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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.11.2021 720 21 128/301

11. November 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,434 Wörter·~22 min·2

Zusammenfassung

IV-Rente

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. November 2021 (720 21 128 / 301) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Die Prüfung des Anspruchs auf Umschulung wurde von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht verweigert, da dem Versicherten die Rechtskraft einer ersten ablehnenden Verfügung nicht entgegengehalten werden kann

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Thomas Locher, Advokat, Hauptstrasse 1, Postfach 425, 4242 Laufen

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff IV-Rente

A. A.____, geboren 1977, schloss 1997 die Lehre als Automechaniker für leichte Motorwagen ab und arbeitet seither in seinem Beruf. Mit Gesuch vom 20. November 2017 meldete er sich unter Hinweis auf chronische Rückenschmerzen und einen operativ behandelten Bandscheibenvorfall bei der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 20.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht September 2018 ab. Sie verwies dabei auf die Angaben des Versicherten, wonach er seit Anfang April 2018 in seiner angestammten Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber im gewohnten 100 % Pensum arbeiten könne und zur Zeit keine Unterstützung durch die IV benötige (IV-act. 32 und 34). Mit Email vom 26. August 2019 (IV-act. 36) und Gesuch vom 1. September 2019 (IV-act. 40) meldete sich A.____ erneut zum Leistungsbezug bei der IV an. Er legte dar, dass er im Frühjahr 2019 wiederum die Diagnose eines Bandscheibenvorfalles erhalten habe, weshalb er die IV- Stelle darum ersuche, den Anspruch auf Umschulung neu zu beurteilen. In der Folge tätigte die IV-Stelle die üblichen Abklärungen in gesundheitlicher und erwerblicher Hinsicht und lehnte mit Verfügung vom 6. Januar 2020 den Anspruch auf Umschulung mit der Begründung ab, der Invaliditätsgrad erreiche die erforderliche Schwelle von 20 % nicht. Für die Suche nach einer leidensangepassten Stelle sicherte ihm die IV-Stelle weiterhin Unterstützung zu (IV-act. 65). In der Folge wurden A.____ im Rahmen einer beruflichen Massnahme zum Erhalt der Arbeitsstelle Taggelder ausgerichtet (IV-act. 70 und 82). Ziel der Massnahme war ein Einsatz an seinem Arbeitsplatz zu 50 % in der Werkstatt und zu 50 % im Büro. Da diese Massnahme vom Arbeitgeber zu wenig konsequent unterstützt worden war, wurde sie mit Schreiben vom 23. September 2020 von der IV-Stelle abgebrochen (IV-act. 98). Ohne den Anspruch auf Umschulung erneut zu prüfen, stellte die IV-Stelle A.____ mit Vorbescheid vom 5. Januar 2021 in Aussicht, dass bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 16 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (IV-act. 115). Nachdem er dagegen Einwand erhoben und geltend gemacht hatte, es bestehe ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da es ohne Umschulung resp. Eingliederungsmassnahmen nicht möglich sei, dass er als Handwerker einen Bürojob erledige (IV-act. 119), lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2021 das Leistungsbegehren ab (IV-act. 121). In der Begründung führte sie aus, dass der Einwand in Bezug auf den Antrag auf Umschulung ins Leere gehe, da das Begehren auf Umschulung mit Verfügung vom 6. Januar 2020 bereits rechtskräftig abgewiesen worden sei. Der im Vorbescheid errechnete Invaliditätsgrad von 16 % erweise sich als rechtens. Ein Rentenanspruch bestehe nicht. B. Mit Eingabe vom 23. April 2021 erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher, gegen die Verfügung vom 9. März 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte unter o/e-Kostenfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anweisung der Beschwerdegegnerin, Eingliederungsmassnahmen, namentlich eine Umschulung, zu initiieren. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Prüfung von Leistungsansprüchen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien ihm – gleichzeitig mit der Ablehnung der Umschulung – weitere berufliche Massnahmen für sechs Monate gewährt worden, sodass er in guten Treuen auf eine Beschwerde gegen den ablehnenden Umschulungsentscheid vom 6. Januar 2020 habe verzichten dürfen. Da es sich um Vorbereitungsmassnahmen gehandelt habe, sei das Ziel der beruflichen Massnahmen noch nicht klar gewesen. Der Arbeitgeber habe von einem Versuch gesprochen. Gemäss dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" hätte die Beschwerdegegnerin deshalb vor der Prüfung der Rentenfrage zwingend nochmals die Frage

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Umschulung prüfen müssen. Daher dürfe er diesen Aspekt auch erneut rügen. Die Beschwerdegegnerin habe den diesbezüglichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt bzw. gar nicht festgestellt. Er sei erst 44-jährig und könne unbestrittenermassen in seinem bisherigen Beruf nicht mehr arbeiten und ohne zusätzliche berufliche Unterstützung auch keine Bürotätigkeit ausüben. Da eine anderweitige Hilfsarbeit zumeist körperlicher Natur sei, komme nur noch eine Bürotätigkeit in Frage. Er habe sein ganzes berufliches Leben als Automechaniker gearbeitet und sei nicht am Computer ausgebildet worden. Durch eine Umschulung könne seine Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessert werden, sodass die Voraussetzungen für den Umschulungsanspruch erfüllt seien. Ein Invaliditätsgrad von 20 % als Voraussetzung für eine Umschulung bilde nur eine Richtschnur und keine starre Grenze. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad auch falsch ermittelt, da sie den Invalidenlohn zu hoch veranschlagt und seine Leistungsfähigkeit gar nicht genau habe abklären lassen. Es sei mehr als fraglich, ob er in einer Hilfstätigkeit noch zu 100 % arbeitsfähig sei. In jedem Fall hätte ihm die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % zugestehen müssen, da Einschränkungen hinsichtlich der wechselbelastenden Tätigkeit bestünden und eine reduzierte Leistungsfähigkeit bzw. ein vermehrter Pausenbedarf zu berücksichtigen sei. Auch bei einer Hilfsarbeit sei er eingeschränkt, weshalb er im Vergleich zu voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sei, was zu einer Lohneinbusse führe. Bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von mehr als 20 % und damit ein Anspruch auf Umschulung. C. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Verfügung vom 6. Januar 2020. Es sei zu berücksichtigen, dass die vom Regionalen ärztlichen Dienst beider Basel (RAD) umschriebene Verweistätigkeit derjenigen einer leichten Hilfsarbeitertätigkeit entspreche. Für eine berufliche Neuorientierung bedürfe es deshalb keiner besonderen Kenntnisse, da dem Beschwerdeführer eine Vielzahl von behinderungsangepassten Hilfsarbeitertätigkeiten offenstehe und ihm die notwendigen Schritte zur Eingliederung überantwortet werden könnten. Daran würden auch die gescheiterten Eingliederungsbemühungen nichts ändern. Tatsache sei, dass er in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker weiterhin zu 50 % arbeitsfähig sei, in einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Einschätzungen des RAD würden durch die diversen Arztberichte der behandelnden Ärztin gestützt. Insofern erweise sich die Beurteilung des RAD als plausibel und nachvollziehbar. Der relevante medizinische Sachverhalt sei rechtsgenüglich abgeklärt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bilde der Umstand, dass aus medizinisch-theoretischer Sicht nur leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen, ohne wiederholtes Bücken, ohne Rumpfrotationsbewegungen, ohne Arbeiten über Kopf, ohne Arbeiten in Kälte, Nässe und Zugluft zumutbar seien, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht von Amtes wegen, d.h. unabhängig von allfälligen Parteianträgen, zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Die Beschwerde vom 23. April 2021 wurde beim örtlich und sachlich zuständigen Kantonsgericht fristund formgerecht erhoben. Zu prüfen ist, ob auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Umschulungsanspruch gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 einzutreten ist. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur jene Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a mit Hinweisen). 2.2 Nachdem die Bemühungen um Integration am Arbeitsplatz in eine leidensangepasste Tätigkeit im Werkstattbüro des Arbeitgebers gescheitert waren, machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Rentenverfahrens mit Einwand vom 5. Februar 2021 erneut den Anspruch auf Umschulung geltend (IV-act. 119). Damit beantragte er für einen noch nicht beurteilten Zeitraum Leistungen, weshalb sein erneutes Umschulungsgesuch als Neuanmeldung zu betrachten ist. 2.3 Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 legt fest, dass eine Neuanmeldung nach vorangegangener Ablehnung eines Leistungsgesuchs zu prüfen ist, wenn eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wurde. Diese Bestimmung, die explizit für Dauerleistungen wie Rente, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag vorgesehen ist, ist gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts auch auf andere Leistungen wie die Eingliederungsmassnahmen anzuwenden. Ziel der Rechtsprechung ist, dass sich die IV-Stellen nicht immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen müssen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2020, 9C_287/2020, E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Demnach ist, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung von der IV-Stelle nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben. Tritt die IV-Stelle auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 4b). Die Praxis lässt es genügen, wenn die im Anschluss an die Verweigerungsverfügung gemachte Erfahrung in der Eingliederung trotz gleichgebliebenem Gesundheitsschaden ein neues Bild ergibt (UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, Rz. 398 mit Hinweis auf ZAK 1966 280). Stellt die IV-Stelle fest, dass seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung eingetreten ist, weist sie das neue Gesuch ab.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Andernfalls hat sie zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr einen Leistungsanspruch zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a). 2.4 Obwohl der Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 5. Februar 2021 fast ausschliesslich die Umschulung thematisiert hatte, erliess die IV-Stelle diesbezüglich keine separate Mitteilung. In der Verfügung vom 9. März 2021 griff sie die Umschulung nur am Rande auf und wies lediglich darauf hin, dass die Erwerbseinbusse des Versicherten aufgrund seines Gesundheitsschadens unter 20 % liege, weshalb kein Umschulungsanspruch bestehe, was bereits mit Verfügung vom 6. Januar 2020 festgestellt worden sei. Da diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei, ziele der Einwand des Versicherten in die Leere. Implizit trat die Beschwerdegegnerin damit nicht auf das Umschulungsbegehren ein, womit der Anspruch auf Umschulung Gegenstand der angefochtenen Verfügung wurde. Der Beschwerdeführer rügt nun dieses implizite Nichteintreten als unzulässig, weshalb auf die Beschwerde, auch soweit es um den Anspruch auf Umschulung geht, einzutreten ist. 3.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, dass seit der leistungsablehnenden rechtskräftigen Verfügung vom 6. Januar 2020 eine wesentliche bzw. anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustands oder des Sachverhalts eingetreten ist, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das neue Begehren hätte eintreten müssen. 3.2.1 Vorab ist auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen: 3.2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch der einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen umfassen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG Massnahmen beruflicher Art wie Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1 IVG) und Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). Ausgangspunkt jedes Anspruchs auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung ist das Vorhandensein eines (drohenden) invalidisierenden Gesundheitsschadens. Als Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG gilt die voraussichtliche bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Unter Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt zu verstehen (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2.3 Die versicherte Person hat gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist dabei rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2). 3.3.1 Der Sachverhalt zeigt sich wie folgt: 3.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer im September 2019 ein neues Umschulungsgesuch gestellt hatte, gelangte die Beschwerdegegnerin nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse im Abschlussbericht der Eingliederungsmassnahme vom 5. November 2019 zum Ergebnis, dass das Dossier auf der IV-Berufsberatung geschlossen und an die IV- Arbeitsvermittlung weitergegeben werde (IV-act. 50). Gemäss den medizinischen Abklärungen sei der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker zu mehr als 20 % eingeschränkt. Ohne Gesundheitsschaden könne er in seinem angestammten Beruf ein Valideneinkommen von Fr. 79'300.-- erzielen. Ohne Umschulung könne er in einer angepassten Hilfstätigkeit ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 66'453.-- erreichen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere eine Lohneinbusse von 16.2 %, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung nicht erfüllt seien und das Umschulungsgesuch abgelehnt werde. Mit Vorbescheid vom 13. November 2019 eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, dass er keinen Anspruch auf eine Umschulung gemäss Art. 17 IVG habe (IV-act. 51). Gleichentags teilte sie ihm mit einem anderen Schreiben mit, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung erfüllt seien und wies ihn darauf hin, dass diese Mitteilung das Verfahren nicht abschliesse und allfällige weitere Leistungsansprüche noch geprüft würden (IV-act. 52). Mit Schreiben vom 15. November 2019 lud sie ihn zur Arbeitsvermittlung ein (IV-act. 53). Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 mit, dass er mit dem Vorbescheid vom 13. November 2019 nicht einverstanden sei (IV-act. 59). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Januar 2020 an der Ablehnung des Umschulungsanspruchs fest. In medizinischer Hinsicht lagen der Verfügung vom 6. Januar 2020 die Beurteilungen von Dr. med. B.____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, RAD, vom 3. Oktober 2019 (IV-act. 47) und vom 18. Dezember 2019 (IV-act. 62) zugrunde. In seinem Bericht vom 3. Oktober 2019 diagnostizierte Dr. B.____ mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine eingeschränkte Funktion des Achsenorgans lumbal bei chronischem Lumbovertebralsyndrom, Erstmanifestation 1999, bei linksskoliotischer Fehlhaltung der LWS, bei multisegmentalen lumbalen Diskopathien und bei Status nach Dekompression und Nucleotomie MIS rechts am 1. September 2017 ohne Schmerzverbesserung. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Automechaniker betrage mehr als 20 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100 %-ige Arbeitsfähigkeit, wobei dem Versicherten eine körperlich leichte

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht bis intermittierend mittelschwere Arbeit in spontaner Wechselbelastung unter rückengerechten Bedingungen zumutbar sei. Einseitige Belastungen seien zu vermeiden. In seinem Bericht vom 18. Dezember 2019 bestätigte Dr. B.____ die volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und verwies für das Zumutbarkeitsprofil auf seine Einschätzung vom 3. Oktober 2019. Dr. med. Cc.____, Stv. Oberärztin Rheumatologie der Klinik D.____ und behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers, hielt im IV-Bericht vom 5. November 2019 (IV-act. 56) fest, dass der Patient unter Berücksichtigung seines Gesundheitsschadens in einer wechselbelastenden Tätigkeit acht Stunden pro Tag und somit bis 100 % arbeiten könne. Angesichts der bestehenden Diskopathie L4/5 sei der Beruf als Automechaniker mit 90 % gebückter Zwangshaltung längerfristig nicht mehr zumutbar, da der Eintritt einer kompletten Arbeitsunfähigkeit drohe. 3.3.3 In der leistungsablehnenden Verfügung vom 6. Januar 2020 sicherte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer weitere Hilfe bei der Suche nach einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu. Dementsprechend sprach sie ihm in der Folge Taggeldleistungen zu mit dem Ziel einer Umschulung in eine administrative Büroarbeit an seiner bestehenden Arbeitsstelle. Trotz ungebrochener Motivation des Beschwerdeführers scheiterte dieses Unterfangen, einerseits wegen ungenügender Kooperation des Arbeitgebers, andererseits auch aufgrund der Coronakrise. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass ein allfälliger Anspruch auf eine Rente abgeklärt werde (IV-act. 90 und 91). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin aktuelle ärztliche Beurteilungen ein. Dr. C.____ bestätigte in ihrem Bericht vom 10. November 2020 (IV-act. 108) die bereits bekannte Diagnose und attestierte ihrem Patienten in der angestammten Tätigkeit seit 4. Dezember 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit dem Hinweis, dass längerfristig allerdings eine weitere Einschränkung zu erwarten sei und die hohe Gefahr der kompletten Arbeitsunfähigkeit drohe. Weiter wies sie darauf hin, dass ein Versuch der Umschulung auf 50 % Bürotätigkeit betriebsintern gescheitert sei. Für eine angepasste Tätigkeit attestierte Dr. C.____ eine volle Arbeitsfähigkeit. Dr. med. E.____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, RAD, attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 15. Dezember 2020 (IV-act. 112) in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Zumutbar seien dem Versicherten leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wirbelsäulen-Zwangshaltungen, ohne wiederholtes Bücken, ohne Rumpfrotationsbewegungen, ohne Arbeiten über Kopf und ohne Arbeiten in Kälte, Nässe und Zugluft. Prognostisch sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit als Automechaniker mit altersbedingtem Fortschreiten der lumbalen Degeneration weiter abnehmen werde. Aus medizinischer Sicht mache es daher Sinn, dass sich der Versicherte auf eine leidensangepasste Tätigkeit umorientiere. 3.4 Der vorstehende Auszug aus den Akten zeigt, dass seit Januar 2020 insofern eine Änderung eintrat, als eine weitere berufliche Massnahme – die versuchte Integration an der bestehenden Arbeitsstelle – scheiterte. Eine weitere Änderung besteht darin, dass von ärztlicher Seite eine progressive Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers festgestellt wurde, verbunden mit der Prognose, dass eine weitere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei. In quantitativer Hinsicht wurde zwar noch keine weitere Reduktion der Arbeitsfähigkeit festgestellt. In qualitativer Hinsicht verschlechterte sich die Arbeitsfähigkeit aber

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht insoweit, als gemäss bisher definiertem Anforderungsprofil noch leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar waren, während aktuell nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten möglich sind. Neu sind auch leichte Tätigkeiten bei Kälte, Nässe und Zugluft nicht mehr zumutbar, womit ausserdem sämtliche Tätigkeiten im Freien nun ausgeschlossen sind. Diese tatsächlichen Änderungen können Auswirkungen auf die Beurteilung des Anspruchs auf Umschulung haben, da das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers weiter eingeschränkt wurde. Hinzu kommt, dass für den Beschwerdeführer im Januar 2020 kein Anlass bestand, die Verweigerung der Umschulung anzufechten, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin in der Verfügung ihre Hilfe bei weiteren beruflichen Massnahmen, namentlich bei der Integration im ersten Arbeitsmarkt, versprochen hatte. So wurden in der Folge Unterstützung bei der Umschulung auf teilzeitlich kaufmännische Tätigkeiten an der bestehenden Arbeitsstelle sowie Taggelder zugesprochen, was damals für den Beschwerdeführer die berufliche Massnahme der ersten Wahl war. Nachdem diese Massnahme ohne das geringste Verschulden des Beschwerdeführers gescheitert war, stand er unvermittelt plötzlich wieder auf Feld 1. Da der Beschwerdeführer glaubhaft wesentliche Änderungen des Sachverhalts geltend machen konnte, hätte die Beschwerdegegnerin namentlich unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Vorgabe "Integration vor Rente" auf die Neuanmeldung eintreten und die Frage der Umschulung und die entsprechenden Voraussetzungen materiell prüfen müssen. Die Rechtskraft der Verfügung vom 6. Januar 2020 kann dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht entgegengehalten werden. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Anspruchs auf Umschulung einzig damit, dass die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers unter 20 % liege. 4.2 Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus. Bei der Erheblichkeitsschwelle von 20 % – die im Übrigen durch einen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG ermittelt wird – handelt es sich um einen von der Rechtsprechung entwickelten Richtwert. Davon kann namentlich bei jungen versicherten Personen mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteile des Bundesgerichts vom 8. März 2021, 9C_623/2020, E. 2 und vom 11. Januar 2018, 8C_808/2017, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Regelmässig beachtet wird zudem die zu erwartende zukünftige Einkommensentwicklung in der ursprünglich gelernten und einer allfälligen Hilfstätigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2021, 9C_623/2020, E. 4.2). Für die Bewertung der Gleichwertigkeit darf es daher nicht bei einer Momentaufnahme und einem Einkommensvergleich bleiben (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2019, IV.2019.00099, E. 1.2). 4.3 Der Beschwerdeführer ist heute 44 Jahre alt. Es liegt auf der Hand, dass er ohne Umschulung während 21 Jahren eine unqualifizierte Hilfsarbeit ausüben muss, die – verglichen mit seinem Beruf als Automechaniker – in qualitativer Hinsicht nicht annähernd als gleichwertig bezeichnet werden kann. Es rechtfertigt sich deshalb, vorliegend von der starren 20 % Grenze abzuweichen. Selbst wenn an der starren Grenze festgehalten würde, wirft die Einschränkung des

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anforderungsprofils durch Dr. E.___ die Frage nach einem leidensbedingten Abzug und damit einem geringeren Invalideneinkommen auf, wie auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 4.4.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 134 V 322 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 75). 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin nahm weder in der Verfügung vom 6. Januar 2020 noch in der vorliegend angefochtenen einen leidensbedingten Abzug vor. In der Vernehmlassung vom 5. Mai 2021 wies sie darauf hin, dass die Beschränkung auf leichte Arbeiten bei einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit gemäss bundesgerichtlicher Praxis noch keinen Abzug rechtfertige. Dies mag zwar zutreffend sein. Das Bundesgericht hielt aber auch fest, dass die erforderliche Wechselbelastung der Tätigkeit als lohnsenkender Faktor berücksichtigt werden müsse (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2010, 8C_548/2010, E. 5.2.2). Im Unterschied zum Sachverhalt, der dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2019 (9C_447/2019) zugrunde lag, sind dem Beschwerdeführer zusätzlich Tätigkeiten in Kälte, Nässe und Zugluft nicht mehr zumutbar. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er das durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht mehr erreichen kann, weshalb die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad nochmals neu unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs hätte berechnen müssen. Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass das Invalideneinkommen nur deshalb so hoch und der Invaliditätsgrad so tief ausfällt, weil der Medianlohn für Hilfsarbeiter durch die höheren Löhne für körperlich anstrengende Tätigkeiten angehoben wird (vgl. dazu auch GABRIELA RIEMER-KAFKA/URBAN SCHWEGLER, Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn, in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge SZS, 6/2021, S. 288). 4.4.3 Ausgehend von den in der angefochtenen Verfügung berechneten Vergleichseinkommen (Valideneinkommen = Fr. 80'956.--; Invalideneinkommen = Fr. 67'766.--) genügt bereits ein leidensbedingter Abzug von 5 %, um die Erheblichkeitsschwelle von 20 % zu erreichen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf das erneute Umschulungsgesuch eintrat. Stattdessen hätte sie den Anspruch auf Umschulung aufgrund der seit der erstmaligen Ablehnung des Anspruchs vom 6. Januar 2020 eingetretenen veränderten und anspruchswirksamen Verhältnisse neu prüfen müssen. Dabei hätte sie feststellen müssen, dass die erforderliche Voraussetzung des Erreichens des Mindestinvaliditätsgrads für den Umschulungsanspruch gemäss Art. 17 IVG erfüllt ist. Ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung einer Umschulung erfüllt sind, ist derzeit offen und wird von der Beschwerdegegnerin zu prüfen sein. Der in der angefochtenen Verfügung abgelehnte Rentenanspruch wurde vom Beschwerdeführer, mit Ausnahme der Berechnung des Invalideneinkommens bzw. des leidensbedingten Abzugs, nicht explizit moniert, weshalb von diesbezüglichen Weiterungen abzusehen ist. Die Angelegenheit ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Schritte im Hinblick auf eine Umschulung des Beschwerdeführers in die Wege leitet. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Nach § 20 Abs. 3 VPO werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen sind. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-wird ihm rückerstattet. 6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 25. Mai 2021 einen Aufwand von 7,1667 Stunden à Fr. 230.-- sowie Auslagen von Fr. 6.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, was angemessen ist. Die Beschwerdegegnerin hat demnach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'782.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin angewiesen wird, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung im Sinne der Erwägungen zu prüfen und anschliessend neu über diesen Anspruch zu verfügen. 2. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- wird ihm zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'782.05 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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