähigkeit wie der Vorgutachter ausgehe, äusserte sich Prof. Dr. F.____ wie folgt: Der Vorgutachter Dr. B.____ habe seine Einschätzung mit den Einschränkungen im Bereich der rechten Schulter begründet. Die linke Schulter sei von ihm als voll einsetzbar erachtet worden. lm Rahmen seiner eigenen Begutachtung vom 21. Juli 2022 habe er, so Prof. Dr. F.____ weiter, im Bereich der linken oberen Extremität ebenfalls keine Diagnose mehr erhoben, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke. lm Bereich der rechten oberen Extremität habe er hingegen eine radiologisch objektivierbare Verschlechterung der Omarthrose und somit eine namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands festgestellt. Die Annahme der IV-Stelle, dass die Arbeitsfähigkeit deshalb vor der Verschlechterung des Gesundheitszustandes höher als 60 % gewesen sein müsse, postuliere, dass der Verlauf einer Arbeitsfähigkeit stets mit der Entwicklung der körperlichen Veränderungen einhergehe. Dies sei jedoch medizinisch nicht nachvollziehbar, da ab einem bestimmten Grad von strukturellen Veränderungen die weitere Entwicklung keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit habe. So verhalte es sich auch im vorliegenden Fall. lm Rahmen der Vorbegutachtung vom 3. September 2020 sei die Arbeitsunfähigkeit mit 40 % beziffert worden. Die namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands habe hier nicht mehr zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt, respektive die Arbeitsfähigkeit sei vor der Verschlechterung nicht höher gewesen. Daher bestehe seit der Vorbegutachtung vom 3. September 2020 eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 40 %. 5.4.3 In einer dritten Frage wurde der Gerichtsgutachter ersucht, zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Exploranden seit der ersten Operation vom März 2015 Stellung zu nehmen (mit Angabe der Quelle, des Grades der Arbeitsfähigkeit und einer allfälligen Kommentierung hierzu). Prof. Dr. F.____ listete in seinem Antwortschreiben tabellarisch die folgende Übersicht über das Ausmass der echtzeitlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten (samt dazugehörender Quellen) auf: - ab 17. März 2015: 100 % - ab 28. November 2016: 80 % - ab 26. Januar 2017: 50 % - ab 3. August 2017: 25 % - ab 17. Januar 2018: 40 % - ab 27. Juni 2018: 60 % - ab 11. Juli 2018: 100 % - ab 15. Juni 2020: 40 %

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Gleichzeitig führte er dazu aus, in den vorliegenden medizinischen Akten würden sich Zeugnisse vom 27. März 2015 bis Ende Juni 2018 finden, die gutachterlich nachvollziehbare Arbeitsfähigkeiten im Rahmen der medizinischen Heilungsphase attestieren würden. Seit Juli 2018 sei wegen einer Schmerzexazerbation und darauffolgenden Abklärungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden, die ebenfalls medizinisch nachvollziehbar sei. Die Beschwerden hätten am 9. Januar 2019 zu einer erneuten operativen Behandlung geführt, was die Beschwerdedokumentation und die damit attestierte Arbeitsunfähigkeit ebenfalls glaubhaft mache. Während der an die Operation anschliessenden medizinischen Heilungsphase und schmerztherapeutischen Behandlung von mehreren Wochen sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nachvollziehbar, da die prolongierte Heilungsphase klar dokumentiert sei, ohne dass sich Widersprüche in den Akten finden würden. lm Sprechstundenbericht des Spitals H.____ vom 15. Juni 2020 werde dann der medizinische Endzustand postuliert. Seit diesem Zeitpunkt könne, da sich die klinischen Befunde seither nicht mehr verändert hätten, die dauerhafte Arbeitsfähigkeit von 60 % angenommen werden. Dies werde auch im Vorgutachten vom 3. September 2020 so beschrieben. 6.1 Nach den oben geschilderten Beweismaximen (vgl. E. 3.3.1 hiervor) weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Im hier zu beurteilenden Fall liess das orthopädische Gerichtsgutachten von Prof. Dr. F.____ vom 17. Oktober 2022 zwar noch Fragen offen, der Gerichtsgutachter konnte die bestehenden Unklarheiten jedoch mit seinen zusätzlichen Ausführungen vom 30. November 2023 hinreichend beseitigen. Im Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass nach erfolgter Ergänzung des Gerichtsgutachtens keine zwingenden Gründe (mehr) vorliegen, die ein Abweichen von der Expertise nahelegen könnten. Es verhält sich vielmehr so, dass das Gerichtsgutachten vom 17. Oktober 2022 - mit Einschluss der Stellungnahme vom 30. November 2023 - die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage erfüllt: Nach erfolgter Ergänzung weist es weder formale noch inhaltliche Mängel auf, es ist - wie dies vom Bundesgericht verlangt wird (vgl. E. 3.2 hiervor) - für die streitigen Belange umfassend, es stützt sich auf eine sorgfältige persönliche Untersuchung des Exploranden, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und es ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Unter Einbezug der nachträglichen Ergänzung erweist sich das Gutachten inhaltlich als widerspruchsfrei und es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. 6.2.1 Prof. Dr. F.____ zeigt in seinen zusätzlichen Ausführungen vom 30. November 2023 insbesondere überzeugend auf, inwiefern es - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - beim Exploranden seit der Vorbegutachtung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands kam. Er begründet dies schlüssig mit der radiologisch messbaren Verschmälerung des AHI. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2022 zum Gerichtsgutachten geltend macht, eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands wäre im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin unbeachtlich, da sie gemäss Gerichtsgutachten

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetreten sei, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht jedoch aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist allerdings - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist, die betreffende Frage mit dem bisherigen Streitgegenstand so eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2015, 9C_540/2015, E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 130 V 138 E. 2.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der medizinische Sachverhalt ist durch das Gerichtsgutachten von Prof. Dr. F.____ bis zum Zeitpunkt der durch ihn im Juli 2022 erfolgten Begutachtung genau abgeklärt, der Verlauf des Gesundheitszustands bildet eine zentrale Frage der Streitsache, sodass ohne Weiteres von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und die Parteien konnten sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren hinlänglich zum Gesundheitszustand im und zu dessen Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. F.____ äussern. Der Streitgegenstand ist deshalb - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - in zeitlicher Hinsicht bis zum Zeitpunkt der Untersuchung des Gerichtsgutachters im Juli 2022 auszudehnen (vgl. zum Ganzen auch: BGE 150 V 67 E. 5.1 mit Hinweisen). 6.2.2 Im Weiteren legt der Gerichtsgutachter nachvollziehbar dar, weshalb die von ihm erhobene namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands hier nicht zu einer vom Beschwerdeführer als zwingend erachteten Erhöhung der im Vorgutachten attestierten Arbeitsunfähigkeit führt. Er verweist diesbezüglich darauf, dass ab einem bestimmten Grad von strukturellen Veränderungen die weitere Entwicklung keinen Einfluss mehr auf die Arbeitsfähigkeit habe. So verhalte es sich auch im vorliegenden Fall. lm Rahmen der Vorbegutachtung vom 3. September 2020 sei die Arbeitsunfähigkeit mit 40 % beziffert worden. Die namhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands habe hier nicht mehr zu einer weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Daher bestehe seit der Vorbegutachtung vom 3. September 2020 eine unveränderte Arbeitsunfähigkeit von 40 % 6.2.3 Was den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten seit der im März 2015 erfolgten Operation betrifft, legt Prof. Dr. F.____ schlüssig dar, dass diesbezüglich auf die echtzeitlichen Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann. Die darin dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten seien im Kontext der Sprechstunde und der klinischen Befunde attestiert worden. Eine retrospektive, auf den medizinischen Akten beruhende Beurteilung der Arbeitsfä-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht higkeit, wie sie der RAD vorgenommen habe, könne den Eindruck der im Rahmen der Sprechstunde gewonnenen Erkenntnisse, die in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einfliessen würden, nur unzureichend miteinbeziehen. Zu beachten ist nun allerdings, dass von einer vertieften Auseinandersetzung mit den im Zeitraum bis Ende Juli 2018 dokumentierten Arbeitsunfähigkeiten aus den nachfolgenden Gründen abgesehen werden kann. In Anbetracht der vom Versicherten am 19. Oktober 2015 vorgenommenen Anmeldung zum IV-Leistungsbezug kann der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate später, also am 1. April 2016, entstehen. Sodann ist den IV-Akten zu entnehmen, dass dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2018, in welchem er berufliche Massnahmen der IV absolvierte, durchgehend Taggelder der IV zugesprochen - und soweit ersichtlich auch ausgerichtet - worden waren (vgl. die Verfügungen der IV-Stelle vom 15. März 2016, 17. Januar 2017 und 31. Juli 2017). Da gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG der Rentenanspruch nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann, ist es im vorliegenden Zusammenhang, d.h. bei der Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers, in Bezug auf den genannten Zeitraum nicht erforderlich, den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten - als eine der Grundlagen des Rentenanspruchs - genau festzusetzen. Für den Rentenanspruch relevant sind die gutachterlichen Ausführungen zur Arbeitsunfähigkeit des Versicherten somit erst für die Zeit danach (ab 1. August 2018). Diesbezüglich bezeichnet Prof. Dr. F.____ die von den behandelnden Ärzten seit 11. Juli 2018 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar. Er begründet auch diese Einschätzung schlüssig und zwar mit dem Hinweis, dass es ab dem genannten Zeitpunkt wegen einer Schmerzexazerbation zu weiteren Abklärungen und im Januar 2019 zu einem erneuten operativen Eingriff mit anschliessender mehrwöchiger Heilungsphase und schmerztherapeutischer Behandlung gekommen sei. Die gutachterliche Einschätzung schliesslich, dass ab dem 15. Juni 2020 in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mehr von einer vollständigen, sondern noch von der sowohl vom Vorgutachter als auch von ihm attestierten 40 %-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, begründet er wiederum nachvollziehbar - mit dem Umstand, dass im Bericht des Spitals H.____ vom 15. Juni 2020 auf diesen Zeitpunkt hin der Endzustand postuliert worden sei. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich demnach gestützt auf die Ergebnisse des orthopädischen Gerichtsgutachtens von Prof. Dr. F.____ vom 17. Oktober 2022 (mit Einschluss der Ergänzung vom 30. November 2023), dass beim Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit ab 15. Juni 2020 eine 40 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestand und weiterhin besteht. Für die Zeitperioden davor sind grundsätzlich die jeweiligen vom Gerichtsgutachter gestützt auf die echtzeitlichen Berichte festgesetzten, in der vorstehenden E. 5.4.3 wiedergegebenen Arbeitsunfähigkeitsgrade massgeblich. 7.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.4 hiervor), ist der Invaliditätsgrad bei erwerbstätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Nun gilt es allerdings zu beachten, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2021 einen Rentenanspruch des Versicherten "aufgrund der Nichterfüllung der Wartezeit" ablehnte. Aus diesem Grund erübrigte sich für die IV-Stelle - aus der damaligen Optik folgerichtig - die Durchführung eines Einkommensvergleichs.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nahmen die Parteien - trotz entsprechender Aufforderung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Gerichtsgutachten (vgl. die Verfügung des Instruktionsrichters vom 21. Oktober 2022) - nicht zu den erwerblichen Auswirkungen der gutachterlichen Beurteilung auf den Leistungsanspruch Stellung. Somit äusserten sich die Parteien bis anhin noch nicht zum Einkommensvergleich und zu den damit zusammenhängenden Aspekten (wie zur Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens oder zur allfälligen Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn). Höhe und Dauer des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers sind daher heute noch nicht spruchreif. Die angefochtene Verfügung vom 1. April 2021 ist deshalb aufzuheben und die Angelegenheit ist an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese wird auf der Basis der vorstehend (vgl. E. 5.4.3 bzw. E. 6.3 hiervor) verbindlich festgelegten Arbeitsunfähigkeitsgrade die erforderlichen Einkommensvergleiche vorzunehmen und anschliessend über den dem Versicherten zustehenden Rentenanspruch zu verfügen haben. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers in Anbetracht der am 19. Oktober 2015 erfolgten Anmeldung zum IV-Leistungsbezug frühestens am 1. April 2016 entstehen kann. Überdies gilt es bei der Festsetzung des Rentenanspruchs zu berücksichtigen, dass dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis 31. Juli 2018, in welchem er berufliche Massnahmen der IV absolvierte, durchgehend Taggelder der IV zugesprochen - und soweit ersichtlich auch ausgerichtet - wurden. 7.3 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Beschwerde des Versicherten im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen ist. 8. Abschliessend bleibt über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 8.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Entscheidung (mit noch offenem Ausgang) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt ausdrücklich auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2023, 9C_379/2022, E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen). 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV- Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist dem Kantonsgericht ein überdurchschnittlich hoher Verfahrensaufwand entstanden, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf den gemäss bundesrechtlichem Kostenrahmen maximal zulässigen Betrag von Fr. 1'000.-- festzusetzen. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr zu auferlegen sind.

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8.3 Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung zu übernehmen, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ff. entschieden hat, sind in den Fällen, in denen zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Beweismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, die Kosten der durch das Gericht in Auftrag gegebenen Begutachtung dem Versicherer aufzuerlegen. Dies sei, so das Bundesgericht weiter, mit der zitierten Bestimmung von Art. 45 Abs. 1 ATSG durchaus vereinbar (BGE 137 V 265 f. E. 4.4.2). Vorliegend war das Gericht anlässlich seiner Urteilsberatung vom 10. Februar 2022 zum Ergebnis gelangt, dass ein Entscheid in der Angelegenheit gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage nicht möglich war. Es beschloss deshalb, den Fall auszustellen und zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts ein orthopädisches Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, Wie sich nunmehr zeigt, war das in der Folge eingeholte orthopädische Gerichtsgutachten von Prof. Dr. F.____ vom 17. Oktober 2022 (samt Ergänzung vom 30. November 2023) für eine abschliessende Beurteilung des medizinischen Sachverhalts unerlässlich. Im Lichte der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind demnach die Kosten der Begutachtung der IV-Stelle aufzuerlegen. Diese Kosten, die sich aus den beiden Honorarrechnungen des Gutachters Prof. Dr. F.____ vom 11. November 2022 im Betrag von Fr. 6'636.15 und vom 22. Dezember 2023 in der Höhe von Fr. 770.-- zusammensetzen, belaufen sich insgesamt auf Fr. 7'406.15. 8.4 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers machte in ihrer Honorarnote vom 24. Januar 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 28 Stunden und 50 Minuten sowie Auslagen von Fr. 60.10 geltend. Während die ausgewiesenen Auslagen zu keinen Beanstandungen Anlass geben, muss der geltend gemachte Zeitaufwand - auch im Quervergleich zu anderen gleichgelagerten Fällen - als zu hoch bezeichnet werden. So ist vorliegend etwa zu beachten, dass bis zur ersten Urteilsberatung lediglich ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde und somit kein Aufwand für die Erstellung einer Replik anfiel. Sodann erweist sich der für die Redaktion der Beschwerde ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 12,5 Stunden ebenso als zu hoch wie derjenige von 5 Stunden für das Verfassen der Stellungnahme zum Gerichtsgutachten. In Berücksichtigung der genannten Aspekte rechtfertigt es sich, den entschädigungsberechtigten Zeitaufwand auf insgesamt 20 Stunden festzusetzen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'452.55 (20 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 60.10 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % auf Fr. 4'361.-- bzw. von 8,1 % auf Fr. 699.10) zu Lasten der IV- Stelle zuzusprechen.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). 9.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 1. April 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Basel-Landschaft zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 3. Die Kosten der gerichtlichen Begutachtung in der Höhe von Fr. 7'406.15 werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. 4. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'452.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 % auf Fr. 4'361.-- bzw. von 8,1 % auf Fr. 699.10) zu bezahlen.

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