Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.08.2021 720 21 125/205

4. August 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,401 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Unentgeltliche Verbeiständung

Volltext

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 4. August 2021 (720 21 125 / 205) ____________________________________________________________________

Invalidenversicherung

Anmeldung zum Leistungsbezug; Bejahung der Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren aufgrund der vorliegend komplexen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Jeannine Gass

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, Advokatur Biaggi, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 2102, 4002 Basel

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Unentgeltliche Verbeiständung

A. Die 1984 geborene A.____ meldete sich am 6. März 2020 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung durch die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) inklusive Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, stellte die IV-Stelle A.____ mit Vorbescheid vom 1. Februar 2021 eine Rentenablehnung in Aussicht. Hiergegen erhob die Ver-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sicherte, vertreten durch B.____ (KESB), diese wiederum vertreten durch Advokatin Raffaela Biaggi, am 16. Februar 2021 Einwand. Dabei stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einwand- bzw. Anhörungsverfahren. B. Mit Verfügung vom 12. März 2021 wies die IV-Stelle dieses Gesuch mangels sachlicher Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung ab. C. Gegen die Verfügung vom 12. März 2021 erhob A.____, vertreten durch B.____, diese wiederum erneut vertreten durch Advokatin Raffaela Biaggi, am 20. April 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei die Verfügung vom 12. März 2021 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die unentgeltliche Verbeiständung mit ihrer Rechtsvertreterin zu bewilligen. Ausserdem sei ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigung und ihrem Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt (JVA) sowie der nicht ausreichenden Möglichkeit der telefonischen Verständigung aufgrund der Komplexität der Sache in Verbindung mit ihren nicht sehr guten Deutschkenntnissen und des wiederkehrenden Abschweifens aus gesundheitlichen Gründen, auf die Vertretung durch Rechtsanwältin Raffaela Biaggi angewiesen sei, da eine Vertretung durch eine Stiftung oder andere Institution aufgrund der schwierigen telefonischen Kommunikation und der Überlastungssituation der sozialen Institutionen nicht ausreichend gewesen sei. Da sie zudem nachgewiesenermassen bedürftig sei und das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne, seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt. D. Mit Verfügung vom 26. April 2021 bewilligte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokatin Raffaela Biaggi als Rechtsvertreterin. E. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2021 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Anfechtungsobjekt bildet die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2021. Zwischenentscheide sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid kann nur eingetreten werden, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 45 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) vom 20. Dezember 1968 erfüllt ist. Ein Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bewirkt stets einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, weil damit ein eigenständiges Leistungsbegehren abgewiesen wird. Dieser rechtliche Nachteil kann durch einen günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht wiedergutgemacht werden, weshalb auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 20. April 2021 ohne Weiteres einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2015, 9C_167/2015, E. 1.3.2). 2. Gemäss § 1 Abs. 3 lit. g des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Beschwerden gegen selbständig anfechtbare prozess- und verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu Recht verweigert hat. 3.1 Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG; Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BV vom 18. April 1999). Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1). 3.2 Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4). 3.3 Die unentgeltliche Verbeiständung ist nur zu gewähren, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 3.4.1 Das Erfordernis der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, da im Sozialversicherungsrecht gemäss Art. 43 ATSG der Untersuchungsgrundsatz gilt. Dieser verpflichtet die Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen, den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln (BGE 136 V 376). Um die Notwendigkeit bejahen zu können, müssen sich gemäss höchstrichterlicher Praxis schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Insti-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tutionen) muss ausser Betracht fallen (BGE 132 V 200 E. 4.1). Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Versicherten oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b). Praktisch ist zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2). Zudem gilt, dass die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung prospektiv zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2017, 8C_835/2016, E. 6.4.2). 3.4.2 Ist in einem Verwaltungsverfahren die rechtliche Relevanz ärztlicher Berichte zu beurteilen, sind in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Über beides verfügen die versicherten Personen in der Regel nicht. Trotzdem kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen medizinische Unterlagen zur Diskussion stehen. Dies würde der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widersprechen. Es bedarf mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig bzw. sachlich geboten erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts vom 13. September 2016, 8C_468/2016, E. 3.2 und vom 21. November 2012, 9C_676/2012, E. 3). Der Massstab, den es dabei anzuwenden gilt, ist streng (BGE 132 V 200 E. 5.1). 4.1 Die Beschwerdeführerin wird von der Sozialhilfe ihres Wohnortes finanziell unterstützt und verfügt über keine Rechtsschutzversicherung, welche allfällige Vertretungs- und Gerichtskosten deckt. Ihre finanzielle Bedürftigkeit ist somit ausgewiesen. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ist zudem nicht aussichtslos, was von der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht bestritten wird. 4.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass gemäss § 4 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe vom 21. Juni 2000 notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung hätten. Die Gemeinde müsse alle hilfesuchenden Personen fachgerecht beraten und im erforderlichen Umfang unterstützen. Nach § 3 der Sozialhilfeverordnung vom 25. September 2011 könne die fachgerechte Beratung der hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen durch die Einrichtung von Sozialdiensten oder durch den Beizug von qualifizierten Stellen und Personen sichergestellt werden. Gestützt auf diese kantonalen Bestimmungen sei festzuhalten, dass auch die Beratung und Betreuung im IV-Verfahren zu den Pflichten der öffentlichen Sozialhilfe gehöre. Der Versicherten sei es daher möglich und zumutbar, sich durch den zuständigen Sozialdienst, der auch über entsprechend geschultes Personal verfügen müsse, vertreten zu lassen. Auch hätte es der Versicherten offen gestanden, unentgeltliche Rechtsberatung sowie Un-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht terstützung von Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sei die Verbeiständung durch eine Rechtsanwältin nicht sachlich geboten. In ihrer Vernehmlassung hält die Beschwerdegegnerin an ihrer Auffassung fest. Könne eine Gemeinde der Aufgabe der fachgerechten Beratung nicht selber nachkommen, so seien geeignete qualifizierte Stellen oder Personen beizuziehen. Schliesslich liege es auch im Interesse der Sozialhilfebehörde, berechtigte Ansprüche der bedürftigen Personen gegenüber der Invalidenversicherung rasch durchzusetzen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2015, 9C_167/2015, E. 3.4.2). Zudem handle es sich beim Administrativverfahren der Invalidenversicherung nicht um ein kontradiktorisches Verfahren wie vor einem Gericht. Vielmehr sei es als Einparteienverfahren ausgestaltet, wobei die IV-Stelle bis zum Verfügungserlass ein hoheitlich handelndes, an das Gesetz gebundenes und zum objektiven, neutralen Vollzug verpflichtetes Durchführungsorgan der Versicherung sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2015, 9C_167/2015, E. 3.4.4). Abgesehen davon hätte es der Versicherten offen gestanden, unentgeltliche Rechtsberatung sowie Unterstützung von Beratungsstellen wie namentlich der Stiftung C.____ und der D.____ Nordwestschweiz in Anspruch zu nehmen. Aus der Beschwerde liesse sich nicht entnehmen, dass auch diese beiden Institutionen keine Kapazität gehabt hätten, die Versicherte zu beraten und zu vertreten. Diese Institutionen würden genau für Fälle wie das vorliegend nicht besonders komplex gelagerte Verwaltungsverfahren eine Anlaufstelle darstellen. Der Umstand, dass sich die Versicherte zurzeit im Massnahmenvollzug befinde, verhindere eine Vertretung durch die Sozialhilfebehörde oder die genannten Institutionen nicht. Alle Vertretungshandlungen hätten ebenso durch eine zur Vertretung bevollmächtigte fachkundige Person der Sozialhilfebehörde oder Institution vorgenommen werden können. Aus den Akten gehe zwar hervor, dass weder die KESB X.____ noch die Beiständin die erforderlichen Fachkenntnisse im Sozialversicherungsrecht oder die notwendigen Ressourcen hätten, um die Beschwerdeführerin im laufenden IV-Verfahren zu vertreten. Allerdings gehe daraus nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vor der Auftragserteilung an ihre Anwältin erfolglos an soziale Institutionen für eine Rechtsberatung gewandt hätte. Für das Vorbringen, dass die Sozialhilfebehörde oder andere unentgeltliche Beratungsstellen weder in personeller, fachlicher oder zeitlicher Hinsicht in der Lage gewesen seien, die Beschwerdeführerin in vorliegender Sache angemessen zu vertreten, gäbe es keine konkreten Hinweise. Somit sei die sachliche Gebotenheit einer unentgeltlichen Verbeiständung gestützt auf die rechtsprechungsgemäss strengen Anforderungen an die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung im Verwaltungsverfahren zu verneinen. 4.3 Die Beschwerdeführerin legt dar, dass der ablehnende Entscheid sich lediglich auf ein monodisziplinäres Gutachten stütze, welches vom stellvertretenden Chefarzt der IRM Bern massiv kritisiert werde. Zwar möge es zutreffen, dass die Angelegenheit vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen und auch der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung nicht von Vornherein abstrakt als komplex zu beurteilen sei, allerdings sei festzuhalten, dass ein psychiatrisches Gutachten bei der komplexen Vergangenheit und Situation der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht einfach zu verstehen sei und sich aufgrund der Konstellation weitere Fragen aus rechtlicher Hinsicht stellen würden, die bis anhin noch nicht thematisiert worden seien, aber dennoch beurteilt werden müssten. So sei entgegen dem ersten Anschein von einem komplexen Fall auszugehen und die sachliche Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung zu bejahen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Festzuhalten sei vorweg, dass es aktenkundig sei, dass für die Beschwerdeführerin bereits in alltäglichen Belangen eine Vertretungsbeistandschaft bestehe, und sie bereits in weniger komplexen Dingen als dem IV-Verfahren auf die Unterstützung der Beiständin angewiesen sei. Mit Entscheid der KESB vom 9. Februar 2021 sei sodann festgehalten worden, dass die Beiständin nach eigenen Angaben, die durch die Behörden bestätigt worden seien, für die Beurteilung des Vorbescheids und dessen Anfechtung auf die Unterstützung durch eine externe Fachperson angewiesen sei, welche nicht als Beiständin handle und deshalb in den einzelnen Verfahrensschritten um unentgeltliche Verbeiständung und Rechtspflege ersuchen könne und müsse. Hinzu käme, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Delinquenz, die im Zusammenhang mit ihrer psychischen Beeinträchtigung stehe, im Massnahmenvollzug befinde. Aufgrund der bestehenden Komplexität der Sache sowie der nicht sehr guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin und ihres wiederkehrenden Abschweifens aus gesundheitlichen Gründen sei eine telefonische Verständigung nicht ausreichend. Ein Besuch der Rechtsbeiständin in der JVA sei unumgänglich gewesen. Eine Vertretung durch eine Stiftung oder andere Institution käme schon allein deshalb nicht in Betracht, da sie aufgrund ihrer notorischen Überbelastung neue Fälle nur beraten, aber nicht in ganzen Verfahren vertreten und zudem keinen Besuch in einer JVA anbieten könnten. Eine reine telefonische Verständigung einer sozialen Einrichtung oder Stiftung mit der Beschwerdeführerin hätte aufgrund der geschilderten Problematik nicht zu einer zielführenden Zusammenarbeit geführt. Auch werde von diesen Institutionen aufgrund der Überbelastungssituation angeraten, die Verfügung abzuwarten und sich im Beschwerdeverfahren von einem Anwalt vertreten zu lassen, was dazu führe, dass das rechtliche Gehör nicht gewahrt werden könne. Den faktischen Schwierigkeiten durch den Aufenthalt in der JVA werde zudem von der Beschwerdegegnerin nicht genügend Rechnung getragen. Schliesslich sei festzuhalten, dass es die Schadensminderungspflicht nicht erfordere, dass zuerst versucht werde, sämtliche unentgeltlichen Rechtsberatungen auszuschöpfen, was der Beschwerdeführerin aus der JVA ohnehin nicht möglich sei und für die Beiständin einen übermässigen, nicht zumutbaren Aufwand bedeuten würde. Abgesehen davon sei unklar, ob damit der Beizug der anwaltlichen Vertretung überhaupt verhindert werden könne, weil auch den sozialen Institutionen spätestens beim Versuch eines Telefonats klar werden müsse, dass die telefonische Beratung und Betreuung nicht ausreiche. 5.1 Umstritten ist, ob die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit der rechtlichen Vertretung durch Advokatin Raffaella Biaggi voliegt, wobei zu prüfen ist, ob besondere Umstände gegeben sind, die die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Fall als (ausnahmsweise) notwendig erscheinen lassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt – wie in Erwägung 3.4 hiervor dargelegt – vor, wenn sich schwierige Fragen rechtlicher oder schwierige Fragen tatsächlicher Natur stellen oder wenn in der Person der Beschwerdeführerin Gründe gegeben sind, die dazu führen, dass sie sich im Verfahren nicht zurechtfindet. Liegt einer oder liegen mehrere dieser Gründe vor, dann ist eine gehörige Interessenvertretung im Vorbescheidverfahren nur durch eine Anwältin möglich. Liegt kein Ausnahmefall vor, dann muss sie sich selbst vertreten oder sich mit dem Beizug von Fachund Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatung behelfen. 5.2 Vor der Würdigung der einzelfallbezogenen Aspekte ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beschwerdeführerin – im Vergleich zum gesamten sozialversicherungsrechtlichen Leistungs-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht spektrum – um die bedeutendste Leistung geht, nämlich um die langfristige finanzielle Ersatzleistung für den krankheitsbedingten Verlust der Erwerbsfähigkeit (so auch Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 6. September 2013, IV 2013/237, E 3.1). Es geht weder um die Übernahme der Kosten für eine einzelne Leistung wie z.B. die einer Heilbehandlung oder für ein Hilfsmittel noch geht es um eine kurze vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung, wie sie im zum Beispiel im Arbeitslosenversicherungsrecht vorkommen kann. 5.2.1 In Bezug auf die Komplexität des Falls lässt sich in tatsächlicher Hinsicht folgendes feststellen: 5.2.2 Dr. E.____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 23. November 2020 anhand der ihm zur Verfügung gestandenen IV-Akten (insb. vier Austrittsberichte der Psychiatrie Y.____ seit Oktober 2016) und der am 19. Oktober 2020 erfolgen Untersuchung als Diagnose mit Bezug zur Arbeitsfähigkeit fest, dass die Versicherte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen sowie dissozialen Anteilen sowie an einer Abhängigkeit von Alkohol und Metamphetaminen, derzeit abstinent, aber im geschützten Rahmen, leide. Da die Versicherte in den letzten zehn Jahren nicht vermochte, sich einer Therapie zu unterziehen, sei ein erneuter Konsum von Suchtmitteln und somit ein Rückfall sehr wahrscheinlich. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E.____ fest, dass unter den aktuellen Bedingungen eines geschützten und hochstrukturierten Rahmens die Versicherte aus gutachterlicher Sicht sehr wohl in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit als Küchenhilfe oder Reinigungskraft (entsprechend ihrer letzten Arbeitstätigkeit) nachzugehen. So habe sie im Gutachtungszeitpunkt in der JVA-internen Wäscherei gearbeitet und über keine diesbezüglichen Probleme berichtet. Es bestünde weiterhin ein bis zu vollschichtiges Leistungsvermögen im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes und die Versicherte könne intellektuell einfache Tätigkeiten im Rahmen einer engmaschigen Führung erledigen. Aktuell seien weder psychotische Symptome noch affektive Auffälligkeiten feststellbar. Da im Zeitpunkt der Untersuchung weder psychotische Symptome, noch ausgeprägtere affektive Auffälligkeiten feststellbar gewesen seien, seien dauerhafte Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit nur aufgrund der Abhängigkeitserkrankung für Tätigkeiten mit Gefährdungen, Durchführen und Bedienen komplexer Maschinen und Fahrgeräten, Erklettern von Leitern und Gerüsten sowie Hantieren mit Gefahrstoffen festzustellen. 5.2.3 Dr. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 15. März 2021 aufgrund der IV-Akten, dem Gutachten von Dr. E.____ vom 23. November 2020 und anhand der regelmässigen, mindestens wöchentlich stattfindenden psychiatrischen und/oder psychologisch-psychotherapeutischen Therapiegesprächen seit dem 30. September 2020 fest, dass die Versicherte in ihren psychischen Funktionen deutlich schwerer beeinträchtigt sei, als in der Beurteilung vom 19. November 2020 festgehalten. Es bestünden deutliche affektive Auffälligkeiten, Impulsivität sowie alltagsrelevante paranoide Verarbeitungsmuster, sowie eine bulimische Problematik, welche sich in Bezug auf die körperliche Belastbarkeit und berufliche Leistungsfähigkeit negativ auswirke. Auch sei festzustellen, dass die vom Strafgericht Basel-Landschaft mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 angeordnete neuropsychologische Untersuchung noch ausstehend sei.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entgegen den Aussagen der Versicherten, auf die sich das Gutachten von Dr. E.____ stütze, zeige sich klar, dass die Versicherte den Anforderungen im Waschwerk der JVA nicht gewachsen sei. So seien ihre Leistungen weder quantitativ noch qualitativ gut gewesen und sie sei aufgrund der schnellen Stimmungswechsel und der dadurch erforderlichen eins zu eins Betreuung untragbar gewesen. Deshalb sei sie auch in das Werkatelier versetzt worden, wo die Arbeitsanforderungen sehr niederschwellig und weit von den Anforderungen auf dem ersten Arbeitsmarkt entfernt seien. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass die Versicherte innerhalb den Bedingungen der freien Wirtschaft allerhöchstens teilarbeitsfähig sei. Diese Problematik sei nicht unmittelbar auf die Substanzwirkung zurückzuführen, sondern sei wahrscheinlich eine Kombination aus den Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung und substanzbedingten persistenten Folgeschäden. Eine neuropsychologische Untersuchung und gegebenenfalls eine erneute psychiatrische Begutachtung sei deshalb in Erwägung zu ziehen. 5.3 Vorliegend bestehen zwei widersprüchliche fachärztliche Beurteilungen. Auch wenn bei der Beurteilung der rechtlichen Relevanz ärztlicher Berichte im Verwaltungsverfahren in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind und die versicherten Personen in der Regel nicht über beides verfügen, kann trotzdem nicht allein deswegen von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. (KIESER UELI, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 37 Vertretung und Verbeiständung N 41). Vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu würdigen. Im vorliegenden Fall stützt sich der ablehnende Vorbescheid der IV-Stelle auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.____ vom 23. November 2020, welches auf den IV-Akten und den Ausführungen der Versicherten bei der persönlichen Untersuchung vom 19. November 2020 beruht. Diesem Gutachten wird die Beurteilung von Dr. F.____ entgegengehalten, welcher die Versicherte seit dem 30. September 2020 wöchentlich zur Sitzung traf und den Verlauf ihres Gesundheitszustandes mitverfolgen konnte. Welcher Beurteilung zu folgen ist, und ob sich gegebenenfalls eine weitere Begutachtung aufdrängt, erfordert sowohl medizinische als auch juristische Kenntnisse. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Notwendigkeit einer unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung gegeben, wenn von einem vorliegenden Gutachten abgewichen werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017, 9C_436/2017 E. 3.6.3). Vorliegend wird von Dr. F.____ empfohlen, die mit Verfügung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Dezember 2020 angeordnete neuropsychologische Untersuchung und gegebenenfalls eine erneute psychiatrische Begutachtung durchzuführen, bevor bezüglich des IV-Grads der Versicherten verfügt wird. Führt der Einwand von Anwältin bzw. Anwalt zum IV-Vorbescheid dazu, dass die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung als notwendig erachtet, sie mithin den Sachverhalt ergänzend medizinisch abklären lässt, kann nicht mehr gesagt werden, dass die anwaltliche Interessenwahrung im Vorbescheidverfahren nicht notwendig sei. In diesem Fall ist ein Grad der Komplexität der Sache erreicht, der die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands rechtfertigt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. Februar 2019, S 2018 138, E. 7.3). Gemäss den eingereichten IV-Akten wurde der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) mit Schreiben vom 19. März 2021 um Stellungnahme gebeten, ob der Empfehlung von Dr. F.____, ein neurologisches Gutachten und eine erneute psychiatrische Gutachtung vorzunehmen, zu folgen sei. Die

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Antwort des RAD liegt den Akten allerdings nicht bei. Da eine neurologische Begutachtung ohnehin vom Strafgericht Basel-Landschaft angeordnet wurde, ist nicht auszuschliessen, dass weitere medizinische Abklärungen, auch wenn nur im Sinne einer neurologischen Abklärung, erforderlich sein könnten, um den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin letztlich beurteilen zu können. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann daher davon ausgegangen werden, dass der Fall einen Grad der Komplexität erreicht hat, der die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands rechtfertigt. 5.4 Der Einwand der Beschwerdegegnerin, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen hätte behelfen müssen, zielt sodann ins Leere. Da es sich um eine komplexe Angelegenheit handelt, stellt sich diese Frage gar nicht erst (Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juni 2017, 9C_680/2016, E. 4.4, vom 7. April 2017, 8C_699/2016, E. 3.3.3 und vom 16. Dezember 2013, 9C_692/2013, E. 4.2, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 27. April 2005, I 507/04, E. 7.3.2). Die unentgeltliche Vertretung durch solche Institutionen kommt nämlich nur dann in Frage, wenn es sich um einfache Fälle handelt ("normaler Durchschnittsfall", vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2016, 8C_931/2015, E. 5.3; so auch das Kantonsgericht im von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil vom 5. Oktober 2018, 720 18 197/272, E. 4.3.3, wo von einem "nicht besonders komplex gelagerten Verwaltungsverfahren" ausgegangen wurde). Dasselbe gilt für die Fachpersonen der Sozialen Dienste. In der Regel sind diese Personen keine Juristinnen oder Juristen, weshalb von ihnen nicht verlangt werden kann, komplexere Sachverhalts- und Rechtsfragen kompetent zu beantworten. 5.5 Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts fallen auch in der Person des Versicherten oder der Versicherten liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b; vgl. E. 3.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass aufgrund ihrer nicht sehr guten Deutschkenntnisse und des wiederholten Abschweifens aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands der Kontakt zu ihrer Rechtsvertreterin nicht nur telefonisch erfolgen könne. Dies findet auch in den Angaben im Gutachten von Dr. E.____ Bestätigung, in dem festgehalten wird, dass die Versicherte zwar einfaches Deutsch verstehe, selbst jedoch häufige grammatikalische Fehler mache und nach Worten suche. Mehrheitlich habe die Verständigung über die mit anwesende Dolmetscherin stattgefunden. Bei dem Gespräch habe die Versicherte zudem wiederkehrende Konzentrationsstörungen gezeigt. Auch im Austrittsbericht der Erwachsenenpsychiatrie Y.____ vom 11. April 2017 wurde eine deutliche Sprachbarriere erwähnt. Für die Beschwerdeführerin besteht seit dem 6. Juli 2017 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Gemäss Schreiben der KESB X.____ vom 6. April 2021 habe weder die KESB, noch die zuständige Berufsbeiständin die erforderlichen Fachkenntnisse im Sozialversicherungsrecht oder die notwendigen Ressourcen, um die Beschwerdeführerin im laufenden Verfahren zu vertreten. Die Beschwerdeführerin selbst befand sich im Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids bereits im Massnahmevollzug der JVA, was unter anderem auch den Kontakt zu

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrer Beiständin erschwerte. Aufgrund der fehlenden Ressourcen und Fachkenntnissen der Beiständin und den psychischen Problemen in Verbindung mit der Suchterkrankung und den nicht sehr guten Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin erscheint es bei dieser Sachlage nachvollziehbar, dass für die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten bestanden, sich im Verfahren zurecht zu finden und dass die Berufsbeiständin die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, als der Vorbescheid vom 1. Februar 2021 erging, nicht angemessen vertreten konnte. 5.6 Unter den gegebenen Umständen lässt sich nicht ausschliessen, dass zur Erhebung eines sachgerechten Einwands eine juristische Vertretung notwendig war. Der Beizug einer anwaltlichen Vertretung für die ersten Schritte im Einwandverfahren scheint geboten. 6. Zusammenfassend war aufgrund der vorliegend komplexen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Verbeiständung in dem hier relevanten Verwaltungsverfahren erforderlich. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren sind insgesamt erfüllt. Diese hatte somit Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im hier zur Debatte stehenden Vorbescheidverfahren. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2021 ist die Beschwerde bei diesem Ergebnis gutzuheissen, und die Angelegenheit zur Festsetzung und Auszahlung des entsprechenden Honorars an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG (THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 207), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 61 lit. a ATSG). 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin deshalb eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Advokatin Raffaella Biaggi hat in ihrer Honorarnote vom 2. Juni 2021 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 4 Stunden und 35 Minuten geltend gemacht, was sich angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie des Aktenumfangs als angemessen erweist. Dasselbe gilt für die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 33.30. Damit ist der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren dem Antrag entsprechend eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'248.40 (4 Std. und 25 Min. à Fr. 250.-- und 10 Min à Fr. 130.-- plus Auslagen von Fr. 33.30 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 12. März 2021 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren hatte. Die Angelegenheit wird zur Bemessung und Auszahlung des entsprechenden Honorars an die Rechtsvertreterin der Versicherten an die IV-Stelle zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'248.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

720 21 125/205 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 04.08.2021 720 21 125/205 — Swissrulings